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Landgericht Bielefeld·18 O 80/18·18.12.2018

Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung; Auferlegung der Kosten der Beklagten (§91a ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Landgericht entschied nach §91a ZPO ohne mündliche Verhandlung über die Kosten und legte diese der Beklagten auf. Eine abweichende Kostenfolge nach §93 ZPO kam nicht in Betracht, da ein sofortiges Anerkenntnis nicht vorlag und Fristen überschritten wurden. Die Klage war zum maßgeblichen Zeitpunkt schlüssig.

Ausgang: Kostentragungspflicht der Beklagten zugunsten des Klägers nach §91a ZPO festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §91a ZPO kann das Gericht durch Beschluss und ohne mündliche Verhandlung über die Kosten entscheiden, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

2

Bei der Kostenverteilung hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden; die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Gegenpartei kann gerechtfertigt sein, wenn dies dem bisherigen Sach- und Streitstand entspricht.

3

Die Ausnahmevorschrift des §93 ZPO, die von der grundsätzlichen Kostentragung abweichen kann, setzt voraus, dass kein Klageanlass bestanden hat und eine sofortige Anerkennung oder Erfüllung erfolgt wäre; verzögerte oder unterlassene Anerkenntnisse schließen die Anwendung aus.

4

Die Schlüssigkeit der Klage ist anhand des Vorbringens zum jeweiligen Zeitpunkt zu beurteilen; das bloße Verlangen der Gegenpartei nach einem Beleg entwertet eine zuvor schlüssige Klage nicht ohne Weiteres.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 93 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 20 W 3/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

In dem Rechtsstreit

des Herrn, Rechtsanwalt, als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des am xx.xx.xxxx in T. verstorbenen S. M., ,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte,

gegen

die,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte,

werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).

Gründe

2

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

3

Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

4

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

5

Auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO bestand kein Anlass, von dieser Kostenfolge abzusehen. Dessen Voraussetzungen, nämlich, dass kein Klageanlass bestanden hätte und sofort anerkannt bzw. erfüllt worden wäre, lagen hier nicht vor. Spätestens nach dem Schriftsatz der Klägerseite vom 16.08.2018 hätte ein sofortiges Anerkenntnis schriftsätzlich und innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgen müssen (OLG Saarbrücken Urt. v. 6.6.2017 – 1 W 18/17, BeckRS 2017, 114587), der hier deutlich überschritten wurde. Die Klage war entgegen den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 07.12.2018 zum Zeitpunkt der Vorlage des Schriftsatzes vom 16.08.2018 auch schlüssig. Daran ändert auch nichts das Interesse der Beklagten an einem Beleg für den Klägervortrag.

6

Bielefeld, 19.12.201818. Zivilkammer