Themis
Anmelden
Landgericht Bielefeld·19 O 56/07·28.02.2008

Insolvenzverwalter: Aufrechnung im Zentralregulierungs-/Factoringverhältnis wirksam

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte aus Zentralregulierungsverträgen Zahlung sowie Auskunft/Abrechnung zu „nicht bestätigten Rechnungen“. Das Landgericht erkannte zwar Auszahlungsansprüche aus den Abrechnungen dem Grunde nach an, sah diese jedoch durch eine vor Insolvenzeröffnung erklärte Aufrechnung des Factorings mit abgetretenen Lieferantenforderungen als erloschen. Insolvenzspezifische Aufrechnungsverbote (§§ 91, 96, 131 InsO) griffen nach Ansicht des Gerichts nicht ein; ein Treuhandverhältnis verneinte es. Der Auskunftsanspruch sei zudem bereits erfüllt, weitergehende Angaben seien nicht konkret begehrt.

Ausgang: Klage auf Zahlung sowie (weitergehende) Auskunft/Rechnungslegung abgewiesen; Forderungen durch Aufrechnung erloschen bzw. Auskunft erfüllt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufrechnungserklärung nach § 388 BGB kann konkludent erfolgen, wenn der Wille zur Aufrechnung aus einer eindeutigen Verrechnungserklärung bzw. Leistungsverweigerung klar erkennbar ist.

2

Auszahlungsansprüche aus einem Zentralregulierungsvertrag können durch Aufrechnung mit eigenen, gegen den Schuldner gerichteten Forderungen erlöschen, wenn Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit im Sinne der §§ 387 ff. BGB vorliegen.

3

Die Unwirksamkeit einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren wegen insolvenzrechtlicher Sonderregeln setzt voraus, dass die maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 91, 96 InsO erfüllt sind; eine bereits vor Verfahrenseröffnung erklärte Aufrechnung wird hiervon nicht ohne Weiteres erfasst.

4

Wird im Rahmen eines Zentralregulierungsverhältnisses über „nicht bestätigte Rechnungen“ und hierzu erhobene Einreden nach Vertragspflichten informiert und der Stand der Zahlungen konkret mitgeteilt, ist ein Anspruch auf weitergehende Rechnungslegung/Auskunft nach § 259 BGB regelmäßig erfüllt.

5

Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft setzt das Bestehen eines (noch) offenen Auskunftsanspruchs voraus.

Relevante Normen
§ 96 Abs. 1 Nr. 2, 3 iVm § 131 InsO§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 91 Abs. 1 InsO§ 91 InsO§ 311 BGB§ 215 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes Köln vom 1.9.2004 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. GmbH ( nachfolgend Insolvenzschuldnerin) bestellt.

3

Die Insolvenzschuldnerin war ein Großhandelsunternehmen im Bereich der Hard- und Software. Die Beklagte ist ein Factoring Unternehmen, welches u.a. Forderungen von Zentralregulierungsunternehmen bzw. Einkaufsverbänden ankauft. Die Insolvenzschuldnerin regulierte einen Teil ihrer Forderungen gegen Kunden über die Zentralregulierungsunternehmen B. und N.. Diese verkauften ihre Forderungen wiederum an die Beklagte. Den Zentralregulierungsverträgen zwischen B. und N. einerseits sowie der Beklagten andererseits trat die Insolvenzschuldnerin jeweils bei. Auf die entsprechenden Verträge wird Bezug genommen ( Anlage K 2-7). Die Beklagte verpflichtet sich, den Kaufpreis für die angekauften Forderungen und die lediglich im Auftrag der Insolvenzschuldnerin eingezogenen Forderungen auszuzahlen. Diese Auszahlungsansprüche sind streitgegenständlich. Nach dem Zentralregulierungsvertrag standen der Insolvenzschuldnerin zu fest vereinbarten Zeitpunkten Auszahlungsansprüche zu. Nach Abschluss der Periode überließ die Beklagte die Liste der Forderungen den Mitgliedern zur Prüfung. Nachdem sie das Prüfungsergebnis vorliegen hatte, teilte sie dann eine Woche vor dem vereinbarten Regulierungstermin der Insolvenzschuldnerin die aufgenommenen Forderungen zu dem Termin zusammen mit den Einreden der Mitglieder mit und gab den Auszahlungsbetrag zum nächsten Regulierungstermin bekannt.

4

Die Insolvenzschuldnerin stand mit den Firmen J. GmbH, V. GmbH und C. GmbH in Geschäftsverbindung. Letztere hatten mit der Beklagten Factoring Verträge vom 25.9.2003, 19.11.2003 und 8.12.2003 geschlossen, wonach sie sämtliche Forderungen gegen ihre Vertragspartner aus Lieferungen und Leistungen an die Beklagte abtraten. Am 12.6.2004 hatte die Beklagte vergeblich versucht, Forderungen der Fa J. gegenüber der Insolvenzschuldnerin einzuziehen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa J., die den Verträgen mit der Insolvenzschuldnerin zugrunde lagen, war bestimmt, dass für den Fall des Verzuges mit einer Forderung sofort sämtliche restlichen offen stehenden Forderungen fällig seien.

5

Die Beklagte erklärte sodann mit Schreiben vom 22.6.2004 ( Anlage B 11) wegen überfälliger Forderungen aus Lieferungen der J. GmbH Ansprüche zu verrechnen. Seit diesem Zeitpunkt erfolgte keine Auszahlung mehr an die Insolvenzschuldnerin.

6

Mit Schreiben vom 6.9.2004 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, ihr zustehende Forderungen in Höhe von angeblich 432.992,83 € bis zum 17.9.2004 auszugleichen.

7

Unter dem 1.10.2004 meldete die Beklagte Forderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin zur Konkurstabelle an. Dabei legte sie Forderungen der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 278.959,55 € zugrunde, denen Ansprüche ihrerseits in Höhe von 541.799,18 € gegenüberständen und erklärte die Verrechnung der Forderungen.

8

Am 19.3.2007 wurde ein Betrag über 230.529,76 € irrtümlich an die Klägerin ausgekehrt.

9

Der Kläger trägt vor:

10

Ausweislich der Forderungsanmeldung der Beklagten im Insolvenzverfahren würden der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten aus den Zentralregulierungsverträgen mit der Fa N. angekaufte Forderungen der Klägerin in Höhe von 129.560,42 € zustehen und 2 "nicht bestätigte Rechnungen" in Höhe von 6.590,16 €; ferner Forderungen aus den Zentralregulierungsverträgen mit der Fa B. in Höhe von 303.432,41 € und " nicht bestätigte Rechnungen" in Höhe von 66.411,58 €. Die Auszahlungsansprüche würden sich aus den von der Beklagten selbst gefertigten Abrechnungen ergeben ( Anlagen K 8 und 10).

11

Die Aufrechnung der Beklagten sei unzulässig und unbegründet. Gemäß § 96 I Nr. 2, 3 iVm § 131 InsO sei eine Aufrechnung nicht zulässig. Sollte eine Aufrechnungslage vorliegen, würde die Aufrechnung zu einer inkongruenten Befriedigung im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO führen. Die Forderungen seien erst im letzten Monat vor Antragstellung von der Beklagten aufgekauft worden. Nach der Rechtsprechung des BGH NZI 2006, 639ff verstoße eine Aufrechung gegen § 96 I Nr. 2 InsO. Im übrigen folge aus §§ 4.3, 4.11 der Zentralregulierungsverträge, dass die Beklagte nicht Forderungsinhaberin geworden sei und daher nicht zur Aufrechnung berechtigt sei. Denn eine wirksame Abtretung liege erst vor, wenn die von der Beklagten eingezogenen Forderung auch bezahlt worden sei oder wenn die Beklagte gegen den Auszahlungsanspruch der Insolvenzschuldnerin die Auf- bzw. Verrechung mit eigenen Forderungen erkläre. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Verträge könne die Beklagte die streitgegenständlichen Kundenforderungen mangels Zahlung an die Insolvenzschuldnerin erst durch die nach Insolvenzeröffnung erklärte Aufrechnung erworben haben. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Forderungserwerb wegen § 91 Abs. 1 InsO nicht mehr möglich gewesen.

12

Im übrigen sei die Rechtsprechung zu den Treuhandverhältnissen entsprechend anwendbar, da die Beklagte die Forderungen gegen die N. und B.-Kunden als Fremdgeld verwaltet habe. Treuhänder dürften gegen den Anspruch auf Herausgabe des treuhänderisch verwalteten Geldes nicht aufrechnen. Schließlich verstoße die Aufrechnung auch gegen Treu und Glauben, da die Beklagte versucht habe, die Aufrechnungslage in vertragswidriger Weise herbeizuführen.

13

Hinsichtlich der " nicht bestätigten Rechnungen" sei die Beklagte aus dem zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsverhältnis verpflichtet, Abrechnung zu erteilen.

14

Der Kläger beantragt nunmehr nach teilweiser Klagerücknahme,

15

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 322.552,32 € nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 18.9.2004 zu zahlen;

16

die Beklagte zu verurteilen,

17

an ihn

18

a) die zum 29.7.2004 aus dem Zentralregulierungsverhältnis N. in Höhe von 6.590,16 nicht bestätigte Rechnungsbeträge gegenüber dem Kläger abzurechnen, d.h. mitzuteilen, ob sie hierauf noch Kundenzahlungen hat;

19

b) die zum 27.8.2004 aus dem Zentralregulierungsverhältnis B. in Höhe von 63.689,47 nicht bestätigte Rechnungsbeträge gegenüber dem Kläger abzurechnen, d.h. mitzuteilen, ob sie herauf noch Kundenzahlungen hat;

20

erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Satt zu versichern;

21

die Beklagte zu verurteilen, die eingezogenen Beträge in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2004 an den Kläger zu zahlen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe ihre Forderungen nicht schlüssig dargelegt. Zudem bestehe lediglich ein Guthaben der Insolvenzschuldnerin aus den N.abrechnungen in Höhe von 57.352,47 € und aus der B.abrechnung über 229. 025,54 €.

25

Im übrigen sei die am 22.6.2004 und im Insolvenzverfahren erklärte Aufrechung der Beklagten zulässig und begründet. Am 18.6.2004 seien Forderungen der Fa J. in Höhe von 518.278,66 € fällig gewesen. Nachdem zuvor Einziehungsversuche erfolglos gewesen seien, seien gemäß den vertraglichen Bestimmungen alle offenen Forderungen fällig gewesen. Für die Aufrechnung sei allein auf die festen Auszahlungstermine abzustellen. Durch § 91 InsO könne die Aufrechnungslage nicht zerstört werden. Alle Ansprüche seien vor Insolvenzeröffnung fällig gewesen. Die Beklagte habe auch nicht treuwidrig eine Aufrechnungslage herbeigeführt, da die Fälligkeiten der Forderungen aus abgetretenem Recht mit den dazu gehörenden Regelungen von der Insolvenzschuldnerin mit den Lieferanten vereinbart worden seien. Die Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu der mangelnden Konzernfestigkeit von Konzernverrechnungsklauseln gehe schon deshalb fehl, da es sich bei der vorliegenden Verrechung nicht um ein solche aus einem Zentralregulierungsvertrag handele.

26

Bei den nicht bestätigten Rechnungen handele es sich um solche Forderungen, die bei der Prüfung durch die Kunden der Insolvenzschuldnerin mit Einreden versehen worden seien. Nach Erfassung der von der Insolvenzschuldnerin eingereichten Rechnungen sei die Zusammenfassung der Rechnungen in Form einer sog. Bestätigungsliste an die Kunden versandt worden. Soweit die Forderungen mit Einreden versehen worden seien, finde eine Regulierung nicht statt bis die Forderung anerkannt oder die Einreden beseitigt würden. Gemäß Ziffer 4.6 des Zentralregulierungsvertrages habe die Insolvenzschuldnerin 90 Tage nach Bekanntwerden der Einrede Zeit. Hinsichtlich der vorliegenden Forderungen sei eine Ausräumung der Einrede nicht erfolgt.

27

Nach den Unterlagen sei der Stand der Abrechnung im übrigen erkennbar.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst beigefügter Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

31

1. Nach den zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen des Zentralregulierungsvertrages, § 311 BGB stehen der Klägerin gegenüber der Beklagten aus der B. Abrechnung Forderungen in Höhe von 229.025,54 € und aus der N. Abrechnung Forderungen in Höhe von 57.352,47 €, insgesamt 286.387,01 € zu.

32

Dabei hat das Gericht die Abrechnung des Klägers gemäß Anlage K 17 wonach sich Forderungen gegenüber N. in Höhe von 122.947,48 € und gegenüber B. in Höhe von 422.529,68 € ergeben zugrunde gelegt, wovon die Beklagte 182.759,96 € ausgezahlt hat. In Höhe von 40.164,88 € hat der Kläger die Klage im Laufe des Rechtsstreites zurückgenommen ( Abrechnung N.).

33

Gemäß dem Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 8.10.2007, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, waren hiervon jedoch folgende weitere Abzüge vorzunehmen:

34

N.:

35

Rechnung Computersysteme I. 3.126,78 €

36

Rechnung O. 6.674,64 €

37

Rechnung O. 6.26,60 €

38

Umsatzsteuerabzug 6425,27 €

39

ZR gebühr R. Computersysteme 191,11 €

40

Rechnung A. Computer 2.250,18 €

41

Umsatzsteuerabzug L. X. 535,55 €

42

Gesamt 25.430,13 €

43

B.:

44

Gebühr Vorabauszahlung 189,03 e

45

Umsatzsteuerabzug N. Computer 5.081,02 €

46

Storno S. 259,61 €

47

Umsatzsteuerabzug H. 3.917,17 €

48

Zentralregulierungsgebühr nicht bestätigte Rechnungen 1.096,79 €

49

Gesamt 10.543,79 €.

50

Der Kläger ist den von der Beklagten insoweit vorgetragenen Einwänden nicht substantiiert entgegengetreten, insbesondere kann der Kläger sich wegen § 215 BGB nicht auf Verjährung berufen.

51

Die Ansprüche sind jedoch durch die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen erloschen §§ 387, 389, 412 BGB.

52

Die Beklagte hat bereits mit Schreiben vom 22.6.2004 die Aufrechnung mit Ansprüchen der Fa J. erklärt ( Anlage B 11). Ausweislich des Schreibens hat die Beklagte erklärt Ansprüche " zu verrechnen" und damit konkludent eine Aufrechnungserklärung gemäß § 388 BGB abgegeben. Die Erklärung braucht nicht ausdrücklich abgegeben zu werden, es genügt klare Erkennbarkeit des Aufrechnungswillens. Sie kann bereits in der Leistungsverweigerung gegenüber einer gleichartigen Schuld enthalten sein ( Palandt BGB § 388 BGB Rdn 1, 65 Aufl.).

53

Die zur Aufrechnung gestellten Forderungen waren auch gleichartig.

54

Ferner ist auch die Gegenseitigkeit gegeben, die Beklagte ist Gläubigerin der Gegenforderung und Schuldnerin der Hauptforderung, die Insolvenzschuldnerin Schuldnerin der Gegenforderung und Gläubigerin der Hauptforderung.

55

Ausweislich des seitens der Beklagten vorgelegten Factoring Vertrages mit der Fa J. ist die Beklagte entgegen dem Vorbringen des Klägers Forderungsinhaberin der Forderungen der Fa J. gegenüber der Klägerin durch Abtretung geworden.

56

Die Beklagte hat auch substantiiert durch Vorlage der Abrechnungsunterlagen dargelegt, dass Forderungen der Fa J. GmbH gegenüber der Klägerin am 22.6.2004 in Höhe von 515.077,61 € bestanden. Die Forderungen waren auch gemäß § 6 Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa J., die den Verträgen mit der Insolvenzschuldnerin unstreitig zugrunde lagen, fällig, da die Fa. J. mit der Insolvenzschuldnerin vereinbart hatte, dass für den Fall, dass letztere mit mehr als einer Verbindlichkeit in Verzug sein würde, die gesamten Forderungen sofort zur Zahlung fällig würden. Am 12.6.2004 hatte die Beklagte aber vergeblich versucht, eine Forderung der Fa J. in Höhe von 87.603,20 € gegenüber der Klägerin einzuziehen. Die Lastschrift wurde mangels Deckung nicht eingelöst.

57

Die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung ist auch nicht gemäß §§ 91, 96 Nr. 2, 3, 131 InsO unwirksam.

58

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ( zuletzt NZI 2006, 639) ist nur eine Aufrechnung, die eine Konzerngesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestützt auf eine Konzernverrechnungsklausel mit eigenen Ansprüchen des Schuldners erklärt, die diesem gegenüber ein anderes Konzernunternehmen zustehen, unwirksam. Unabhängig von der Frage ob hier überhaupt eine Konzernverrechnungsklausel vorliegt, ist die vorgenannte Rechtsprechung auf den vorliegenden Falls schon deshalb nicht anwendbar, da vorliegend eine Aufrechnungserklärung bereits vor Insolvenzeröffnung erfolgte.

59

Die Beklagte hat auch nicht treuwidrig versucht, eine Aufrechnungslage herbeizuführen. Die Fälligkeit der Forderungen der Beklagten aus abgetretenem Recht der Fa J. sind von der Insolvenzschuldnerin selbst mit den Lieferanten vereinbart worden.

60

Auch hat die Beklagte nie Gelder für die Insolvenzschuldnerin treuhänderisch verwaltet.

61

2. Hinsichtlich des geltend gemachten Klageantrages zu Ziffer 2 ist die Klage ebenfalls unbegründet.

62

Der geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft hinsichtlich der nicht bestätigten Rechnungen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen iVm § 259 BGB ist bereits durch die Beklagte erfüllt worden. Bei den nicht bestätigten Rechnungen handelt es sich nach dem nicht bestrittenem Vorbringen der Beklagten um Forderungen, die bei der Prüfung der Insolvenzschuldnerin mit Einreden versehen wurden. Die Forderungen wurden zusammen mit den erhobenen Einreden der Insolvenzschuldnerin bekannt gegeben. Gemäß Ziffer 4.6 des Zentralregulierungsvertrages hatte die Insolvenzschuldnerin 90 Tage nach Bekanntwerden der Einrede Zeit, die Einreden zu beseitigen.

63

Damit hat die Beklagte der Insolvenzschuldnerin sowohl Forderungen wie auch die dagegen vorgetragenen Einreden unter Beifügung der Unterlagen gemäß den vertraglichen Pflichten mitgeteilt. Des weiteren hat die Beklagte konkret vorgetragen inwieweit Zahlungen erfolgt sind. Eine weitere Rechnungslegung und Auskunftserteilung ist daher nicht erforderlich, zumal nicht vorgetragen ist, welche weitergehende Auskunft und Information der Kläger begehrt.

64

Mangels Auskunftsanspruch ist auch der weitergehende Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unbegründet.

65

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.