Gewerbsmäßiges Heroin-Handeltreiben in 53 Fällen und Vorrat nicht geringer Menge
KI-Zusammenfassung
Das LG Bielefeld verurteilte den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in 53 Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall. Gegenstand waren überwiegend Verkäufe von 2,5‑g-„Bubbles“ zu 50 € sowie die Bevorratung von insgesamt 282,3 g Heroin zum Weiterverkauf. Die Kammer wertete die Einzelverkäufe als Tatmehrheit und verneinte eine Bewertungseinheit mangels konkreter Anhaltspunkte für eine einheitliche Erwerbsgrundlage. Ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG wurde abgelehnt; es wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verhängt.
Ausgang: Angeklagter wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens (53 Fälle) und Handeltreibens in nicht geringer Menge (1 Fall) zu 4 Jahren 10 Monaten verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umfasst jede eigennützige, auf Umsatzförderung gerichtete Tätigkeit; hierzu zählt auch ein ernsthaftes und verbindliches Verkaufsangebot auf telefonische Bestellung.
Die gewinnbringende Bevorratung von Betäubungsmitteln erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens, wenn die Vorratshaltung auf späteren Weiterverkauf gerichtet ist.
Mehrere Betäubungsmittelverkäufe stehen grundsätzlich in Tatmehrheit; eine Zusammenfassung zur Bewertungseinheit setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass die Verkäufe (ganz oder teilweise) auf demselben Erwerbsvorgang beruhen.
Die bloße Möglichkeit, verkaufte Teilmengen könnten aus einer einheitlich erworbenen Grundmenge stammen, zwingt auch unter dem Zweifelssatz nicht zur Annahme einer Bewertungseinheit.
Ein minder schwerer Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist zu verneinen, wenn insbesondere die erhebliche Überschreitung des Grenzwerts und die Gefährlichkeit der Droge den Milderungsgründen nicht deutlich nachstehen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 53 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 10 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 53 StGB.
Gründe
I.
Der zur Tatzeit 00 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in C/B als zweites von 00 Kindern seiner Eltern geboren. Mit den Geschwistern wuchs er in einem Dorf in der Nähe von C im Haushalt seiner Eltern auf. Ebenfalls im Haushalt seiner Eltern lebt eine Tante des Angeklagten, eine Schwester seines Vaters. Der Vater des Angeklagten ist Abteilungsleiter, seine Mutter Hausfrau.
Der Angeklagte wurde mit 00 Jahren in der Grundschule in seinem Heimatdorf eingeschult. Im Alter von 00 Jahren wechselte er auf die Mittelschule in C, die er 00 Jahre besuchte. In dieser Zeit lebte er bei einem dort ansässigen Onkel und dessen Familie. Nach der Mittelschule besuchte er für ein Jahr die gymnasiale Oberstufe in C. Schon weil er auch während dieses Jahres im Haus seines Onkels wohnte, verbrachte er viel Zeit mit einem Cousin, der Mitglied eines in der B verbotenen kurdischen Vereins war. Als dieser wegen der Vereinsmitgliedschaft von der türkischen Polizei festgenommen wurde, geriet der Angeklagte in den Verdacht, ebenfalls Verbindungen zu dem Verein zu unterhalten. Vor diesem Hintergrund brach er im Alter von 00 Jahren den Besuch des Gymnasiums ab und begab sich nach einem kurzen Aufenthalt in seinem Heimatdorf nach D.
Im Jahr 0000 sollte der Angeklagte im Alter von mittlerweile 00 Jahren zum Wehrdienst in der türkischen Armee herangezogen werden. Statt der Einziehung Folge zu leisten, reiste er mit der Hilfe so genannter Schlepper im Jahr 0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach einem kurzen Aufenthalt in E begab er sich mit einem Freund nach G. Dort wurde er kurz darauf von der Polizei aufgegriffen und wegen des Vorwurfs des illegalen Aufenthalts vorübergehend festgenommen. Der Angeklagte stellte sodann unter dem Namen seines jüngeren Bruders, F, einen Asylantrag. Nach seiner Haftentlassung hielt er sich in H, I und schließlich in J auf. Dort vermittelte ihm ein Freund eine Beschäftigung in einem Imbiss. Der Asylantrag des Angeklagten wurde im 20000abgelehnt. Anfang 0000 reiste er für 400,00 DM als Beifahrer in einem LKW zurück in die B. Er begab sich zunächst in sein Heimatdorf und anschließend wieder nach D, wo er erneut als L arbeitete.
0000 reiste der Angeklagte erneut mit der Hilfe einer so genannten Schleuserbande in die Bundesrepublik Deutschland ein. Grund hierfür war nach seiner unwiderlegten Einlassung seine Fahnenflucht sowie der Eindruck, wegen der Geschehnisse um seinen Cousin nach wie vor von den türkischen Ermittlungsbehörden verfolgt zu werden. In Deutschland hielt sich der Angeklagte zunächst für kurze Zeit bei Bekannten in H auf, mit deren Hilfe er nach K weiterreiste. Dort fand er Arbeit in einer M. Während dieser Zeit lernte er seine Freundin, N, kennen. Nach drei Monaten reiste er weiter nach O zu seinem Cousin P, der ihm eine Arbeitsstelle in einem Imbiss vermittelte. In Q lernte der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung in einem kurdisch-/türkischen Café in der Nähe des Q er Hauptbahnhofs den wegen der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Taten bereits rechtskräftig verurteilten R kennen.
Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist keine Eintragungen auf.
Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte am 00.00.0000 vorläufig festgenommen. Seither befindet er sich aufgrund des durch Beschluss der Kammer vom 8. März 2005 neu gefassten Haftbefehls des Amtsgerichts Q vom 14. Oktober 2004 (9 Gs 4751/04) in Untersuchungshaft.
II.
Soweit das Strafverfahren nicht in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist, hatte sich der Angeklagte wegen folgender Vorwürfe zu verantworten:
Spätestens ab dem 00.00.0000 betrieb der Angeklagte gemeinsam mit dem bereits verurteilten R einen schwunghaften Handel mit Heroin. Er verkaufte an wechselnden Übergabeorten in der Qer Innenstadt an verschiedene Abnehmer Bubbles zu je 2,5 Gramm Heroin zum Preis von 50,00 €. Dabei wies das von ihm vertriebene Heroin in jedem Fall einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Heroin-Hydrochlorid auf. Der Angeklagte veräußerte das Rauschgift in sämtlichen Fällen um sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen.
Am 00.00.0000 wurden R und der ebenfalls bereits verurteilte T bei einem Rauschgiftgeschäft in der Nähe des Qer Hauptbahnhofs in der Zimmerstraße beobachtet und festgenommen. Im Rahmen der anschließenden Durchsuchung wurden bei R unter anderem 7,4 Gramm Kokain verpackt in 14 Verkaufseinheiten und bei T unter anderem 23,3 Gramm Heroin verpackt in 10 Verkaufseinheiten sichergestellt. Das Kokain wies eine Wirkstoffkonzentration von 57,8 % Cocain-Hydrochlorid auf, das Heroin eine solche von 6,6 % Heroin-Hydrochlorid. Nach der Festnahme Rs und Ts setzte der Angeklagte die Rauschgiftgeschäfte bis zu seiner Festnahme am 00.00.0000 fort.
Im Einzelnen ist es in diesem Zusammenhang jedenfalls zu folgenden Taten gekommen:
1. (Fälle 1, 66 bis 70, 105 bis 108, 115 bis 118 der Anklage)
Am 00.00.0000 verkaufte der Angeklagte S vor einem Internetcafe in der Zimmerstraße in Q 3 Bubbles mit insgesamt 3,76 Gramm Heroin.
Im August 0000 verkaufte der Angeklagte ferner bei 13 zeitlich nicht näher eingrenzbaren Gelegenheiten je 2,5 Gramm Heroin zum Preis von jeweils 50,00 €. In sämtlichen Fällen hatte sich der jeweilige Abnehmer zuvor auf dem Mobiltelefon des Angeklagten unter Decknamen („U“, „V“, „W“ „X“ und „Y“) gemeldet. Möglicherweise handelte es sich in sämtlichen Fällen um S, der aus Tarnungsgründen wechselnde Decknamen verwendete.
2. (Fälle 2 bis 8 der Anklage)
In der Zeit von Anfang Juli bis etwa Ende August 0000 verkaufte der Angeklagte bei mindestens 7 zeitlich nicht näher eingrenzbaren Gelegenheiten je 1 Bubble mit 2,5 Gramm Heroin zum Preis von 50,00 € an den gesondert verfolgten Z.
3. (Fälle 22 bis 26 der Anklage)
In demselben Zeitraum verkaufte der Angeklagte bei mindestens 5 zeitlich nicht näher bestimmbaren Gelegenheiten je 1 Bubble mit 2,5 Gramm Heroin zum Preis von 50,00 € an einen Abnehmer namens AA, bei dem es sich um den gesondert verfolgten AC handeln könnte.
4. (Fälle 42 bis 45 der Anklage)
Ferner verkaufte der Angeklagte in der Zeit von Anfang Juli 0000 bis etwa Ende August 0000 bei mindestens 4 zeitlich nicht näher eingrenzbaren Gelegenheiten an den gesondert verfolgten AB jeweils 1 Bubble mit 2,5 Gramm Heroin zum Preis von 50,00 €.
5. (Fälle 54, 55)
Ebenso verkaufte der Angeklagte zwischen Anfang Juli und etwa Ende August 0000 bei mindestens einer zeitlich nicht näher eingrenzbaren Gelegenheit an den gesondert verfolgten AD ein Bubble mit 2,5 Gramm Heroin zum Preis von 50,00 €. Bei mindestens einer weiteren Gelegenheit meldete sich ADi telefonisch bei dem Angeklagten und vereinbarte mit ihm ein weiteres Heroingeschäft. Als der Angeklagte jedoch am Übergabeort eintraf, stellte sich heraus, dass AD über kein Geld verfügte. Der Angeklagte überließ ihm das Rauschgift ohne Bezahlung.
6. (Fälle 71 bis 74 der Anklage)
Im August 0000 verkaufte der Angeklagte an eine unbekannte Person namens Said bei mindestens 4 Gelegenheiten je 1 Bubble mit 2,5 Gramm Heroin zum Preis von 50,00 €.
7. (Fälle 90 bis 104 der Anklage)
Ende September 0000 bis Anfang Oktober 0000 verkaufte der Angeklagte an die gesondert verfolgte AE bei mindestens 15 zeitlich nicht näher eingrenzbaren Gelegenheiten je 1 Bubble mit 2,5 Gramm Heroin zum Preis von 50,00 €.
8. (Fälle 119, 120 der Anklage)
Bei zwei zeitlich nicht näher eingrenzbaren Gelegenheiten im August 0000 verkaufte der Angeklagte je ein Bubble mit 2,5 Gramm Heroin zum Preis von 50,00 € an den gesondert verfolgten AF.
9. (Fall 121 der Anklage)
Am 00.00.0000 bevorratete der Angeklagte in einem Beutel in dem von ihm genutzten mittleren der der Straße zugewandten Zimmer der linken im Obergeschoss des Hauses A-Straße 00 in AF gelegenen Wohnung insgesamt 282,3 Gramm Heroin, die für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Diesem Vorrat entnahm er im Laufe des Tages 8 Bubbles Heroin mit einem Gesamtgewicht von 18,9 Gramm, mit denen er sich nach Q begab, um dort seine Rauschgiftgeschäfte fortzusetzen. Dort wurde er in der B-Straße nach einem Rauschgiftverkauf an den gesondert verfolgten AG vorläufig festgenommen. Im Rahmen der anlässlich seiner Festnahme durchgeführten Durchsuchung wurden bei dem Angeklagten unter anderem die von ihm mitgeführten 8 Bubbles Heroin sichergestellt. Das Rauschgift wies eine Wirkstoffkonzentration von 8 % auf und enthielt 1,6 Gramm Heroin-Hydrochlorid. Im Rahmen der anschließenden Durchsuchung des durch den Angeklagten genutzten Zimmers in dem Objekt A-Straße 1 in AF wurde ferner der Beutel mit 263,4 Gramm (netto) Heroin aufgefunden, das eine Wirkstoffkonzentration von 7,5 % und eine Wirkstoffmenge von 18,8 Gramm Heroin-Hydrochlorid aufwies.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich sind.
1.
Die Feststellungen zu seinem Lebenslauf beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten. Der Angeklagte hat sich zu seinem persönlichen und beruflichen Werdegang sowie zu seiner familiären Situation geäußert. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit seiner diesbezüglichen Angaben haben sich nicht ergeben.
2.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.
a)
Die vorstehend unter Ziffer II.1 bis 8 festgestellten Taten hat der Angeklagte am ersten Tag der Hauptverhandlung gestanden. Er hat sich über seinen Verteidiger dahin eingelassen, dass die mit der Anklage erhobenen Vorwürfe insoweit zutreffend seien und über die Anklagevorwürfe hinaus angegeben, dass Tatgegenstand, abgesehen von Fall 1 der Anklage, hinsichtlich dessen der Angeklagte einräumte, dem Zeugen S am 00.00.0000 insgesamt 3,76 Gramm Heroin verkauft zu haben, stets 2,5 Gramm Heroin zum Preis von 50,00 € gewesen seien. Sodann hat er die eingeräumten Heroingeschäfte über seinen Verteidiger so geschildert, wie die Kammer sie ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat. An nähere Einzelheiten, insbesondere die genaueren Zeitpunkte der einzelnen Geschäfte, so ließ er weiter ausführen, könne er sich nicht mehr erinnern. Darüber hinaus bestritt der Angeklagte über seinen Verteidiger, mit R zusammengearbeitet zu haben. Zwar sei es zutreffend, dass auch R Heroin verkauft habe, doch hätten sie ihre Geschäfte getrennt geführt. Der Angeklagte hat die Erklärung seines Verteidigers sowie die darin enthaltenen Angaben als richtig bestätigt, ohne allerdings bereit zu sein, selbst Fragen zu weiteren Einzelheiten des Tathergangs zu beantworten.
Dieses Geständnis ist – abgesehen von dem Leugnen der Zusammenarbeit mit R– glaubhaft. Dass der Angeklagte in dem fraglichen Zeitraum Heroin in Bubbles zu 2,5 Gramm zum Preis von je 50,00 € verkaufte, hat der Zeuge AB glaubhaft bestätigt. Er bekundete, seinerzeit abhängig gewesen zu sein und wöchentlich Heroin für 50,00 bis 80,00 € benötigt zu haben. Diesen Drogenbedarf habe er unter anderem bei dem Angeklagten gedeckt. Es sei über einen längeren Zeitraum zu mehreren Geschäften gekommen. Dabei habe er den Angeklagten zweimal zu dessen Wohnung in AF gefahren, weil dieser in Q über keine Ware mehr verfügt habe. Er habe den Angeklagten bei beiden Gelegenheiten vor einem Etablissement namens "AH" aussteigen lassen und sodann wenige Minuten in seinem PKW gewartet, bis der Angeklagte ihm das Rauschgift gebracht habe. Die genaue Anzahl der mit dem Angeklagten getätigten Drogengeschäfte konnte der Zeuge nicht angeben.
Die Glaubhaftigkeit des am ersten Verhandlungstag abgelegten Geständnisses wird durch die weiteren Angaben des Angeklagten nicht entkräftet. Am 5. Hauptverhandlungstag ließ sich der Angeklagte entgegen seiner ursprünglichen Ankündung doch näher zur Sache ein und erklärte nunmehr, im Sommer 0000 nur für 1 Woche Heroin verkauft zu haben. Er habe Ende Juli 0000 in einem kurdisch-/türkischen Café in der Nähe des Qer Hauptbahnhofs R kennen gelernt. Dieser habe mit Heroin gehandelt. Dabei habe der Angeklagte ihn oft begleitet, ohne jedoch selbst in die Geschäfte einbezogen gewesen zu sein. Als R Ende August 0000 wegen einer aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit habe nach AI fahren müssen, habe der Angeklagte ihn auf dessen Wunsch vertreten. Dafür habe er von R 400,00 € erhalten. Sämtliche unter Ziffer II.1 bis 8 aufgeführten Taten habe er in dieser Woche begangen. Kurz nachdem R nach Q zurückgekehrt sei, sei T eingetroffen. Unmittelbar darauf habe sich der Angeklagte zunächst nach K und dann nach H begeben. Erst nach der am 00.00.0000 erfolgten Festnahme R und Ts sei er nach Q zurückgekehrt und habe in der Folgezeit die Geschäfte R selbständig übernommen.
Diese Einlassung ist konstruiert. Der Angeklagte verfolgt mit ihr erkennbar das Ziel, dem mit der Anklage erhobenen Vorwurf zu begegnen, in der Zeit vom 00.00 bis zum 00.00.0000 die Drogengeschäfte als Mitglied einer Bande bestehend aus R, T und ihm selbst geführt zu haben. Hierfür spricht der Umstand, dass er - abweichend von seiner ursprünglichen Einlassung - die Zeiten seiner Drogengeschäfte exakt auf solche Zeiträume begrenzt, innerhalb deren keine weiteren Personen neben ihm aktiv waren, und insbesondere auf die Zeit vor dem 00.00 und nach dem 00.00.0000. Die Richtigkeit der ursprünglichen Einlassung des Angeklagten, er habe die Heroinverkäufe bereits am 00.00.0000 aufgenommen und – abgesehen von den AE betreffenden Fällen – in der Folgezeit bis Ende August 0000 begangen, ergibt sich zunächst aus der Aussage des Zeugen AB. Dieser erklärte, über einen längeren Zeitraum im Sommer 0000 seinen wöchentlichen Bedarf an Heroin bei dem Angeklagten gedeckt zu haben. Diese Angabe lässt sich nicht mit Einlassung in Einklang bringen, der Angeklagte habe innerhalb nur einer Woche Ende August 0000 bei vier Gelegenheiten je 2,5 Gramm Heroin zum Preis von jeweils 50,00 € an den Zeugen verkauft. Darüber hinaus hat der Zeuge AJ, der die Ermittlungen gegen den Angeklagten und R leitete, glaubhaft bekundet, der Zeuge S sei am 00.00.0000 (Fall 1 der Anklage) dabei beobachtet worden, wie er einem AK ein Bubble mit etwa 2 Gramm Heroin habe verkaufen wollen. Anschließend sei er polizeilich kontrolliert und in der Folgezeit durch ihn, den Zeugen AJ, vernommen worden. Dabei habe S angegeben, das am 00.00.0000 bei ihm gefundene Heroin unmittelbar zuvor von einem Kurden namens "AL" erhalten zu haben. Dieser verkaufe zusammen mit einem weiteren Kurden namens "AM" seit einiger Zeit Heroin in der Qer Innenstadt. Im Rahmen einer weiteren Vernehmung habe S AL als den Angeklagten und AM als R identifiziert. Die polizeilichen Angaben des Zeugen S sind glaubhaft. Für ihre Richtigkeit spricht zum einen, dass der Zeuge die AN Angaben von sich aus tätigte, ohne ausdrücklich nach dem Angeklagten oder R gefragt worden zu sein. Seinerzeit gab es nach der glaubhaften Aussage des Zeugen AJ keinerlei Hinweise auf eine Verkaufstätigkeit zweier kurdischer Dealer namens AL und AM. Dass es sich bei dem von S genannten AL um den Angeklagten handelte, belegt auch der Umstand, dass der Angeklagte selbst einräumt, sein Spitzname laute AL, was daher rühre, dass er mit dem türkischen Popsänger verwandt sei. Darüber hinaus hat der Angeklagte im Rahmen seiner ursprünglichen Einlassung die durch den Zeugen S bei dessen polizeilicher Vernehmung getätigten Angaben in Bezug auf das Geschäft vom 00.00.0000 bestätigt und über seinen Verteidiger ausdrücklich eingeräumt, bereits seit Anfang Juni 0000 in der Qer Innenstadt mit Heroin gehandelt zu haben. Ein Grund dafür, hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes seiner Tätigkeit als Drogenhändler zu übertreiben, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen haben sich die bei der Polizei getätigten Angaben des Zeugen S, der durch den Zeugen AJ mehrfach und zu zahlreichen Verfahren vernommen worden ist, nach dessen glaubhafter Bekundung stets als tragfähig und zutreffend erwiesen.
Der Richtigkeit der polizeilichen Bekundungen des Zeugen S steht seine Aussage in der Hauptverhandlung nicht entgegen. Der Zeuge S hat sich im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge in zahlreiche Widersprüche verwickelt. Zunächst erklärte er, der Angeklagte, den er vom Sehen kenne, habe seines Wissens nichts mit Rauschgiftgeschäften zu tun. Auf den Vorhalt, er habe sich bei der Polizei anders eingelassen, erklärte er, dass dies nicht zutreffe. Wenn sich aus den Protokollen seiner Vernehmungen etwas anderes ergebe, seien diese falsch. Auf näheren Vorhalt der Protokolle gab er sodann an, dass diese zwar richtig seien, er aber seinerzeit unter Drogen gestanden habe und überdies durch AJ unter Druck gesetzt worden sei. Auf weiteren Vorhalt korrigierte er seine Aussage alsdann dahin, dass seine Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen zutreffend gewesen seien. Nur aus Angst vor dem Angeklagten habe er bislang etwas anderes behauptet. Abschließend durch den Verteidiger erneut auf den Vorfall vom 00.00.0000 (Fall 1 der Anklage) angesprochen erklärte er wiederum, dass er das an diesem Tag bei ihm sichergestellte Heroin wohl doch von einer anderen Person als dem Angeklagten gekauft habe. Angesichts dieses Aussageverhaltens vermögen die Bekundungen des Zeugen S in der Hauptverhandlung die Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen nicht zu erschüttern.
Der Glaubhaftigkeit des ursprünglichen Geständnisses des Angeklagten stehen auch die Angaben des Zeugen R nicht entgegen, der bekundete, der Angeklagte habe lediglich mit ihm zusammen gewohnt und zu keinem Zeitpunkt vor dem 00.00.0000 mit Rauschgift gehandelt. Die Aussage des Zeugen R ist falsch. Er war erkennbar bemüht den Angeklagten wahrheitswidrig zu entlasten. Dies zeigt bereits der Umstand, dass die Angaben des Zeugen R nicht nur hinter der ursprünglichen Einlassung des Angeklagten, sondern auch seiner späteren Einlassung zur Sache zurückbleiben.
Dass der Angeklagte und R bis zu dessen Festnahme am 00.00.0000 bei dem Absatz des Rauschgifts zusammenarbeiteten, steht indessen fest aufgrund der Bekundungen des Zeugen S im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen. S hatte bereits in seiner auf die polizeilichen Kontrolle vom 00.00.0000 folgenden Vernehmung durch den Zeugen AJ erklärt, AL arbeite mit einem AM zusammen und später AL als den Angeklagten und AM als R identifiziert. AL und AM tätigten nach den weiteren durch den Zeugen AJ geschilderten Angaben des Zeugen S ihre Verkäufe gemeinsam im Innenstadtbereich von Q. Bestätigt werden diese Bekundungen durch die Aussage des Zeugen Nguyen. Dieser bekundete, dass er die Drogengeschäfte bei mehreren Gelegenheiten zwar mit dem Angeklagten telefonisch vereinbart habe, am abgesprochenen Übergabeorte dann jedoch eine andere, ihm nicht näher bekannte Person erschienen sei, was zumindest belegt, dass der Angeklagte entgegen seiner ursprünglichen Einlassung nicht allein tätig gewesen ist.
Die Feststellungen zu der Festnahme Rs und Ts und der Sicherstellung des bei ihnen gefundenen Rauschgifts beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen AO und AP. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des 00.00.0000 bei Rund T sichergestellten Rauschgifts beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Labors Krone vom 20. September 2004 (Auftragsnummern F4 0910 2098, Bl. 81 d.A., und F4 0910 2099, Bl. 82 d.A.).
Den Wirkstoffgehalt des durch den Angeklagten veräußerten Heroins hat die Kammer geschätzt. Dabei hat sie zum einen den leicht unterdurchschnittlichen Preis von 50,00 € für 2,5 Gramm Heroin und zum anderen die durch das Labor Krone ermittelten Wirkstoffgehalte der am 3. September 2004 sowie am 13. Oktober 2004 sichergestellten Heroinmengen zugrunde gelegt, die zwischen 6,6 und 8 % Heroin-Hydrochlorid lagen. Vor diesem Hintergrund war zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass das von ihm in den unter Ziffer II.1 bis 8 geschilderten Fällen veräußerte Heroin von leicht unterdurchschnittlicher QuXtät war und lediglich einen Wirkstoffgehalt von 5 % aufwies.
Dass der Angeklagte in sämtlichen Fällen mit der Absicht handelte, sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, belegt sein Gesamtverhalten. In 53 Einzelgeschäften verkaufte er insgesamt mehr als 130 Gramm Heroin und erzielte dabei - ausgehend von einem Preis von 50,00 € je 2,5 Gramm - einen Gesamterlös von mehr als 2.500,00 €. Schon der Umfang dieser Rauschgiftgeschäfte belegt, dass der Angeklagte sich durch sie eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen beabsichtigte. Hierfür spricht auch der Umstand, dass nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen AQ am Tag der Festnahme des Angeklagten in der Wohnung seines Cousins P in einem Terminplaner, welcher in einem Nachttisch aufbewahrt wurde, ein Barbetrag von 6.500,00 € sichergestellt wurde, welchen P dort für den Angeklagten verwahrt hatte. Nach den insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen AR hatte der Angeklagte ihm ab etwa Ende Mai 0000 wöchentlich oder zweiwöchentlich Beträge von mehreren hundert Euro in Verwahrung gegeben, die in dem Terminplaner aufbewahrt wurden.
b)
Zu dem bei ihm am 00.00.0000 anlässlich seiner Festnahme sichergestellten Heroin hat der Angeklagte keine Angaben gemacht. Hinsichtlich der am selben Tag in der Wohnung in der A-Straße 00 in AF sichergestellten Rauschgiftmenge von 263,4 Gramm Heroin hat der Angeklagte bestritten, dass diese von ihm stamme.
Dass die am 00.00.0000 bei dem Angeklagten sichergestellte Teilmenge von 18,9 Gramm Heroin für den gewinnbringenden Verkauf bestimmt war, ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass sie in 8 verkaufsfertige Bubbles verpackt war. Dies hat der Zeuge Bergerhausen, der im Zusammenhang mit der Festnahme des Angeklagten mit dessen körperlichen Durchsuchung betraut war, im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft bekundet. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen AJ unmittelbar vor der Festnahme dabei beobachtet wurde, wie er Heroin an den gesondert verfolgten AF verkaufte.
Dass auch die am 00.00.0000 in der Wohnung in der A-Straße 00 sichergestellte Gesamtmenge von 263,4 Gramm Heroin dem Angeklagten zuzuordnen ist, ergibt sich aus der Gesamtschau folgender Umstände:
(1.) Das Heroin wurde nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen AS, der mit der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten betraut war, in dem mittleren zur Straße gelegenen Zimmer der im ersten Obergeschoss des Objekts A-Straße 00 in AF links gelegenen Wohnung aufgefunden. Dabei handelte es sich um das Zimmer des Angeklagten. Dies belegt zum einen der Umstand, dass bei dem Angeklagten bei seiner Festnahme nach der Aussage des Zeugen AS ein Schlüssel zu diesem Zimmer sichergestellt wurde. Zum anderen konnte im Rahmen einer weiteren Durchsuchung des Zimmers 00.00.0000 nach den glaubhaften Angaben des Zeugen AJ mehrere Artikel aus türkischen Zeitungen aufgefunden werden, mit denen über den türkischen Popsänger AT berichtet wurde, dessen Vornamen die Vorlage für den Spitznamen des Angeklagten bot. Am Rand eines dieser Zeitungsausschnitte sei handschriftlich vermerkt gewesen: „Mein schlechter Tat 00.00.0000, Freitag“, was ebenfalls auf den Angeklagten als Nutzer des Zimmers hindeutet, weil an diesem Tag sein Mittäter R und T festgenommen wurden. Ferner wurde der Angeklagte nach den glaubhaften Angaben des Zeugen AJ am Tag seiner Festnahme polizeilich observiert. Dabei wurde beobachtet, wie er sich zunächst von der Wohnung seines Cousins P in O nach AF begab und das dortige islamische Begegnungszentrum in der A-Straße 00 aufsuchte. Kurz nachdem er das Gebäude betreten hatte, wurde das elektrisches Licht in dem betreffenden Zimmer eingeschaltet, und kurz bevor er das Gebäude wieder verließ, wurde das Licht gelöscht.
Darüber hinaus kann insbesondere R als Nutzer des Zimmers, in dem das Rauschgift aufgefunden wurde, ausgeschlossen werden. Der bei ihm am 00.00.0000 sichergestellte Schlüssel passte nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen AS nicht auf das mittlere der zur Straße gelegenen Zimmer der Wohnung, sondern zu einem schräg gegenüber gelegenen Raum.
(2.) Die durch den Verteidiger des Angeklagten im Rahmen seines Schlussvortrages angesprochene Möglichkeit, dass eine dritte Person das Rauschgift - ohne dessen Wissen - vorübergehend im Zimmer des Angeklagten gelagert hatte, erscheint ausgeschlossen. Gegen sie spricht bereits der Marktwert des sichergestellten Heroins, der ausgehend von einem Preis von 50,00 € für 2,5 Gramm über 5.000,00 € betrug. Ein nachvollziehbarer Grund, Rauschgift von einem solchen Wert in einem fremden Zimmer zurückzulassen und sich so dem Risiko auszusetzen, es zu verlieren, ist nicht ersichtlich.
(3.) Ferner sprechen die Ergebnisse der durch den Zeugen AJ geschilderten Observation des Angeklagten vom Tag der Festnahme dafür, dass das in seinem Zimmer sichergestellte Rauschgift ihm auch zuzuordnen ist. Der Umstand, dass der Angeklagte am Tag seiner Festnahme vor der Aufnahme seiner Rauschgiftgeschäfte von O zunächst zu seiner Wohnung in AF reiste und sich erst nach einem kurzen Aufenthalt von dort wieder in die entgegengesetzte Richtung nach Q begab, legt es nahe, dass er sich in dem von ihm genutzten Zimmer erst mit Rauschgift versorgen musste. Dass der Angeklagte das von ihm veräußerte Rauschgift in dem Zimmer in der Wohnung A-Straße 00 bunkerte, bestätigt auch die Aussage des Zeugen AB, der bekundete, den Angeklagten bei zwei Gelegenheiten nach AF gefahren zu haben, als dieser in Q nicht mehr über Rauschgift verfügt habe. Er habe den Angeklagten bei beiden Gelegenheiten an dem Etablissement AH aussteigen lassen, welches sich nach den Bekundungen des Zeugen AJ in unmittelbarer Nähe des islamischen Begegnungszentrum in der A-Straße 00 befindet. Nach wenigen Minuten sei der Angeklagte sodann mit Rauschgift zurückgekehrt, was belegt, dass er es in der Nähe geholt haben muss.
(4.) Darüber hinaus stammen die bei dem Angeklagten in Q und das in seinem Zimmer sichergestellten Rauschgiftmengen nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Landeskriminalamtes vom 19. April 2005 sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Mai 2005 wahrscheinlich aus derselben Ursprungsmenge. Sie seien unter Berücksichtigung ihres äußeren Erscheinungsbilds, dem spektroskopischen Verhältnis, ihren Wirkstoffgehalten und den gaschromatographischen Profilen ihrer Opiatnebenbestandteile Papaverin, Narkotin, Morphin, Actylcodein und Monoacetylmorphin sowie dem Verhältnis der Verschnittstoffe Paracetamol und Coffein weitgehend materialgleich.
Die Feststellungen zu dem Gewicht des am 00.00.0000 bei dem Angeklagten und in seinem Zimmer sichergestellten Heroins (18,9 und 263,4 Gramm) sowie den jeweiligen Wirkstoffgehalten (8 und 7,5 %) beruhen auf den verlesenen Sachverständigengutachten des Labors Krone vom 21. Oktober 2004 (F4 1021 2100, Bl. 139 d.A., und F4 1021 2099, Bl. 138 d.A.).
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG in 53 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht; im Einzelnen:
1.
Indem der Angeklagte in der Zeit vom 00.00.0000 bis Anfang Oktober 0000 in 52 Fällen 2,5 Gramm Heroin gewinnbringend an verschiedene Abnehmer veräußerte, hat er unerlaubt mit Betäubungsmittel Handel getrieben. Ebenso hat der Angeklagte unerlaubt mit Betäubungsmittel Handel getrieben, als er auf die telefonische Bestellung Ferhat Akincis zusagte, diesen mit Heroin zu beliefern. Denn auch ein solches ernsthaftes und verbindliches Verkaufsangebot stellt eine eigennützige Bemühung dar, die darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Weil der Angeklagte darüber hinaus bei allen Geschäften in der Absicht handelte, sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, ist in sämtlichen Fällen das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG erfüllt.
Die Verkaufsgeschäfte stehen in Tatmehrheit zueinander. Sie waren nicht unter dem Gesichtspunkt der Bewertungseinheit als einheitliche Tat anzusehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die verkauften Mengen insgesamt oder auch nur teilweise aus demselben Erwerbsgeschäft stammten, sind nicht ersichtlich. Allein die Möglichkeit, dass veräußerte Rauschgiftmengen aus einer einheitlich erworbenen Grundmenge stammen, gebietet es auch unter Berücksichtigung des in-dubio-Grundsatzes nicht, die Einzelverkäufe zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen.
2.
Indem der Angeklagte am 00.00.0000 insgesamt 282,3 Gramm Heroin bevorratete, um es gewinnbringend zu verkaufen, hat er mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben. Ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist jede eigennützige Bemühung, die darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Eine solche Bemühung stellt bereits die Bevorratung von Rauschgift dann dar, wenn es – wie vorliegend – für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt ist.
Tatgegenstand war eine nicht geringe Menge Heroin. Die in der sichergestellten Teilmenge von 263,4 Gramm Heroin enthaltene Wirkstoffmenge von 18,8 Gramm Heroin-Hydrochlorid überschreitet den Grenzwert für eine nicht geringe Menge Heroin von 1,5 Gramm Heroin-Hydrochlorid mehr als 12-fach. Ebenso überschreitet die in der sichergestellten Teilmenge von 18,9 Gramm Heroin enthaltene Wirkstoffmenge von 1,6 Gramm Heroin-Hydrochlorid den Grenzwert für eine nicht geringe Menge Heroin.
3.
Der Angeklagte handelte in sämtlichen Fällen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Seine Schuldfähigkeit war weder aufgehoben im Sinne des § 20 StGB noch erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. Dafür, dass er etwa infolge Drogenkonsums bei der Begehung der Taten erheblich in seiner Fähigkeit beeinträchtigt war, deren Unrecht einzusehen oder sich nach dieser Einsicht zu verhalten, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
V.
Die Strafzumessung beruht auf folgenden Gesichtspunkten:
1.
Hinsichtlich der 53 Fälle gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln war zunächst jeweils von dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Sodann hat die Kammer geprüft, ob besonders schwere Fälle im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG vorliegen und dies in Bezug auf sämtliche Taten bejaht. Bei Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher tat- und täterbezogener Umstände übertreffen die Taten die gewöhnlich vorkommenden und vom Gesetz für den Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG vorgesehenen Fälle an Strafwürdigkeit so deutlich, dass die Anwendung des verschärften Strafrahmens des § 29 Abs. 3 (Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren) geboten war. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung waren folgende Gesichtspunkte maßgeblich:
Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er die Taten gestanden hat, wobei er allerdings sein ursprüngliches Geständnis im Hinblick auf die Tatzeiten im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wahrheitswidrig relativierte. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte zu Beginn seiner Einlassung zur Person und im Rahmen seines letzten Wortes entschuldigt. Ferner fiel zugunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass er zum Zeitpunkt der Taten erst 00 Jahre alt und nicht vorbestraft war. Weiter war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits annähernd 7 Monate Untersuchungshaft verbüßt hatte. Ferner ist er als Erstverbüßer ebenso wie im Hinblick auf sein geringes Alter und den Umstand, dass er Ausländer ist und kein Deutsch spricht, besonders haftempfindlich. Abschließend konnte nicht außer Betracht bleiben, dass Tatgegenstand jeweils lediglich eine verhältnismäßig geringe Menge Heroin von nur leicht unterdurchschnittlicher QuXtät war.
Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG verwirklicht hat. Ferner wirkte sich zu seinen Lasten aus, dass es sich bei Heroin um eine so genannte harte Droge mit hohem Suchtpotential und hoher Missbrauchsgefährlichkeit handelt, die schwerste psychische und physische Abhängigkeit bis hin zu körperlichem und geistigem Verfall bewirken kann. Ebenso wirkte sich die Häufigkeit der Drogengeschäfte zu Lasten des Angeklagten aus.
Nach einer Gesamtwürdigung dieser und aller sonstigen für die Wertung von Tat und Täter relevanten Umstände waren die strafmildernd zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht ausreichend, trotz Erfüllung eines Regelbeispiels von dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG auszugehen. Stattdessen war der Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG anzuwenden, der Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht.
Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung unter Beachtung sämtlicher in § 46 StGB genannten Kriterien erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte abgewogen. Unter besonderer Berücksichtigung des Geständnisses, der Haftempfindlichkeit und des geringen Alters des Angeklagten einerseits sowie andererseits des Umstandes, dass Tatgegenstand die gefährliche Droge Heroin war, war für sämtliche Fälle tat- und schuldangemessen eine Freiheitsstrafe von jeweils
1 Jahr und 3 Monaten.
2.
Im Hinblick auf die Tat vom 00.00.0000 (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) war von dem Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG auszugehen, der ebenfalls Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht.
Die Kammer hat geprüft, ob es sich bei der Tat um einen minder schweren Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG handelte, und dies im Ergebnis verneint. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände der Persönlichkeit des Angeklagten und sämtlicher Umstände der Taten, auch solcher, die ihnen vorausgingen und nachfolgten, weichen die Taten nicht in einem solchen Maß von dem Durchschnitt erfahrungsgemäß vorkommender Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ab, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Dabei waren folgende Gesichtspunkte maßgeblich:
Zugunsten des Angeklagten war auch in Bezug auf diese Tat zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der Taten erst 00 Jahre alt und nicht vorbestraft war. Ferner fielen zu seinen Gunsten erneut die bis zur Urteilsverkündung verbüßte Untersuchungshaft und seine besondere Haftempfindlichkeit ins Gewicht. Darüber hinaus wirkte sich zugunsten des Angeklagten aus, dass das von ihm bevorratete Heroin sichergestellt und damit dem Markt entzogen wurde.
Zulasten des Angeklagten wirkte sich erneut aus, dass Tatgegenstand die besonders gefährliche Droge Heroin war. Darüber hinaus war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Grenzwert für eine nicht geringe Menge Heroin durch die insgesamt sichergestellte Menge von 282,3 Gramm Heroin mehr als 13-fach überschritten wurde.
Unter Berücksichtigung dieser belastenden Gesichtspunkte führt die gebotene Gesamtbetrachtung nicht zu einem beträchtlichen Überwiegen der mildernden Faktoren, die eine Anwendung des Regelstrafrahmens des § 29 a Abs. 1 BtMG als unangemessen erscheinen ließe. Vielmehr war der Regelstrafrahmen anzuwenden.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Kriterien erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere die vorstehend genannten Gesichtspunkte, umfassend gegeneinander abgewogen. Unter besonderer Berücksichtigung seines noch geringen Alters, des Fehlens von Vorstrafen sowie der Sicherstellung des tatgegenständlichen Heroins einerseits und andererseits der besonderen Gefährlichkeit von Heroin und der mehrfachen Überschreitung des Grenzwerts für eine nicht geringe Menge war tat- und schuldangemessen eine Freiheitsstrafe von
3 Jahren und 9 Monaten.
3.
Nach §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB war aus den vorgenannten Einzelstrafen durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die einem Strafrahmen von 3 Jahren und 10 Monaten bis zu 15 Jahren zu entnehmen war. Die Kammer hat dabei nochmals unter Berücksichtigung der in § 46 StGB aufgeführten Gesichtspunkte alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und darüber hinaus des zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen Taten, der stets gleichen Begehungsweise sowie der im Falle wiederholter Begehung gleichartiger Taten sinkenden Hemmschwelle ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 10 Monaten
tat- und schuldangemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
Ausgefertigt
, Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäfts-
stelle des Landgerichts