Grenzzaun 1,80–1,90 m ortsüblich; keine Ansprüche auf Rückbau oder Schadenersatz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von den Nachbarn die Reduzierung eines 1,80–1,90 m hohen Grenzzauns auf 1,20 m, die Entfernung von Zaunfundamenten von seinen Randsteinen sowie Schadensersatz wegen angeblicher Beschädigungen. Das LG Bielefeld wies die Klage ab. Der Zaun sei nach § 35 NachbarrechtsG NRW ortsüblich, sodass kein Rückbauanspruch aus § 1004 BGB bestehe. Zudem stünden Fundamente und Pfähle auf dem Grundstück der Beklagten; die vom Kläger verlegten Randsteine lägen (damit) auf Beklagtengrund und seien durch Verbindung wesentlicher Bestandteil geworden (§ 946 BGB), sodass es an einer Eigentumsbeeinträchtigung und an einem nachgewiesenen Schaden fehle.
Ausgang: Klage auf Zaunherabsetzung, Entfernung von Fundamenten und Schadensersatz vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Herabsetzung einer Einfriedung nach § 1004 BGB i.V.m. § 35 Abs. 1 NachbarrechtsG NRW besteht nicht, wenn die errichtete Einfriedung im betroffenen Ortsteil ortsüblich ist.
Ortsüblichkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 NachbarrechtsG NRW liegt vor, wenn Einfriedungen vergleichbarer Art und Höhe in der maßgeblichen Nachbarschaft häufiger vorkommen und sich die Anlage in das Gesamtbild einfügt.
Ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB setzt eine Beeinträchtigung des Eigentums des Anspruchstellers voraus; fehlt es daran, ist der Anspruch unbegründet.
Wer bewegliche Sachen willentlich so in ein fremdes Grundstück einbaut, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, verliert das Eigentum hieran nach § 946 BGB zugunsten des Grundstückseigentümers.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Sachbeschädigung setzt substantiierten Vortrag und Nachweis einer tatsächlichen Beschädigung sowie einen hierdurch verursachten Schaden voraus; das bloße Anliegen eines Fundaments an Bauteile genügt hierfür nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen 1,80 Meter hohen Grenzzaun.
Die Parteien sind Nachbarn.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A.-weg x in B., die Beklagten sind Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks A.-weg y.
Die Beklagten errichteten am 26.03.2021 neben der Hofeinfahrt des Klägers gegen den Willen des Klägers einen Grenzzaun. Fotos dieses Grenzzaunes sowie Fotos von Zäunen und Grenzanlagen auf den Grundstücken in der umliegenden Nachbarschaft befinden sich auf Blatt 33-37, 42-52 d.A.. Auf diese Lichtbilder wird vollumfänglich Bezug genommen.
Der Kläger forderte die Beklagten mehrfach auf, den vorhandenen Grenzstein zwischen den Grundstücken am A.-weg freizulegen, was jedoch nicht erfolgte.
Der Kläger behauptet, dass die Beklagten trotz entsprechender Hinweise des Klägers beim Bau des Zaunes Betonanhaftungen an den Randelementen der Wegeinfassung des Klägers durch frei gegossenen Beton verursacht hätten. Die Kantsteine des Klägers seien damit zu einem dauerhaft und festen Bestandteil der Zaunfundamentierung des Beklagten. Dies stelle eine Sachbeschädigung dar. Der Kläger mache Schadenersatz für die Beschädigung der an seiner Hofeinfahrt befindlichen L-Profil-Randsteine geltend. Ausweislich des Kostenvoranschlags der Firma C. für die Schadenbeseitigung, welche hier durch Austausch der L-Profil-Randsteine zu erfolgen habe, würden sich die Materialkosten auf einen Nettobetrag in Höhe von 313,25 € belaufen. Die Kosten für die Aufnahme des Pflasters im betroffenen Bereich, den Ausbau der beschädigten L-Steine sowie den Einbau der neuen L-Steine und die Wiederherstellung des Pflasterbereichs wird Kosten von netto 2.072,68 € gem. Kostenvoranschlages der Firma D. verursachen, so dass sich ein Gesamtschadensbetrag von 2.385,93 € ergebe.
Allein schon die Höhe des Zaunes verändere den optischen Grenzeindruck vollkommen.
Da der jetzige Zustand neben dem Wohnhaus des Klägers mit einer Wegbreite von nur 2,30 Metern eine unzumutbare Einengung darstelle, habe der Kläger angeregt, die Pfähle 4 bis 8 bei Beibehaltung der jetzigen Bauhöhe um 50 Zentimeter von der Grenze zu versetzen. Der entstandene Streifen würde vom Kläger gepflegt werden.
Die Pfähle 1 bis 3 könnten bei gütlicher Einigung an den jetzigen Positionen bleiben, was eine erhebliche Arbeitseinsparung darstelle, weil im Bereich des Vorgartens der Weg des Klägers breit genug sei. Lediglich die Zaunhöhe solle hier für eine bessere Sicht auf den A.-weg auf das Maß von 120 Zentimetern reduziert werden.
Im Übrigen seien die Garagen des Klägers vor etwa 26 Jahren errichtet worden.
Einen Grund, eine höhere Einfriedigung verlangen zu können, könnten die Beklagten in Bezug auf den Kläger nicht vortragen. Insbesondere gehe vom Grundstück des Klägers keinerlei Bedrohungen durch beispielsweise Tiere aus.
Im Übrigen ergebe sich aus dem nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebot, dass im Bereich der Zufahrt gar kein Zaun errichtet werden dürfe, da die Einfahrt so eng sei, dass dort größere Fahrzeuge gerade so einfahren könnten. Dazu habe die Zufahrt eine Steigung von 20 %, so dass insbesondere im Winter eine erhöhte Rutschgefahr bestehe und folgerichtig eine Gefahrgeneigtheit für Beschädigungen entstanden sei, die der Kläger nicht hinzunehmen habe.
Angedacht sei bei Errichtung der Häuser gewesen, dass Doppeleinfahrten geschaffen werden.
Der Zaun im Bereich hinter der Garage sei nach der dort gemeinschaftlichen Abholzung der vertrockneten Zypressen vor Jahren im März 2020 zum wirksamen Schutz für die Kinder mit ausdrücklichem Einverständnis des Beklagten errichtet. Auf der Seite des Klägers befinde sich ein Teich. Der Zaun habe eine Länge von 9 Metern.
Die Messungen des Sachverständigen E. seien falsch. Durch die Nutzung der Einfahrt durch PKW könne sich das Pflaster mit den eingelassenen L-Profil-Kantsteinen keinesfalls um bis zu 10 cm verschoben haben.
Der Kläger beantragt,
1.) die Beklagten zu verurteilen, den entlang der Grenze seines Grundstücks A.-weg y in B., Gemarkung B., Flur x, Flurstück x zum Grundstück des Klägers, A.-weg x in B., Gemarkung B., Flur x, Flurstück x, mit Baubeginn vom 26.03.2021 errichteten Grenzzauns in der Gesamtlänge von 19 Metern vom Grenzpunkt A.-weg bemessen mit einer Bauhöhe von 180 cm bis 190 cm auf die im Nachbarrecht NRW § 35 festgelegte Bauhöhe von 120 cm zu reduzieren,
2.) die Beklagten zu verurteilen, die an der Grenze der oben genannten Grundstücke gegossenen Fundamentierungen der 8 Zaunpfähle von den Randelementen der Wegeinfassung des Klägers zu entfernen und für eine mit deutlichem Abstand dauerhaft wirksame Abtrennung zu sorgen;
3.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.385,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten meinen, dass der Grenzzaun rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Kläger verschweige in seiner Klage, dass eine seiner Garagen, die teilweise auf dem Grundstück der Beklagten errichtet worden sei, eine Wandhöhe von ca. 3 Meter habe, also 1,20 Meter höher als der vom Kläger beanstandete Zaun.
Ebenso wenig bestehe ein Anspruch darauf, den Beklagten zu verurteilen, die an der Grenze zum Grundstück gegossene Fundamentierung der acht Zaunpfähle zu entfernen. Es werde bestritten, dass dies eine unzumutbare Einengung darstellt oder bauordnunsgrechtlich zu beanstanden ist. Vor allen Dingen vergesse der Kläger, dass er selbst den gesamten Grenzverlauf ohne Rücksichtnahme auf die Interessen des Beklagten überbaut habe mit seiner Pflasterung, der oben genannten Garage und an anderer Position der Grenze einem von ihm errichteten Zaun. Der Kläger selbst habe in direkter Fortsetzung des jetzt beanstandeten Zaunes selbst einen Zaun auf die Grundstücksgrenze gesetzt. Dieser sei so hoch wie die Garagenwand, also deutlich höher als der Zaun, den die Beklagten errichtet hätten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2024 Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen E. vom 05.09.2023 sowie durch ergänzende mündliche Anhörung des Sachverständigen E. in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2024. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Tim E. vom 05.09.2023, Blatt 219-224 d.A., sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2024, Blatt 326 ff. d.A.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Klageantrag zu 1)
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 35 NachbarrechtsG NRW darauf, den entlang der Grenze seines Grundstücks A.-weg y in B. zum Grundstück des Klägers, A.-weg x in B., mit Baubeginn vom 26.03.2021 errichteten Grenzzauns in der Gesamtlänge von 19 Metern vom Grenzpunkt A.-weg bemessen mit einer Bauhöhe von 180 cm bis 190 cm auf eine Bauhöhe von 120 cm zu reduzieren.
Nach § 35 Absatz 1 Nachbarrechtsgesetz NRW muss eine Einfriedigung ortsüblich sein. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten.
Ortsüblich ist eine Einfriedung, wenn sie im betroffenen Ortsteil oder Siedlung häufiger vorkommt. Jede Einfriedung (ganz egal ob Mauer, Zaun oder Hecke) muss sich in das Gesamtbild der jeweiligen Nachbarschaft einfügen. Geplante Mauern, Zäune und Hecken sollen also nicht zu groß oder massiv sein, um ein merkliches Herausstechen aus ihrer Umgebung zu verhindern.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2024 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der streitgegenständliche Grenzzaun zwischen den beiden Grundstücken der Parteien ortsüblich im Sinne des § 35 Absatz 1 Nachbarrechtsgesetz NRW ist.
Zunächst einmal befindet sich im Grenzbereich der beiden oben genannten Grundstücke der Parteien an anderer Stelle bereits ein blickdichter Zaun, der an die Garage des Klägers angrenzt. Dieser Zaun, der auf den Lichtbildern auf Blatt 37, 49 d.A. – auf die insoweit Bezug genommen wird – zu sehen ist, weist eine Höhe von ungefähr zwei Metern auf. Dies lässt sich daran erkennen, dass der Zaun unmittelbar an die Garage angrenzt, die unstreitig eine Höhe von drei Metern hat.
Auch in der unmittelbaren Nachbarschaft befinden sich Zaunanlagen, die eine vergleichbare Höhe haben und aufgrund dessen, dass sie – im Unterschied zu dem streitgegenständlichen Zaun - zum Teil blickdicht sind, einen massiven Eindruck hinterlassen.
Die auf dem Lichtbild Blatt 34 der Gerichtsakte ersichtliche Zaunanlage befindet sich auf dem Grundstück mit der A.-weg 16. Die Relation zu dem auf dem Lichtbild im Hintergrund zu sehenden Kraftfahrzeug zeigt, dass diese Zaunanlage mindestens eine Höhe von zwei Metern aufweist. Bei diesem Grundstück handelt es sich unstreitig um das - von den Beklagten aus gesehen – übernächste Grundstück, das von dem streitgegenständlichen Zaun circa 30-70 Meter entfernt ist.
Ferner zeigt das Foto, das sich auf Blatt 35 der Gerichtsakte befindet, nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien einen circa 1,60 bis 1,80 Meter Zaun zwischen den Grundstücken A.-weg xx und xx.
Da der Zaun ortsüblich ist, hat der Kläger insoweit keinen Anspruch auf teilweisen Rückbau aus § 1004 BGB.
Eine Verletzung oder Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers durch den von den Beklagten errichteten Grenzzaun ist nicht gegeben.
II. Klageantrag zu 2)
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus § 1004 BGB darauf, die an der Grenze der oben genannten Grundstücke A.-weg x und y gegossenen Fundamentierungen der 8 Zaunpfähle von den Randelementen der Wegeinfassung des Klägers zu entfernen und für eine mit deutlichem Abstand dauerhaft wirksame Abtrennung zu sorgen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass sowohl die Betonfundamente, als auch die Zaunpfähle in den Betonfundamenten des Stabmattenzauns auf dem Grundstück A.-weg y, dem Grundstück der Beklaqten, stehen. Die Betonfundamente stehen zwischen 6 cm und 10 cm von der Grenze zu dem Grundstück des Klägers entfernt und die Zaunpfähle stehen 13 — 15 cm von der vorgenannten Grundstücksgrenze entfernt.
Dies steht fest aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen E. vom 05.09.2023, dessen Feststellungen sich das Gericht nach gründlicher Überprüfung unter juristischen Gesichtspunkten zu eigen macht.
Der Sachverständige hat detailliert und schlüssig sowie in sich widerspruchsfrei ausgeführt, wie er im Einzelnen die Messungen vorgenommen hat, dass diese Messungen in vollem Umfang mit den Messungen von Herrn F. im Jahr 2000 übereinstimmen. Die Messungen von Herrn F. hat dieser in dem Fortführungsriss, der sich als Anlage C1 zu dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.10.2023 auf Bl. 250 d. A. befindet und auf den insoweit Bezug genommen wird, festgehalten.
Wenn denn die Fundamente der Zaunpfeiler direkt an die von dem Kläger verlegten Randsteine angrenzen, bedeutet dies, dass der Kläger die Randsteine vollständig auf dem Grundstück der Beklagten verlegt hat, da die Randsteine ausweislich der oben aufgeführten Lichtbilder jedenfalls nicht breiter als 6 cm sind.
Aufgrund dessen ist der Kläger bereits seit der Verlegung der Randsteine nicht (mehr) Eigentümer der Randsteine, da das Eigentum an diesen Randsteinen gemäß § 946 BGB auf die Beklagten übergangen ist.
Verbindungshandlung ist dabei jedes Zusammenfügen einer beweglichen Sache mit einem Grundstück, bei dem Erstere ein wesentlicher Bestandteil Letzteren wird. Für die Verbindungshandlung genügt ein willensgetragenes Verhalten, darüber hinaus sind subjektive Elemente grundsätzlich unerheblich (MüKoBGB/Füller, 9. Aufl. 2023, BGB § 946 Rn. 4).
Die Randsteine sind durch ihren – seitens des Klägers willentlich vorgenommenen – Einbau in das Erdreich eine feste Verbindung mit dem Grundstück der Beklagten eingegangen und dadurch dessen Bestandteil im Sinne des § 94 ZPO geworden.
Damit liegt eine Verletzung oder Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers, die Voraussetzung für einen Anspruch aus § 1004 wäre, nicht vor.
III. Klageantrag zu 3)
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.385,93 €, und zwar weder aus § 823 Absatz 1 BGB noch aus §§ 823 Absatz 2, 1004 BGB noch aus anderen Normen.
Dem Kläger ist kein Schaden entstanden.
1.)
Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass seine Randsteine tatsächlich beschädigt worden sind.
Er hat diesbezüglich auch keine konkreten Anknüpfungstatsachen vorgetragen.
Allein die Tatsache, dass das Fundament einzelner Pfeiler des Grenzzaunes bis an die von dem Kläger verlegten Randsteine heranreicht, bedeutet nicht, dass die Randsteine beschädigt sind. Insoweit der Sachverständige E. in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass das Fundament ausweislich des Fotos, das sich als Anlage 4 zu dem Gutachten des Sachverständigen E. vom 05.09.2023 auf Bl. 224 d.A. befindet, direkt an den Randstein angrenzt, bezieht sich diese Aussage auf das Fundament eines einzigen Zaunpfeilers.
2.)
Hinzu kommt, dass der Sachverständige E. überzeugend und widerspruchsfrei festgestellt hat, dass die Betonfundamente des Zaunes auf dem Grundstück der Beklagten stehen, und zwar zwischen 6 cm und 10 cm von der Grenze zu dem Grundstück des Klägers entfernt.
Wenn denn die Fundamente der Zaunpfeiler direkt an die von dem Kläger verlegten Randsteine angrenzen, bedeutet dies, dass der Kläger die Randsteine vollständig auf dem Grundstück der Beklagten verlegt hat, da die Randsteine ausweislich der oben aufgeführten Lichtbilder jedenfalls nicht breiter als 6 cm sind.
Aufgrund dessen ist der Kläger bereits seit der Verlegung der Randsteine nicht (mehr) Eigentümer der Randsteine, da das Eigentum an diesen Randsteinen gemäß § 946 BGB auf die Beklagten übergangen ist.
Verbindungshandlung ist dabei jedes Zusammenfügen einer beweglichen Sache mit einem Grundstück, bei dem Erstere ein wesentlicher Bestandteil Letzteren wird. Für die Verbindungshandlung genügt ein willensgetragenes Verhalten, darüber hinaus sind subjektive Elemente grundsätzlich unerheblich (MüKoBGB/Füller, 9. Aufl. 2023, BGB § 946 Rn. 4).
Die Randsteine sind durch ihren – seitens des Klägers willentlich vorgenommenen – Einbau in das Erdreich eine feste Verbindung mit dem Grundstück der Beklagten eingegangen und dadurch dessen Bestandteil im Sinne des § 94 ZPO geworden.
IV.
Mangels Anspruch in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zinsen.
V.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Absatz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 11, 711 ZPO.