Verkehrsunfall: Schmerzensgeld bei somatoformer Schmerzstörung und Haushaltsführungsschaden
KI-Zusammenfassung
Nach einem schweren Autobahnunfall verlangte der Kläger weiteres Schmerzensgeld sowie Ersatz eines Haushaltsführungsschadens. Streitig war insbesondere, ob fortbestehende Schmerzen und psychische Beeinträchtigungen unfallkausal sind. Das LG Bielefeld bejahte eine unfallbedingte somatoforme Schmerzstörung (mit Anlagefaktor) und hielt ein Gesamt-Schmerzensgeld von 40.000 € für angemessen, abzüglich Vorleistung. Zudem sprach es den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden zu und stellte die Ersatzpflicht für zukünftige Schäden fest; im Übrigen wies es die Klage ab.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich (Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Feststellung und Anwaltskosten), im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 253 BGB hat sich an Art, Schwere und Dauer der Verletzungen sowie an fortbestehenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen zu orientieren.
Eine somatoforme Schmerzstörung kann als Unfallfolge ersatzfähig sein, wenn sie sich nach sachverständiger Begutachtung aus dem Unfallereignis entwickelt hat, auch wenn eine psychische Vorerkrankung als mitwirkender Faktor vorliegt.
Bei der Schmerzensgeldbemessung ist eine psychische bzw. psychogene Anlage des Geschädigten als schadensrelevanter Umstand im Rahmen der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen.
Ein Haushaltsführungsschaden ist zu ersetzen, wenn der Geschädigte unfallbedingt in der Haushaltsführung eingeschränkt ist; der Schaden kann nach zeitlichem Ausfall (Stunden) und einem angemessenen Stundensatz bemessen werden.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden ist begründet, wenn aufgrund der Verletzungsfolgen zukünftige Schäden nicht ausgeschlossen werden können.
Tenor
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.116,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren materiellen sowie jeden weiteren derzeit noch nicht absehbaren immateriellen Schaden aus Anlass des Unfallgeschehens vom 16.09.2006 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten werden schließlich als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von bis zu 50.000,00 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 16.09.2006 wurde der Kläger bei einem von seinem Neffen verursachten Unfall auf der Autobahn A 3 schwer verletzt. Der genaue Hergang des Unfalles ist letztlich ungeklärt geblieben. Die Haftung der Beklagtenseite steht allerdings außer Streit.
Bei dem Unfall erlitt der Kläger unter anderem ein Schädelhirntrauma, ein Hirnödem, eine linksseitige Lungenkontusion, einen Berstungsbruch des BWK 12 sowie eine Kompressionsfraktur der BWK 8, 9 und 10. Aufgrund der erlittenen Verletzungen wurde er bis zum 20.09.2006 künstlich beatmet und bis Ende Februar 2007 in verschiedenen Einrichtungen stationär behandelt.
In der Folgezeit nahm der Kläger an verschiedenen Therapien, unter anderem auch einer Schmerztherapie teil.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, nachdem die Beklagtenseite vorprozessual auf das Schmerzensgeld einen Betrag von 6.000,00 € gezahlt hat, ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 44.000,00 € sowie Zahlung eines Haushaltsführungsschadens.
Er behauptet dazu, er leide nach wie vor ständig an gravierenden Schmerzen. Morgens habe er beim Aufstehen, das etwa eine ¾ Stunde in Anspruch nehme, Probleme, da sich sein Unterkörper zunächst wie abgeschnitten anfühle und er erst dann aufstehen könne, wenn das Gefühl in Becken- und Rückenbereich zurückkomme. Aufgrund seiner Beschwerden sei eine Arbeitsaufnahme nicht mehr möglich und eine Versorgung der Kinder sowie des Haushaltes auch nur in beschränktem Umfange möglich, insbesondere könne er die Kinder nicht hochheben. Er habe auch keine berechtigte Aussicht, in Zukunft beschwerdefrei leben zu können, sondern müsse vielmehr annehmen, bis an sein Lebensende - trotz Einnahme von starken Schmerzmedikamenten - unter gravierenden Schmerzen leiden zu müssen. Im Rahmen der durchgeführten Schmerztherapien seien folgende Diagnosen gestellt worden:
- Multilokuläre Schmerzen nach Polytrauma Kreuzschmerz
- Cervicobrachialgien nach BWK 12 Fraktur
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen psychischen Anteilen
- Rezidivierende depressive Störung (mittelgradige Episode)
- Agoraphobie (Platzangst)
Aufgrund dieser Probleme sei er in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit sowie auch in seiner Haushaltsführungstätigkeit stark eingeschränkt.
Dementsprechend sei das geforderte weitere Schmerzensgeld von 44.000,00 € gerechtfertigt.
Außerdem müsse die Beklagtenseite einen Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 23.02.2007 bis zum 29.01.2009 ersetzen (bis zum 27.12.2007 in Höhe von 2 Stunden pro Tag a 7,50 € pro Stunde und für die Zeit danach in Höhe von 1,5 Stunden x 7,50 € pro Stunde).
Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Darstellung in der Klageschrift vom 22.11.2011 (Blatt 150 ff. der Akten) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
1.
Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein weiteres Schmerzensgeld i. H. v. 44.000,00 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 0807.2009 zu zahlen.
2.
Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.116,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3.
Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren materiellen sowie jeden weiteren derzeit noch nicht absehbaren immateriellen Schaden aus Anlass des Unfallgeschehens vom 16.09.2006 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder sonstige Dritte übergegangen sind.
4.
Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von bis zu 60.000,00 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten, dass die diagnostizierten Beschwerden auf den Verkehrsunfall vom 16.09.2006 zurückzuführen seien.
Vielmehr seien die unfallbedingten Beschwerden gering, diese hätten in ihrer Intensität abgenommen und seien übergegangen in unfallfremde Beschwerden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten des Prof. Dr. K. aus O. sowie des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie A. aus D..
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K. mit der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 21.06.2012 und auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen A. vom 15.11.2012 sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 19.03.2013 (Blatt 217 ff. der Akten) hinsichtlich der mündlichen Erläuterung des Gutachtens A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet.
Die Beklagten sind dem Kläger gegenüber zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes und zur Zahlung eines Haushaltsführungsschadens verpflichtet (§§ 7, 18 StVG, 253, 823 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetz a. F.).
Die unfallbedingt erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts ein Schmerzensgeld von insgesamt 40.000,00 €, so dass unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung von 6.000,00 € noch ein weiteres Schmerzensgeld von 34.000,00 € zu zahlen sind.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, dass der Kläger bei dem Unfallgeschehen selbst erhebliche Verletzungen erlitten hat.
Er hat bei dem Unfall ein Schädelhirntrauma, ein Hirnödem, eine schwere linksseitige Lungenkontusion, einen Berstungsbruch des Brustwirbelkörpers BWK 12 mit Hinterkantenbeteiligung sowie eine Kompressionsfraktur der Brustwirbelkörper 8, 9 und 10 mit Vorderkantenbeteiligung erlitten, ferner eine Schnittverletzung im Bereich des rechten distalen Unterarms und einer okzipitale Kopfplatzwunde.
Aufgrund dieser erheblichen Verletzungen musste der Kläger intensivmedizinisch behandelt und künstlich beatmet werden bis zum 20.09.2006. Außerdem befand er sich anschließend zur Behandlung der erlittenen Verletzungen in verschiedenen Einrichtungen, aus denen er erst Ende Februar 2007 wieder entlassen wurde.
Er befand sich dementsprechend rund 5 Monate in stationärer Heilbehandlung.
Neben den dargestellten aufgrund des direkten Unfallgeschehens erlittenen Verletzungen leidet der Kläger darüber hinaus an ständigen Schmerzen, einer leichtgradigen Depression und einer Agoraphobie.
Zwar hat der orthopädisch/unfallchirurgisch tätige Sachverständige Prof. Dr. K. ausgeführt, dass aus orthopädischer/unfallchirurgischer Sicht die vom Kläger angegebenen Schmerzen als Unfallfolgen lediglich über einen Zeitraum bis zu einem halben Jahr nachvollziehbar sind. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. leidet der Kläger zwar an multiplen Schmerzen im Bereich der Lenden-/Hals-/und Brustwirbelsäule. Diese können nach seiner Auffassung aus orthopädischer/unfallchirurgischer Sicht jedoch nicht auf den Verkehrsunfall zurückgeführt werden, wobei allerdings eine psychosomatische Komponente unverkennbar sei.
Das Gutachten des Sachverständigen A. hat aber ergeben, dass der Kläger nicht nur tatsächlich an den von ihm beschriebenen Beschwerden in Form der dargestellten ständigen Schmerzen leidet, sondern diese Schmerzsymptomatik auf einer somatoformen Schmerzstörung beruht, die sich wiederum aufgrund des Unfallgeschehens vom 16.09.2006 entwickelt hat.
Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen A. hat zu der Entwicklung dieser somatoformen Schmerzstörung zwar auch eine vorbestehende psychische Erkrankung mitgewirkt, nach seinen weiteren Ausführungen hätte sich diese somatoforme Schmerzstörung aber ohne den Unfall nicht entwickelt .
Das Gericht hat auch keine Bedenken, den klaren widerspruchsfreien und untereinander im Einklang stehenden Ausführungen der vorgenannten Sachverständigen zu folgen.
Auf dieser Grundlage hat die Beklagtenseite für die eingetretenen Schäden grundsätzlich einzustehen (vgl. dazu BGH Urteil vom 30.04.1996, BGHZ 132,341 ff.; OLG Hamm Urteil vom 27.08.2001, NZV 2002, 171 ff.).
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ist allerdings die psychogene Anlage des Geschädigten mit zu berücksichtigen. Außerdem war mit zu berücksichtigen, dass nach den Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen A. er zwar nicht wieder regelmäßig berufstätig ist, er aber in der Lage ist, Angebote für andere Firmen zu erstellen (Seite 11 des Gutachtens A.).
Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände sowie des weiteren Umstandes, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen A. bei dem Kläger eine chronische Schmerzstörung zu bejahen ist und - wenn überhaupt eine Besserung eintreten kann - eine psychotherapeutische Behandlung über einen längeren Zeitraum erforderlich ist, erscheint ein Schmerzensgeld von insgesamt 40.000,00 € als angemessen.
Nach Abzug der vorgerichtlich gezahlten 6.000,00 € verbleibt deshalb noch ein Schmerzensgeldanspruch von weiteren 34.000,00 DM.
Der Zinsanspruch ist insoweit unter Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.
Daneben hat der Kläger Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens.
Das Gericht hat keine Bedenken, davon auszugehen, dass der Kläger entsprechend seiner Darstellung in der Zeit vom 23.02.2007 bis einschließlich zum 27.12.2007 aufgrund der nach wie vor bestehenden Beeinträchtigungen (Schmerzen) nicht in der Lage war, seinen Haushalt bzw. den Haushalt der Familie wie zuvor zu führen. Für das Gericht ist es deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Ausfall des Klägers entsprechend seiner Darstellung in dieser Zeit 2 Stunden pro Tag betrug.
Unter Berücksichtigung der insoweit gegebenen Gesamtdauer von 308 Tagen (vom 23.02.2007 bis 30.09.2007 220 Tage, vom 01.10.2007 bis 27.12.2007 88 Tage) ergibt sich unter Berücksichtigung eines Ausfalls von 2 Stunden pro Tag und der ohne weiteres anzusetzenden Höhe des Stundensatzes von 7,50 € eine Gesamtsumme von 4.620,00 €.
Nach der eigenen Darstellung des Klägers, die ebenfalls ohne weiteres nachvollziehbar ist, betrug der Ausfall im Haushalt ab dem 28.12.2007 bis zum 29.01.2009 dann nur noch 1,5 Stunden pro Tag. Auf dieser Grundlage sind für die Zeit vom 28.12.2007 bis 31.07.2008 215 Tage a 1 , 5 Stunden zu ersetzen, was bei einer Stundensatzhöhe von 7,50 € einen Betrag von 2.418,75 € ergibt. Für die Zeit vom 01.08.2008 bis zum 29.01.2009 ergeben sich 182 Tage a 1 ,5 Stunden x 7,50 € = 2.047,50 €.
Insgesamt ergibt sich danach ein Haushaltsführungsschaden in der mit der Klage geltend gemachten Höhe von 9.086,25 €.
Hinzu kommt die allgemeine Kostenpauschale, die im vorliegenden Fall aufgrund der Besonderheiten des Falles mit insgesamt 30,00 € angesetzt werden kann, so dass sich die Gesamtforderung an materiellem Schadensersatz auf 9.116,25 € beläuft.
Der Zinsanspruch ist insoweit gemäß §§ 286, 288, 291 BGB begründet.
Daneben kann der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden verlangen, da aufgrund der erlittenen erheblichen Verletzungen und des nach wie vor bestehenden Beschwerdebildes auch zukünftige Schäden nicht auszuschließen sind.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den§§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.