Kfz-Reparatur: Kein Ersatz für Turboladerkosten; nur Schadensersatz wegen Kotflügelschaden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Motorschaden die Rückzahlung von Werklohn sowie weiteren Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Diagnose (Turboladerwechsel) und wegen eines abhanden gekommenen Steuergeräts. Das Landgericht sprach ihm lediglich Schadensersatz für einen während der Standzeit auf dem Betriebshof entstandenen Kotflügelschaden zu. Ansprüche wegen des Steuergeräts scheiterten am fehlenden Beweis des Vertretenmüssens der Beklagten. Die behauptete Überflüssigkeit der Turboladerreparatur konnte der Kläger nicht beweisen, da Turboladerdefekt und Kolbenschaden nebeneinander vorliegen können.
Ausgang: Klage nur in Höhe von 812,02 € nebst Zinsen wegen Kotflügelschadens zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatz wegen Beschädigung eines Fahrzeugs während der Obhutszeit in der Werkstatt setzt eine Pflichtverletzung und einen bezifferbaren Schaden voraus; die Schadenshöhe kann durch Sachverständigengutachten festgestellt werden.
Für einen Schadensersatzanspruch wegen abhanden gekommener Fahrzeugteile trägt der Anspruchsteller die Beweislast dafür, dass das Abhandenkommen in der Sphäre des Werkstattbetriebs erfolgt und von diesem zu vertreten ist; verbleibende Unaufklärbarkeit geht zu seinen Lasten.
Die Unrichtigkeit einer Reparaturmaßnahme ist nicht allein daraus herzuleiten, dass später eine weitere (andere) Schadensursache festgestellt wird, wenn mehrere Schadensbilder technisch nebeneinander vorliegen können.
Eine Beweisvereitelung durch Nichtaufbewahren bzw. Versenden eines ausgebauten Bauteils liegt nur bei missbilligenswertem Verhalten vor; branchenübliche Rücksendung ohne erkennbare spätere Beweisrelevanz begründet sie regelmäßig nicht.
Prozesszinsen nach § 291 BGB fallen ab Rechtshängigkeit an, wenn ein früherer Verzug nicht schlüssig dargetan ist; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind dann insoweit nicht ersatzfähig.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 812,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Werklohn und Schadensersatz nach einer, wie er behauptet, fehlerhaften Kfz-Reparatur in Anspruch.
Der Kläger ist Eigentümer eines PKW Marke BMW 330 XD Touring, amtliches Kennzeichen xxx. Am 01.07.2009 blieb er mit diesem Fahrzeug auf der A 2 in der Nähe von P. mit einem Motorschaden liegen. Das Fahrzeug war nicht mehr fahrbereit und wurde zu der Beklagten, die ein BMW Autohaus mit Reparaturwerkstatt in P. betreibt, eingeschleppt.
Der Kläger beauftragte die Beklagte mit der Ermittlung der Schadensursache und der Beseitigung des Schadens. Die Mechaniker der Beklagten kamen zu dem Ergebnis, ein Defekt des Turboladers sei Ursache des Motorschadens und der Turbolader müsse ersetzt werden. Der Kläger ließ den Turbolader durch die Beklagten auswechseln.
Als der Kläger das Fahrzeug danach abholen wollte, stellte sich heraus, dass das Fahrzeug noch immer nicht „rund“ lief. Infolge hernach ausgeführter Messungen stellte sich heraus, dass zwei Zylinder eine nur unzureichende Kompression aufwiesen, weshalb die Beklagte eine Zerlegung des Motors zur Ermittlung der Schadensursache empfahl.
Der Kläger lehnte das ab und forderte die Beklagte auf, zunächst die Motorräume „minimal inversibel“ mit einem Endoskop zu untersuchen.
Die Beklagte berief sich darauf, für eine solche Untersuchung technisch nicht ausreichend ausgestattet zu sein und lehnte entsprechende Maßnahmen ab.
Deshalb holte der Kläger das Fahrzeug gemeinsam mit dem Zeugen Z. am 11.07.2009 ab. Der Zeuge Z. ließ den Wagen dann in seiner Werkstatt für Rennsporttechnik untersuchen.
Bereits bei Abholung des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass das Fahrzeug während der Reparaturzeit bei der Beklagten beschädigt worden war. Der linke vordere Kotflügel (Seitenwand) war verbeult. Die Beklagte bot dem Kläger an, den Wagen entweder dort reparieren zu lassen oder eine Reparaturrechnung/einen Kostenvoranschlag zu übersenden. Der Schaden werde auf jeden Fall reguliert.
Für den Austausch des Turboladers berechnete die Beklagte dem Kläger mit Rechnung vom 10.07.2009 einen Betrag von 3.057,16 € brutto, den der Kläger unter Vorbehalt zahlte.
Nach dem Einschleppen wurden Fahrzeug und Motor bei der Firma Z. Rennsporttechnik untersucht, wobei eine Beschädigung des Kolbens als Ursache für den Motorschaden festgestellt wurde.
Der Kläger beauftragte daraufhin das Sachverständigenbüro B. mit der Erstellung eines Gutachtens.
Diese legte ihr Gutachten vom 15.09.2009 vor, durch das bestätigt wurde, dass die Ursache des Motorschadens eine Beschädigung des Kolbens des dritten Zylinders gewesen und der Austausch des Turboladers überflüssig gewesen sei. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 24.09.2009 unter Fristsetzung zunächst auf, die Reparaturkosten in Höhe von 3.303.41 € sowie die ihm entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von 978,70 €, insgesamt 4.282,11 € bis zum 02.10.2009 zu erstatten.
Der Kläger behauptet, die von der Beklagten durchgeführte Reparaturmaßnahme sei fehlerhaft und überflüssig gewesen.
Darüber hinaus sei sein Fahrzeug bei der Beklagten nicht nur unstreitig beschädigt worden, es sei auch das in dem Fahrzeug vorhandene Steuergerät abhanden gekommen.
Er verlangt den Ersatz folgender Positionen:
- 3.051,16 € überflüssig aufgewendete Reparaturkosten
- 978,70 € Kosten für das Sachverständigengutachten vom 15.09.2009
- PKW Verbringung P. nach Solingen 335,64 €
- Ausbau und Vorbereitung des Motors für Gutachten: 1.720,80 €
- Reinigung und Auswuchten des Turboladers 644,64 €
- Kostenvoranschlag Reparatur Kotflügen 969,73 €
- Beschaffung, Einbau und Neuprogrammierung Steuergerät 1.261,12 €
Er behauptet, da das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit gewesen sei, habe es am 11.07.2009 mit einem PKW Transporter von der Beklagten zur Werkstatt des Zeugen Z. in Solingen eingeschleppt werden müssen. Für die Begutachtung durch die Firma B. sei es erforderlich gewesen, den Motorraum aus dem Fahrzeug auszubauen, zu reinigen und die hier in Rede stehenden Teile freizulegen.
Infolge der fehlerhaften Diagnose der Beklagten sei der neu eingebaut Turbolader beim Starten des Motors mit der geplanten Abholung am 08.07.2009 (wieder) beschädigt bzw. mit Motoröl verunreinigt worden. Der Turbolader habe gereinigt werden und die Lager neu ausgewuchtet werden müssen.
Sämtliche Arbeiten der Firma Z. seien erforderlich gewesen.
Im Übrigen vertritt er die Ansicht, die Beklagte habe ihm auch die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1.
8.967,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 4.282,11 € seit dem 03.10.2009 und auf 4.685,68 € seit Rechtshängigkeit sowie
2.
Vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, das Fahrzeug sei nach dem Einschleppen untersucht worden, wobei am Turbolader eine stark ausgeschlagene Turboladerwelle festgestellt worden sei. Dadurch habe sich der vom Kläger geschilderte Leistungsverlust und das starke Qualmen des Fahrzeugs erklärt. Der Austausch des Turboladers sei bei dem genannten Schadensbild sach- und fachgerecht durchgeführt worden. Der Motorschaden sei durch ein Motortuning verursacht worden, auf das sie selbst keinerlei Einfluss gehabt habe. Die Beschädigung an den Kolben sei erst nach dem Austausch des Turboladers festzustellen gewesen. Diese Reihenfolge sei üblich und sachgerecht. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, eine endoskopische Untersuchung vorzunehmen.
Der ausgebaute Turbolader sei zurückgesandt worden, was im Falle des Einbaus von Austauschturboladern auch durchaus der Üblichkeit entspreche.
Bei Abholung des Fahrzeugs durch die Firma Z. von ihrem Betriebshof sei das Steuergerät noch vorhanden gewesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis durch uneidliche Vernehmung der Zeugen L., O. und Z. erhoben.
Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Protokolle vom 27.06.2012 (Blatt 161 der Akten) und vom 05.09.2012 (Blatt 1 84 ff. der Akten) Bezug genommen.
Es hat des weiteren Beweis durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. erhoben. Wegen des diesbezüglichen Beweisergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S. vom 30.09.2011 sowie auf dessen mündliche Erläuterung im Termin vom 27.06.2012, Blatt 161 ff. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Dem Kläger steht lediglich ein – dem Grunde nach im Übrigen unstreitiger Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB – wegen des Blechschadens zu, den sein Fahrzeug auf dem Betriebshof der Beklagten erlitten hat. Dieser beläuft sich der Höhe nach aber lediglich auf 682,37 € netto, das entspricht 812,02 € brutto.
Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden und nicht weiter angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S., der ihr aus vielen Verfahren als gewissenhaft und zuverlässig bekannt ist.
Wegen des Verlustes des Steuergerätes steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu; denn der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis dafür, dass die Beklagte den Verlust des Steuergeräts zu vertreten hat, nicht geführt.
Der Umstand, dass das Steuergerät, das zuvor, nämlich bei Beginn der Reparaturmaßnahmen durch die Beklagte, noch vorhanden war, bei Abholung des Fahrzeugs von deren Betriebshof ebenfalls nicht mehr im Motorraum eingebaut war, spricht nicht dafür, dass das Steuergerät zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Fahrzeug vorhanden war. Denn das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt unstreitig bereits teilzerlegt. Etliche ausgebaute Teile befanden sich, wie auch der Zeuge Z. bestätigt hat, im Fahrzeuginneren. Der Sachverständige S. konnte aus seiner Erfahrung berichten, dass bei der Teilzerlegung von Fahrzeugen einzelne ausgebaute Fahrzeugteile üblicherweise im Fahrzeuginneren aufgewahrt werden. Er selbst schaue in solchem Fall dann üblicherweise nach, ob sich die Teile noch im Fahrzeug befinden.
Anhaltspunkte dafür, dass das Steuergerät bei Abholung des Fahrzeugs vom Hof der Beklagten nicht nur ausgebaut war, sondern sich nicht einmal mehr im Fahrzeug befand, ergeben sich aber nicht. Es ist vielmehr ungeklärt geblieben, wann und wo das Steuergerät verschwunden ist, zumal das Fehlen des Steuergeräts nach der Abholung des Fahrzeugs vom Betriebshof der Beklagten erst bei Untersuchung des Fahrzeugs auf dem Betriebshof des Zeugen Z. aufgefallen ist. Das Risiko, dass die Frage des Verbleibs des Steuergeräts auch nach Ausschöpfen aller im vorliegenden Prozess zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht geklärt werden konnte, trägt der beweispflichtige Kläger.
Auch im Übrigen steht dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.
Denn der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis dafür, dass die von der Beklagten durchgeführte Reparaturmaßnahme überflüssig und deshalb fehlerhaft war, nicht geführt. Der Umstand, dass der Zeuge Z. später (auch) festgestellt hat, dass Beschädigungen einer oder mehrerer Zylinderkolben Ursache des Motorschadens war, was durch das Gutachten der Firma B. GmbH Düsseldorf vom 15.09.2009 bestätigt wurde, lässt nicht darauf schließen, dass der von der Beklagten reparierte Turboladerschaden nicht ebenfalls vorlag.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen S. können beide Schadensbilder ohne weiteres auch nebeneinander vorliegen. Das Schadensbild, mit dem der PKW des Klägers der Beklagten präsentiert wurde, ließ auf jeden Fall deutlich auf das Vorliegen eines Turboladerschadens schließen. Der Zeuge L. hat beschrieben, dass aufgrund des Schadensbildes (unrunder Laut und Qualmen) aus seiner Sicht sicher auf einen Schaden des Turboladers zu schließen war und meinte, sich sogar noch erinnern zu können, dass der Kläger die Reparatur des Turboladers (demnach durchaus folgerichtig) sogar ausdrücklich in Auftrag gegeben habe.
Der Sachverständige S. hat bestätigt, dass bei qualmendem Auspuff und Leistungsverlust bei Fahrzeugen, die mit Turbolader ausgerüstet sind, eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Turboladerdefekts vorliegt. Angesichts eines solchen Schadensbildes sei es zwingend, den Turbolader als erstes zu untersuchen, wozu der Turbolader ausgebaut werden müsse, um zu prüfen, ob er Spiel habe. Vor diesem Hintergrund begegnet der Ausbau des Turboladers durch die Beklagte keinerlei Bedenken. Aber auch der Austausch des Turboladers war nicht zu beanstanden, wenn dieser einen Defekt aufwies. Auch wenn der Sachverständige keine konkreten Feststellungen zum Zustand des hier streitigen Turboladers treffen konnte, weil dieser inzwischen nicht mehr zur Verfügung steht, ist das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeug, dass tatsächlich ein Defekt des Turboladers vorlag. Der Ausbau des Turboladers erfolgte zum Zweck seiner Überprüfung. Dass trotz des Ausbaus eine Überprüfung nicht stattgefunden hat, schließt die Kammer aus. Da die Untersuchung des Turboladers den Ausführungen des Sachverständigen S. sehr einfach und kaum zeitaufwendig ist, wäre es lebensfremd anzunehmen, dass eine Überprüfung nicht stattgefunden hat. Demgemäß erscheint ein solches auch dem Sachverständigen unwahrscheinlich. Noch abwegiger erscheint die Annahme, dass der Turbolader sich trotz des beschriebenen Schadensbildes am PKW als intakt erwiesen hat, aber gleichwohl eingeschickt wurde. Auch diese Möglichkeit schließt die Kammer aus. Dabei verkennt sie nicht, dass dem Kläger das Führen des Gegenbeweises durch Sachverständigenuntersuchung des ausgebauten Turboladers hier abgeschnitten ist, weil dieser unwiderlegt eingesandt worden ist und nicht mehr zur Verfügung steht. Abgesehen davon, dass die Kammer hier aufgrund des Beweisergebnisses insbesondere aufgrund der Würdigung der Aussagen des Zeugen L. einerseits und des Sachverständigen S. andererseits davon überzeugt ist, das tatsächlich ein Turboladerdefekt vorlag, wäre eine Beweisvereitelung nur anzunehmen, wenn ein ,missbilligenswertes Verhalten der Beklagten vorläge, durch welches dem Kläger die Beweisführung unmöglich gemacht oder erschwert würde. Als ein solches kann zwar das Nichtaufbewahren eines schadhaften Bauteils in Betracht kommt (Zöller/Greger, 29. Auflage, Rz. 14 zu § 286). Hier lag für das Nichtaufbewahren bzw. das Versenden des schadhaften Turboladers aber ein verständlicher Grund vor. Für die Beklagte war seinerzeit nicht absehbar, dass es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal auf den genauen Zustand des Turboladers ankommen würde. Gleichzeitig entsprach es nach den Ausführungen des Sachverständigen durchaus der Üblichkeit, derartige Bauteile nach ihrem Ausbau zurückzusenden, weshalb sich das Verhalten der Beklagten hier nicht als missbilligendswert darstellt.
Der dem Kläger hier nur ein Anspruch auf Erstattung der ihm für die Reparatur des Blechschadens entstehenden Kosten zusteht, ergibt sich sein Zinsanspruch hier aus § 291 BGB. Rechtshängigkeit ist mit Zustellung der Klage am 17.04.2010 eingetreten. Wegen der dem Kläger zuerkannten Schadenspositionen ist Verzug zu einem früheren Zeitpunkt nicht vorgetragen, weshalb auch die Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Bezug auf diese Schadensposition ausscheidet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziff. 11 und 711 ZPO.