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Landgericht Bielefeld·2 0 598/00·12.03.2001

Klage des Insolvenzverwalters wegen Verrechnung mit Auseinandersetzungsguthaben abgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtAufrechnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter erhob Klage auf Rückzahlung eines mit Auseinandersetzungsguthaben verrechneten Mitgliederguthabens (30.000 DM). Streitpunkt war, ob die Beklagte nach §95 InsO zur Aufrechnung berechtigt war, insbesondere unter Berücksichtigung der Erfüllbarkeit der Masseforderung. Das LG Bielefeld wies die Klage ab, weil das Auseinandersetzungsguthaben spätestens mit dem Ende der Mitgliedschaft erfüllbar war und die Beklagte wirksam aufgerechnet hatte. Eine in der Satzung vorgesehene spätere Zahlungsfrist steht der früheren Erfüllbarkeit nicht entgegen.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung wegen angefochtener Verrechnung als unbegründet abgewiesen; Aufrechnung der Beklagten nach §95 InsO wirksam

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §95 InsO ist dem Insolvenzgläubiger die Aufrechnung möglich, wenn seine Forderung sowie die Gegenforderung der Masse fällig oder erfüllbar sind; für die Bestimmung des Zeitpunkts genügt Erfüllbarkeit der Masseforderung.

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Wird die Gegenforderung der Masse bereits vor bzw. mit dem Ende der Mitgliedschaft erfüllbar, ist eine vom Gläubiger erklärte Aufrechnung gegen die Insolvenzmasse nicht ausgeschlossen und führt zur Unbeeinträchtigung der Leistungsverpflichtung gegenüber der Masse.

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Eine satzungsrechtlich vorgesehene spätere Fälligkeit des Auseinandersetzungsguthabens verhindert nicht dessen vorherige Erfüllbarkeit im rechtlichen Sinne für Zwecke der Aufrechnung nach der Insolvenzordnung.

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Eine nachträgliche ausdrückliche Aufrechnungserklärung des Gläubigers ist ausreichend, sofern sie spätestens vor dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Masseforderung fällig oder erfüllbar geworden ist.

Relevante Normen
§ 130 Abs. 1 S. 2 InsO§ 95 Abs. 1 S. 1 InsO§ 96§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Am 23.06.2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Rubrum genannten Firma O. GmbH eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Kopie der diesbezüglichen Beschlüsse Bl. 6 - 8 d.A.).

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Die Insolvenzschuldnerin war Genossenschaftsmitglied bei der Beklagten mit einem Anteil von 30.000,00 DM. Sie bezog bei der Beklagten auch Waren zum Abverkauf und hatte hieraus per 24.05.2000 Verbindlichkeiten in Höhe von 32.793,04 DM.

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Aufgrund der schwierigen finanziellen Situation hatte die Insolvenzschuldnerin bereits in den Monaten April und Mai 2000 einen Räumungsverkauf durchgeführt, der jedoch nicht genug einbrachte, um sämtliche Verbindlichkeiten zu tilgen. Die Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin stellte deshalb am 23.05.2000 Insolvenzantrag.

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Bereits mit Schreiben vom 12.05.2000 hatte sie die Beklagte über die Insolvenz informiert und gebeten, Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin mit dem Geschäftsguthaben bei der Beklagten zu verrechnen. Mit Schreiben vom 24.05.2000 (Kopie Bl. 9 d.A.) erklärte die Beklagte, daß sie dies tun wolle.

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Mit Schreiben vom 28.09.2000 hat der Kläger diese Verrechnung gern. § 130 Abs. 1 S. 2 InsO angefochten (Kopie des Schreibens Bl. 10 - 12 d.A.) und die Beklagte zur Zahlung von 30.000,00 DM bis zum 12.10.2000 aufgefordert.

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Mit Schreiben vom 04.10.2000 (Kopie Bl. 13 d.A.) lehnte die Beklagte dies unter Hinweis darauf ab, daß ihr nach ihrer Satzung ein Aufrechnungsrecht zustehe und im übrigen die angefochtene Verrechnung noch gar nicht erfolgt sei. Vorsorglich meldete sie eine Forderung in Höhe von 31.835,46 DM an.

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Der Mitgliedschaft der Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten lag deren Satzung (Kopie Bl. 20 - 28 d.A.) zugrunde. Nach § 4 dieser Satzung endet die Mitgliedschaft u.a. durch Kündigung oder auch durch Auflösung einer juristischen Person. Gem. § 5 Abs. 1 kann jedes Mitglied seine Mitgliedschaft zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich kündigen. Gem. § 8 der Satzung endet die Mitgliedschaft einer juristischen Person mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung wirksam geworden ist. Gern. § 10 Abs. 1 der Satzung findet sodann eine Auseinandersetzung statt. Gern. § 10 Abs. 2 ist dem ausgeschiedenen Mitglied das Auseinandersetzungsguthaben binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht ein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu, weil diese gern. § 95 InsO zur Aufrechnung berechtigt war. Nach Absatz 1 S. 1 der genannten Vorschrift kann eine Aufrechnung im Falle von noch aufschiebend bedingten oder nicht fälligen Forderungen dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Bedingung bzw. der Fälligkeit eingetreten sind . Nach Abs. 1 S. 3 der genannten Vorschrift ist die Aufrechnung jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann. Das bedeutet, daß der Insolvenzgläubiger dann voll an die Masse leisten muß und nicht aufrechnen kann, wenn die Hauptforderung der Masse gegen ihn schon fällig war, bevor seine Insolvenzforderung gegen die Masse fällig war (vgl. Kübler/Prütting Lüke, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 95, Rn. 10). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Forderung der Beklagten war unstreitig bereits bei Stellung des Insolvenzantrags und bei Verfahrenseröffnung fällig. Fraglich ist allein, wann die Hauptforderung der Masse gegen die Beklagte fällig wurde, wobei insoweit Erfüllbarkeit ausreicht (vgl. Kübler/Prütting-Lük,e a.a.O., Rn. 8, 9). Insbesondere erscheint fraglich, ob die genannte Hauptforderung schon zum Zeitpunkt der Erklärung der Beklagten mit Schreiben vom 24.05.2000 erfüllbar war, mit dem die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Verrechnung erklärte. Wollte man hierin eine Vereinbarung zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten des Inhalts sehen, daß eine noch nicht erfüllbare Forderung nun doch schon erfüllbar sein sollte, so mag diesbezüglich eine Anfechtung gern. § 130 Abs. 1 InsO denkbar sein. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Beklagte unstreitig im vorliegenden Rechtsstreit vorsorglich nochmals die Aufrechnung erklärt hat. Diese Erklärung ist spätestens zum Ablauf des 31.12.2000 wirksam geworden, da die Mitgliedschaft der Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten nach den im Tatbestand genannten Regelungen der Satzung der Beklagten spätestens zu diesem Zeitpunkt endete. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war somit auch der Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von unstreitig 30.000,00 DM erfüllbar. Daß er nach § 10 Abs. 2 der Satzung erst 6 Monate später fällig war, ändert an der früheren Erfüllbarkeit nichts.

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Es kann somit dahinstehen, ob die Forderung der Masse auch schon vor dem Ende der Mitgliedschaft der Insolvenzschuldnerin Ende des  Jahres  2000 als „schon im Kern vorhanden" anzusehen war mit der Folge, daß bereits vorher ein Aufrechnungsrecht bestand (vgl. Kübler/Prütting-Lüke , a.a.O, § 96, Rn. 14). Hiervon wäre jedoch im übrigen aus den nach Auffassung des erkennenden Gerichts überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bielefeld in dem Rechtsstreit 23 S 409/98 - dort Seite 3, Bl. 306 d.A. - auszugehen. Die Anfechtungserklärung des Klägers geht von daher in jedem Fall ins Leere, unabhängig davon, ob man schon in dem Schreiben der Beklagten vom 24.05.2000 eine Aufrechnungserklärung sieht oder erst in deren späteren Verhalten.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus§ 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.