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Landgericht Bielefeld·2 KLs 22/09·27.09.2010

Schwerer Bandendiebstahl aus Bankschließfächern: Bande auch bei Fahrer als Gehilfe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bielefeld verurteilte drei Angeklagte wegen zahlreicher Einbruchdiebstähle in Banken mit Aufbruch von Kunden‑Schließfächern in zwei Tatserien (2006/2007 und 2009). B. und C. erhielten jeweils Gesamtfreiheitsstrafen von 7 Jahren 9 Monaten, D. wegen Beihilfe 1 Jahr 9 Monate. Die Kammer bejahte schweren Bandendiebstahl (§ 244a StGB) auch dann, wenn ein Bandenmitglied (hier: Fahrer) nur Gehilfenbeiträge leistet. Wegen überlanger Verfahrensdauer wurden bei B. und C. jeweils 1 Jahr der Strafe als verbüßt angerechnet; § 64 StGB wurde mangels Hang/Rausch abgelehnt.

Ausgang: Verurteilung der Angeklagten zu Freiheitsstrafen (mit Kompensation wegen überlanger Verfahrensdauer bei B. und C.).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Bande i.S.d. § 244a Abs. 1 StGB erfordert den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen, für gewisse Dauer mehrere im Einzelnen noch ungewisse Diebstahlstaten zu begehen; ein gefestigter Bandenwille oder ein Handeln im übergeordneten Bandeninteresse ist nicht erforderlich.

2

Ein Bandenmitglied kann auch dann Mitglied einer Dreierbande i.S.d. § 244a StGB sein, wenn sein Tatbeitrag von vornherein auf eine Gehilfentätigkeit (etwa Fahrdienste/Absicherung) beschränkt ist.

3

„Schmiere stehen“ kann bei arbeitsteilig geplanten Einbruchdiebstählen einen wesentlichen Tatbeitrag darstellen und Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) begründen, wenn es tatplanmäßig der Absicherung dient und als Teil der gemeinsamen Tatausführung gewollt ist.

4

Wird eine dem Staat zuzurechnende erhebliche Verfahrensverzögerung festgestellt, kann der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK durch eine Vollstreckungslösung kompensiert werden, indem ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Tenor als verbüßt gilt.

5

Die Unterbringung nach § 64 StGB setzt u.a. einen Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel und einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstaten voraus; widersprüchliche Konsumangaben und fehlende objektive Konsumhinweise können dem entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 242 Abs. 1 StGB§ 243 Abs. 1 Satz 1 StGB§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB§ 244a Abs. 1 StGB§ 22 StGB

Tenor

Der Angeklagte C. wird wegen schweren Bandendiebstahls in 15 Fällen, wobei es in 6 Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen schweren Bandendiebstahls in 9 Fällen, wobei es in 1 Fall beim Versuch blieb, und wegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sieben Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Von dieser Strafe gilt im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer in der Strafsache (Az.) ein Jahr Freiheitsstrafe als bereits verbüßt.

Der Angeklagte B. wird wegen schweren Bandendiebstahls in 8 Fällen unter Auflösung der durch das Landgericht Bielefeld durch Urteil vom 07. Dezember 2009 (Az.) gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der in jenem Urteil verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sieben Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Von dieser Strafe gilt im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer in der Strafsache (Az.) ein Jahr Freiheitsstrafe als bereits verbüßt.

Der Angeklagte D. wird wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und neun Monaten

verurteilt.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften:§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 2, 244a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 53 Abs. 1, 54, 55 StGB.

Gründe

2

I.

3

1. B.

4

Der heute 00-jährige Angeklagte B. wurde in E. in der F. geboren. Er ist f. Staatsangehöriger g. Volkszugehörigkeit. Als zweites von 00 Kindern wuchs er im elterlichen Haushalt in der F. auf. Die Erziehung wurde vorwiegend von der Mutter wahrgenommen, da der Vater bereits im Jahr 0000 in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte. Die Familie folgte im Jahr 0000 und zog nach Deutschland.

5

Der Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult und besuchte zunächst für ein Jahr die Grundschule. Nach dem Umzug nach Deutschland wurde er in H. in die Grundschule eingeschult und besuchte dort aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse zunächst eine Vorbereitungsklasse. Er wechselte dann auf die Hauptschule in I., die er im Jahr 0000 nach der neunten Klasse mit dem Hauptschulabschluss nach einem Diebstahl in einem J.-Geschäft zwangsweise verließ.

6

Anschließend begann er im Herbst 0000 ein Berufsgrundschuljahr an der gewerblichen Berufsschule in I. Im November 0000 wurde er wegen erheblicher Differenzen mit dem Lehrkörper der Schule verwiesen. Sodann meldete er sich im Alter von 00 Jahren für einen Abendkurs zur Erlangung des Realschulabschlusses an der Volkshochschule I. an, nahm jedoch nur etwa einen Monat an dem Kurs teil. Nach kurzer Arbeitslosigkeit fand er dann bei einem Zeitarbeitsunternehmen bis Ende 0000 eine Anstellung. Es folgten verschiedene Gelegenheitsjobs, u. a. in einem K. und bei einem L. Dort wurde ihm nach etwa einem Jahr wegen längerer Krankheitszeiten nach einem Daumenbruch gekündigt. Seitdem war der Angeklagte arbeitslos.

7

Er ist ledig und hat keine Kinder.

8

Der Angeklagte B. ist vorbestraft.

9

Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 22. Juli 2010 weist folgende Eintragungen auf:

10

(1)

11

pp.

12

(2)

13

pp.

14

(3)

15

pp.

16

(4)

17

pp.

18

(5)Am 23. Juli 2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Northeim (9 Ls - 12 Js 3592/01) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

19

(6)Durch Urteil des Landgerichts Würzburg vom 26. Februar 2002 (1 KLs - 227 Js 15795/01) wurde der Angeklagte wegen Diebstahls unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe des Amtsgerichts Northeim zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

20

(7)Das Landgericht Dortmund verurteilte den Angeklagten am 21. Januar 2003 (KLs 150 Js 95/02) wegen Diebstahls unter Einbeziehung der vorgenannten Strafen des Amtsgerichts Northeim und des Landgerichts Würzburg unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.

21

Die Strafvollstreckung war am 04. November 2005 erledigt. Führungsaufsicht ist bis zum 03. November 2010 angeordnet.

22

(8)

23

Mit Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 02. November 2006 (2 KLs - 46 Js 156/06 - 2/06) wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

24

Das Urteil enthält hierzu folgende tatsächliche Feststellungen:

25

„Dem Angeklagten war aus seinen vorangegangenen Straftaten, die zuletzt am 21.01.2003 zur Verurteilung durch das Landgericht Dortmund geführt hatten, selbst bekannt, dass in den Kunden-Schließfächern der Banken und Bank n regelmäßig Bargeld und andere Wertgegenstände verwahrt wurden. Ihm war aus eigener Erfahrung auch die konkrete Vorgehensweise bekannt, wie in die Schalterräume der Geldinstitute zu den dort befindlichen Kunden-Schließfächern zu gelangen war und wie diese unter Verwendung kleinerer Schraubendreher zu öffnen waren. Dem Angeklagten war ferner bewusst, dass die gesondert verfolgten M., N. und C., mit denen er regelmäßig abends und nachts unterwegs war, schon seit längerem in entsprechender Art und Weise vorgingen und sich hierdurch eine nicht unerhebliche Einnahmequelle verschafften. Auf dieser Grundlage kam es sodann zu folgenden Einzelfällen:

26

1.              (Fall 15 der Anklage)

27

In der Zeit vor dem 14.03.2006 fuhr der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten M. zu der Geschäftsstelle der Bank O. in 00000 O.-P., Q.-Straße 00. Dort holte M. Geld von dem dort befindlichen Geldautomaten. Der Angeklagte wusste zu der Zeit noch nicht, dass M. einen Einbruch in die Geschäftsräume plante und sich zu diesem Zweck die Räumlichkeiten ansah. In der Nacht zum 15.03.2006 fuhr der Angeklagte sodann erneut mit M. zu der vorgenannten Bankgeschäftsstelle in O.-P. mit dem Ziel, dort nunmehr in die Räumlichkeiten einzubrechen. M. hatte dem Angeklagten den dahingehenden Tatplan zuvor mitgeteilt. Der Angeklagte billigte die Tat und vereinbarte mit M., von der erwarteten Tatbeute „einen drauf zu machen“. Beide hatten vor, das zu erbeutende Bargeld gemeinsam in einer Bar oder einem Bordell auszugeben. Während der Angeklagte im Rahmen der Tatausführung vereinbarungsgemäß außerhalb des Tatobjektes „Schmiere“ stand, begab sich M. zu dem Geldinstitut, wo er ein Fenster aufhebelte und einstieg. In den Geschäftsräumen hebelte er den dort befindlichen Wertfachschrank auf und entnahm aus den Kunden-Schließfächern Bargeld in Höhe von etwa 9.750,- €, einen Silberbarren und eine Münze. Anschließend verließ er den Tatort auf dem Einstiegswege und flüchtete gemeinsam mit dem Angeklagten.

28

2.              (Fall 22 der Anklage)

29

In der Nacht zum 30.03.2006 fuhr der Angeklagte gemeinsam mit den gesondert verfolgten M., C. sowie mit N. in dessen Pkw PKW1 – amtliches Kennzeichen XX - XX 00 – nach R.-S. mit dem Ziel, dort in die Geschäftsräume der Bank R. in 00000 R.-S., T.-Str. 00, einzubrechen. N. ließ M. und C. unmittelbar am Tatort aussteigen. Der Angeklagte verblieb gemeinsam mit N. vereinbarungsgemäß abgesetzt vom Tatort im Fahrzeug.

30

Er erwartete einen eigenen Anteil an der Tatbeute, indem er davon ausging, dass auch für ihn etwas „herausspringen“ werde.

31

M. und C. begaben sich zu einem Fenster der Gebäuderückseite des Geldinstitutes.

32

Dort warf C. eine Glasscheibe mit einem Stein ein, so dass er durch die entstandene Öffnung das Fenster entriegeln und gemeinsam mit M. in die Geschäftsräume einsteigen konnte. Sodann hebelten beide den Wertfachschrank mit den Kunden-Schließfächern für Sparbücher auf und entnahmen aus den Schließfächern dort abgelegte Sparbücher. Ob auch Bargeld oder sonstige Wertgegenstände erlangt werden konnten, ist nicht bekannt. Anschließend verließen sie den Tatort auf dem Einstiegswege und trafen sich etwas abgesetzt mit dem Angeklagten und N. . Im Verlaufe ihrer Flucht mit dem vorgenannten Pkw konnten sie auf der Bundesautobahn U 0 durch Spezialeinheiten festgenommen werden.

33

Der Angeklagte erstrebte durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter vorgenannter Straftaten eine nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle.“

34

(9)

35

Das Landgericht Bielefeld verurteilte ihn am 07. Dezember 2009 (2 KLs - 46 Js 94/07 - 27/07) wegen schweren Bandendiebstahls in fünfzehn Fällen, wobei es in sechs Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren.

36

Das Urteil enthält hierzu folgende tatsächliche Feststellungen:

37

„Den Angeklagten sowie dem gesondert weiter verfolgten C. waren aus den vorangegangenen Straftaten des B. und C. , die zuletzt am 02. November 2006 zur Verurteilung des Angeklagten B. durch das Landgericht Bielefeld. geführt hatten, bekannt, dass in den Kunden-Schließfächern der Banken regelmäßig Bargeld und andere Wertgegenstände verwahrt wurden. Ihnen war aus eigener Erfahrung auch die konkrete Vorgehensweise bekannt, wie in die Schalterräume der Geldinstitute zu den dort befindlichen Kunden-Schließfächern zu gelangen war und wie diese unter Verwendung kleinerer Schraubendreher zu öffnen waren.

38

Dem Angeklagten V. war ferner bewusst, dass der Angeklagte B. und der gesondert weiter verfolgte C., mit denen er regelmäßig abends und nachts unterwegs war, schon seit längerem in entsprechender Art und Weise vorgingen und sich hierdurch eine nicht unerhebliche Einnahmequelle verschafften.

39

Der Angeklagte B. war in dem Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld, das zur Verurteilung am 02. November 2006 führte, am 02. November 2006 aus der Untersuchungshaft entlassen worden.

40

In der Folgezeit schlossen sich der Angeklagte B. und der gesondert weiter verfolgte C. erneut zusammen, um eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen in Banken zu begehen, um durch die Taten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Den Angeklagten V. heuerten sie dabei als Fahrer an, da er als einziger über eine Fahrerlaubnis und einen PKW verfügte. Die Tatplanung erfolgte jeweils durch den Angeklagten B. und den gesondert weiter verfolgten C. , wobei sie die Tatorte – zum Teil unter Zuhilfenahme der Fahrdienste des Angeklagten V. – zuvor in Augenschein nahmen, um die Örtlichkeiten auszukundschaften und um zu prüfen, ob dort eine angemessene Anzahl von geeigneten Schließfächern für Kundensparbücher und ggf. eine Alarmanlage vorhanden war.

41

Der Angeklagte B. und der gesondert weiter verfolgte C. vereinnahmten einen Großteil der Beute. Dabei agierten beide bei den Einbrüchen für sich und steckten des erbeutete Geld zunächst in ihre Tasche. Auf der Rückfahrt oder nach Rückkehr wurden die Beuteanteile aufgeteilt. Der Angeklagte V. erhielt für seine Fahrertätigkeit lediglich einen geringen Beuteanteil.

42

Auf dieser Grundlage kam es sodann in der Zeit vom 22. Dezember 2006  bis zum 22. April 2007zu folgenden Einzelfällen:

43

1.

44

Fall 1 der Anklage (Fallakte 8)

45

Am Abend des 22. Dezember 2006 traf der Angeklagte V. den Angeklagten B. und den gesondert weiter verfolgten C. in der Gaststätte „W.“ in I., wo man übereinkam, einen Einbruchsdiebstahl zu begehen.

46

Aufgrund des gemeinsam gefassten Tatplans fuhr der Angeklagte V. den Angeklagten B. und den gesondert weiter verfolgten C. sodann in der Nacht vom 22. auf den 23. Dezember 2006 mit dem auf den Vater des V. angemeldeten PKW der Marke PWK2 mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XX 0000, Farbe braun/beige, nach CD. zur dortigen Bank in der X-Straße 00x.

47

V. stellte seinen PKW auf dem rückwärtigen Parkplatz der Bank am Y. ab und ließ C. aussteigen. V. und B. begaben sich an die Straße vor der Bank, um dort aufzupassen, dass niemand kommt. C. hebelte während dessen ein Kellerfenster neben der Laderampe im rückwärtigen Bereich der Bank auf. Sodann begab er sich zu B. und C. . Gemeinsam warteten sie etwa 30 Min. ab, ob die Polizei oder ein Sicherheitsdienst erschein. Als dieses nicht der Fall war, schickten C. und B. den V. mit dem PKW weg. Er sollte etwa 3-4 Stunden später wiederkommen und sie abholen.

48

Sodann gelangten C. und B. in die Bankräumlichkeiten. Im Treppenaufgang zu den öffentlichen Geschäftsräumen der Bank hebelten sie einen Großteil der dort befindlichen 360 Schließfächer auf, durchsuchten sie und warfen dort verwahrte Sparbücher und Unterlagen auf den Boden. In den Geschäftsräumen der Bank hebelten sie zudem etwa 121 der dort befindlichen 800 Schließfächer auf und durchsuchten sie. In der Kassenbox hebelten sie zwei Rollschränke für Hartgeld sowie einen kleinen Geldschrank auf und entwendeten daraus einen Geldbetrag von insgesamt 5.267,37 €, darunter Sondermünzen im Wert von 810,00 €.

49

Der Angeklagte V. holte auf einen Anruf des B. und C. diese verabredungsgemäß wieder an der Bank ab. Für seine Fahrertätigkeit erhielt er ca. 1.200,00 € der Tatbeute.

50

2.

51

Fall 2 der Anklage (Fallakte 15)

52

Am Abend des 13. Januar 2007 begaben sich die Angeklagten gemeinsam mit dem gesondert weiter verfolgten C. wiederum in dem PKW, der dem Angeklagten V. zur Verfügung stand, nach Z.. Dort hatten sie gemeinsam ein bis zwei Tage zuvor eine geeignete Bank für einen Einbruchsdiebstahl ausgekundschaftet.

53

Während der Angeklagte V. im PKW wartete, begaben sich C. und B. zu dem Gebäude der dortigen Bank . Nach 20:00 Uhr drangen sie in die Kundenhalle der Bank ein. An einem Schließfachschrank wurden sodann einzelne Fächer geöffnet und ein zweiter Schließfachschrank wurde vollständig aufgebrochen. Insgesamt wurden 214 Schließfächer gewaltsam geöffnet und nach Wertgegenständen durchsucht. Dort verwahrte Sparbücher und Unterlagen wurden auf den Boden geworfen. Aus dem Schließfach Nr. 000 von AA. entwendeten die Angeklagten und der C. zumindest  1000,00 € Bargeld. Aus dem Schließfach Nr. 00 der AB. stahlen sie 1.100,00 € Bargeld.

54

3.

55

Fall 3 der Anklage (Fallakte 13)

56

In der Nacht vom 20. Januar 2007 auf den 21. Januar 2007 zwischen 22:27 Uhr und 03:05 Uhr begaben sich die Angeklagten gemeinsam mit dem gesondert weiter verfolgten C. zu der Bank AC. am AD-Straße 0 - 0 im Ortsteil AE.. Sie nutzten dabei erneut den PWK2 mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XX 0000, der wiederum von V. geführt wurde.

57

C. hebelte vor Ort die seitlich gelegene Personaleingangstür sowie eine Innentür auf und begab sich in den Kellerraum. Dort wurden zwei Kundenschließfachanlagen aufgebrochen. Die Angeklagten standen bei diesem Einbruchsdiebstahl zunächst Schmiere, später begab sich auch der Angeklagte B. in die Bank, um den C. zu unterstützen.

58

Dabei erbeuteten die Angeklagten und der C. 15.500,00 € Bargeld aus dem Schließfach des AF., 23.500,00 € Bargeld aus dem Schließfach des AG. sowie eine Goldmünze und Sparbücher aus dem Schließfach von Frau AH.. Der Angeklagte V. erhielt für seine Hilfe einen Betrag von 2.000,00 €.

59

4.

60

Fall 4 der Anklage (Fallakte 12)

61

In derselben Nacht vom 20. Januar 2007 auf den 21. Januar 2007 begaben sich die Angeklagten gemeinsam mit dem gesondert weiter verfolgten C. zudem zu der in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Bank AC.-AE. in der AI-Straße 0 - 0.

62

Dort hebelten B. und C. zunächst eine Außentür zu einem Flur des Gebäudes der Bank auf, in dem sich auch Wohnungen befinden, und gelangten so in den inneren Eingangsbereich. Von dort aus versuchten sie vergeblich, die Personaleingangstür zu den eigentlichen Räumlichkeiten der Bank aufzubrechen. Die besonders stabile Metalltür mit Glaseinsatz, an der insgesamt fünf Hebelmarken festgestellt werden konnten, ließ sich nicht öffnen.

63

5.

64

Fall 5 der Anklage (Fallakte 14)

65

Nachdem sich die Angeklagten gemeinsam mit dem gesondert weiter verfolgten C. eine Bank in AJ. bereits tagsüber angesehen hatten, begaben sie sich am 13. Februar 2007 erneut nach AJ..

66

Der Angeklagte B. und der gesondert weiter verfolgte C. drangen in die Kassenhalle ein und hebelten an einem Schließfachschank einzelne Fächer und an einem weiterem Schrank die gesamte Frontplatte ab. Aus dem Schließfach der AK. wurde ein Bargeldbetrag in Höhe von 21.000,00 € entwendet, von diesem Betrag erhielt der Angeklagte V. einen Anteil von 1.800,00 €.

67

6.

68

Fall 6 der Anklage (Fallakte 38)

69

Nachdem die Angeklagten gemeinsam mit dem gesondert weiter verfolgten C. zuvor gemeinsam den Tatort ausbaldovert hatten, begaben sie sich in der Nacht vom 26. auf den 27. Februar 2007 zu dem Gebäude der AL. Bank AG, AM.-Straße 00 in AN., um dort einzubrechen.

70

V. fuhr mit seinem PKW (XX - XX 0000) auf einen etwas entfernten Parkplatz und wartete im PKW, während B. und C. sich zu dem Bankgebäude begaben.

71

Dort drangen sie in die Räumlichkeiten der AL. Bank AG ein und entwendeten aus dem „Cash-Depot“ im Tresenbereich und der Wechselgeldkasse Rollengeld in einer Stückelung von 1 € und 2 € Münzen in einem Wert von insgesamt 685,00 €.

72

Der Angeklagte V. erhielt einen Anteil von 200,00 – 250,00 €.

73

7.

74

Fall 7 der Anklage (Fallakte 37)

75

Bevor die Angeklagten gemeinsam mit dem gesondert weiter verfolgten C. den Einbruchdiebstahl in die nahegelegene AL. Bank in derselben Nacht verübten, versuchten sie zunächst, in die Filiale der Bank AN. in der AO.Straße 00x einzubrechen. Während V. abgesetzt im PKW wartete, begaben sich B. und C. zu der Bankfiliale, wo sie versuchten, das Fenster zum Büro des Filialleiters aufzuhebeln. Als dieses misslang, wandten sie sich dem Gebäude der AL. Bank zu (Fall 7 der Anklage).

76

8.

77

Fall 8 der Anklage (Fallakte 16)

78

Nachdem sich die Angeklagten B. und V. mit dem gesondert weiter verfolgten C. in der Diskothek „AP.“ in AC. aufgehalten hatten, begaben sie sich zu der Bank in der  AI-Straße 0 - 0 in AC. AE.. V. agierte an diesem Abend erneut als Fahrer. V. verblieb dann auch bei dem Fahrzeug, während B. und C. mit Tatwerkzeug ausgestattet zu der Bank gingen. Während B. vor der Bank aufpasste, drang C. durch Aufhebeln eines rückwärtigen Fensters in die Bank ein und hebelte dort die Frontplatten von Schließfachschränken ab. Aus den Schließfächern von vier namentlich nicht benannten Kunden wurde Bargeld in Höhe von 51.750,00 EUR entwendet.

79

C. zeigte sich nach dem Einbruch in der Diskothek spendabel, V.s Beuteanteil betrug dabei 6.000€.

80

9.

81

Fall 9 der Anklage (Fallakte 29)

82

Vor der Tat zum Nachteil der Bank AC. (Fall 8 der Anklage) waren die Angeklagten B. und V. mit dem gesondert weiter verfolgten C. am selben Tag bereits in AN. bei der der Bank in der AQ-Straße 000-000.

83

Hier hatten B. und C. vergeblich versucht, ein rückwärtiges Fenster aufzuhebeln. Bei dem Versuch, einen Bewegungsmelder außer Betrieb zu setzen, wurde ein Blitzableiter beschädigt. Aus diesem Grund ließen B. und C. von dem Vorhaben ab.

84

Es entstand Sachschaden in Höhe von 1000 €.

85

10.

86

Fall 10 der Anklage (Fallakte 30)

87

Nachdem die Angeklagten mit dem gesondert weiter verfolgten C. , die wiederum mit dem von V. geführten PKW3 (XX - XX 0000) unterwegs waren, bereits um 18:51 Uhr an der Filiale der Bank AR. in der AS-Straße 000 angehalten hatten, um diese auszukundschaften, kehrten sie um 23:45 Uhr dorthin zurück, um dort einzubrechen. Sämtliche Angeklagte stiegen aus dem PKW aus. C. begab sich zu dem linksseitig gelegenen Nebeneingang. Er versuchte vergeblich, die dort befindliche Zugangstür zum Treppenhaustrakt aufzuhebeln. Die Tür hielt jedoch stand. Daher musste er die weitere Tatausführung aufgeben.

88

Die Angeklagten und C. verließen den Tatort etwa 15 Minuten später ohne Beute.

89

11.

90

Fall 11 der Anklage (Fallakte 31)

91

Am 16. April 2007 gegen 18:23 Uhr verließen die Angeklagten mit dem gesondert weiter verfolgten C. in dem wiederum von V. gesteuerten PKW XX - XX 0000 AJ. und fuhren nach AT.. Dort stellen das Fahrzeug um 19:52 Uhr in an der Straße Delle ab. Im weiteren Verlauf hielten sich die Angeklagten drei Stunden lang im unmittelbaren Umfeld der Bankfiliale AU-Straße 00-00 in AT. auf, wobei sie untereinander immer wieder mittels Funkgeräten kommunizierten und die Bank intensiv beobachteten. Insbesondere warteten sie gegen 21:00 Uhr eine Kontrolle durch einen Sicherheitsdienst ab. Um 22:58 Uhr begab sich schließlich C. in den Bereich der Tiefgarage und versuchte vergeblich, durch diese in das Gebäude zu gelangen. Er begab sich zu dem dort gelegenen Hausnebeneingang des Bankgebäudes in der AV-Straße 0. Hier versuchte er ebenfalls, die Eingangstür aufzuhebeln.

92

Als dieses misslang, sahen sich die Angeklagten und C. dazu gezwungen, die Tat aufzugeben und fuhren um 23:10 Uhr nach AJ., wo V. und B. den C. absetzten. Sodann fuhren sie nach I. zurück.

93

12.

94

Fall 12 der Anklage (Fallakte 32)

95

In der Nacht vom 17. auf den 18. April 2007 begaben sich die Angeklagten mit dem gesondert weiter verfolgten C. mit dem von V. gesteuerten PKW3 mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XX 0000 zu dem Hotel AW. in der AX-Straße in I. CE., wo sie um 00:56 Uhr ankamen. Der PKW wurde in der AY-Straße 0-0 in der Nähe des Hotels abgestellt. Einbruchwerkzeug führten die Angeklagten in dem PKW mit sich.

96

Während die Angeklagten B. und V. außerhalb des Hotel Schmiere standen, brach C. , der vor seiner Inhaftierung kurze Zeit im Hotel AW. gewohnt hatte und daher wusste, wo der Wirt die Kasse verwahrte, die Hintereingangstür des Hotels auf und gelangte so durch die Küche in die  Gaststube. Hier hebelte er einen Schrank unter der Theke auf und entwendete daraus eine Kassenschublade mit Geld (etwa 400,00 €). Zudem brach er zwei Spielautomaten auf und entwendete daraus das Münzgeld. Sodann verließ er die Gaststätte durch die Hintertür und kehrte zu dem PKW zurück. Um 01:44 Uhr fuhren die Angeklagten bereits Richtung Autobahn U..

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V. erhielt für seine Fahrdienste als Benzingeldersatz einen Beuteanteil von 150,00 € Münzgeld. B. erhielt seinen Beuteanteil in der Form, dass C. das Essen und die Getränke für beide bezahlte.

98

13.

99

Fall 13 der Anklage (Fallakte 33)

100

Nachdem sich der gesondert weiter verfolgte C. , der inzwischen in dem Hotel AZ. in BA. abgestiegen war, in BA. bereits mehrere Banken angesehen hatte, begaben sich die Angeklagten mit dem C. in der Nacht des 20. auf den 21. April 2007 zwischen 23:30 und 00:00 Uhr zu Fuß zu der nahegelegenen Hauptstelle der Bank BA., BB-Straße 00, um in diese einzubrechen. Den PKW des V. hatten sie in der Nähe des Bahnhofes stehen lassen und der Angeklagte B. hatte das Tatwerkzeug aus dem Kofferraum genommen und unter seine Jacke gesteckt. 

101

An der Bank angekommen, versuchte C. , einen an der Westseite des Gebäudes gelegenen Eingang aufzuhebeln, während B. und V. wiederum Schmiere standen. Die Angeklagten hörten dann aber Geräusche und befürchteten, dass das die Polizei sein könnte. Deshalb sahen sie sich gezwungen, die weitere Tatausführung abzubrechen.

102

14.

103

Fall 14 der Anklage (Fallakte 35)

104

Die Angeklagten begaben sich sodann ebenfalls in der Nacht des 20. auf den 21. April 2007 mit dem gesondert weiter verfolgten C. zu der ganz in der Nähe der Hauptstelle der Bank BA. gelegenen Filiale der Bank BA. in der BC-Straße 0.

105

Dort hebelte C. ein Fenster im Erdgeschoss an der Nordseite des Gebäudes auf, während V. und B. draußen Schmiere standen.  Sodann stieg C. in das Gebäude ein und begab sich durch einen Flur und ein Treppenhaus in das Kellergeschoss, wo sich der Raum mit der Schließfachanlage befindet, die aus vier Elementen mit insgesamt 400 Fächern besteht. Dem Ange C. klagten gelang es, durch Einwirkung auf die Frontplatten, sämtliche vier Elemente im Ganzen zu öffnen. Er durchsuchte die Schließfächer und entwendete Münzattrappen sowie 13 Goldbarren im Wert von 17.254,00 € und einen Silberbarren (50g).

106

15.

107

Fall 15 der Anklage (Fallakte 34)

108

Nach dem vergeblichen Versuch aus der Vornacht, in die Hauptstelle der Bank BA., BB-Straße 00, einzubrechen (Fall 13 der Anklage), begaben sich der Angeklagte B. und der gesondert weiter verfolgte C. in der Nacht vom 21. auf den 22. April 2007 zwischen 03:16 und 05:53 Uhr erneut dorthin.

109

Der Angeklagte V. hielt sich zu dieser Zeit in I. auf. Er war verhindert und konnte sich daher nicht an der Tat beteiligen, weshalb B. eine andere Fahrgelegenheit nach BA. organisieren musste.

110

Am Tatort kletterten der Angeklagte B. und der C. auf ein Vordach über dem Eingangsbereich und brachen dort eine Balkontür zum Büro Nr. 000 auf. Von dort gelangten sie ungehindert in den Kassenbereich und begaben sich an die Kassentresore. Sie hebelten die Kassentresore Nr. 0 und 0 auf und entwendeten daraus und gerolltes Münzgeld im Werte von 2.134,50 €.

111

Das Münzgeld verspielten sie anschließend gemeinsam in einer Spielothek.“

112

Der Angeklagte B. wurde in dieser Sache vorläufig festgenommen am 15. Dezember 2009 und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 15. Dezember 2009 (9 Gs 6566/09) in der Fassung des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 22. Dezember 2009 (9 Gs 6678/09) seit diesem Tage in Untersuchungshaft in der JVA R..

113

2. C.

114

Der jetzt 00-jährige Angeklagte C. wuchs als drittes Kind von acht Geschwistern in der F. auf.

115

Seine Eltern waren in der Landwirtschaft tätig.

116

Er verfügt über keine Schulbildung. Er hat weder lesen noch schreiben gelernt.

117

Im Anschluss an seine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 0000 lebte er zunächst für ein Jahr in BD., danach in BE.. Er arbeitete die ersten zwei bis drei Jahre, u.a. in einer BF. und an verschiedenen durch das Arbeitsamt vermittelten Stellen. Die deutsche Sprache versteht er, er kann sich jedoch nicht in der deutschen Sprache ausdrücken. Einer geregelten Arbeit ging er zuletzt nicht nach.

118

Der Angeklagte hat keine Familie und keine Kinder, 00 seiner Brüder leben auch in Deutschland.

119

Der Angeklagte C. ist vorbestraft.

120

Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 19. August 2010 weist folgende Eintragungen auf:

121

(1)Am 05. September 2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Gütersloh (8 Ls - 11 Js 183/00 - 54/00) wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in 23 Fällen und wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.

122

Die Strafvollstreckung war am 09.10.2002 erledigt.

123

(2)Am 22. Mai 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Soest (20 Ls - 322 Js 347/03 - 49/03) wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde bis zum 14. September 2006.(3)Am 23. September 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Lübbecke (4 Ds - 11 Js 209/03 - 104/03) wegen versuchten Diebstahls im schweren Fall unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe des Amtsgerichts Soest zu einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

124

Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 11. Juni 2005 erledigt.

125

(4)Am 12. Januar 2004 verurteilte ihn das Amtsgerichts Bielefeld (35 Ds - 11 Js 1208/03) wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einem Jahr Freiheitsstrafe.

126

(5)Am 02. April 2004 verurteilte ihn das Amtsgerichts Bielefeld (35 Ds - 11 Js 970/03) wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten.

127

(6)Am 08. Juli 2004 bildete das Amtsgerichts Bielefeld aus den beiden vorgenannten Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten.

128

Die Strafvollstreckung war am 03. November 2005 erledigt.

129

(7)

130

Mit Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Oktober 2006 (2 KLs - 46 Js 156/06 - 2/06) wurde der Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.

131

Das Urteil enthält hierzu folgende tatsächliche Feststellungen:

132

„17.              (Fall 19 der Anklage)

133

In der Nacht zum 23.03.2006 begaben sich der Angeklagte C. sowie der gesondert verfolgte M. mit dem Pkw des gesondert verfolgten N. nach BG. mit dem Ziel, dort in die Geschäftsräume der Bank BH. in 00000 BG., BH-Straße 0, einzubrechen. Am Tatobjekt stieg der Angeklagte C. auf das Dach des Gebäudes der Bank und hebelte ein Fenster zu den Geschäftsräumen des Geldinstitutes auf, durch das er einsteigen konnte. M. stand außerhalb des Gebäudes „Schmiere". In den Geschäftsräumen hebelte der Angeklagte C. die Kunden-Schließfächer auf und entnahm daraus Bargeld in Höhe von 17.800,- €. Anschließend verließ er den Tatort auf dem Einstiegsweg. Er traf sich außerhalb des Gebäudes mit M. und flüchtete mit diesem mit dem o. g. Pkw.

134

(...)

135

19.              (Fall 22 der Anklage)

136

In der Nacht zum 30.03.2006 fuhr der Angeklagte C. gemeinsam mit den gesondert verfolgten M. und N. mit dessen Pkw PKW 1, amtliches Kennzeichen XX - XX 00, nach R.-S. mit dem Ziel, dort in die Geschäftsräume der Bank R. in 00000 R.-S., T.-Str. 00, einzubrechen. Unmittelbar am Tatort ließ N. den Angeklagten C. und M. aussteigen. Er selbst verblieb im Fahrzeug und sicherte den Tatort. Der Angeklagte C. und M. begaben sich zu einem Fenster der Gebäuderückseite des Geldinstitutes. Dort warf der Angeklagte C. eine Glasscheibe mit einem Stein ein, so dass er durch die entstandene Öffnung das Fenster entriegeln und gemeinsam mit M. in die Geschäftsräume einsteigen konnte. Dort hebelten beide den Wertfachschrank mit den Kunden-Schließfächern für Sparbücher auf und entnahmen aus den Schließfächern dort abgelegte Sparbücher. Ob auch Bargeld oder sonstige Wertgegenstände erlangt werden konnten, ist nicht bekannt. Anschließend verließen sie den Tatort auf dem Einstiegswege und trafen sich etwas abgesetzt mit N. . Im Verlaufe ihrer Flucht mit dem Pkw PKW 1 konnten sie auf der Bundesautobahn U 0 durch Spezialeinheiten festgenommen werden.

137

Die Angeklagten BI., C. , BJ. und BK. haben sich durch die wiederholten vorgenannten Taten vereinbarungsgemäß eine nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschafft.“

138

Der Angeklagte C. befand sich aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 01. Dezember 2008 (2 KLs 27/07) seit dem 04. Januar 2009 bis zum 26. Juni 2009 in Untersuchungshaft. Er wurde aufgrund des Haftbefehls der Kammer gem. § 230 StPO vom 03. August 2009 festgenommen am 15. Dezember 2009 und befindet sich seither in Untersuchungshaft.

139

Außerdem besteht ein Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 11. Januar 2010 (9 Gs 133/10).

140

3. D.

141

Der jetzt 00 Jahre alte Angeklagte D. wurde in BL. in BM. geboren.

142

Aus der Ehe seiner Eltern ist noch ein Bruder hervorgegangen, der 00 Jahre jünger als der Angeklagte ist.

143

Am 17. Juni 0000 zog er nach Deutschland, nachdem zuvor die Eltern bereits im Jahr 0000 nach Deutschland gekommen waren.

144

Der Angeklagte besuchte in Deutschland die Hauptschule und schloss diese in der 9. Klasse ab. In BM. hatte er zuvor die Schule bis zur 6. Klasse besucht. Nach der Schule begann er eine Ausbildung als BN., die er nach circa zwei Jahren ohne Abschluss abbrach. Anschließend arbeitete er bis 0000 bei der Firma BO. und danach in einem BP-Unternehmen in I..

145

Nach Ableistung seines Wehrdienstes in BM. im Jahr 0000 kehrte er 0000 nach Deutschland zurück und arbeitete zunächst als BQ.. Anschließend lebte er bis Oktober 0000 in BR.. 0000 kehrte er nach I. zurück und arbeitete als BS. zunächst bei der Firma BT., danach ab 0000 bei der internationalen Spedition BU.. Als 0000 ein Subunternehmer der Spedition Konkurs anmeldete, verlor er seine dortige Anstellung.

146

Neben dieser Anstellung betrieb er von 0000 bis 0000 einen BV., in dessen Rahmen er in BW. BX. erwarb und diese in BY. aufstellte. Diese Geschäftstätigkeit endete, nachdem es im Rahmen von Schutzgelderpressungen zu einem Handgranatenanschlag gekommen war.

147

Seit dem war der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung wegen des Diebstahls von Sattelaufliegern mit hochwertigen Computerteilen im Februar 2002 arbeitslos.

148

Nach der Entlassung aus der Haft arbeitete der Angeklagte kurz als BZ., war danach jedoch wieder arbeitslos. Vor seiner Verhaftung in dieser Sache hatte er eine Anstellung bei der Firma CA. zum August 2010 in Aussicht.

149

Die am 16. Mai 0000 eingegangene Ehe wurde 0000 geschieden, mit seiner geschiedenen Ehefrau hat der Angeklagte 00 Kinder. Aus einer neuen Beziehung ging im Jahr 0000 ein weiterer Sohn hervor, der bei der Mutter lebt, zu dem der Angeklagte aber den Kontakt pflegt.

150

Der Angeklagte D. ist vorbestraft.

151

Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 22. Juli 2010 weist folgende Eintragungen auf:

152

(1)

153

Am 12. März 1990 verurteilte ihn das Amtsgericht Gütersloh (8 Ls - 21 Js 29/89) wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 80,00 DM.

154

(2)

155

Am 15. Januar 1993 verurteilte ihn das Amtsgericht Gütersloh (3 Cs - 44 Js 2908/92) wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Versicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu jeweils 60,00 DM.

156

(3)

157

Das Amtsgericht Gütersloh (8 Ls - 21 Js 340/93) verurteilte ihn am 23. November 1993 wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zu Bewährung ausgesetzt wurde.

158

Die Strafe wurde mit Wirkung vom 27. Januar 1997 erlassen.

159

(4)

160

Am 06. November 2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Stuttgart (103 Ls - 210 Js 10268/02) wegen schweren Bandendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten. Gegenstand der Verurteilung war der Diebstahl von Sattelaufliegern mit hochwertigen Computerteilen.

161

Die Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 16. Februar 2007 erlassen.

162

In einem anderen Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld (9 KLs - 46 Js 176/10 - 20/10) wurde der Angeklagte D. am 15. Dezember 2009 vorläufig festgenommen. Seit dem 16. Dezember 2009 befand er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt CC. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 16. Dezember 2009 (9 Gs 6584/09) – neugefasst durch Beschluss  des Amtsgerichts Bielefeld vom 27. Dezember 2009 (9 Gs 6677/09) – bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 30. März 2010.

163

Seit dem 13. August 2010 befindet sich der Angeklagte D. erneut in Untersuchungshaft in dem Verfahren 9 KLs - 46 Js 176/10 - 20/10.

164

II.

165

Den Angeklagten B. und C. war aus den vorangegangenen Straftaten, die am 2. November 2006 zur Verurteilung des Angeklagten B. und am 18. Oktober 2006 zur Verurteilung des Angeklagten C. durch das Landgericht Bielefeld geführt hatten, bekannt, dass in den Kunden-Schließfächern der Banken und Banken regelmäßig Bargeld und andere Wertgegenstände verwahrt wurden. Ihnen war aus eigener Erfahrung auch die konkrete Vorgehensweise bekannt, wie in die Schalterräume der Geldinstitute zu den dort befindlichen Kunden-Schließfächern zu gelangen war und wie diese unter Verwendung kleinerer Schraubendreher zu öffnen waren.

166

Der Angeklagte C. verwendete das erbeutete Geld und die erbeuteten Wertgegenstände im Wesentlichen für den Erwerb von Alkohol, Kokain und zum Glückspiel. Er konsumiert bereits seit einigen Jahren Kokain, dabei hatte er nach dem Konsum stets das Verlangen, seine Ruhe zu haben und sich zurück zu ziehen. Während seines Konsums kam es immer wieder zu Selbstentzügen, in denen Angeklagte C. ein bis zwei Tage keine Drogen konsumierte, um anschließend ausschlafen und essen zu können. Bei seiner Aufnahme in die Haftanstalt am 17. Dezember 2009 gab er an, täglich – letztmalig am 15. Dezember 2009 – ein Gramm Kokain zu konsumieren. Am 21. Dezember 2009 gab er an, dass aktuell kein Suchtmittelkonsum vorliege, dass nur früher gelegentlich Kokainkonsum stattgefunden habe. Der Angeklagte C. hat zudem bereits in den ersten Jahren seines Aufenthalts in Deutschland begonnen, in f. Cafés an Automaten zu spielen oder sich an Pokerrunden zu beteiligen. Durch diese Spiele hat er seine Arbeit verloren, da er bis spät in der Nacht an Spielrunden teilnahm und dadurch häufig zu spät zur Arbeit erschien.

167

Das Glückspiel nach dem Konsum von Kokain machte ihm Spaß, Einbrüche in Banken dienten dagegen nur der Beschaffung von Mitteln für das Glückspiel und die Betäubungsmittel.

168

1.               Zeitraum vom 22. Dezember 2006 bis zum 22. April 2007

169

Der Angeklagte B. war in dem Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld (2 KLs - 46 Js 156/06 - 2/06), das zu seiner Verurteilung am 02. November 2006 führte, am 02. November 2006 aus der Untersuchungshaft entlassen worden.

170

In der Folgezeit schlossen sich die Angeklagten B. und C. erneut zusammen, um eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen in Banken zu begehen, um durch die Taten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Den gesondert verfolgten und verurteilten V. heuerten sie dabei als Fahrer an, da er als einziger über eine Fahrerlaubnis und einen PKW verfügte. Die Tatplanung erfolgte jeweils durch die Angeklagten B. und C. , wobei sie die Tatorte – zum Teil unter Zuhilfenahme der Fahrdienste des V. – zuvor in Augenschein nahmen, um die Örtlichkeiten auszukundschaften und um zu prüfen, ob dort eine angemessene Anzahl von geeigneten Schließfächern für Kundensparbücher und ggf. eine Alarmanlage vorhanden war.

171

Die Angeklagten B. und C. vereinnahmten einen Großteil der Beute. Dabei agierten beide bei den Einbrüchen für sich und steckten das erbeutete Geld zunächst in ihre Tasche. Auf der Rückfahrt oder nach Rückkehr wurden die Beuteanteile aufgeteilt. V. erhielt für seine Fahrertätigkeit lediglich einen geringen Beuteanteil.

172

Auf dieser Grundlage kam es sodann in der Zeit vom 22. Dezember 2006  bis zum 22. April 2007 zu folgenden Einzelfällen:

173

(1)              Fall 1 der Anklage vom 22. August 2007 (Fallakte 8)

174

Am Abend des 22. Dezember 2006 traf V. die Angeklagten B. und C. in der Gaststätte „W.“ in I., wo man übereinkam, einen Einbruchsdiebstahl zu begehen.

175

Aufgrund des gemeinsam gefassten Tatplans fuhr V. die Angeklagten B. und C. sodann in der Nacht vom 22. auf den 23. Dezember 2006 mit dem auf den Vater des V. angemeldeten PKW der Marke PWK2 mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XX 0000, nach CD. zur dortigen Bank in der X-Straße 00x.

176

V. stellte seinen PKW auf dem rückwärtigen Parkplatz der Bank am Y. ab und ließ den Angeklagten C. aussteigen. V. und der Angeklagte B. begaben sich an die Straße vor der Bank , um dort aufzupassen, dass niemand kommt. C. hebelte während dessen ein Kellerfenster neben der Laderampe im rückwärtigen Bereich der Bank auf. Sodann begab er sich zu B. und V.. Gemeinsam warteten sie etwa 30 Min. ab, ob die Polizei oder ein Sicherheitsdienst erschien. Als dieses nicht der Fall war, schickten C. und B. den V. mit dem PKW weg. Er sollte etwa 3-4 Stunden später wiederkommen und sie abholen.

177

Sodann gelangten C. und B. in die Bankräumlichkeiten. Im Treppenaufgang zu den öffentlichen Geschäftsräumen der Bank hebelten sie einen Großteil der dort befindlichen 360 Schließfächer auf, durchsuchten sie und warfen dort verwahrte Sparbücher und Unterlagen auf den Boden. In den Geschäftsräumen der Banken hebelten sie zudem etwa 121 der dort befindlichen 800 Schließfächer auf und durchsuchten sie. In der Kassenbox hebelten sie zwei Rollschränke für Hartgeld sowie einen kleinen Geldschrank auf und entwendeten daraus einen Geldbetrag von insgesamt 5.267,37 EUR, darunter Sondermünzen im Wert von 810,00 EUR.

178

V. holte auf einen Anruf der Angeklagten B. und C. diese verabredungsgemäß wieder an der Bank ab. Für seine Fahrertätigkeit erhielt er ca. 1.200,00 EUR der Tatbeute.

179

(2)              Fall 2 der Anklage vom 22. August 2007 (Fallakte 15)

180

Am Abend des 13. Januar 2007 begaben sich V. und die Angeklagten B. und C. wiederum in dem PKW, der dem V. zur Verfügung stand, nach Z.. Dort hatten sie gemeinsam ein bis zwei Tage zuvor eine geeignete Bank für einen Einbruchsdiebstahl ausgekundschaftet.

181

Während V. im PKW wartete, begaben sich C. und B. zu dem Gebäude der dortigen Bank .

182

Nach 20:00 Uhr drangen sie in die Kundenhalle der Bank ein. An einem Schließfachschrank wurden sodann einzelne Fächer geöffnet und ein zweiter Schließfachschrank wurde vollständig aufgebrochen. Insgesamt wurden 214 Schließfächer gewaltsam geöffnet und nach Wertgegenständen durchsucht. Dort verwahrte Sparbücher und Unterlagen wurden auf  den Boden geworfen. Aus dem Schließfach Nr. 125 von AA. entwendeten die Angeklagten B. und C. zumindest 1000,00 EUR Bargeld. Aus dem Schließfach Nr. 74 der AB. stahlen sie 1.100,00 EUR Bargeld.

183

(3)              Fall 3 der Anklage vom 22. August 2007 (Fallakte 13)

184

In der Nacht vom 20. Januar 2007 auf den 21. Januar 2007 zwischen 22:27 Uhr und 03:05 Uhr begaben sich V. und die Angeklagten B. und C. zu der Bank AC. am AD-Straße 0 - 0 im Ortsteil AE.. Sie nutzten dabei erneut den PKW PWK2 mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XX 0000, der wiederum von V. geführt wurde.

185

Der Angeklagte C. hebelte vor Ort die seitlich gelegene Personaleingangstür sowie eine Innentür auf und begab sich in den Kellerraum. Dort wurden zwei Kundenschließfachanlagen aufgebrochen. V. und der Angeklagte B. standen bei diesem Einbruchsdiebstahl zunächst Schmiere, später begab sich auch der Angeklagte B. in die Bank, um den Angeklagten C. zu unterstützen.

186

Dabei erbeuteten die Angeklagten B. und C. 15.500,00 EUR Bargeld aus dem Schließfach des AF., 23.500,00 EUR Bargeld aus dem Schließfach 1454 des AG. sowie eine Goldmünze und Sparbücher aus dem Schließfach von Frau AH..

187

(4)              Fall 4 der Anklage vom 22. August 2007 (Fallakte 12)

188

In derselben Nacht vom 20. Januar 2007 auf den 21. Januar 2007 begaben sich V. und die Angeklagten B. und C. zudem zu der in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Bank AC.-AE. gelegenen Bank in der AI-Straße 0 - 0.

189

Dort hebelten B. und C. zunächst eine Außentür zu einem Flur des Gebäudes der Bank auf, in dem sich auch Wohnungen befinden, und gelangten so in den inneren Eingangsbereich.

190

Von dort aus versuchten sie vergeblich, die Personaleingangstür zu den eigentlichen Räumlichkeiten der Bank aufzubrechen. Die besonders stabile Metalltür mit Glaseinsatz, an der insgesamt fünf Hebelmarken festgestellt werden konnten, ließ sich nicht öffnen.

191

(5)              Fall 5 der Anklage vom 22. August 2007 (Fallakte 14)

192

Nachdem sich V. und die Angeklagten B. und C. die Bank im Bank-Karree in AJ. bereits tagsüber angesehen hatten, begaben sie sich am 13. Februar 2007 erneut nach AJ..

193

Die Angeklagten B. und C. drangen in die Kassenhalle ein und hebelten an einem Schließfachschank einzelne Fächer und an einem weiterem Schrank die gesamte Frontplatte ab. Aus dem Schließfach der AK. wurde ein Bargeldbetrag in Höhe von 21.000,00 EUR entwendet.

194

(6)              Fall 6 der Anklage vom 22. August 2007 (Fallakte 38)

195

Nachdem V. und die Angeklagten B. und C. zuvor gemeinsam den Tatort ausbaldowert hatten, begaben sie sich in der Nacht vom 26. auf den 27. Februar 2007 zu dem Gebäude der AL. Bank AG, AM.-Straße 00in AN., um dort einzubrechen. V. fuhr mit seinem PKW (XX - XX 0000) auf einen etwas entfernten Parkplatz und wartete im PKW, während B. und C. sich zu dem Bankgebäude begaben.

196

Dort drangen sie in die Räumlichkeiten der AL. Bank AG ein und entwendeten aus dem „Cash-Depot“ im Tresenbereich und der Wechselgeldkasse Rollengeld in einer Stückelung von 1 EUR und 2 EUR Münzen in einem Wert von insgesamt 685,00 EUR.

197

(7)              Fall 7 der Anklage vom 22. August 2007 (Fallakte 37)

198

Bevor V. und die Angeklagten B. und C. den Einbruchdiebstahl in die nahegelegene AL. Bank in derselben Nacht verübten, versuchten sie zunächst, in die Filiale der Bank AN. in der AO.Straße 00x einzubrechen. Während V. abgesetzt im PKW wartete, begaben sich B. und C. zu der Bankfiliale, wo sie versuchten, das Fenster zum Büro des Filialleiters aufzuhebeln. Als dieses misslang, wandten sie sich dem Gebäude der AL. Bank zu.

199

(8)              Fall 8 der Anklage vom 22. August 2007 (Fallakte 16)

200

Nachdem sich V. und die Angeklagten B. und C. in der Diskothek „AP.“ in AC. aufgehalten hatten, begaben sie sich zu der Bank in der  AI-Straße 0 - 0 in AC. AE..

201

V. agierte an diesem Abend erneut als Fahrer. V. verblieb dann auch bei dem Fahrzeug, während B. und C. mit Tatwerkzeug ausgestattet zu der Bank gingen. Während B. vor der Bank aufpasste, drang C. durch Aufhebeln eines rückwärtigen Fensters in die Bank ein und hebelte dort die Frontplatten von Schließfachschränken ab. Aus den Schließfächern von vier namentlich nicht benannten Kunden wurde Bargeld in Höhe von 51.750,00 EUR entwendet.

202

(9)              Fall 9 der Anklage vom 22. August 2007 (Fallakte 29)

203

Vor der Tat zum Nachteil der Bank AC. (Fall 8 der Anklage) waren V. und die Angeklagten B. und C. am selben Tag bereits in AN. bei der der Bank in der AQ-Straße 000-000.

204

Hier hatten B. und C. vergeblich versucht, ein rückwärtiges Fenster aufzuhebeln. Bei dem Versuch, einen Bewegungsmelder außer Betrieb zu setzen, wurde ein Blitzableiter beschädigt. Aus diesem Grund ließen B. und C. von dem Vorhaben ab.

205

Es entstand Sachschaden in Höhe von 1.000,00 EUR.

206

(10)              Fall 10 der Anklage vom 22. August 2007 (Fallakte 30)

207

Nachdem V. und die Angeklagten B. und C. , die wiederum mit dem von V. geführten PKW3 (XX - XX 0000) unterwegs waren, bereits um 18:51 Uhr an der Filiale der Bank AR. in der AS-Straße 000 angehalten hatten, um diese auszukundschaften, kehrten sie um 23:45 Uhr dorthin zurück, um dort einzubrechen. Sämtliche Beteiligte stiegen aus dem PKW aus. C. begab sich zu dem linksseitig gelegenen Nebeneingang. Er versuchte vergeblich, die dort befindliche Zugangstür zum Treppenhaustrakt aufzuhebeln. Die Tür hielt jedoch stand. Daher musste er die weitere Tatausführung aufgeben.

208

(11)              Fall 11 der Anklage vom 22. August 2007 (Fallakte 31)

209

Am 16. April 2007 gegen 18:23 Uhr verließen V. und die Angeklagten B. und C. in dem wiederum von V. gesteuerten PKW XX - XX 0000 AJ. und fuhren nach AT.. Dort stellen das Fahrzeug um 19:52 Uhr in an der Straße Delle ab.

210

Im weiteren Verlauf hielten sich die Beteiligten drei Stunden lang im unmittelbaren Umfeld der Bankfiliale AU-Straße 00-00 in AT. auf, wobei sie untereinander immer wieder mittels Funkgeräten kommunizierten und die Bank intensiv beobachteten. Insbesondere warteten sie gegen 21:00 Uhr eine Kontrolle durch einen Sicherheitsdienst ab. Um 22:58 Uhr begab sich schließlich C. in den Bereich der Tiefgarage und versuchte vergeblich, durch diese in das Gebäude zu gelangen. Er begab sich zu dem dort gelegenen Hausnebeneingang des Bankgebäudes in der AV-Straße 0. Hier versuchte er ebenfalls, die Eingangstür aufzuhebeln.

211

Als dieses misslang, sahen sich die Beteiligten dazu gezwungen, die Tat aufzugeben und fuhren um 23:10 Uhr nach AJ., wo V. und B. den C. absetzten. Sodann fuhren sie nach I. zurück.

212

(12)              Fall 12 der Anklage vom 22. August 2007 (Fallakte 32)

213

In der Nacht vom 17. auf den 18. April 2007 begaben sich V. und die Angeklagten B. und C. mit dem von V. gesteuerten PKW3 mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XX 0000 zu dem Hotel AW. in der AX-Straße in I. CE., wo sie um 00:56 Uhr ankamen. Der PKW wurde in der AY-Straße 0-0 in der Nähe des Hotels abgestellt. Einbruchwerkzeug führten sie in dem PKW mit sich.

214

Während V. und der Angeklagte B. außerhalb des Hotel Schmiere standen, brach C. , der vor seiner Inhaftierung kurze Zeit im Hotel AW. gewohnt hatte und daher wusste, wo der Wirt die Kasse verwahrte, die Hintereingangstür des Hotels auf und gelangte so durch die Küche in die  Gaststube. Hier hebelte er einen Schrank unter der Theke auf und entwendete daraus eine Kassenschublade mit Geld (etwa 400,00 EUR). Zudem brach er zwei Spielautomaten auf und entwendete daraus das Münzgeld. Sodann verließ er die Gaststätte durch die Hintertür und kehrte zu dem PKW zurück. Um 01:44 Uhr fuhren V. und die Angeklagten B. und C. bereits Richtung Autobahn U..

215

(13)              Fall 13 der Anklage vom 22. August 2007 (Fallakte 33)

216

Nachdem sich der Angeklagte C. , der inzwischen in dem Hotel AZ. in BA. abgestiegen war, in BA. bereits mehrere Banken angesehen hatte, begaben sich V. und die Angeklagten B. und C. in der Nacht des 20. auf den 21. April 2007 zwischen 23:30 und 00:00 Uhr zu Fuß zu der nahegelegenen Hauptstelle der Bank BA., BB-Straße 00, um in diese einzubrechen. Den PKW des V. hatten sie in der Nähe des Bahnhofes stehen lassen und der Angeklagte B. hatte das Tatwerkzeug aus dem Kofferraum genommen und unter seine Jacke gesteckt.

217

An der Bank angekommen, versuchte C. , einen an der Westseite des Gebäudes gelegenen Eingang aufzuhebeln, während B. und V. wiederum Schmiere standen. Die Angeklagten hörten dann aber Geräusche und befürchteten, dass das die Polizei sein könnte. Deshalb sahen sie sich gezwungen, die weitere Tatausführung abzubrechen.

218

(14)              Fall 14 der Anklage vom 22. August 2007 (Fallakte 35)

219

V. und die Angeklagten B. und C. begaben sich sodann ebenfalls in der Nacht des 20. auf den 21. April 2007 zu der ganz in der Nähe der Hauptstelle der Bank BA. gelegenen Filiale der Bank BA. in der BC-Straße 0.

220

Dort hebelte C. ein Fenster im Erdgeschoss an der Nordseite des Gebäudes auf, während V. und B. draußen Schmiere standen.  Sodann stieg C. in das Gebäude ein und begab sich durch einen Flur und ein Treppenhaus in das Kellergeschoss, wo sich der Raum mit der Schließfachanlage befindet, die aus vier Elementen mit insgesamt 400 Fächern besteht. Dem Angeklagten C. klagten gelang es, durch Einwirkung auf die Frontplatten, sämtliche vier Elemente im Ganzen zu öffnen. Er durchsuchte die Schließfächer und entwendete Münzattrappen sowie 13 Goldbarren im Wert von 17.254,00 EUR und einen Silberbarren (50g).

221

(15)              Fall 15 der Anklage vom 22. August 2007 (Fallakte 34)

222

Nach dem vergeblichen Versuch aus der Vornacht, in die Hauptstelle der Bank BA., BB-Straße 00, einzubrechen (Fall 13 der Anklage), begaben sich die Angeklagten B. und C. in der Nacht vom 21. auf den 22. April 2007 zwischen 03:16 und 05:53 Uhr erneut dorthin.

223

Am Tatort kletterten die Angeklagten B. und C. auf ein Vordach über dem Eingangsbereich und brachen dort eine Balkontür zum Büro Nr. 000 auf. Von dort gelangten sie ungehindert in den Kassenbereich und begaben sich an die Kassentresore. Sie hebelten die Kassentresore Nr. 2 und 3 auf und entwendeten daraus und gerolltes Münzgeld im Werte von 2.134,50 EUR.

224

2.               Zeitraum vom 05. Juli 2009 bis zum 03. Dezember 2009

225

Das Landgericht Bielefeld verurteilte den Angeklagten B. wegen dieser unter Ziff. 1 dargestellten Taten am 07. Dezember 2009 (2 KLs - 46 Js 94/07 - 27/07) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. In diesem Verfahren wurden B. und C. am 25. bzw. 26. Juni 2009 aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Angeklagte C. entzog sich der Hauptverhandlung durch Flucht.

226

In der Folgezeit schlossen sich die Angeklagten B. und C. erneut zusammen, um wiederum eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen in Banken zu begehen, um durch die Taten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Den Angeklagten D. heuerten sie dabei als Fahrer an, da er als einziger über eine Fahrerlaubnis verfügte und Zugriff auf einen PKW hatte.

227

Die Taten wurden jeweils im Vorfeld sorgfältig geplant, wobei die Angeklagten, häufig B. zusammen mit D. , die Tatorte zuvor in Augenschein nahmen, um die Örtlichkeiten auszukundschaften und um zu prüfen, ob dort eine angemessene Anzahl von geeigneten Schließfächern für Kundensparbücher und ggf. eine Alarmanlage vorhanden war.

228

Der Angeklagte C. war in der Regel derjenige, der allein in die Banken einbrach, während B. entweder mit in die Bank eindrang oder draußen in der Nähe der Banken "Schmiere" stand und D. tatplangemäß als Fahrer fungierte und abgesetzt vom Tatort abrufbereit mit dem Wagen wartete, um B. und C. nach der Tatbegehung wieder abzuholen. Die Kontakthaltung der Angeklagten am Tatort  erfolgte dabei nicht mit Mobiltelefonen, sondern mittels eigens dafür angeschaffter Funkgeräte.

229

Die Tatbeute wurde unter den Angeklagten aufgeteilt, wobei C. und B. einen höheren Beuteanteil erhielten und D. für seine Fahrertätigkeit in geringerem Maße an der Beute beteiligt wurde.

230

Im Einzelnen begingen die Angeklagten in der Zeit vom 05. Juli 2009 bis zum 03. Dezember 2009 zumindest folgende Taten:

231

(1)              Fall 1 der Anklage vom 30. März 2010 (Fallakte 1)

232

In der Nacht des vom 04. auf den 05. Juli 2009 begab sich der Angeklagte C. nach CF. zu der Filiale der Bank CG. in der CH-Straße 0 in CF. Er wurde dabei von einer unbekannt gebliebenen Person gefahren.

233

Der Angeklagte C. drang gegen 02:30 Uhr durch Aufhebeln der Notausgangstür zum Treppenhaus der Verwaltung vom Kundenparkplatz aus in das Innere der Bank ein. Dort hebelte er mit einem langen Schraubendreher eine Vielzahl von Kundenschließfächern auf, durchsuchte sie und legte die dort vorgefundenen Wertgegenstände ein einem Jutebeutel zum Abtransport bereit. Zudem versuchte er erfolglos, mit einem Hocker die Sicherheitsverglasung des Bankkundenschalters einzuwerfen. Diese barst, es entstand jedoch keine Öffnung. Zudem versuchte er, den Hintereingang zum Schalterraum aufzuhebeln.

234

Bei der Tatbegehung löste er Alarm aus. Der von einem Sicherheitsdienst alarmierte Filialdirektor, der Zeugen CI., traf zusammen mit seinem Sohn und einem Hund noch vor der Polizei am Tatort ein. Sie trafen den maskierten C. innerhalb der Bank an. Der Zeuge CI. rief: "Bleiben Sie stehen, ich rufe die Polizei!" Nach kurzem Zögern stürmte C. daraufhin unter Vorhalt eines Schraubendrehers in Richtung des Sohnes des Filialleiters. Dabei rief er: "Seid lieber vorsichtig, wir sind zu zweit!".

235

Der Angeklagte C. konnte so unter Zurücklassen der Beute durch den Notausgang zum Mitarbeiterparkplatz die Flucht ergreifen.

236

In dem von C. zum Abtransport bereitgelegten Jutebeute befanden sich Hartgeldrollen (3 Rollen á 40 x 0,50 EUR, 5 Rollen á 40 x 0,20 EUR, 7 Rollen á 25 x 1,00 EUR und 12 Rollen á 25 x 2,00 EUR), 5 EC-Karten mit Aufzeichnungen über die jeweilige PIN-Nummer und 31 Geschenkgutscheine über Bargeld im Wert von 10,00 EUR, 20,00 EUR, 50,00 EUR und 100,00 EUR.

237

An den Tragegriffen des Jutebeutels konnte die DNA des C. festgestellt werden.

238

(2)              Fall 3 der Anklage vom 30. März 2010 (Fallakte 23)

239

In der Nacht vom 18. auf den 19. Oktober 2009 fuhren die Angeklagten gemeinsam nach CJ., um dort einen Einbruch in die Filiale der Bank in der CK.-Straße 00 im Ortsteil CL. zu verüben.

240

Der Angeklagte D. fungierte als Fahrer. Während der Angeklagte B. während der Tatbegehung außerhalb der Bank "Schmiere" stand, begab sich der Angeklagte C. gegen 01:50 Uhr über das frei zugängliche Foyer, in dem die Geldautomaten aufgestellt sind, zu der Tür zum Schalterraum und hebelte diese auf. Er hebelte dort die Stahltüren der beiden Schließfachanlagen auf und durchsuchte sämtliche Schließfächer nach stehlenswerten Gegenständen. Aus den Schließfächern entwendete er Bargeld in Höhe von 16.000,00 EUR sowie einen goldenen Ring. Die Beute wurde unter den Angeklagten B. und C. je zur Hälfte aufgeteilt, der Angeklagte D. erhielt für seine Beteiligung mindestens 380,00 EUR.

241

(3)              Fall 7 der Anklage vom 30. März 2010 (Fallakte 10)

242

Am Abend des 20. Oktober 2009 holten die Angeklagten B. und D. zunächst den Angeklagten C. aus AJ. ab, wo dieser unter dem Namen CM. nach seiner Haftentlassung im Juni 2009 wohnhaft war. Gemeinsam fuhren sie nach CN., um dort einen weiteren Einbruch in eine Bank zu verüben. D. betätigte sich dabei wieder als Fahrer und setzte die Angeklagten B. und C. in der Nähe der Filiale der Bank CN. an der CO. ab.

243

Zunächst wurde versucht, ein Kellerfenster der Bank mit Steinen einzuwerfen, was jedoch misslang. Nach Betreten des allgemein zugänglichen Foyers der Bank drückten die Angeklagten B. und C. sodann die automatische Glastür zum Schalterbereich aus der Führungsschiene und betraten den Innenraum der Bank. Hier hebelten sie sämtliche Kundenschließfächer auf und durchsuchten sie. Aus den Schließfächern wurden zwei Goldmünzen und Bargeld von insgesamt 55.000,00 EUR entwendet.

244

D. erhielt einen Betrag von 1.250,00 EUR aus der Tatbeute.

245

(4)              Fall 8 der Anklage vom 30. März 2010 (Fallakte 12)

246

Bereits am 22. Oktober 2009 hielten sich die Angeklagten B. und D. in CP. auf und besichtigten dort mehrere Banken, unter anderem um 16:35 Uhr auch die Filiale der Bank CQ. in der CR-Straße 00 in CP..

247

Am Abend des 30. Oktober 2009 holten die Angeklagten B. und D. aus I. kommend zunächst den Angeklagten C. in AJ. ab und fuhren dann gemeinsam nach CP., um in die zuvor ausgespähte Bankfiliale einzubrechen.

248

Nachdem erfolglos versucht wurde, die Tür des Nebeneingangs in der CS-Straße aufzuhebeln, öffnete der Angeklagte C. ein auf Kipp stehendes Fenster eines Büroraums und stieg so in die Räumlichkeiten der Bank ein.

249

Nach dem Aufhebeln von Schließfächern entwendeten die Angeklagten B. und C. aus dem Schließfach Nr. 00 eine Visakarte der CT Bank der Geschädigten CU. und aus Schließfach Nr. 00 mehrere EC-Karten der Postbank des Geschädigten CV.. Wegen etwaiger Geldautomatenverfügungen mit diesen Karten wurde das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

250

Der Angeklagte D. erhielt für seine Fahrdienste Benzingeld iHv. 80,00 EUR.

251

(5)              Fall 14 der Anklage vom 30. März 2010 (Fallakte 14)

252

Am Abend des 05. November 2009 begaben sich die Angeklagten B. und D. von I. kommend nach AJ., um dort den Angeklagten C. abzuholen. Von dort aus fuhren sie gemeinsam nach CN., um dort in die Filiale der Bank CN.-CW. in der CX-Straße 00 in CN. einzubrechen.

253

Die Angeklagten B. und C. verschafften sich gegen 23:56 Uhr durch Aufhebeln des Fensters des im Keller des Gebäudes befindlichen Frühstücksraums Zutritt zu den Räumlichkeiten der Bank. Sie hebelten gemeinsam den Rahmen des Schließfachschranks der Bank auf, so dass sie Zugriff auf das Innere sämtlicher 200 Schließfächer hatten.

254

Die Schließfächer durchsuchten sie gemeinsam nach stehlenswerten Gegenständen. Aus sieben Schließfächern entwendeten sie folgende Gegenstände: Aus dem Schließfach CY. ein Goldarmband, aus dem Schließfach CZ. drei sog. "S-Cards", aus dem Schließfach DA. zwei Sparkurkunden, aus dem Schließfach DB. eine Sparurkunde, aus dem Schließfach DC. eine Sparurkunde und aus dem Schließfach DD. eine weitere "S-Card". Der Angeklagte B. entwendete zudem aus dem Schließfach DE. 500,00 EUR Bargeld, und behielt diese für sich.

255

Durch ein Bürofenster verließen sie schließlich die Bank. Die Bankkarten und Sparurkunden warfen die Angeklagten weg, da keine PIN-Nummern gefunden werden konnten.

256

(6)              Fall 15 der Anklage vom 30. März 2010 (Fallakte 15)

257

Am 11. November 2009 gegen Abend begaben sich die Angeklagten B. und D. gemeinsam nach AJ., wo sie sich mit dem Angeklagten C. trafen, um in die Bankfiliale an der DF.-Straße 0 in AJ. einzubrechen. Sie trafen spätestens gegen 21:50 Uhr in AJ. ein. Die Angeklagten B. und C. waren schon einmal am 13. Februar 2007 in diese Bank eingebrochen und hatten gute Beute gemacht.

258

Zunächst erkundete C. das Umfeld der Bank AJ. und setzte einen Bewegungsmelder in einem Treppenhaus im DF. außer Gefecht. Etwa 50 Minuten später kehrte er zum Tatort zurück und gelangte durch Einschlagen einer Scheibe in die eigentlichen Räumlichkeiten der Bank . Dort hebelte er anschließend mehr als 500 Kundenschließfächer auf, von denen 199 belegt waren, indem er die gesamte Frontplatte abhebelte. Sämtliche Schließfächer wurden durchsucht. Aus den Schließfächern wurde Bargeld von 12.000,00 EUR entwendet.

259

Der Angeklagte D. erhielt von dem Angeklagten B. 1.800,00 EUR aus dessen Beuteanteil geliehen, da D. hohe Schulden hatte.

260

(7)              Fall 19 der Anklage vom 30. März 2010 (Fallakte 16)

261

Die Angeklagten begaben sich zudem in der Nacht vom 14. auf den 15. November 2009 nach DG., um dort in die Filiale der Bank in der DH-Straße 0 in DG. einzubrechen. Der Angeklagte D. wartete auf einem Parkplatz, während sich die Angeklagten B. und C. zur Bank begaben.

262

Nachdem zunächst erfolglos versucht wurde, eine am Durchgang DI-Straße gelegene Kellertür der Bank sowie eine Stahltür vom Parkhaus der Bank aufzubrechen, wurde schließlich ein Fenster an der gelegenen Längsfassade des Gebäudes aufgebrochen. Von hier aus gelangten die Angeklagten B. und C. in ein Treppenhaus, wo um 05:58 Uhr eine doppelflügelige Nebeneingangstür der Bank gewaltsam geöffnet wurde. Im Keller der Bank wurde dann die Frontplatte des dortigen Schließfachschranks aufgehebelt, sämtliche 200 Schließfächer wurden durchwühlt.

263

Aus den Schließfächern wurde Bargeld von insgesamt 70.000,00 EUR sowie Sparbücher und Goldmünzen entwendet.

264

Da die Angeklagten B. und C. glaubten, entdeckt worden zu sein, warfen sie einen der erbeuteten Sparbücher und Münzen beim Verlassen des Gebäudes um 6:00 Uhr auf der Flucht weg.

265

Der Angeklagte D. hatte den Parkplatz verlassen, als es hell wurde und holte die Angeklagten B. und C. auf deren Anruf hin vom Bahnhof in DJ. ab. Für seine Fahrdienste wurde er mit 1.650,00 EUR an der Beute beteiligt.

266

(8)              Fall 20 der Anklage vom 30. März 2010 (Fallakte 17)

267

Ebenfalls in der Nacht vom 14. auf den 15. November 2009 verübten die Angeklagten einen Einbruch in die Filiale der Bank in der DK-Straße 0 in DG..

268

Der Angeklagte D. wartete auf einem Parkplatz in einiger Entfernung zum Tatort im Auto, während B. und C. das zum Parkplatz DH-Straße hin gelegene Fenster zu einem der Vorstandsbüros aufhebelten und sich so Zutritt zu der Bank verschafften. Im Innern der Bank wurde ein Schließfachschrank komplett aufgehebelt, an dem anderen Schließfachschrank wurde eine Vielzahl von Fächern einzeln aufgebrochen. Die Schließfächer wurden durchwühlt und daraus 16.000,00 EUR Bargeld sowie ein Goldstück gestohlen.

269

(9)              Fall 21 der Anklage vom 30. März 2010 (Fallakte 18)

270

In der Nacht vom 27. auf den 28. November 2009 begaben sich die Angeklagten erneut zusammen nach DG., um nun in die Filiale der Bank DL. in der DM-Straße 00 in DG. einzubrechen.

271

Der Angeklagte D. setzte die Angeklagten B. und C. erneut in Tatortnähe ab und wartete während der Tatausführung im Auto. B. und C. begaben sich zu der Bank. Gegen 00:30 Uhr betrat C. zunächst den Vorraum der Bank, in dem die Geldautomaten aufgestellt sind und rüttelte an der Tür zur Schalterhalle. Er verließ die Bank sodann, um Werkzeug zu holen und um abzuwarten, ob ggf. ein Alarm ausgelöst wurde. Um 00:57 Uhr betrat er erneut den Vorraum der Bank, hebelte die Tür zur Schalterhalle auf, schob die dahinterliegende Jalousie hoch und gelangte so in die Schalterhalle. Er verließ die Bank zunächst wieder, kam um 01:07 Uhr kurz zurück und machte sich schließlich um 01:27 Uhr daran, die Tür des Schranks mit den Sparbuchschließfächern aufzuhebeln. Er durchsuchte die Schließfächer und entwendete 7.000,00 EUR Bargeld.

272

(10)              Fall 22 der Anklage vom 30. März 2010 (Fallakte 21)

273

Am 02. Dezember 2009 zwischen 00:13 und 00:55 Uhr brach der Angeklagte C. in die Filiale der Bank DL. an der DN-Straße 00-00 in DO. ein, indem er eine Seiteneingangstür zu den Räumlichkeiten aufhebelte. Hier hebelte er sämtliche 500 Sparbuchschließfächer auf und entwendete insgesamt ca. 30.000,00 EUR Bargeld.

274

Zum Tatort wurde der Angeklagte C. von einem unbekannt gebliebenen Fahrer gefahren.

275

III.

276

Diese Feststellungen beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte und der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.

277

1.

278

Die Feststellungen zum Tatgeschehen im Zeitraum vom 22. Dezember 2006  bis zum 22. April 2007 beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten C. .

279

Der Angeklagte hat die ihm durch Verlesung des Urteils vom 07. Dezember 2009 (02 KLs-46 Js 94/07-27/07) vorgehaltenen Einzeltaten glaubhaft eingestanden.

280

2.

281

Die Feststellungen zum Tatgeschehen im Zeitraum vom 05. Juli 2009 bis zum 03. Dezember 2009 beruhen auf den glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten B. , C. und D. sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.

282

Die Angeklagten B. und C. haben übereinstimmend und glaubhaft eingeräumt, die ihnen vorgeworfenen Einbruchsdiebstähle begangen zu haben, der Angeklagte D. hat glaubhaft eingestanden, die Angeklagten B. und C. bei den ihm vorgeworfenen Taten zum Tatort gefahren zu haben.

283

Die Angeklagten haben weiter übereinstimmend und glaubhaft eingeräumt, dass den Taten jeweils ein gemeinsamer Tatplan und –entschluss vorausging. Danach sollten die Einbrüche von den Angeklagten C. und B. – wobei der Angeklagte B. teilweise „Schmiere“ stand – durchgeführt werden, der Angeklagte D. sollte die Fahrdienste übernehmen und zum Teil „Schmiere“ stehen. Die Beute wurde zwischen dem B. und dem C. absprachegemäß aufgeteilt, während der D. für seine Fahrdienste jeweils nur einen kleinen Anteil, der jeweils nach Gutdünken ermittelt worden sei, erhalten hat.

284

3.

285

Die Feststellungen zum Vorleben der Angeklagten beruhen auf deren eigenen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung.

286

Die Angaben zu den Vorstrafen der Angeklagten B. , C. und D. hat die Kammer den Bundeszentralregisterauszügen vom 22. Juli 2010 und 19. August 2010, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden, entnommen.

287

4.

288

Die Feststellungen zur Frage des Hanges zum Übermaß des Angeklagten C. stützen sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. DR., Facharzt  für Psychiatrie und Psychotherapeut. Der Sachverständige hat zusammengefasst folgendes ausgeführt:

289

Der Sachverständige konnte bei dem Angeklagten C. keine Abhängigkeit von dem Betäubungsmittel Kokain feststellen. Obwohl der Sachverständige zunächst nach der Exploration des Angeklagten die Verdachtsdiagnose auf die Abhängigkeit von Kokain (ICD-10: F14.2) sowie Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1) erhoben hatte, ist er aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Angeklagten zu seinem Konsum und der gegen eine Abhängigkeit sprechenden vom Angeklagten beschriebenen Selbstentzügen sowie seines guten Allgemeinzustandes zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Abhängigkeit nicht festgestellt werden kann. Auch die zusätzlich durchgeführte Laboruntersuchung der vom Angeklagten freiwillig zur Verfügung gestellten Brusthaare erbrachte keinen Hinweis auf einen Kokainkonsum.

290

Die Kammer ist dem Gutachten des Sachverständigen gefolgt, da Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen nicht bestehen. Der Sachverständige ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat auch die durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt. Widersprüche sind in seinem Gutachten nicht hervorgetreten.

291

IV.

292

Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht:

293

1. B.

294

Zeitraum vom 05. Juli 2009 bis zum 03. Dezember 2009, Anklage vom 30. März 2010

295

(1) Fälle (3), (4), (5), (7), (8)

296

Der Angeklagte ist in den Fällen (3), (4), (5), (7), (8) des schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 244 a Abs. 1 StGB schuldig.

297

Er hat als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung mindestens zwei weiterer Bandenmitglieder Bargeld und Wertgegenstände, die durch ein Schließfach gegen Wegnahme besonders gesichert waren, entwendet und ist zur Ausführung dieser Taten in die Geschäftsräume der Banken eingebrochen.

298

Als Bande im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen anzusehen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstahlstaten zu begehen. Ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse ist nicht erforderlich. Vielmehr können die einzelnen Bandenmitglieder durchaus eigene Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung und Beute- oder Gewinnerzielung verfolgen. Von der Mittäterschaft unterscheidet sich die Bande dadurch, dass die Verbindung ihrer Mitglieder über den Einzelfall hinaus auf eine gewisse Dauer und zur Begehung im Einzelnen noch ungewisser Straftaten angelegt ist.

299

Der Angeklagte B. war zu diesen Tatzeitpunkten in eine auf Dauer angelegte deliktische Gruppierung aus mindestens drei Personen eingebunden. Zu ihr zählten neben ihm die Angeklagten C. und D. . Nach der vor der Begehung der Taten zumindest konkludent getroffenen Abrede wollten sie künftig bei einer noch unbestimmten Zahl von Einbruchsdiebstählen arbeitsteilig zusammenwirken. Beabsichtigt war der Einbruch in Banken zur Öffnung der Sparbuchschließfächer und Entwendung dort verwahrter Wertgegenstände. Dabei kam C. regelmäßig die Aufgabe zu, in die Bankräume einzudringen. B. sollte ihn dabei zum Teil unterstützen, teilweise aber auch außerhalb der Banken „Schmiere“ stehen. D. sollte als Fahrer zur Verfügung stehen, teilweise ebenfalls außerhalb der Banken „Schmiere“ stehen. Dieser Umstand, dass sich aufgrund der Bandenabrede der Beitrag der D. innerhalb der kriminellen Betätigung der Gruppe von vornherein nur auf eine Gehilfentätigkeit beschränken sollte, steht einer Annahme einer "Dreierbande" nicht entgegen.

300

Auch dann, wenn der D. lediglich eine Gehilfenfunktion ausgeübt haben sollte, war er in den auf Dauer angelegten deliktischen Zusammenschluss als deren Mitglied eingebunden (vgl. BGHSt 47, 214).

301

Die Beute sollte unter den Angeklagten aufgeteilt werden, wobei den Angeklagten B. und C. ungefähr jeweils die Hälfte zustehen sollte und der Angeklagte D. nur einen kleinen Teil für seine Fahrdienste erhalten sollte.

302

(2) Fälle (2), (6), (9)

303

Der Angeklagte ist in den Fällen (2), (6), (9) des schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 244 a Abs. 1 StGB schuldig.

304

Er hat auch in diesen Fällen als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung mindestens zwei weiterer Bandenmitglieder, des Angeklagten C. und D. , Bargeld und Wertgegenstände, die durch ein Schließfach gegen Wegnahme besonders gesichert waren, entwendet. Dazu ist entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagte C. zur Ausführung dieser Tat in die Geschäftsräume der Banken eingebrochen und hat die Schließfächer gewaltsam geöffnet, während der Angeklagte B. absprachegemäß „Schmiere“ stand.

305

Alle Angeklagten handelten – wie dargestellt - aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatplanes.

306

Der Tatbeitrag des Angeklagten B. ging dabei über eine Gehilfentätigkeit hinaus. Mittäterschaftlich handelt ein Täter dann, wenn er einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit eines anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigener Tatanteils erscheint (Fischer StGB, 57. Aufl. 2010, § 25 Rdnr. 12). Dabei ist das gemeinsame Wollen der Tat Voraussetzung, auch hinsichtlich des Gesamterfolgs (Fischer a.a.O. Rdnr. 12a). Vorliegend war das „Schmiere stehen“ nicht nur Teil des Tatplanes, sondern angesichts der erhöhten Entdeckungsgefahr beim Aufhebeln der Schließfächer im Kundenbereich der Banken und der Gefahr von Kontrollen durch Sicherheitsdienste ein wesentlicher Tatbeitrag, der sich zuletzt auch darin zeigt, dass nach der Tat die Beute zwischen B. und C. zu gleichen Teilen aufgeteilt wurde.

307

Der Angeklagte war auch zu diesen Tatzeitpunkten in eine auf Dauer angelegte deliktische Gruppierung aus mindestens drei Personen eingebunden.

308

2. C.

309

a)              Zeitraum vom 22. Dezember 2006 bis zum 22. April 2007, Anklage vom 22. August 2007

310

(1) Fälle (1), (2), (3), (5), (6), (8), (12), (14), (15)

311

Der Angeklagte C. ist in den Fällen (1), (2), (3), (5), (6), (8), (12), (14), (15) des schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 244 a Abs. 1 StGB schuldig.

312

Er hat als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung mindestens zwei weiterer Bandenmitglieder Bargeld und Wertgegenstände, die durch ein Schließfach gegen Wegnahme besonders gesichert waren, entwendet und ist zur Ausführung dieser Taten in die Geschäftsräume der Banken eingebrochen.

313

Als Bande im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen anzusehen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstahlstaten zu begehen. Ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse ist nicht erforderlich. Vielmehr können die einzelnen Bandenmitglieder durchaus eigene Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung und Beute- oder Gewinnerzielung verfolgen. Von der Mittäterschaft unterscheidet sich die Bande dadurch, dass die Verbindung ihrer Mitglieder über den Einzelfall hinaus auf eine gewisse Dauer und zur Begehung im Einzelnen noch ungewisser Straftaten angelegt ist.

314

Der Angeklagte C. war zu diesen Tatzeitpunkten in eine auf Dauer angelegte deliktische Gruppierung aus mindestens drei Personen eingebunden. Zu ihr zählten neben ihm der Angeklagte B. und der gesondert verurteilte V.. Nach der vor der Begehung der Taten zumindest konkludent getroffenen Abrede wollten sie künftig bei einer noch unbestimmten Zahl von Einbruchsdiebstählen arbeitsteilig zusammenwirken.

315

Beabsichtigt war der Einbruch in Banken zur Öffnung der Sparbuchschließfächer und Entwendung dort verwahrter Wertgegenstände. Die Beute sollte unter dem Angeklagten B. und dem C. aufgeteilt werden.

316

Dazu ist entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagte C. zur Ausführung dieser Tat in die Geschäftsräume der Banken eingebrochen und hat die Schließfächer gewaltsam geöffnet, wobei der Angeklagte B. mit in die Geschäftsräume eingedrungen ist oder „Schmiere“ gestanden hat. V. fungierte tatplangemäß als Fahrer.

317

(2) Fälle (4), (7), (9), (10), (11), (13)

318

Der Angeklagte C. ist in den Fällen (4), (7), (9), (10), (11), (13) des versuchten schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 244 a Abs. 1, 22, 23 StGB schuldig.

319

Er hat als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung mindestens zwei weiterer Bandenmitglieder, des Angeklagten B. und des gesondert verurteilten V., versucht, Bargeld und Wertgegenstände, die durch ein Schließfach gegen Wegnahme besonders gesichert waren, zu entwenden und hat versucht, zur Ausführung dieser Tat in die Geschäftsräume der Banken einzubrechen.

320

Der Angeklagte war auch zu diesen Tatzeitpunkten in eine auf Dauer angelegte deliktische Gruppierung aus mindestens drei Personen eingebunden. Dazu hat entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagte C. versucht, zur Ausführung dieser Tat in die Geschäftsräume der Banken einzubrechen und die Schließfächer gewaltsam zu öffnen, wobei der Angeklagte B. versucht hat, mit in die Geschäftsräume einzudringen oder „Schmiere“ gestanden hat.

321

b)              Zeitraum vom 05. Juli 2009 bis zum 03. Dezember 2009, Anklage vom 30. März 2010

322

(1) Fall (1)

323

Der Angeklagte C. ist in dem Fall (1) des versuchten besonders schweren Falls des Diebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 22, 23 StGB schuldig.

324

Er hat versucht, Bargeld und Wertgegenstände, die durch ein Schließfach gegen Wegnahme besonders gesichert waren, zu entwenden und hat versucht, zur Ausführung dieser Tat in die Geschäftsräume der Bank einzubrechen.

325

Bei der Abfassung des Urteils ist aufgefallen, dass im Fall (1) in der Hauptverhandlung der Schuldspruch wegen eines versuchten schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 244 a Abs. 1, 22, 23 StGB erfolgt ist. Dabei hat die Kammer übersehen, dass diese Tat in der Anklage allen Angeklagten vorgeworfen worden ist. Der Angeklagte D. hat seine Tatbeteiligung bestritten. Nachdem der Angeklagte B. diese Tat zunächst dergestalt eingeräumt hatte, dass er die in der Anklageschrift ihm vorgeworfenen Taten begangen habe, hat er in der Hauptverhandlung vom 28. September 2010 bestritten, an dieser Tat beteiligt gewesen zu sein. Der Angeklagte C. hat darauf gestanden, diese Tat allein begangen zu haben und zum Tatort von einer unbekannten Person gefahren worden zu sein. Das Verfahren wurde sodann bezüglich der Angeklagten B. und D. hinsichtlich des Falls (1) (Fall 1 der Anklage) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Da die Kammer auch keine weiteren Feststellungen hinsichtlich des unbekannt gebliebenen Fahrers treffen konnte, kann nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um ein Mitglied der Bande der Angeklagten gehandelt hat und der Angeklagte C. in diesem Fall als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung weiterer Bandenmitglieder gehandelt hat.

326

(2) Fälle (2), (3), (4), (5), (6), (7), (8), (9)

327

Der Angeklagte C. ist in den Fällen (2), (3), (4), (5), (6), (7), (8), (9) des schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 244 a Abs. 1 StGB schuldig.

328

Er hat als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung mindestens zwei weiterer Bandenmitglieder Bargeld und Wertgegenstände, die durch ein Schließfach gegen Wegnahme besonders gesichert waren, entwendet und ist zur Ausführung dieser Taten in die Geschäftsräume der Banken eingebrochen.

329

Als Bande im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen anzusehen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstahlstaten zu begehen. Ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse ist nicht erforderlich. Vielmehr können die einzelnen Bandenmitglieder durchaus eigene Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung und Beute- oder Gewinnerzielung verfolgen. Von der Mittäterschaft unterscheidet sich die Bande dadurch, dass die Verbindung ihrer Mitglieder über den Einzelfall hinaus auf eine gewisse Dauer und zur Begehung im Einzelnen noch ungewisser Straftaten angelegt ist.

330

Der Angeklagte C. war zu diesen Tatzeitpunkten in eine auf Dauer angelegte deliktische Gruppierung aus mindestens drei Personen eingebunden. Zu ihr zählten neben ihm die Angeklagten B. und D. . Nach der vor der Begehung der Taten zumindest konkludent getroffenen Abrede wollten sie künftig bei einer noch unbestimmten Zahl von Einbruchsdiebstählen arbeitsteilig zusammenwirken. Beabsichtigt war der Einbruch in Banken zur Öffnung der Sparbuchschließfächer und Entwendung dort verwahrter Wertgegenstände. Die Beute sollte unter den Angeklagten aufgeteilt werden, wobei den Angeklagten B. und C. ungefähr jeweils die Hälfte zustehen sollte und der Angeklagte D. nur einen kleinen Teil für seine Fahrdienste erhalten sollte.

331

Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan sind die Angeklagten B. und C. in den Fällen (3), (4), (5), (7), (8) gemeinsam in die Geschäftsräume eingedrungen und haben die Schließfächer gewaltsam geöffnet, während der Angeklagte C. zur Ausführung der Taten in den Fällen (2), (6), (9) allein in die Geschäftsräume der Banken eingebrochen und die Schließfächer gewaltsam geöffnet hat, während der Angeklagte B. „Schmiere“ stand.

332

(3) Fall (10)

333

Der Angeklagte C. ist in dem Fall (10) eines besonders schweren Falls des Diebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 StGB schuldig.

334

Er hat Bargeld und Wertgegenstände, die durch ein Schließfach gegen Wegnahme besonders gesichert waren, entwendet und ist zur Ausführung dieser Tat in die Geschäftsräume der Bank eingebrochen.

335

3. D.

336

Zeitraum vom 05. Juli 2009 bis zum 03. Dezember 2009, Anklage vom 30. März 2010

337

Fälle (3), (4), (5), (6), (7), (9)

338

Der Angeklagte D. ist in den Fällen (3), (4), (5), (6), (7), (9) der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 244 a Abs. 1, 27 StGB schuldig.

339

Er hat als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung mindestens zwei weiterer Bandenmitglieder den anderen Bandenmitgliedern durch seine Fahrdienste Hilfe geleistet, Bargeld und Wertgegenstände, die durch ein Schließfach gegen Wegnahme besonders gesichert waren, zu entwenden und zur Ausführung dieser Taten in die Geschäftsräume der Banken einzubrechen.

340

Als Bande im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen anzusehen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstahlstaten zu begehen. Ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse ist nicht erforderlich. Vielmehr können die einzelnen Bandenmitglieder durchaus eigene Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung und Beute- oder Gewinnerzielung verfolgen. Von der Mittäterschaft unterscheidet sich die Bande dadurch, dass die Verbindung ihrer Mitglieder über den Einzelfall hinaus auf eine gewisse Dauer und zur Begehung im Einzelnen noch ungewisser Straftaten angelegt ist.

341

Der Angeklagte war zu dem Tatzeitpunkt in eine auf Dauer angelegte deliktische Gruppierung aus mindestens drei Personen eingebunden. Zu ihr zählten neben ihm die Angeklagten B. und C. . Nach der vor der Begehung der Taten zumindest konkludent getroffenen Abrede wollten sie künftig bei einer noch unbestimmten Zahl von Einbruchsdiebstählen arbeitsteilig zusammenwirken. Beabsichtigt war der Einbruch in Banken zur Öffnung der Sparbuchschließfächer und Entwendung dort verwahrter Wertgegenstände.

342

Dabei kam dem Angeklagten D. nur eine Gehilfenfunktion zu, da er aufgrund des Umstandes, dass er als einziger über einen Führerschein verfügte, als Fahrer gebraucht wurde. Er sollte nach der Bandenabrede nicht mit in die Banken einbrechen. Daher wurde er auch bei der Aufteilung der Beute nicht beteiligt, sondern erhielt jeweils nur einen Geldbetrag als Ausgleich für seine Fahrdienste.

343

V.

344

1. B.

345

Der Ausgangspunkt der Strafzumessung für den Angeklagten B. ist der Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB, der für den vollendeten schweren Bandendiebstahl in den Fällen (2), (3), (4), (5) (6), (7), (8) und (9) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht.

346

Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 244a Abs. 2 StGB konnte nicht angenommen werden. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt aller erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Dahingehende Anhaltspunkte waren unter Berücksichtigung der hier maßgebenden Umstände – insbesondere die Vielzahl der Einbrüche und das gewaltsame Vorgehen bei dem Eindringen in die Gebäude – nicht gegeben.

347

Zu Gunsten des Angeklagten B. hat die Kammer sodann berücksichtigt, dass er sich geständig eingelassen hat. Er hat mit seinem Geständnis die Verantwortung für seine Taten übernommen und nicht zuletzt eine erhebliche Abkürzung des Verfahrens bewirkt. Insoweit hat er auch hinsichtlich der Tatbegehung als Mitglied einer Bande und der Mitwirkung anderer Bandenmitglieder das den getroffenen Feststellungen zugrunde liegende Geschehen eingeräumt. Weiter konnte berücksichtigt werden, dass er im Verfahren 2 KLs - 46 Js 94/07 - 27/07, dessen Einzelstrafen in dieser Sache einzubeziehen waren, zwei Monate in Untersuchungshaft verbracht hat und es zu einer Verfahrensverzögerung gekommen ist.

348

Nach Eingang der Anklage im Verfahren 2 KLs - 46 Js 94/07 - 27/07 vom 22. August 2007 am 28. August 2007 erfolgte die Terminierung am 11. Juni 2009 auf den 26. Juni 2009.

349

Zu Lasten des Angeklagten B. war demgegenüber heran zu ziehen, dass das gewaltsame Vorgehen bei den Einbrüchen und den Aufbrüchen der Schließfächer, das arbeitsteilige Vorgehen und Einsatz von Funkgeräten auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie schließen lassen. Strafschärfend fiel insbesondere ins Gewicht, dass der Angeklagte B. wegen gleichartiger Straftaten bereits zwei Mal verurteilt wurde und er die Taten dennoch unmittelbar fortgesetzt hat. So hat er nach der Urteilsverkündung im Verfahren 2 KLs - 46 Js 156/06 - 2/06 am 02. November 2006 bereits unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft die zur Verurteilung am 07. Dezember 2009 (2 KLs - 46 Js 94/07 - 27/07) führenden Taten begangen und während der laufenden Hauptverhandlung in der Sache  2 KLs - 46 Js 94/07 - 27/07 neue Einbruchsdiebstähle verübt. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Einbruchsdiebstähle zum Teil während der laufenden Hauptverhandlung in der Sache 2 KLs - 46 Js 94/07 - 27/07) weiter stattfanden. Dieses zeigt, dass sich der Angeklagte B. durch die früheren Verurteilungen in keiner Weise hat beeindrucken lassen.

350

Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte sowie nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten erschienen der Kammer unter Berücksichtigung der erlangten Beute folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen:

351

a)

352

in dem Fall (7)

353

3 Jahre Freiheitsstrafe in Anbetracht der Beutehöhe von über 70.000,00 EUR;

354

b)

355

in dem Fall (3)

356

2 Jahre und 8 Monate Freiheitsstrafe in Anbetracht der Beutehöhe von über 55.000,00 EUR;

357

c)

358

in den Fällen (2), (8), (9)

359

jeweils 2 Jahre Freiheitsstrafe in Anbetracht der Beutehöhe von 7.000,00 € bis zu 16.000,00 €;

360

d)

361

in dem Fall (6)

362

1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe

363

e)

364

in den Fällen (4), (5)

365

jeweils 1 Jahr und 2 Monate Freiheitsstrafe in Anbetracht der Beutehöhe von unter 1.000,00 €.

366

Nach den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 55 StGB war unter Einbeziehung der mit dem Urteil des Landgerichts Bielefeld (2 KLs - 46 Js 94/07 - 27/07) vom 7. Dezember 2009 verhängten Einzelstrafen und Auflösung der in dem genannten Urteil gebildeten Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

367

Die Kammer hat dabei nochmals unter Berücksichtigung der in § 46 StGB aufgeführten Kriterien alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war eine Gesamtfreiheitsstrafe von

368

7 Jahren und 9 Monaten

369

zu bilden.

370

Diese Gesamtstrafe bewegt sich angesichts der wiederholten Tatserien und der Anzahl von insgesamt 23 Fällen im unteren Bereich, wobei dem Angeklagten B. sein umfassendes Geständnis zu Gute zu halten war.

371

2. C.

372

Der Ausgangspunkt der Strafzumessung für den Angeklagten C. ist der Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB, der für den vollendeten schweren Bandendiebstahl in den Fällen (1), (2), (3), (5), (6), (8), (12), (14), (15) aus dem Zeitraum 22. Dezember 2006 bis zum 22. April 2007 und den Fällen (2), (3), (4), (5), (6), (7), (8), (9) aus dem Zeitraum 05. Juli 2009 bis zum 03. Dezember 2009 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht.

373

Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 244a Abs. 2 StGB konnte nicht angenommen werden. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt aller erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Dahingehende Anhaltspunkte waren unter Berücksichtigung der hier maßgebenden Umstände – insbesondere die Vielzahl der Einbrüche und das gewaltsame Vorgehen bei dem Eindringen in die Gebäude – nicht gegeben.

374

Soweit es allerdings um eine Versuchstat in den Fällen (4), (7), (9), (10), (11), (13) aus dem Zeitraum 22. Dezember 2006 bis zum 22. April 2007 sowie im Fall (1) aus dem Zeitraum 05. Juli 2009 bis zum 03. Dezember 2009 geht, hat die Kammer den Regelstrafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass er statt von 1 Jahr bis zu 10 Jahren von drei Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe reichte.

375

In Bezug auf Fall (10) aus dem Zeitraum 05. Juli 2009 bis zum 03. Dezember 2009 ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 10 Jahren vorsieht.

376

Zu Gunsten des Angeklagten C. hat die Kammer sodann berücksichtigt, dass er sich geständig eingelassen hat. Er hat mit seinem Geständnis die Verantwortung für seine Taten übernommen und nicht zuletzt eine erhebliche Abkürzung des Verfahrens bewirkt. Insoweit hat er auch hinsichtlich der Tatbegehung als Mitglied einer Bande und der Mitwirkung anderer Bandenmitglieder das den getroffenen Feststellungen zugrunde liegende Geschehen eingeräumt.

377

Weiter konnte berücksichtigt werden, dass er im Verfahren 2 KLs - 46 Js 94/07 - 27/07 fast 6 Monate in Untersuchungshaft verbracht hat und es zu einer Verfahrensverzögerung gekommen ist. Nach Eingang der Anklage im Verfahren 2 KLs - 46 Js 94/07 - 27/07 vom 22. August 2007 am 28. August 2007 erfolgte die Terminierung am 11. Juni 2009 auf den 26. Juni 2009.

378

Zu Lasten des Angeklagten C. war demgegenüber heran zu ziehen, dass das gewaltsame Vorgehen bei den Einbrüchen und den Aufbrüchen der Schließfächer, das arbeitsteilige Vorgehen und der Einsatz von Funkgeräten auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie schließen lassen. Strafschärfend fiel insbesondere ins Gewicht, dass der Angeklagte C. wegen gleichartiger Straftaten bereits verurteilt wurde und er die Taten dennoch unmittelbar fortgesetzt hat. So hat er nach der Urteilsverkündung im Verfahren 2 KLs – 46 Js 156/06 - 2/06 am 18. Oktober 2006 bereits unmittelbar die zur jetzigen Verurteilung führenden Taten begangen und diese Taten nach seiner Flucht weiter fortgesetzt. Dieses zeigt, dass sich auch der Angeklagte C. durch die Verurteilungen in keiner Weise hat beeindrucken lassen.

379

Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte sowie nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten erschienen der Kammer unter Berücksichtigung der erlangten Beute folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen:

380

Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte sowie nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten erschienen der Kammer unter Berücksichtigung der erlangten Beute folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen:

381

(1)              Zeitraum vom 22. Dezember 2006  bis zum 22. April 2007

382

a)

383

in den Fällen (3) und (8)

384

jeweils 2 Jahre und 8 Monate Freiheitsstrafe in Anbetracht der Beutehöhe von über 25.000,00 €;

385

b)

386

in den Fällen (1) und (5)

387

jeweils 2 Jahre Freiheitsstrafe in Anbetracht der Beutehöhe von bis zu 25.000,00 €;

388

c)

389

in den Fällen (2), (6), (12), (14), (15)

390

jeweils 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe in Anbetracht der Beutehöhe von unter 3.500,00 €;

391

d)

392

in den Fällen des Versuchs, (4), (7), (9), (10), (11) und (13)

393

jeweils 1 Jahr Freiheitsstrafe;

394

(2)              Zeitraum vom 05. Juli 2009 bis zum 03. Dezember 2009

395

a)

396

in dem Fall (7)

397

3 Jahre Freiheitsstrafe in Anbetracht der Beutehöhe von über 70.000,00 EUR;

398

b)

399

in dem Fall (3)

400

2 Jahre und 8 Monate Freiheitsstrafe in Anbetracht der Beutehöhe von über 55.000,00 EUR;

401

c)

402

in dem Fall (10)

403

2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe in Anbetracht der Beutehöhe von über 30.000,00 EUR;

404

d)

405

in den Fällen (2), (8), (9)

406

jeweils 2 Jahre Freiheitsstrafe in Anbetracht der Beutehöhe von 7.000,00 EUR bis zu 16.000,00 EUR;

407

e)

408

in dem Fall (6)

409

1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe

410

f)

411

in den Fällen (4), (5)

412

jeweils 1 Jahr und 2 Monate Freiheitsstrafe in Anbetracht der Beutehöhe von unter 1.000,00 EUR

413

g)

414

in dem Fall (1)

415

1 Jahr Freiheitsstrafe

416

Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

417

7 Jahren und 9 Monaten

418

gebildet.

419

Auch diese Gesamtstrafe bewegt sich angesichts der langen Tatserie und der Anzahl von insgesamt 23 Fällen im unteren Bereich, da dem Angeklagten C. sein umfassendes Geständnis zu Gute zu halten war. Zu berücksichtigen war auch, dass der Angeklagte in den Tatserien jeweils die treibende Kraft war und auch einige Einbrüche allein verübt hat.

420

3. D.

421

Der Ausgangspunkt der Strafzumessung für den Angeklagten D. ist ebenfalls der Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB, der für den vollendeten schweren Bandendiebstahl eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht.

422

Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 244a Abs. 2 StGB konnte nicht angenommen werden. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt aller erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Dahingehende Anhaltspunkte waren unter Berücksichtigung der hier maßgebenden Umstände – insbesondere die Vielzahl der Einbrüche und das gewaltsame Vorgehen bei dem Eindringen in die Gebäude – nicht gegeben.

423

Da es hinsichtlich des Angeklagten D. allerdings ausschließlich um Beihilfehandlungen geht, hat die Kammer den Regelstrafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass er statt von 1 Jahr bis zu 10 Jahren von drei Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe reichte.

424

Zu Gunsten des Angeklagten D. hat die Kammer sodann berücksichtigt, dass er sich als erster der Angeklagten geständig eingelassen hat. Er hat mit seinem Geständnis die Verantwortung für seine Taten übernommen und nicht zuletzt eine erhebliche Abkürzung des Verfahrens bewirkt. Insoweit hat er auch hinsichtlich der Tatbegehung als Mitglied einer Bande und der Mitwirkung anderer Bandenmitglieder das den getroffenen Feststellungen zugrunde liegende Geschehen eingeräumt und auch Taten benannt, die die Verfolgungsbehörden dieser Tätergruppe noch nicht zugeordnet hatten. Seine Beteiligung an den Taten beschränkte sich im Wesentlichen auf Fahrdienste, aus diesem Grund wurde er auch nicht anteilig an der Beute beteiligt. Er beteiligte sich an der Bande, weil er für sich auf dem Arbeitsmarkt seit seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart keine Möglichkeiten mehr sah.

425

Zu Lasten des Angeklagten D. war demgegenüber heran zu ziehen, dass das gewaltsame Vorgehen bei den Einbrüchen und den Aufbrüchen der Schließfächer, das arbeitsteilige Vorgehen und der Einsatz von Funkgeräten auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie schließen lassen und der Angeklagte von diesen Umständen Kenntnis hatte.

426

Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte sowie nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten erschienen der Kammer unter Berücksichtigung der erlangten Beute folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen:

427

a)

428

in den Fällen (3) und (7)

429

jeweils 1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe in Anbetracht der Beutehöhe von über 55.000,00 €;

430

b)

431

im Fall (9)

432

1 Jahr Freiheitsstrafe in Anbetracht der Beutehöhe von 7.000,00 EUR bis zu 16.000,00 EUR;

433

c)

434

im Fall (6)

435

9 Monate Freiheitsstrafe in Anbetracht der Beutehöhe von unter 3.500,00 EUR;

436

d)

437

in den Fällen (4), (5)

438

jeweils 6 Monate Freiheitsstrafe in Anbetracht der Beutehöhe von unter 1.000,00 EUR

439

Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

440

1 Jahr und neun Monaten

441

gebildet.

442

3. Tatsächliche Verständigung

443

Dem Urteil ist eine Verständigung im Sinne des § 257 c StPO vorausgegangen (§ 267 Abs. 3 Satz 5 StPO).

444

Im Hinblick darauf, dass im Hauptverhandlungstermin am 28. September 2010 hinsichtlich des Angeklagten B. das Verfahren bezüglich der Fälle 1, 2, 4, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, hinsichtlich des Angeklagten C. das Verfahren bezüglich der Fälle 2, 4, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 23, 24 und hinsichtlich des Angeklagten D. das Verfahren bezüglich der Fälle 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 20 eingestellt wurde, hat die Kammer die ursprünglichen Strafobergrenzen von jeweils 8 Jahren für die Angeklagten B. und C. sowie von 2 Jahren den Angeklagten D. wie erkannt gemindert. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass es sich bei den nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fällen im Wesentlichen um die angeklagten Geldautomatenverfügungen mittels gestohlener Bankkarten gehandelt hat.

445

4. Verfahrensdauer

446

Hinsichtlich der Angeklagten B. und C. war schließlich erheblich strafmildernd die im Verfahren 2 KLs - 46 Js 94/07 - 27/07 feststellbaren Verfahrensverzögerungen zu gewichten.

447

Die bei Gericht feststellbaren Verfahrensverzögerungen belaufen sich nach Eingang der Anklage vom 22. August 2007 am 28. August 2007 bis zur Terminierung am 11. Juni 2009 auf den 26. Juni 2009 unter Berücksichtigung von Zustellungs- und Stellungnahmefristen sowie einer Einarbeitungszeit von etwa fünf Monaten auf insgesamt ein Jahr.

448

Diese, der Belastung der Kammer geschuldete Verfahrensverzögerung stellt eine erhebliche, der Justizverwaltung zuzurechnende Zeit dar, während der die Angeklagten dem psychischen Druck des gegen sie geführten Strafverfahrens und der Ächtung durch die Öffentlichkeit ausgesetzt waren.

449

Diese Verfahrensverzögerung führt dazu, dass eine diesbezügliche im Rahmen der Strafmilderungsgründe erfolgte ausdrückliche Feststellung zur Kompensation nicht genügte. Vielmehr bedurfte es einer darüber hinausgehenden Entschädigung der Angeklagten für ihre mit der überlangen Verfahrensdauer verbundene psychische Belastung.

450

Den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK hat die Kammer daher unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs – Großer Senat für Strafsachen – vom 17. Januar 2008 (Az: GSSt 1/07) kompensiert, indem sie in der Urteilsformel ausgesprochen hat, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer hinsichtlich der Angeklagten B. und C. jeweils 1 Jahr der gegen diese Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen als bereits verbüßt gelten.

451

VI.

452

Die Unterbringung des Angeklagten C. in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war abzulehnen. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die angeklagten Taten im Rausch begangen wurden oder auf den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zurückgehen.

453

Ein Hang des Angeklagten C. , berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. DR., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht feststellbar. Der Sachverständige hat dazu zunächst die Verdachtsdiagnose auf die Abhängigkeit von Kokain (ICD-10: F14.2) sowie Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1) erhoben. Allerdings hat er auch festgestellt, dass die Angaben des Angeklagten zu seinem Konsum widersprüchlich waren und nicht mit den vom Angeklagten beschriebenen Selbstentzügen sowie seinem guten Allgemeinzustand in Einklang zu bringen waren. Nach der Laboruntersuchung der vom Angeklagten freiwillig zur Verfügung gestellten Brusthaare, die keinen Hinweis auf Kokainkonsum erbrachte, kam der Sachverständige dann zu dem Ergebnis, dass keine Kokainsucht vorliegt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wird dieses Ergebnis durch das Begehungsmuster der vorgeworfenen Taten bekräftigt. Die Tatbegehung zeigt ein hohes Maß an Vitalität des Angeklagten, das verbunden mit einem hohen Maß an Organisation und Umsicht gegen einen süchtigen Verfall der Persönlichkeit des Angeklagten und für eine hohe Leistungsfähigkeit spricht. Denn die Vitalität eines süchtigen hochdosierten Kokainkonsumenten gleicht einem Strohfeuer, die nicht ausreicht, um die langen Anfahrten zu den Einbruchsobjekten und das teils erforderliche lange Abwarten – etwa auf Sicherheitsdienste – zu bewältigen. Diese Vitalität kann auch nicht durch ein Nachdosieren mit dem Betäubungsmittel aufrecht erhalten werden, zumal eine akute Einnahme zu einer Beeinträchtigung des Urteilsvermögens führen würde, die bei den vorgeworfenen Taten jedoch nicht erkennbar ist.

454

Einen Rauschzustand des Angeklagten C. bei Begehung der Taten – etwa aufgrund vorhergehenden Drogen- oder Alkoholkonsums – konnte die Kammer nicht feststellen. Die dargestellte Begehung der Taten schließt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aus.

455

VII.

456

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

457

Dr. Scheck                                                                      Müller