Grundstückskauf: Übereignungsanspruch trotz Rücktritt – Tilgungsbestimmung bei Vorauszahlung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Auflassung und Grundbuchbewilligung für einen hälftigen Miteigentumsanteil aus notariellem Kaufvertrag von 2018. Streitig war, ob der Kaufpreis von 40.000 € bereits durch frühere Zahlungen aus 2017 erfüllt oder ob diese andere Forderungen tilgen sollten; zudem hatte der Beklagte den Rücktritt erklärt. Das Landgericht gab der Klage statt, weil die Zahlungen als (auch) Erfüllung des Gesamtkaufpreises verstanden werden konnten und der Beklagte nicht bewies, dass sie auf andere Ansprüche anzurechnen seien. Mangels Kaufpreisrückstands fehlte es an einem Rücktrittsgrund, sodass der Rücktritt ins Leere ging.
Ausgang: Klage auf Auflassung und Grundbuchbewilligung für den Miteigentumsanteil vollständig stattgegeben; Rücktritt unwirksam mangels Kaufpreisrückstands.
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren in Betracht kommenden Forderungen kann der Schuldner nach § 366 Abs. 1 BGB durch Tilgungsbestimmung festlegen, auf welche Schuld geleistet wird; eine Leistung kann auch vor Fälligkeit bewirkt werden (§ 271 Abs. 1 BGB).
Ist eine Zahlung unstreitig erfolgt und will der Gläubiger sie auf eine andere Forderung anrechnen als die vom Schuldner bezeichnete, trägt der Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast für Bestand und Zuordnung der anderen Forderung (§ 366 Abs. 1 BGB).
Nimmt der Gläubiger eine Leistung ohne Vorbehalt als Erfüllung entgegen, trifft ihn nach § 363 BGB die Beweislast dafür, dass die Leistung nicht die in Rede stehende Schuld, sondern eine andere Verbindlichkeit tilgen sollte.
Ein Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag wegen Nichtzahlung des Kaufpreises setzt einen fortbestehenden, fälligen Zahlungsrückstand voraus; ist der Kaufpreisanspruch durch Erfüllung erloschen, fehlt es an einem Rücktrittsgrund (§ 323 Abs. 1, § 362 Abs. 1 BGB).
Vortrag, der außerhalb der Wochenfrist des § 132 Abs. 1 ZPO kurz vor dem Termin eingeht und eine sachgerechte Vorbereitung verhindert, kann gemäß § 137 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen werden.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, V ZR 8/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, seinen Miteigentumsanteil des im Grundbuch des Amtsgerichts A. von B. BI. xxx verzeichneten Grundbesitzes der Gemarkung B., Flur x, Flurstücke xx, Gebäude- und Freifläche, C.-straße xx, 8 qm,
yyy, Gebäude- und Freifläche, C.-straße, 13 qm
zzz, Landwirtschaftsfläche, Gebäude- und Freifläche, C.-straße yy, 4458 qm
an den Kläger aufzulassen und die Eintragung des Klägers als Eigentümer in das genannte Grundbuch zu bewilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000,00 €,
wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Übertragung eines Miteigentumsanteils des Grundstücks mit der Anschrift C.-straße xx/yy in B..
Am 23.03.2017 veräußerte der Beklagte an die Firma D. GmbH, zu diesem Zeitpunkt GmbH in Gründung, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Kläger ist, einen hälftigen Miteigentumsanteil des streitbefangenen Grundstücks zu einem Kaufpreis in Höhe von 40.000,00 €. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück mit einer Grundschuld über einen Betrag von 120.000,00 € zugunsten eines Dritten, Herrn E., belastet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den als Anlage K 2 (Bl. 21 d. A.) vorgelegten notariellen Kaufvertrag des Notars F..
Am 06.04.2017 erfolgte eine Zahlung des Klägers an den Beklagten in Höhe eines Betrages von 70.000,00 € durch Überweisung. Hierzu legt der Kläger einen nicht in deutscher Sprache verfassten Kontoauszug/Überweisungsbeleg der G. Bank vor, vgl. Anlage K 3 (lesbar eingescannt als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2021, Bl. 264.A d.A.), welcher u.a. die Angabe „…975/23.03.2017“ enthält.
Am 15.05.2017 überwies der Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 10.000,00 € an den Beklagten. Aus dem als Anlage K 4 (Bl. 36 d. A.) vorgelegten Kontoauszug ist dabei die Angabe des Verwendungszwecks „RESTZAHLUNG 975/ 23.03.2017“ ersichtlich.
Am 05.09.2018 schlossen die Parteien in Rumänien eine Vereinbarung, welche Bezug nimmt auf den notariellen Kaufvertrag vom 23.03.2017. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf die Anlage B 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.04.2021 nebst Übersetzung, Bl. 208 ff. d.A.). Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass diese Vereinbarung letztlich nicht vollzogen worden ist.
Am 30.10.2018 wurde sodann die in das Grundbuch eingetragene Grundschuld gelöscht.
Am 08.11.2018 veräußerte der Beklagte schließlich dem Kläger mit notariellem Kaufvertrag die weitere Eigentumshälfte des gegenständlichen Grundstücks zu einem Kaufpreis von ebenfalls 40.000,00 €, vgl. den als Anlage K 1 (Bl. 9 d. A.) vorgelegten zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag der Notare H. & I..
Im Folgenden wurde am 19.11.2018 eine Eigentumsübertragungsvormerkung zu Gunsten des Klägers im Grundbuch eingetragen. Am 23.11.2018 übertrug die Firma D. GmbH den im März 2017 von dem Beklagten erworbenen Eigentumsanteil auf den Kläger.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.09.2020 (Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 22.02.2021, Bl. 113 d.A.) erklärte der Beklagte vorsorglich den Rücktritt von dem am 08.11.2018 geschlossenen Kaufvertrag.
Der Kläger behauptet, der Kaufpreis für die mit Kaufvertrag vom 08.11.2018 erworbene Miteigentumshälfte sei bereits im Voraus und zwar am 06.04.2017 sowie am 15.05.2017 gezahlt worden. Zwischen den Parteien sei bereits im März 2017 eine mündliche Verständigung dergestalt zustande gekommen, dass der Beklagte dem Kläger das streitgegenständliche Grundstück für 80.000,00 € verkaufe. Der Kläger habe zunächst abwarten wollen, dass das Grundstück lastenfrei werde, bevor dann der notarielle Kaufvertrag am 08.11.2018 geschlossen wurde.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Eintragung und Übereignung der gegenständlichen Eigentumshälfte auf der Grundlage des notariellen Kaufvertrags vom 08.11.2018 zu.
Der Kläger beantragt,
die beklagte Partei zu verurteilen, sein Miteigentumsanteil des im Grundbuch des Amtsgerichts A. von B. BI. xxx verzeichneten Grundbesitzes der Gemarkung B., Flur x, Flurstücke
60, Gebäude- und Freifläche, C.-straße xx, 8 qm,
yyy, Gebäude- und Freifläche, C.-straße, 13 qm
zzz, Landwirtschaftsfläche, Gebäude- und Freifläche, C.-straße yy, 4458 qm
auf den Kläger zu übertragen und die Eintragung des Klägers in das genannte Grundbuch zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, der gemäß notariellen Kaufvertrag vom 08.11.2018 vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 40.000,00 € sei bis heute nicht geleistet worden.
Vielmehr habe die am 06.04.2017 erfolgte Zahlung des Betrages in Höhe von 70.000,00 € der Erfüllung des Kaufpreises gemäß notariellen Vertrag vom 23.03.2017 gedient. Ein weiterer Teilbetrag von 35.000,00 € sowie die am 15.05.2017 erfolgte Zahlung von 10.000,00 € seien der Kaufpreisanteil des Klägers für eine Immobilie, welche die Parteien bereits im Jahr 2015 gemeinsam in J. [Rumänien] erworben hätten und bezüglich welcher der Kläger mit der Zahlung seines Kaufpreisanteil – in Höhe von umgerechnet 35.000,00 € - säumig geblieben sei. Hierzu beruft sich der Beklagte auf einen in Rumänien am 30.04.2015 geschlossenen notariellen Vertrag, vgl. Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 14.04.2021 (Übersetzung in die deutsche Sprache ab Bl. 190 d. A.).
Des Weiteren hätten er, der Beklagte, sowie der als Zeuge benannte Herr K. nach Gründung der D. GmbH aussichtsreiche Aufträge vermittelt und im Jahr 2017 Auslagen für die Firma D. für ein Bauborhaben in P. getätigt. Für diese getätigten Auslagen sei der weitere Betrag von 5.000,00 € gedacht gewesen. Der Kläger schulde dem Beklagten darüber hinaus weiterhin erhebliche Beträge für seitens des Beklagten für die D. GmbH verauslaget Rechnungen.
Für den Erwerb des zweiten Miteigentumsanteils gemäß Vertrag vom 08.11.2018 habe der Kläger keinerlei Zahlungen geleistet. Vielmehr habe der Kläger dem Beklagten, da er wohl nicht zahlungsfähig gewesen sei, die Übertragung einer Appartementwohnung in L., Rumänien, zugesagt, was letztlich zum Abschluss der Vereinbarung vom 05.09.2018 geführt habe.
Der Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Eigentumsübertragung nicht zu, da der Kläger weder den Kaufpreis für den weiteren Miteigentumsanteil gezahlt habe noch dem Beklagten das Eigentum an der Wohnung in L. – unstreitig – verschafft hat.
Das Gericht hat die Parteien gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Insoweit wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2021 (Bl. 264.0.A d.A.).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch gemäß §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB i.V.m. dem notariellen Kaufvertrag vom 08.11.2018 auf Übertragung des (weiteren) hälftigen Eigentumsanteils an dem im Tenor genannten Grundstück zu.
Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Beklagten gegen den Kläger über den Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 40.000,00 € gemäß dem notariellen Vertrag vom 08.11.2018 hinaus weitere Ansprüche zustehen, so dass der Anspruch des Beklagten durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen ist und der Beklagte dementsprechend antragsgemäß zu verurteilen war.
I.
Grundsätzlich trägt zwar der Schuldner die Beweislast für die Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) einer Forderung. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die Zahlungen des Klägers an den Beklagten in Höhe von 70.000,00 € am 06.04.2017 sowie in Höhe von 10.000,00 € am 15.05.2017 unstreitig sind.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger unstreitig im Rahmen der Überweisungen jeweils im Rahmen des Verwendungszweckes durch die Angabe „975/23.03.2017“ konkret Bezug genommen hat auf den notariellen Vertrag vom 23.03.2017, welcher die Urkundenrolle-Nummer 975 enthält.
Diesbezüglich hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2021 erklärt, dass er sich im Zuge der Einzahlung der 70.000,00 € im Sekretariat des Notars telefonisch nach der Registrierungsnummer für den nächsten Vertrag, also den noch abzuschließenden weiteren Kaufvertrag über die weitere Miteigentumshälfte, für die Zahlung erkundigt habe. Ihm sei jedoch gesagt worden, dass es erst eine Registrierungsnummer gebe, wenn beide Parteien einen notariellen Vertrag unterschrieben hätten. Auf Nachfrage hat der Kläger sodann klargestellt, dass er mit Registrierungsnummer die Vertragsnummer meine.
Diese Erklärung stellt für das Gericht ohne weiteres eine nachvollziehbare Erklärung für die Angabe des Verwendungszwecks in denen hier in Rede stehenden Überweisungen dar, obgleich die gezahlte Summe den in dem notariellen Vertrag vom 23.03.2017 ausgewiesenen Kaufpreis von 40.000,00 € überstiegen hat.
Nach § 366 Abs. 1 BGB steht dem Schuldner einer Forderung ein Bestimmungsrecht dergestalt zu, dass er durch Treffen einer Tilgungsbestimmung bei der Leistung die Tilgungsreihenfolge festlegen kann (Grüneberg in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage 2022, § 366 Rn. 7).
Der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt – nämlich bei der Leistung – der notarielle Vertrag vom 08.11.2018 noch gar nicht geschlossen worden war, ist dabei unerheblich.
Gemäß § 271 Abs. 1 BGB kann der Schuldner, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, die Leistung sofort bewirken.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2021 erklärt, er – der Beklagte – habe ihm eigentlich das gesamte – hier streitgegenständliche – Gebäude verkaufen wollen. Es sei aber so gewesen, dass noch eine Hypothek von 120.000,00 € auf den Namen eines Spaniers eingetragen gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe er dann zunächst als Anzahlung für die erste Hälfte 40.000,00 € gezahlt. Weil der Beklagte ihn dann aber angerufen und gesagt habe, dass er nicht die volle Summe habe, um den Spanier zu bezahlen, habe er die später zu zahlenden 40.000,00 € dann schon zahlen sollen, damit das mit dem Spanier geregelt werden könne.
Die Erklärungen des Klägers waren dabei plausibel und nachvollziehbar. Im Übrigen decken sie sich mit denen im notariellen Kaufvertrag vom 23.03.2017 enthaltenen Angaben, wonach im Grundbuch eine Grundschuld in Höhe von 120.000,00 € zugunsten von Herrn E. vermerkt gewesen ist.
Dass der Kläger dabei anstelle von einer Grundschuld den Begriff der „Hypothek“ verwandt hat, lässt sich bereits damit erklären, dass der Kläger die deutsche Sprache zumindest nicht fließend spricht (wovon sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung ein eigenes Bild machen konnte) und erst Recht keine vertieften juristischen und/oder wirtschaftlichen Sprachkenntnisse hat.
Soweit der Beklagte demgegenüber erklärt hat, es sei nie die Rede davon gewesen, dass er das gesamte Objekt verkaufe, so ist es unstreitig jedenfalls im November 2018 zum Abschluss des Kaufvertrages über den weiteren Eigentumsanteil gekommen. Der Beklagte hat als Erklärung hierfür angegeben, dass er Probleme mit dem Kläger bekommen habe und deswegen nichts mehr mit ihm habe zu tun wollen.
Die Erklärungen des Beklagten waren dabei insgesamt vage und unkonkret und decken sich insbesondere nicht mit denen sich aus den eingereichten Anlagen ergebenden Umstände.
Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass zwischen den Parteien, entsprechend der Erklärung des Klägers, bereits im März 2017 Einigkeit dahingehend bestand, dass der Beklagte das streitbefangene Grundstück insgesamt an den Kläger bzw. an die von dem Kläger gegründete GmbH veräußert. Der nach der Parteivereinbarung von dem Kläger geschuldete Gesamtkaufpreis von 80.000,00 € konnte – mangels Bestimmung einer Leistungszeit, § 271 Abs. 2 BGB – von dem Kläger somit sofort zur Erfüllung bewirkt werden.
Dass eine in Bezug auf den weiteren Eigentumsanteil getroffene Veräußerungsabrede zu diesem Zeitpunkt nicht der Form des § 311b Abs. 1 BGB entsprochen hat, ist für die hier maßgebliche Frage der Ausübung einer Tilgungsbestimmung bei den Leistungen am 06.04. und 15.05.2017 ohne Bedeutung.
II.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist vorliegend der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die unstreitig erfolgten Zahlungen des Klägers eine andere Schuld tilgen sollten und getilgt haben.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Rahmen von § 366 Abs. 1 BGB grundsätzlich der Gläubiger, der die Leistung auf eine andere Forderung anrechnen will, deren Existenz beweisen muss (Grüneberg in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage 2022, § 366 Rn. 12).
Darüber hinaus obliegt dem Beklagten auch nach Maßgabe des § 363 BGB die Beweislast dafür, dass die Zahlungen vom 06.04. und 15.05.2017 der Erfüllung einer anderen und damit nicht der hier maßgeblichen Forderung des Beklagten auf Kaufpreiszahlung für den weiteren Miteigentumsanteil dienten.
Denn bereits aufgrund der Bezugnahme auf den notariellen Kaufvertrag vom 23.03.2017, welcher das hälftige Eigentum des streitbefangenen Grundstücks zum Gegenstand hatte, im Rahmen der Überweisungen im Zusammenhang mit der zwischen den Parteien getroffenen Abrede hat der Kläger die Zahlungen als Erfüllung des Gesamtkaufpreises angeboten. Der Beklagte hat diese als Erfüllung angenommen. Eine Annahme als Erfüllung liegt vor, wenn das Verhalten des Gläubigers bei und nach Entgegennahme der Leistung erkennen lässt, dass er sie als eine im Wesentlichen ordnungsgemäße Erfüllung gelten lassen will (Grüneberg in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage 2022, § 363 Rn. 2). Dass der Beklagte bei Empfang der Zahlbeträge zum Ausdruck gebracht hat, diese nicht als Erfüllung des geschuldeten Kaufpreises – entsprechend dem Verwendungszweck – gelten lassen zu wollen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Beklagte im weiteren zeitlichen Verlauf die Erfüllung in Abrede gestellt hat, so ist dies vor dem Hintergrund zu würdigen, dass zwischenzeitlich die Stadt B. ihr Interesse an dem Grundstück bekundet und – so sind die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2021 zu verstehen – einen den Betrag von 80.000,00 € übersteigenden Kaufpreis angeboten hat.
Im Rahmen von § 363 BGB ist dabei zu beachten, dass bei mehreren Forderungen der Gläubiger den Bestand der anderen Forderungen, der Schuldner dagegen die Erfüllung einer bestimmten Forderung beweisen muss (Fetzer in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 363 Rn. 1).
Soweit der Beklagte behauptet, er habe gegen den Kläger weitere Ansprüche, so ist er beweisfällig geblieben. Im Übrigen ist sein Vorbringen bereits nicht erheblich.
1.
Soweit der Beklagte vorträgt, die unstreitig erfolgten Zahlungen seien (auch) zur Tilgung einer Verbindlichkeit betreffend den gemeinsamen Erwerb einer Immobilie im Jahr 2015 erfolgt, so ergibt sich dies bereits nicht aus dem von dem Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 14.04.2021 als Anlage B 1 (vgl. die Übersetzung ab Bl. 190 d. A.) eingereichten Vertragsdokument vom 30.04.2015.
Vielmehr sind daraus ersichtlich als Vertragsparteien auf Verkäuferseite die M. SRL, vertreten durch den Kläger, sowie auf Käuferseite der Beklagte sowie eine weitere Person namens N..
Diese Angaben decken sich zudem mit dem klägerischen Vorbringen mit Schriftsatz vom 08.04.2021, wonach der Beklagte von einer rumänischen GmbH, dessen Geschäftsführer und alleiniger Geselleschafter der Kläger gewesen sei, erworben habe.
Dieser Vortrag des Klägers ist im Folgenden seitens des Beklagten auch unwidersprochen geblieben.
Hinsichtlich des Bestreitens durch den Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung vom 22.02.2021, dass die am 06.04.2017 durch den Kläger geleistete Zahlung in Höhe eines Betrages von 70.000,00 € eine Zahlung hinsichtlich des hier streitbefangenen Miteigentumsanteils enthalten habe, obliegt – wie bereits ausgeführt und auch in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2021 in rechtlicher Hinsicht erörtert, ohne dass seitens des Beklagten hierzu eine weitere Stellungnahme abgegeben worden ist – die Beweislast dem Beklagten.
Dem Beweisantritt des Beklagten der eigenen Vernehmung als Partei war mangels Einverständnis des Klägers (§ 447 ZPO) nicht nachzukommen. Auch die Voraussetzungen des § 448 ZPO lagen nicht vor. Voraussetzung für die Vernehmung von Amts wegen ist, dass bereits ein Anfangsbeweis erbracht ist und eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (BGH NJW-RR 1992, 920). Ein derartiger Anbeweis in Form einer gewissen Wahrscheinlichkeit kann sich aus einer schon durchgeführten Beweisaufnahme oder aus dem sonstigen Verhandlungsinhalt, insbesondere aus einer Parteianhörung nach § 141 ZPO oder aus Ausführungen der Partei nach § 137 Abs. 4 ZPO ergeben (Bechteler in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 43. Edition, Stand: 01.12.2021, § 448 Rn. 9 unter Hinweis auf BGH NJW 2017, 3367).
An einem solchen Anbeweis fehlt es vorliegend; wie ausgeführt findet das Vorbringen des Beklagten bereits in der vorgelegten Vertragsurkunde vom 30.04.2015 keine Stütze und auch aus den Erklärungen des Beklagten persönlich ergibt sich keine gewisse Wahrscheinlichkeit.
Auch die unstreitig zwischen den Parteien am 05.09.2018 in Rumänien geschlossene Vereinbarung ist nicht geeignet, den Vortrag des Beklagten insgesamt als plausibler erscheinen zu lassen als denjenigen des Klägers.
Denn zum einen ist bereits unstreitig zwischen den Parteien, dass eine Eigentumsübertragung der dort genannten Appartementwohnung in L., Rumänien, letztlich nicht erfolgt ist. Zum anderen hat der Kläger diesbezüglich ausführlich und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2021 erklärt, wie es zu dieser Vereinbarung gekommen sei. Hintergrund sei letztlich das Interesse der Stadt B. an dem Erwerb des Grundstücks gewesen, welches dazu geführt habe, dass der Beklagte auf einmal gesagt habe, die Immobilie an den Kläger zu günstig verkauft zu haben. Damit es vorwärts gehe und er die Immobilie erhalte, habe er – der Kläger – dem Beklagten sodann die in der Vereinbarung vom 05.09.2018 erwähnte Wohnung angeboten.
Soweit im Hinblick auf den notariellen Vertrag vom 08.11.2018 als schriftliche Vertragsurkunde grundsätzlich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit streitet, so ergeben sich hieraus weder Anhaltspunkte für den klägerischen Vortrag (bei Vertragsabschluss bereits Erfüllung des Kaufpreises in Höhe von 40.000,00 €) noch für denjenigen des Beklagten (Übertragung des Eigentums einer Immobilie in L. als Surrogat für den geschuldeten Kaufpreis). Diese Unklarheit geht – wie bereits ausgeführt – dabei in der vorliegenden Konstellation zu Lasten des Beklagten.
Schließlich bedurfte es auch nicht der Vernehmung der seitens des Beklagten benannten Zeugen O. und K.. Im Zusammenhang mit dem behaupteten Erwerb der Immobilie in J. [Rumänien] Ende April 2015 hat der Beklagte die Zeugen lediglich für die Behauptung benannt, der Kläger sei mehrfach auch in Gegenwart der Zeugen aufgefordert worden, seinen Kaufpreisanteil für die Immobilie in J. [Rumänien] zu erstatten und insgesamt seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Beklagten nachzukommen. Für die im Rahmen der Klageerwiderung vom 22.02.2021 dargelegte Behauptung, der Kläger schulde dem Beklagten einen Kaufpreisanteil für den Erwerb einer Immobilie in J. [Rumänien] im April 2015, hat der Beklagte hingegen keinen (weiteren) Beweis angetreten.
2.
Soweit der Beklagte behauptet, ein Teilbetrag in Höhe von 5.000,00 € der erhaltenen Zahlungen sei als Ausgleich für durch ihn (und dem Zeugen K.) getätigte Auslagen für die Firma D. GmbH im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben in P. erfolgt, so ist dieses Vorbringen für den hier zu entscheidenden Fall unerheblich. Aus diesem Vorbringen des Beklagten könnte sich lediglich ein Anspruch des Beklagten gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen den Kläger persönlich ergeben.
Auch insoweit bedurfte es demzufolge keiner Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen O. und K.. Der Vortrag des Beklagten konnte insoweit zu seinen Gunsten als wahr unterstellt werden, ohne dass der Beklagte dies mit Erfolg dem klägerischen Anspruch entgegen halten kann.
Dies gilt auch für den im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.11.2021 erstmals erfolgten Vortrag des Beklagten, er habe eine von der Firma D. in P. angemietete Wohnung zusammen mit dem Zeugen K. sieben Tage lang Instand gesetzt, nachdem diese von Arbeitern zerstört worden sei. Auch insoweit ergibt sich für etwaige Auslagen, die der Beklagte ersetzt verlangen könnte, kein Anspruch gegen den Kläger persönlich.
III.
Nach alledem bestand schließlich auch kein Rücktrittsgrund (§ 323 Abs. 1 BGB) für den Beklagten, so dass der mit anwaltlichem Schreiben vom 14.09.2020 erklärte Rücktritt von dem Kaufvertrag vom 08.11.2018 ins Leere ging.
IV.
Das weitere Vorbringen des Beklagten mit Schriftsatz vom 23.11.2021, der außerhalb der Wochenfrist des § 132 Abs. 1 ZPO eingereicht worden ist und im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.11.2021 weder dem Gericht noch der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorlag, konnte unberücksichtigt bleiben. Die Bezugnahme auf diesen Schriftsatz hat das Gericht als unangemessen gemäß § 137 Abs. 3 S.1 ZPO ausgeschlossen (vgl. hierzu Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage, § 132 Rn. 4). Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2021 hierzu erklärt, dieser Schriftsatz enthalte im Wesentlichen keinen weiteren neuen Vortrag. Neu sei insoweit ausschließlich, dass der Beklagte vortrage, dass die von dem Kläger benannte Zeugin Frau Q. bei den Gesprächen nicht mit anwesend gewesen sei. Dieses nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ausschließlich zu berücksichtigende Vorbringen des Beklagten war nicht entscheidungserheblich.
Nach alldem bedurfte es auch keiner Vernehmung – gegenbeweislich – der seitens des Klägers benannten Zeugin Q..
Schließlich boten auch die nicht nachgelassene Schriftsätze des Beklagten vom 11.01.2022 und vom 26.01.2022 sowie der ebenfalls nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 19.01.2022 keine Veranlassung für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Dies gilt insbesondere auch für das seitens des Beklagten mit Schriftsatz vom 11.01.2022 vorgelegte Schreiben des Notars F. vom 25.11.2021 (Anlage B 8, Bl. 279 d. A.). Hieraus ergibt sich lediglich der (unstreitige) Umstand, dass die Parteien dem Notar gegenüber eine Kaufpreiserhaltsbestätigung nicht nachgewiesen haben.
B.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.