Berufung: Teilweise stattgegeben – Schmerzensgeld nach Auffahrunfall (HWS‑Schleudertrauma)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte nach einem Auffahrunfall ein Halswirbelsäulenschleudertrauma geltend gemacht; die Berufung hatte in der Sache teilweise Erfolg. Das Landgericht erkennt ein verlängertes Beschwerdebild bis Ende 1987 und setzt das Schmerzensgeld aufgrund der Schwere und Dauer auf 3.000 DM (abzgl. 1.000 DM Vorzahlung) zuzüglich Unkostenpauschale. Weitere Kostenansprüche werden größtenteils abgewiesen wegen fehlender Substantiierung bzw. Schadensminderungspflicht.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 2.050 DM nebst Zinsen verurteilt, übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung von Schmerzensgeld sind insbesondere Art, Schwere und Dauer der Verletzungen sowie die dadurch erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen heranzuziehen; bei atypisch verlaufender, langdauernder Heilung kann das Schmerzensgeld über den üblichen Beträgen liegen.
Ein Anspruch auf Erstattung von Behandlungskosten kann wegen der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) nur entstehen, wenn der Geschädigte darlegt, dass eine gleichwirksame Behandlung durch kassenärztliche Versorgung nicht möglich oder nicht erfolgversprechend gewesen wäre.
Kosten für ärztliche Untersuchungen im Rahmen der Anspruchsdurchsetzung sind grundsätzlich als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung i.S.d. § 91 ZPO einzustufen und in dem dort vorgesehenen Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen; eine fehlende Verfolgung in diesem Verfahren kann die Klage in diesem Punkt unzulässig machen.
Arztgutachten und dessen Würdigung sind für die Kausalitäts‑ und Dauernachweise entscheidend; nicht substantiierte oder zeitlich nicht zuordenbare Befunde (z.B. spät erst vorgetragene Diagnosen) genügen nicht, um einen ersatzfähigen Unfallzusammenhang zu begründen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 19.Juli 1988 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.050,-- DM nebst 4 % Zinsen aus 50,-- DM seit dem 09. Oktober 1989 zuzahlen.
Im übrigen wird bzw. bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des 1. Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben; die Kosten 2. Instanz werden zu 59 % der Klägerin, zu 41 % der Beklagten auferlegt.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäߧ 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 bzw. 823 Abs. 2 i. V. m. § 230 StGB, 847 8GB, jeweils i.V.m. § 3 PflVG ein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.050, -- DM.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die der Klägerin aufgrund des Auffahrunfalles vom 09.04.1986 entstandenen Schäden ist hierbei zwischen den Parteien außer Streit.
I .
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes waren vorliegend ins besondere die Art und die Schwere der erlittenen Verletzungen und die infolgedessen von der Klägerin hinzunehmenden Schmerzen zu berücksichtigen. Unstreitig hat die Klägerin infolge des Auffahrunfalles ein Halswirbelsäulenschleudertrauma erlitten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in zweiter Instanz ist das Gericht davon überzeugt, daß die Klägerin über 1 1/2 Jahre lang, nämlich bis Ende 1987, an den Folgen dieser Verletzung zu leiden hatte. Dies ist bewiesen durch das überzeugende schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. N. vom 11.09.1989, welches das Gericht auf die Richtigkeit der tatsächlichen Grundlagen und die Folgerichtigkeit der gezogenen Schlüsse überprüft hat. Dieser hat auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen Dr. med. H. im Termin vom 07 .02.1989 (vgl. insofern Berichterstattervermerk Bl. 98 d.A.) festgestellt, daß die Klägerin ein Halswirbelsäulenschleudertrauma Grad I nach Erdmann erlitten hatte . Der Sachverständige führt hierzu aus, es handele sich bei dieser Verletzung um eine Distorsion der Halswirbelsäule mit hauptsächlich Schädigung im Bereich der muskulären und ligamentären Weichteile, hauptsächlich im Sinne von Oberdehnungen, Zerrungen, teilweise Microeinrissen und Einblutungen . Unter Hinweis auf die in der Literatur vorzufindende Vielzahl von Stellungnahmen zu dieser Art der Verletzung und den dort zu findenden unterschiedlichen
Angaben über die Ausheilungszeit kommt der Sachverständige im Ergebnis zu dem Schluß, daß die bei der Klägerin bestehenden Beschwerden bis Ende 1987 Folge des erlittenen Halswirbelsäulenschleudertraumas waren. Entgegen der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils sei - so führt der Sachverständige aus - im Gutachten des Sachverständigen Prof. N. aus dem Jahre 1986 durchaus eine klinische Symptomatik feststellbar gewesen. In diesem Gutachten sei nämlich im Untersuchungsbefund ausführlich ausgeführt, daß bei der Klägerin bei allen Bewegungen, insbesondere auch beim Entkleiden und bei Blickwendungen Minderbewegungen des Kopfes und des Schultergürtels aufgefallen seien. Der Kopf sei beim Entkleiden und Bekleiden in gerader Stellung steifgehalten worden. Weiterhin führt der Sachverständige überzeugend aus, daß gerade beim Ent- und Bekleiden oftmals
das demonstrativ überbetonte subjektive Bild entfalle, daß dem Gutachter geboten werde, da der Patient sich in diesem Moment oftmals gar nicht auf eine Zur-Schau-Stellung konzentrieren könne bzw. gar nicht daran denke. Auch habe sich bei der Prüfung der Beweglichkeit der Halsmuskulatur eine Einschränkung von durchschnittlich 2/3 der normalerweise meßbaren Winkel ergeben.
Der Sachverständige stellt dann weiter fest, daß die so geschilderte Beschwerdesymptomatik durchaus als Restzustand nach einem Halswirbelsäulenschleudertrauma bestehen könne. Hierbei sei insbesondere darauf hinzuweisen, daß die Behandlung nach diesem Schleudertrauma bei der Klägerin primär durch chirotherapeutische Maßnahmen und Injektionen durchgeführt worden sei. Dies stelle keine optimale Behandlungsmöglichkeit dar, da es durch die chirotherapeutischen Maßnahmen oftmals ebenfalls noch zu einer zusätzlichen Dehnung der bereits verletzten und durch reflektorischen Muskelhartspann ruhiggestellten Areale kommen könne. Die übliche Ruhigstellung in einer Schanz' sehen Krawatte, die sicherlich in Bezug auf den Verletzungsmechanismus in dem Falle günstiger anzusehen sei, sei bei der Klägerin aufgrund einer vorhandenen Schilddrüsenhypertrophie nicht durchgeführt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten bezüglich der Feststellungen des Sachverständigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen schriftliches Gutachten, dort insbesondere auf die Zusammenfassung Seite 13 ff., verwiesen.
Dahingegen steht zur Oberzeugung des Gerichts nicht fest, daß die Klägerin an den Folgen einer Verletzung einer Sehne im rechten Oberarm gelitten hat. Der Sachverstandige Prof. Dr. N. konnte hierzu keine Feststellungen mehr treffen. Er stellt hierzu weiterhin fest, daß sich Anhalts punkte für eine derartige Sehnenquetschung weder bei der Erstuntersuchung von C. oder auch später bei Prof. N. feststellen ließen. Zwar hat der Zeuge Dr. med. Gutmann bei seiner Vernehmung am 07.02.1989 ausgesagt, daß er bei der Untersuchung der Klägerin tatsächlich eine Quetschung einer Sehne am rechten Oberarm festgestellt habe, aus dieser Aussage läßt sich aber nach Ansicht der Kammer nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß die von Dr. H. diagnostizierte Symptomatik auf den Unfall zurückzuführen war, da die Klägerin sich erstmals am 15.10.1987, also fast 1 1/2 Jahre nach dem Unfall in die Behandlung von Dr. H. begeben hat.
Angesichts des ungewöhnlichen Heilungsverlaufs bei der Klägerin weicht der vorliegende Fall erheblich von den üblichen Fällen ab, in denen die Kammer für ein Halswirbelsäulenschleudertrauma bei glattem Heilungsverlauf in aller Regel ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,-- DM zubilligt.
Zum Ausgleich für die über 1 1/2 Jahre andauernden Beschwerden und der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Lebensfreude, aber auch für die zusätzliche Belastung durch den nun bereits über 2 Jahre währenden Rechtsstreit hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 3.000,-- DM für angemessen, aber auch ausreichend. Demzufolge waren der Klägerin unter Berücksichtigung der vor prozessual von der Beklagten gezahlten 1.000,-- DM noch 2.000,-- DM zuzusprechen.
II.
Darüber hinaus ist die Klage bis auf die geltend gemachte Unkostenpauschale in Höhe von 50,-- DM nicht begründet.
1.
Ohne Erfolg macht die Klägerin die für die Heilbehandlung bei Dr. H. und die Fahrten zu dessen Praxis angefallenen Kosten geltend. Nach Ansicht der Kammer muß sich die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 1 Al t. 2 BGB) so behandeln lassen, als wäre sie bei einem ortsansässigen Kassenarzt in Behandlung gewesen. Diese Kosten hätte dann ihre Krankenkasse übernommen, auch wären Fahrtkosten in nur unbeträchtlicher Höhe angefallen. Die Klägerin hat nämlich nicht substantiiert dargetan, daß eine erfolgversprechende Heilbehandlung nur bei Dr. H. in Bad Sassendorf möglich gewesen ist. Sofern sich die Klägerin in diese Zusammenhang darauf beruft, daß die von ihr aufgesuchten Ärzte in Bielefeld und Umgebung ihr Krankheitsbild ebensowenig erkannt hätten wie Prof. N. von der Klinik D., so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Mit der Klageschrift vom 23.11.1987 hat die Klägerin nämlich ein ärztliches Attest des Orthopäden Dr. med. N. aus C. vom 15.06.1987 überreicht, in dem dieser der Klägerin objektivierbare Krankheitszustände, die einer Schleuderverletzung des Halses bei einem Verkehrsunfall angelastet werde , diagnostizierte. Hier hätte es der Klägerin oblegen, im einzelnen darzutun, warum eine erfolgversprechende Behandlung durch Dr. N. oder einen anderen Kassenarzt im Raum C. nicht möglich gewesen sein sollte.
2.
Darüber hinaus kann die Klägerin im vorliegenden Verfahren auch nicht Ersatz der Fahrtkosten verlangen, die anläßlich ihrer Untersuchung in der Universitätsklinik N. an gefallen sind. Insofern handelt es sich nach Ansicht der Kammer um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 ZPO, die die Klägerin grundsätzlich in dem dort vorgesehenen Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen hat. Insofern ist ihre Klage wegen des Fehlens eines Rechtschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. Palandt-Heinrichs, § 249 Anm. 4 c). 
Soweit die Klägerin Kosten für eine Begleitperson geltend macht, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert. Es ist weder vorgetragen, welche konkrete Person an welchen konkreten Tagen die Klägerin begleitet hat, noch daß an diese Begleitperson tatsächlich ein Stundenlohn von 10,-- DM gezahlt worden ist.
4 •
Ebensowenig kann die Klägerin Ersatz der "Kosten Prof. Dr. O." verlangen. Der von der Klägerin überreichten Krankenhausrechnung vom 29.07.1987 läßt sich in keiner Weise entnehmen, für welche Art der Behandlung diese Kosten angefallen sind. Sofern es sich um Kosten handeln sollte, die angefallen sind, weil die Klägerin zu dem vorgesehenen Begutachtungstermin am 24.07.1987 nicht erschienen ist, so hat die Klägerin diese Kosten unter dem Gesichtspunkt eines überwiegenden mitwirkenden Verschuldens selbst zu tragen.
5 .
Demgegenüber hält das Gericht eine Unkostenpauschale in Höhe von 50,-- DM für berechtigt. Dagegen kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, der Klägerin sei bereits eine Unkostenpauschale von 30,-- DM im Rahmen der Abwicklung der Fahrzeugschäden gezahlt worden. Denn auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung dieser Schäden sind der Klägerin, was im Wege der Schätzung gemäߧ 287 Abs. 1 ZPO zu unterstellen ist, Kosten entstanden. Angesichts der Dauer des vorliegenden Prozesses und unter Berücksichtigung der bereits außerprozessual stattgefundenen Verhandlungen zwischen den Parteien hält das Gericht eine Kostenpauschale in Höhe von 50,-- DM durchaus für angemessen.
6.
Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 Satz 1,
288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da die Klägerin für das Schmerzensgeld keine Verzinsung beantragt hat, sind ihr nur die Zinsen auf den zuerkannten Betrag des materiellen Schaden zuzusprechen.
Die Kostenentscheidungen erster und zweiter Instanz folgen aus § 92 Abs. 1 ZPO.