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Landgericht Bielefeld·18 O 94/18·11.11.2018

PKV-Tarifwechsel (§ 204 VVG): Anfechtung wegen „Einmonatswechsel“ unwirksam

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung des Fortbestands seines PKV-Vertrags nach Tarifwechseln (V65-550 im Dezember 2017, V65-100 ab Januar 2018) und wandte sich gegen eine Anfechtung des Versicherers. Das LG Bielefeld gab der Feststellungsklage statt. Eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB liege nicht vor, weil weder über objektiv nachprüfbare Tatsachen getäuscht noch eine spontane Aufklärungspflicht über die beabsichtigte Dauer des Tarifwechsels bestand. Auch Rechtsmissbrauch bei Ausübung des Tarifwechselrechts (§ 204 VVG) verneinte das Gericht; der Versicherungsschein vom 23.01.2018 entfalte mangels zugrunde liegenden Antrags keine Wirkung.

Ausgang: Feststellungsklage erfolgreich; Anfechtung des Versicherers unwirksam und späterer Versicherungsschein ohne Rechtswirkung.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB setzt eine Täuschung über objektiv nachprüfbare Tatsachen voraus; bloße Motive für eine Vertragsgestaltung sind grundsätzlich nicht anfechtungsrelevant.

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Ein Versicherungsnehmer ist bei einem Tarifwechsel nach § 204 VVG grundsätzlich nicht verpflichtet, ungefragt die beabsichtigte Dauer des Tarifwechsels offenzulegen, wenn hiernach im Antrag nicht gefragt wird.

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Eine Täuschung über „innere Tatsachen“ kommt nur in Betracht, wenn der Erklärende bei Vertragsschluss beabsichtigt, seine vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß zu erfüllen.

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Die Ausübung des gesetzlichen Tarifwechselrechts nach § 204 VVG ist nicht schon deshalb treuwidrig, weil der Versicherungsnehmer kalkulatorische Effekte der Beitrags-/Anrechnungsberechnung zu seinen Gunsten nutzt.

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Ein Versicherungsschein entfaltet keine Rechtswirkungen, wenn ihm kein entsprechender Antrag und damit keine übereinstimmende Einigung der Parteien über den ausgewiesenen Vertragsinhalt zugrunde liegt.

Relevante Normen
§ 123 BGB§ 123 Abs. 1 BGB§ 142 Abs. 1 BGB§ 204 VVG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien für die Zeit vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 ein privater Krankenversicherungsvertrag (Versicherungsnummer: KV xxx) mit den einzelnen Tarifen gemäß dem Versicherungsschein der Beklagten vom 30.11.2017, inklusive des Tarifes V65 mit einem monatlichen Entlastungsbetrag von 550,- €, bestand.

Es wird festgestellt dass zwischen den Parteien seit dem 01.01.2018 fortlaufend ein privater Krankenversicherungsvertrag (Versicherungsnummer: KV xxx) mit den einzelnen Tarifen gemäß dem Versicherungsschein der Beklagten vom 03.01.2018, inklusive des Tarifes V65 mit einem monatlichen Entlastungsbetrag von 100,- €, besteht.

Außerdem wird festgestellt, dass der Versicherungsschein der Beklagten vom 23.01.2018 in Bezug auf den zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsvertrag (Versicherungsnummer: KV xxx) keine Rechtswirkung entfaltet.

              Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Anfechtung eines Krankenversicherungsvertrages durch die Beklagte.

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Der Kläger betreibt in Bielefeld eine Agentur für die Beklagte und ist im Rahmen der so genannten „Mitarbeiterversicherung“ bei der Beklagten privat krankenversichert. Unstreitig bestand bis zum 30.11.2017 für den Kläger ein Versicherungsschutz nach den Tarifen M4BR2, V65-50, KM65, -TN2 29/600, -PVM, PET sowie PEK. Rechtlich umstritten ist zwischen den Parteien die Änderung des Tarifes V65 in den nachfolgenden Monaten.

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Mit Antrag vom 14.11.2017 beantragte der Kläger die Umstellung seines Vertrages hinsichtlich der Krankheitskostenversicherungen und der dazugehörigen „Beitragsentlastungsvereinbarungstarife“ M4BR4 und V65-550 zum 01.12.2017. Die Beklagte bestätigte diese Vertragsänderung mit dem Versicherungsschein von 30.11.2017. Der monatliche Entlastungsbetrag wurde damit auf 550,- € angehoben. Allein für den Tarif V65-550 wurde ein monatlicher Beitrag von 267,62 € angesetzt. Die anderen Tarife sollten unverändert bleiben. Über den Tarif auf V65 werden Altersrückstellungen für den jeweiligen Versicherten gebildet. Über den im Rahmen dieses Tarifes geleisteten Beitrag wird eine Rückstellung gebildet, die im Alter sukzessive aufgelöst wird. An sich erfolgende laufende Beitragserhöhungen abzumildern bzw. im Idealfall den Beitrag stabil zu halten. Der Kläger hat dadurch, dass er im Dezember den hohen Betrag im Rahmen der Beitragsentlastungsvereinbarung vereinbart hatte, einen erheblichen Sprung im Rahmen des Anrechnungsbetrages gemacht. Der Anrechnungsbetrag wird für ein ganzes Jahr gebildet; die Umstellung für die Dauer eines Monats bewirkt also, dass der Kläger für ein ganzes Jahr einen höheren Anrechnungsbetrag erlangt hat.

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Mit Wirkung ab 01.01.2018 beantragte der Beklagte am 22.12.2017 eine Reduzierung des monatlichen Entlastungsbetrages im Rahmen des Tarifs V65 auf 100,- € und auch die entsprechende Änderung des Tarifs M4BR4. Die Beklagte bestätigte diese Änderungen auf die Tarife M4BR0 und V65-100 mit dem Versicherungsschein vom 03.01.2018. Nur für den Tarif V65-100 wurde ein monatlicher Beitrag von 15,26 € angesetzt.

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Wegen der Einzelheiten der vereinbarten Tarife und Beiträge wird Bezug genommen auf die Anschreiben, Antragskopien und Versicherungsscheine in den Anlagen zur Klageschrift vom 28.03.2018 und den Anlagen BLD 1 bis BLD 4 zur Klageerwiderung vom 01.06.2018.

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Mit Schreiben vom 23.01.2000 erklärte die Beklagte die Anfechtung der Annahmeerklärung vom 30.11.2017, soweit sie die Beitragsentlastungsvereinbarung V 65 betrifft. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass der Kläger wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, dass er einen Entlastungsbetrag in der beantragten Höhe habe vereinbaren wollten und sie davon ausginge, dass es dem Kläger bei Antragstellung aber offensichtlich nur um die Gutschrift des Jahresanrechnungsbetrag gegangen sei und er damit die Beklagte geschädigt habe. Sie schreibt weiter, dass sie bei Kenntnis der Sachlage den Antrag auf Anhebung des Entlastungsbetrages abgelehnt hätte. Dem Schreiben lag ein neuer Versicherungsschein vom 23.01.2018 bei, in welchem die Tarife M4BR4 und V65-50 ausgewiesen sind. Für den Tarif V65-50 wird ein monatlicher Beitrag von 1,72 € angesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben und den Versicherungsschein in der Anlage zur Klageschrift bzw. den Anlagen BLD 5 und BLD 6 zur Klageerwiderung Bezug genommen. Das Schreiben vom 23.01.2018 nebst Versicherungsschein ging dem Kläger am 31.01.2018 zu.

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Mit Schreiben vom 06.02.2018 widersprach der Kläger dem zugesandten Versicherungsschein vom 23.01.2018.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass er sich mit den Vertragsänderungen vollständig an die Bedingungen der Beklagten gehalten habe. Zeitliche Vorgaben oder Einschränkungen sähen die Bedingungen und auch das VVG nicht vor; er könne die streitgegenständlichen Tarife jederzeit ändern. Er habe Änderungen beantragt und die Beklagte habe diese angenommen. Ein Anfechtungsrecht stehe der Beklagten nicht zu; die Inanspruchnahme des durch die Bedingungen eingeräumten Gestaltungsspielraumes stelle keine arglistige Täuschung dar. Der Kläger sei ernsthaft am Abschluss des Tarifs V65-550 interessiert gewesen; es sei ihm sogar entscheidend darauf angekommen. Er sei halt nur nicht so lange daran interessiert gewesen. Zudem müsse der Kläger für eine Anfechtung gemäß § 123 BGB über Tatsachen getäuscht haben; eine Motivationslage – für den Monat Dezember in den Tarif V65-550 zu wechseln – könne nicht Gegenstand einer Täuschungshandlung sein.

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Der Kläger beantragt,

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1)                                festzustellen, dass zwischen den Parteien für die Zeit vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 ein privater Krankenversicherungsvertrag (Versicherungsnummer: KV xxx) mit den einzelnen Tarifen gemäß des Versicherungsscheins der Beklagten vom 30.11.2017, inklusive des Tarifes V65 mit einem monatlichen Entlastungsbetrag von 550,- €, bestand;

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2)                                festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 01.01.2018 fortlaufend ein privater Krankenversicherungsvertrag (Versicherungsnummer: KV xxx) mit den einzelnen Tarifen gemäß des Versicherungsscheins der Beklagten vom 03.01.2018, inklusive des Tarifes V65 mit einem monatlichen Entlastungsbetrag von 100,- €, besteht;

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3)                                festzustellen, dass der Versicherungsschein der Beklagten vom 23.01.2018 in Bezug auf den zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsvertrag (Versicherungsnummer: KV xxx) keine Rechtswirkung entfaltet.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger eine Täuschung über innere Tatsachen durch Unterlassen begangen habe. Es gebe grundsätzlich eine spontane Aufklärungspflicht im Hinblick auf solche Umstände, die so ungewöhnlich seien, dass eine auf sie abzielende Frage nicht erwartet werden könne. Der Kläger habe verschwiegen, dass er die höhere Beitragsentlastungskomponente nur für einen Monat habe abschließen wollen und nicht ernsthaft am Schluss der Beitragsentlastungsvereinbarung in der beantragten Höhe interessiert sei. Es sei ihm ausschließlich um die Gutschrift des Jahresanrechnungsbetrages gegangen. Diese Information sei für die Beklagte vertragserheblich gewesen und der Kläger habe sie nicht mitgeteilt. Bei Kenntnis dieses wahren Sachverhaltes hätte sie den Antrag nicht angenommen.

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Darüber hinaus sei der Tarifwechsel als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Der Kläger habe das gesetzliche Tarifwechselrecht nach § 204 VVG ausschließlich zu dem Zweck in Anspruch genommen, um dauerhaft einen Beitragsvorteil zu erhalten. Diese Vorgehensweise widerspreche dem eigentlichen Gesetzeszweck des Tarifwechselrechts. Er habe außerdem „Insiderwissen“ ausgenutzt, um einen höheren Rabatt zu erhalten, den ein „normaler“ Versicherungsnehmer mangels des entsprechenden Wissens so nicht hätte erhalten können.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, welches konkrete Vertragsverhältnis zwischen den Parteien seit 01.01.2018 vereinbart ist und auch – wegen des unterschiedlichen Anrechnungsbeitrags – welcher Tarif im Dezember 2017 vereinbart war.

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Das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien bestand im Dezember 2017 und besteht seit Januar 2018 mit dem Inhalt der im Tenor genannten Versicherungsscheine. Der Versicherungsschein vom 23.01.2018 entfaltet keine Wirkung, weil ihm kein entsprechender Antrag vorausging. Auf die ausgewiesenen Tarife haben die Parteien sich nicht geeinigt.

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Das zum 01.12.2017 abgeschlossene Vertragsverhältnis mit den streitgegenständlichen Tarifen M4BR4 und V65-550 ist nicht rückwirkend durch die Anfechtung der Beklagten gemäß §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB nichtig. Der Beklagten stand kein entsprechendes Anfechtungsrecht zu. Sie wurde zur Abgabe ihrer Willenserklärung vom 30.11.2017 nicht durch arglistige Täuschung bestimmt. Die arglistige Täuschung i.S.v. § 123 Abs. 1 BGB setzt eine Täuschung durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen zum Zwecke der Erregung oder Aufrechtunterhaltung eines Irrtums voraus (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 123, Rn. 2f.). Die Täuschung muss sich auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen (ebenda). Die Beklagte wirft dem Kläger als Täuschungshandlung vor, dass er verschwiegen habe, die Beitragsentlastungskomponente V65 in Höhe von 550 € nur für einen Monat abschließen zu wollen. Hierin liegt jedoch keine von § 123 BGB erfasste Täuschung über (innere) Tatsachen.

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Nach der Information der Dauer der hat die Beklagte im Antragsformular nicht gefragt. Sie führt eine spontane Aufklärungspflicht bezüglich solcher Umstände an, die so ungewöhnlich seien, dass eine auf sie abzielende Frage nicht erwartet werden könne. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Es besteht grundsätzlich das Recht eines jeden Versicherungsnehmers jederzeit die streitgegenständlichen Tarife zu ändern (§ 204 VVG). Vor diesem Hintergrund muss ein Versicherungsnehmer nicht bei jeden Tarifwechsel mitteilen, für wie lange er ihn beabsichtigt, zu behalten. Die Frage der Dauer eines Versicherungsvertrages stellt sich bei jeder jederzeit kündbaren Versicherung, gleichwohl wird ein Versicherungsnehmer nicht danach gefragt. Die Versicherung muss einfach stets von einer flexiblen Laufzeit ausgehen. Daher werden Beiträge auch monatlich festgesetzt und angepasst.

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Zudem kommt allenfalls eine Täuschung über sog. „innere Tatsachen“ in Betracht, die aber nur für den Fall anerkannt wird, in dem ein Vertragspartner bei Vertragsabschluss beabsichtigt, den zu schließenden Vertrag nicht ordnungsgemäß zu erfüllen (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 123, Rn. 4; Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 123, Rn. 36). Der Kläger wollte den zum 01.12.2017 abgeschlossenen Versicherungsvertrag ordnungsgemäß erfüllen, er zahlte die Prämie im Dezember auch. Er wurde nicht für einen bestimmten längeren Zeitraum geschlossen, sondern auf unbestimmte Zeit und im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, also auch des § 204 VVG. Die unbestimmte Zeit kann eben auch nur ein Monat sein.

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Ansonsten wendet die Beklagte sich gegen die Motivation des Klägers für die Vertragsumstellung, eine höhere Altersrückstellung zu erhalten, die aber nicht Gegenstand der Anfechtung gemäß § 123 BGB sein kann.

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Hinsichtlich der Willenserklärung der Beklagten zum Abschluss der Tarife zum 01.01.2018 ist kein Anfechtungsgrund ersichtlich. Die Ausführungen der Beklagten zur arglistigen Täuschung treffen auf den Antrag vom 22.12.2017 und ihre Annahmeerklärung nicht zu. Ein Anfechtungsgrund ist diesbezüglich überhaupt nicht dargelegt.

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Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Tarifwechsel rechtsmissbräuchlich sei. Die Ausübung des Tarifwechselrechts (§ 204 VVG) stellt sich nicht als im Einzelfall treuwidrig und unzulässig dar. Der Kläger weiß, dass die Beklagte aus kalkulatorischen Gründen den Anrechnungsbetrag für ein ganzes Jahr bildet und nicht splittet. Selbst wenn er dieses Wissen genutzt hat, um ein möglicherweise eine höhere Beitragsminderung aus der Altersrückstellung zu erhalten, als dies ein anderer Versicherungsnehmer hätte erhalten können, so stellt sich das Verhalten des Kläger dennoch nicht als verwerflich dar. Die Beklagte hätte Alternativen gehabt, um solch einer „Ausnutzung“ entgegenzuwirken, wie bspw. eine andere Berechnung des Anrechnungsbetrages gesplittet nach einzelnen Monaten oder eine Reaktion auf solche möglichen Tarifwechsel durch andere, ggf. gestaffelte, Beiträge o.ä. Zudem würde eine Einstufung des Verhaltens des Klägers als „rechtsmissbräuchlich“ sein gesetzliches Tarifwechselrecht in erheblicher Weise beschneiden.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 2.656,92 € festgesetzt.