Erbvertrag bindet: Rücktritt wegen Pflegepflichtverletzung treuwidrig, Kinder sind Erben
KI-Zusammenfassung
Die Kinder des Erblassers begehrten die Feststellung ihrer Erbenstellung aus einem notariellen Erbvertrag, nachdem der Erblasser zugunsten der Beklagten zurückgetreten und später ein Testament sowie einen neuen Erbvertrag errichtet hatte. Das Gericht hielt den Rücktritt 2017 für treuwidrig (§ 242 BGB), weil den Klägern die Erbringung der vereinbarten Pflegeleistungen durch Kontaktbeschränkungen faktisch unmöglich gemacht wurde. Der Rücktritt 2020 scheiterte zudem am Erlöschen des Rücktrittsrechts mit dem Tod der Ehefrau (§ 2298 Abs. 2 S. 2 BGB). Testament und späterer Erbvertrag zugunsten der Beklagten seien wegen der Bindungswirkung des Erbvertrags (§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB) unwirksam; die Kläger sind Erben zu je 1/2.
Ausgang: Der Feststellungsklage wurde stattgegeben; die Kläger wurden als Erben zu je 1/2 festgestellt, die Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die vertragsmäßige Schlusserbeneinsetzung in einem notariellen Erbvertrag entfaltet Bindungswirkung nach § 2289 Abs. 1 BGB und schließt spätere, beeinträchtigende Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich aus.
Die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts ist nach § 242 BGB treuwidrig, wenn der Rücktrittsberechtigte die Rücktrittsvoraussetzungen in missbilligenswerter Weise selbst herbeiführt.
Werden dem Verpflichteten die geschuldeten Pflege- oder Betreuungsleistungen durch vom Berechtigten veranlasste Kontaktbeschränkungen faktisch unmöglich gemacht, kann hierauf ein Rücktritt wegen Nichterbringung der Leistungen nicht gestützt werden.
Das Rücktrittsrecht von vertragsmäßigen Verfügungen in einem gegenseitigen Erbvertrag erlischt mit dem Tod eines Vertragsteils (§ 2298 Abs. 2 S. 2 BGB).
Ein späteres Testament oder ein späterer Erbvertrag, der die Rechtsstellung der erbvertraglich Bedachten beeinträchtigt, ist nach § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, sofern ein wirksamer Rücktritt vom Erbvertrag nicht vorliegt.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, I-10 U 74/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) Erben zu je 1/2 des am 02.11.2021 in B. verstorbenen A. mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in B. sind.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind die leiblichen Abkömmlinge des am 02.11.2021 in B. verstorbenen Erblassers A..
Die Beklagte war seit dem 26.09.2016 auch die Generalbevollmächtigte des Erblassers.
Der Erblasser war mit Frau C., die am 08.02.2020 vorverstorben ist, verheiratet.
Mit ihr hatte der Erblasser einen Erbvertrag geschlossen, der am 04.12.2015 vom Notar Dr. N. unter der UR-Nr. N 3129/2015 beurkundet wurde. Danach haben sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben und die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) als Schlusserben zu je 1/2 des überlebenden Ehegatten eingesetzt. Dieser Erbvertrag, auf den vollumfänglich Bezug genommen wird, befindet sich als Anlage K 1 zur Klageschrift auf Bl. 15 ff. d.A.
Zu ihrer dem Erbvertrag zugrundeliegenden Motivlage gab Frau C. am 04.12.2015 eine eidesstattliche Erklärung ab, die sich als Anlage K 12 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 19.05.2022 auf Blatt 123-132 d.A. befindet und auf die vollumfänglich Bezug genommen wird.
Seit dem 22.09.2016 wohnte der Erblasser bei der Familie der Beklagten in B.. Zuvor wohnte er mehrere Jahre in E., wo auch die Klägerin zu 1) wohnt.
Am 25.11.2016 gab Frau C. eine (weitere) schriftliche Erklärung ab, die sich als Anlage K 13 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 19.05.2022 auf Blatt 133-137 d.A. befindet und auf die ebenfalls vollumfänglich Bezug genommen wird.
Am 31.01.2017 erklärte der Erblasser vor dem Notar F. in B. zur UR-Nr. 40/2017 den Rücktritt von den Bestimmungen unter Ziffer 11 1. des oben genannten Erbvertrags vom 04.12.2015. Er berief sich dabei auf sein in dem Erbvertrag vom 04.12.2015 unter Ziffer V. eingeräumtes Rücktrittsrecht und im Konkreten darauf, dass die Kläger während drei zusammenhängenden Kalendermonaten ihren Pflegeverpflichtungen nach Ziffer IV. des Erbvertrags nicht nachgekommen seien. Diese notarielle Urkunde, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, befindet sich als Anlage K 3 zur Klageschrift auf Blatt 28 ff. d.A.
Am 17.03.2020 errichtete Herr A. vor dem Notar F. in B., UR-Nr. 82/2020, ein notarielles Testament, in welchem er die Beklagte als seine Alleinerbin einsetzte. Dieses Testament, auf das vollumfänglich Bezug genommen wird, befindet sich als Anlage K 7 zur Klageschrift auf Bl. 57 ff. d.A.
Am 18.03.2020 erklärte der Erblasser mit notarieller Urkunde des Notars F. in B., UR-Nr. 90/2020, erneut den Rücktritt von dem am 04.12.2015 geschlossenen Erbvertrag. Diese notarielle Urkunde, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, befindet sich als Anlage K 8 zur Klageschrift auf Blatt 61 ff. d.A. In ihr heißt es unter anderem:
„Nach Ziffer V des Erbvertrages haben meine verstorbene Ehefrau und ich das Recht, von den Bestimmungen in Abschnitt III des Erbvertrages zurückzutreten, sollten die Verpflichteten die in dem Erbvertrag eingegangenen Dienstleistungen für meine Ehefrau und mich — einzeln oder gemeinsam — für die Dauer von drei zusammenhängenden Kalendermonaten oder länger nicht erbringen oder erbringen können. […]
Die Verpflichteten, meine Kinder G. und H., haben die mir gegenüber bestehenden Verpflichtungen für die Dauer von mehr als drei zusammenhängenden Kalendermonaten nicht erbracht.
Nach Rückkehr nach B. Ende September 2016 haben die Verpflichteten meine Anweisungen und Bitten beharrlich und bis heute nicht befolgt.
Ich habe anfangs verlangt, dass eine von mir oder den Verpflichteten gewünschte persönliche Kontaktierung nur stattfindet, wenn ich von meiner Tochter I. oder meinem Rechtsanwalt J. begleitet werde. Das wurde von den Verpflichteten niemals akzeptiert. Bis Mai 2018 konnte ich deshalb nur einmal persönlichen Kontakt haben, als ich am 30.11.2017 in Begleitung meines Anwalts RA J. in E. war und meine Ehefrau sprechen konnte.“
Am 04.12.2020 schloss der Erblasser mit der Beklagten vor dem Notar F. in B., UR-Nr. 516/2020, einen notariellen Erbvertrag, mit dem der Erblasser die Beklagte als seine Alleinerbin einsetzte. Dieser Erbvertrag, auf den vollumfänglich Bezug genommen wird, befindet sich als Anlage K 10 zur Klageschrift auf Bl. 83 ff. d.A.
Die Kläger behaupten, dass ihnen eine Pflege des Vaters nach dessen Umzug von E. nach B. im September 2016 nicht mehr ermöglicht worden sei. Sie hätten auch nach dem Wegzug ihres Vaters von E. nach B. weiterhin die Bereitschaft aufgewiesen, die Pflege ihres Vaters in dem Umfang, wie sie sich in Ziffer IV. des Erbvertrags vom 04.12.2015 verpflichtet hatten, zu erbringen. Dieses Leistungsangebot zur Pflege in der Umsetzung nicht an der räumlichen Entfernung gescheitert, sondern an einer systematischen und bewussten Isolation des Vaters, die von der Beklagten und deren Familie betrieben worden sei, um die Erbringung der Pflegeleistungen durch die Klägerin zu vereiteln und unmöglich zu machen. Seit dem Wegzug des Vaters seien trotz zahlreicher intensiver Bemühungen und Versuche eine Kontaktaufnahme zum Vater und dessen Pflege durch die beiden Kläger von der Beklagten verhindert worden. Mehrere Schreiben an die Beklagte selbst und deren Familie seien unbeantwortet geblieben und hätten keinen Zugang zum Vater bewirken können. Auch die Telefonnummern der Kläger seien gesperrt worden.
Des Weiteren sei der Erblasser spätestens seit Juni 2018 vollständig geschäftsunfähig und damit aufgrund der inhaltlich weitestgehend identischen Anforderungen an das Vorliegen einer Testierunfähigkeit auch testierunfähig gewesen, da er die Einsicht in die Tragweite seiner Erklärungen zu diesem Zeitpunkt verloren gehabt habe und ihm ein Abwägen des Für und Wider seiner Entscheidungen nicht mehr möglich gewesen sei.
Insoweit sei der Medizinische Dienst der Krankenkassen (im Folgenden: MDK) in seinem Gutachten vom 14.05.2018 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Erblasser unter anderem an einer fortgeschrittenen Demenz mit häufiger örtlicher, zeitlicher und situativer Desorientierung einhergehend mit zeitweiser Ablehnungshaltung in Bezug auf notwendige Verrichtungen erkrankt sei.
Allerdings sei der Erblasser auch bereits früher geschäftsunfähig gewesen, nämlich auch zum Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung am 31.01.2017. Der Erblasser sei mit der Erklärung vom 31.01.2017 nicht wirksam von dem Erbvertrag zurückgetreten.
Sinn und Zweck des Rücktrittsrechts sei gewesen, dass die Kläger sich um den Vater kümmern und diesem gegenüber „Dienstleistungen“ lt. Erbvertrag vom 04.12.2015 erbringen sollten. Der Erblasser habe damals im Seniorenheim in E. gewohnt. Dabei sei stillschweigend vorausgesetzt gewesen, dass der Erblasser seinen Wohnsitz am Ort oder in der Nähe des von ihm im Erbvertrag vom 04.12.2015 genannten Seniorenheims K., E. beibehielte.
Zahlreiche Kontaktversuche der beiden Kläger zu dem Erblasser hätten auch in der Zeit ab Ende September 2016 stattgefunden. Beide Kläger hätten schon am 19.01.2017 trotz der widrigen Umstände der Abschirmung des Erblassers durch die Beklagte ausdrücklich das Angebot zur Versorgung (= Dienstleistung i.S.d. Erbvertrags vom 04.12.2015) wiederholt.
Die Kläger meinen, dass die Beweislast beim Rücktritt vom Erbvertrag bei der Beklagten liege, da es sich beim Rücktritt vom Erbvertrag um eine rechtsvernichtende Tatsache handele, da nach der Grundregel der Beweislast von der Gültigkeit des Erbvertrags auszugehen sei. Die Erfüllung der versprochenen Dienstleistungen seien mehrfach angeboten worden und der Erblasser habe – aufgrund Betreibens der Beklagten – die Kontaktaufnahme mit ihm unmöglich gemacht. Es gehe hier also nicht um die Frage der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung, sondern um die bewusste Vereitelung der Leistungserbringung, wozu die Beklagte ihren Vater instrumentalisiert habe. Bereits ein einmaliges Leistungsangebot, welches sich aus der vorgelegten Anlage K 2 für den 19.01.2017 ergebe, würde für sich genommen ausreichen, den Rücktrittsgrund entfallen zu lassen. Darüber hinaus hätten weitere Angebote zur Leistungserbringung ausdrücklich vorgelegen. Werde eine Kontaktaufnahme für den Leistungsverpflichteten gegenüber dem Leistungsempfänger unmöglich gemacht, berechtige dies den Leistungsempfänger nicht zum Rücktritt. Ein Rücktritt stelle in diesem Fall eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB dar. Auch die äußeren Umstände, dass gerade einmal die Mindestdauer von drei Monaten abgewartet worden sei, um dann sofort den Rücktritt zu erklären, ohne überhaupt jemals zur Leistungserbringung aufgefordert zu haben, zeichne das Bild, dass die Beklagte den Erblasser dazu benutzt habe, einen vorgeschobenen Rücktrittsgrund für die Abgabe der Rücktrittserklärung zu missbrauchen.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) Erben zu je 1/2 des am 02.11.2021 in B. verstorbenen A. mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in B. sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält den von dem Erblasser erklärten Rücktritt vom 31.01.2017 für rechtswirksam. Das Rücktrittsrecht sei wirksam ausgeübt worden, da eine entsprechend durch die Kläger geschuldete Pflege von diesen nicht erbracht worden sei. Die unzulässige Rechtsausübung, die von Seiten der Kläger behauptet werde, liege nicht vor. Der insoweit von den Klägern behauptete Sachverhalt werde bestritten.
Die Beklagte bestreitet, dass der Erblasser geschäftsunfähig gewesen sei. Das Beiziehen der Betreuungsakte sei kein Beweisantritt. Die vorgetragene psychiatrische Grunderkrankung werde bestritten. Die Informationen aus dem Betreuungsverfahren seien nicht verwertbar, da diese Informationen auf einem nicht zutreffend und ausreichend abgeschlossenen Betreuungsverfahren beruhen und das Betreuungsverfahren rechtswidrig geführt worden sei. Dies gelte insbesondere für das Sachverständigengutachten des Achim Geller vom 23.06.2021, das zahlreiche gravierende Mängel aufweist. Bereits die unterschiedlichen Sachverständigengutachten in dem Betreuungsverfahren würden belegen, dass der Gesundheitszustand des Erblassers unklar gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Feststellung, dass sie Erben zu je 1/2 des am 02.11.2021 in B. verstorbenen A. sind.
1.)
Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind mit dem Tode ihres Vaters A. am 02.11.2021 nach §§ 1941 Abs. 1, 2278 Abs. 1, Abs. 2 BGB aufgrund erbvertraglicher vertragsmäßiger Erbeinsetzung dessen Erben zu je 1/2 geworden.
Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) wurden im Erbvertrag vom 04.12.2015 als Erben zu je 1/2 eingesetzt.
Dessen Ziffer 111. enthält deren vertragsmäßige Einsetzung als Schlusserben nach dem Letztversterbenden, im vorliegenden Fall nach dem Vater A.. Zwar wurde in der Ziffer 111. die Verfügung nicht ausdrücklich als vertragsmäßige Verfügung im Sinne des § 2278 BGB bezeichnet. Dies ergibt sich aber aus der Formulierung "erbvertraglich bindend" im Einleitungssatz der besagten Ziffer. Die erbvertragliche Bindung des § 2289 Abs. 1 BGB lässt sich nur durch vertragsmäßige Verfügungen im Sinne des § 2278 BGB erzeugen.
Der Erbvertrag wurde nach § 2274 Abs. 1 BGB durch den Erblasser persönlich und damit wirksam geschlossen.
Das Formerfordernis des § 2276 Abs. 1 BGB wurde durch die notarielle Beurkundung gewahrt.
Der Erblasser war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 04.12.2015 unstreitig unbeschränkt geschäftsfähig, § 2275 BGB.
2.)
Der Erblasser A. ist nicht mit der Erklärung vom 31.01.2017 wirksam von diesem Erbvertrag und der Verfügung unter dessen Ziffer III. zurückgetreten.
Dieser Rücktritt stellt eine unzulässige Rechtsausübung in der Fallgruppe des unredlichen Erwerbs von Rechten bzw. unredlicher Schaffung von Rechtsstellungen, mithin einen Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB dar.
Der Erblasser beruft sich auf das in Ziffer V. des Erbvertrags vom 04.12.2015 vereinbarte Rücktrittsrecht. Danach darf der Erblasser von den Bestimmungen unter Ziffer III. zurücktreten, wenn die Bedachten ihrer Verpflichtung nach Ziffer IV., die dort beschriebenen Pflegeleistungen zu erbringen, während drei zusammenhängenden Monaten oder länger nicht nachkommen.
Die Berufung auf das Rücktrittsrecht stellt jedoch im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB aufgrund unzulässiger Rechtsausübung dar. Der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) wurde es seitens des Erblassers und der Beklagten als seiner Generalbevollmächtigten verwehrt und unmöglich gemacht, die Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser zu erbringen.
Die Klägerin haben unstreitig mehrfach, unter anderem mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2017, ihre Leistungsbereitschaft zur Erbringung der Pflegeleistungen angezeigt. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Verhandlungstermin vom 22.05.2023 bestritten hat, dass diese Leistungsangebote ausreichend gewesen seien, so hat die Beklagte insoweit nicht einmal ansatzweise dargelegt, aus welchen Gründen diese Leistungsangebote unzureichend gewesen seien sollen.
Damit handelt es sich insoweit um unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein.
Vor dem Hintergrund, dass der Rücktritt unter Berufung auf diesen Rücktrittsgrund ca. drei bis vier Monate nach der Abholung des Erblassers durch die Beklagte und dessen anschließender "Abschirmung" erfolgte, liegt die Annahme nahe, dass die Voraussetzungen des Rücktrittrechts nach Ziffer V. absichtlich herbeigeführt wurden.
Gerade dieses Vorgehen begründet einen Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB in der Fallgruppe des unredlichen Erwerbs von Rechten und unredlicher Schaffung von Rechtsstellungen. Wer die Voraussetzungen eines vertraglichen Rechts in missbilligenswerter Weise selbst geschaffen hat, kann aus ihr keine Rechte oder Rechtsvorteile herleiten, da sich niemand zur Begründung seines Rechts auf sein eigenes unredliches Verhalten berufen darf (Kähler, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.03.2022, § 242 BGB, Rn 868).
Dass der Erblasser die Voraussetzungen für das Vorliegen seines erbvertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts in missbilligenswerter Weise selbst geschaffen hat, steht fest aufgrund der unstreitigen Äußerungen des Erblassers gegenüber dem Notar Depenbrock vom 18.03.2020, die der Notar in seiner Urkunde mit der UR-Nr 90/2020, die sich als Anlage K 8 zur Klageschrift auf Blatt 61 ff. d.A. befindet, festgehalten hat. Danach hat der Erblasser unmittelbar nach seinem Umzug von E. nach B. gegenüber den Klägern ein Kontaktverbot erlassen dergestalt, dass er „anfangs verlangt [habe], dass eine von mir oder den Verpflichteten gewünschte persönliche Kontaktierung nur stattfindet, wenn ich von meiner Tochter I. oder meinem Rechtsanwalt J. begleitet werde.“
Dass der Erblasser dies geäußert hat, wurde von der Beklagten nicht bestritten.
Mit diesem Kontaktbeschränkung hat der Erblasser den Klägern eine Erbringung der Leistungen nach Ziffer IV. des Erbvertrages vom 04.12.2015, wonach die Kläger den Erblasser „persönlich zu betreuen und bei allen Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Haushaltes zu unterstützen, auch was die Abwicklung des Geschäftsbetriebes des Erschienenen zu 1) anbelangt, [….] auch die Haushaltsführung der Erblasser und diejenigen Pflegeleistungen, die bei einer Einstufung in die Pflegestufe 1 und Pflegestufe 2 nach SGB XI zu erbringen sind, zu übernehmen“ haben, unmöglich gemacht.
Die Durchführung der tägliche Betreuung und Pflege des Erblassers durch die Kläger in pausenloser Anwesenheit der Beklagten oder des Rechtsanwalts J. ist von vorneherein nicht realistisch vorstellbar und damit unmöglich.
Auf die Geschäftsfähigkeit des Erblassers zu diesem Zeitpunkt kommt es nicht an, da es sich bei der vorgenannten Äußerung um eine rein tatsächliche Erklärung und nicht um eine Willenserklärung im Sinne der §§ 116 ff. BGB handelt.
3.)
Das notarielle Testament vom 17.03.2020, in dem die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt wurde, vermag an der Erbenstellung der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) zu je 1/2 nichts zu ändern.
Dies bereits deshalb, da die darin getroffene Alleinerbeneinsetzung der Beklagten das Recht der durch Erbvertrag vom 04.12.2015 bedachten Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) beeinträchtigt und damit aufgrund der Bindungswirkung des Erbvertrags vom 04.12.2015 gem. § 2289 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam ist.
Letzterer ist aus den oben ausgeführten Gründen nach wie vor wirksam, da Herr A. von diesem zu keinem Zeitpunkt wirksam zurückgetreten ist.
4.)
Auch der Rücktritt vom 18.03.2020 ist unwirksam.
Das in Ziffer V. des Erbvertrags vom 04.12.2015 vereinbarte Rücktrittsrecht ist mit dem Tod seiner Ehefrau Frau C. am 08.02.2020 nach § 2298 Absatz 2 Satz 2 BGB erloschen.
Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 2298 BGB liegen vor.
Es liegt ein gegenseitiger Erbvertrag vor, da sich die Vertragsschließenden A. und seine Ehefrau C. zunächst gegenseitig vertragsmäßig als Vollerben eingesetzt haben, vgl. Ziffer II. des Erbvertrags vom 04.12.2015. Das Recht zum Rücktritt von einer vertragsmäßigen Verfügung erlischt dann mit dem Tod eines Vertragsteils (Horn, in: Kroiß/Ann/Mayer, NK-BGB, Band 5: Erbrecht, 6. Aufl. 2022, § 2298 Rn. 12).
5.)
Zuletzt ist auch der Erbvertrag vom 04.12.2020, in dem wiederum die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt wurde, aus den oben im Einzelnen ausgeführten Gründen unwirksam nach § 2289 Absatz 1 Satz 2 BGB.
6.)
Aufgrund der obigen Ausführungen steht fest, dass die Kläger Erben zu je 1/2 des am 02.11.2021 in B. verstorbenen A. sind.
II.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Absatz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.