Hausratversicherung: Klage nach Einbruchdiebstahl wegen fehlendem Beutenachweis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer Hausrat-/Wohnungsversicherung Leistungen wegen behaupteten Einbruchdiebstahls (Silberbesteck, Bargeld) sowie Ersatz von Reparaturkosten an Türen. Streitpunkt war insbesondere der Nachweis, welche Gegenstände vor dem Ereignis vorhanden waren und danach fehlten (Beutenachweis) und ob die geltend gemachten Schäden auf den Einbruch zurückzuführen sind. Das LG wies die Klage ab, weil der Kläger den Vollbeweis für den Verlust der behaupteten Beute nicht führte und seine widersprüchlichen Angaben (u.a. 146 vs. 192 Besteckteile, wechselnde Wertansätze) erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründeten. Auch die Reparaturkosten wurden mangels substantiierten Vortrags und Beweises zur Kausalität der Schäden für den Einbruch nicht zugesprochen; Nebenforderungen teilten das Schicksal der Hauptforderung.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung und Feststellung von Reparaturkostenansprüchen mangels Beutenachweises und Kausalitätsdarlegung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, dass die als entwendet gemeldeten Sachen unmittelbar vor dem Einbruch vorhanden waren und danach fehlen (Beutenachweis).
Der Beutenachweis ist grundsätzlich im Vollbeweis nach § 286 ZPO zu führen; eigene Angaben des Versicherungsnehmers können genügen, setzen jedoch dessen Glaubwürdigkeit voraus.
Ergeben sich aus konkreten Umständen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers, kann sein eigener Vortrag den Beutenachweis nicht tragen.
Widersprüchlicher und irreführender Vortrag zu Art, Anzahl und Wert der behauptet entwendeten Gegenstände ist unschlüssig und kann eine Beweisaufnahme durch Zeugen entbehrlich machen, wenn unklar bleibt, welche konkreten Gegenstände abhandengekommen sein sollen.
Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruchdiebstahl sind nur ersatzfähig, wenn substantiiert vorgetragen und bewiesen ist, dass die geltend gemachten Beschädigungen durch das Einbruchereignis verursacht wurden.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, I - 20 U 215/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen nach einem Einbruchdiebstahl in Anspruch
Der Kläger hat als Versicherungsnehmer mit der Beklagten als Versicherungsgeberin einen Hausrats-/Wohnungsversicherungsvertrag unter der Versicherungsnummer xxx für die von ihm bewohnte Immobilie A.str. XX in A. geschlossen.
Versichert ist u.a. die Gefahr Einbruchsdiebstahl.
Gemäß Ziffer § 9.1 der Versicherungsbedingungen ist Versicherungswert der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).
In § 8 g ist vereinbart:
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für Gebäudeschäden, die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub entstanden sind;.."
Der Kläger erstattete am 23.12.2021 Anzeige bezüglich eines Einbruchsdiebstahls in der Wohnung, A.str. XX, 33617 A., im Zeitraum vom 07.12.2021, 14:00 Uhr, bis zum 23.12.2021, 15:00 Uhr. In der Strafanzeige gab er an, dass Bargeld i.H.v. 5000 € und ein Silberbesteck der E. Manufaktur entwendet worden sei.
In der Schadensaufstellung zum Einbruchsdiebstahl gab der Kläger an, ein zwölfteiliges Silberbesteck der Firma E. Anschaffungsjahr 2000, Wert 20.000 € , ca. geschätzt, sei entwendet worden.
Der Kläger übersandte der Beklagten eine Aufstellung, Anlage BLD 4, über 146 entwendete Silberbesteckteile zum Gesamtneuwert von 35.082 €.
Mit vorgerichtlichem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.02.2022 machte der Kläger nochmals gegenüber der Beklagten Leistungen wegen des abhandengekommenen Silberbesteckes im Neuwert von 35.082 € gemäß der Beklagten vorliegender Aufstellung geltend.
In der Klageschrift vom 12.09.2022 trug der Kläger auf Seite 3 vor, das gestohlene Silberbesteck bestehe aus insgesamt 146 Teilen nebst Gravur und habe einen Gesamtpreis von brutto 35.082 Euro. Die einzelnen Artikel nebst Artikelnummer, Stückpreis und Anzahl der gestohlenen Gegenstände könnten gemäß beiliegender Auflistung, Anl. K4, entnommen werden.
Mit Schriftsatz vom 15.06.2023 hat der Kläger vorgetragen, beim Einbruchsdiebstahl seien insgesamt 192 jeweils mit zwei Buchstaben gravierte Besteckteile entwendet zu einem Brutto-Gesamtwertwiederbeschaffungswert in Höhe von 47.670,00 €.
Die Beklagte hat Leistungen abgelehnt.
Der Kläger trägt vor:
In seiner dauerhaft genutzten Privatwohnung sei es im Zeitraum vom 07.12.2021 bis zum 23.12.2021 zu einem Einbruchdiebstahl gekommen, bei dem sowohl Euro-Banknoten im Gesamtwert von 5000 € als auch ein Silberbesteck der Firma E. Manufaktur entwendet worden sei. Im selben Zeitraum sei in mehreren Häusern /Wohnungen in der unmittelbaren Umgebung eingebrochen worden, immer nach vergleichbarer Methode, indem man durch Einschlagen einer Scheibe bzw. Aufhebeln von Fenstern sich Zugang zum Haus /Wohnung verschafft habe. Zum Zeitpunkt des Diebstahls habe er sich in Frankfurt aufgehalten. Der Zeuge B. , der die Wohnungsschlüssel gehabt und sich auch um die Post des Klägers gekümmert habe, habe den Einbruch festgestellt. Als er, der Kläger, nach Hause gekommen sei, habe er bemerkt, dass Türen aufgebrochen worden sein, auch im Dachgeschoss für eine Glastür beschädigt und Schubladen durchwühlt worden. Der Wiederbeschaffungswert des Silber-Besteckes betrage gemäß in Bezug genommener Preisliste der Firma E. 47.670 €.
Der Bargeldbetrag sei in der Innentasche eines Jacketts in der Wohnung aufbewahrt worden. Im Hinblick auf die Entwendung des Bar-Geldbetrages werde wegen der vereinbarten Obergrenze gemäß Z. 41 des Versicherungsvertrages ein Betrag von 3500 € geltend gemacht.
Außerdem sei die Wohnung des Klägers, insbesondere die Kellertür stark beschädigt worden. Dabei seien durch die Einbrecher Türblätter, Türzargen etc. beschädigt worden, sodass aus den daraus resultierenden Reparaturkosten ein Teilbetrag i.H.v. 9296,41 € gemäß Angebot der Tischlerei C. geltend gemacht werde.
Eine weitere Teilforderung i.H.v. 1714,87 € ergebe sich aus dem Kostenvoranschlag der Firma D. GmbH. Diesbezüglich verlangt der Kläger nunmehr, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet , die Reparaturkosten zu tragen.
Der Kläger habe vorgerichtlich der Beklagten ausreichend und wahrheitsgemäß Auskünfte erteilt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kläger sei durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichtes Bielefeld vom 19.12.2020 aufgehoben worden. Lediglich das Restschuldbefreiungsverfahren sei im Hinblick auf die anhängige Verfassungsbeschwerde noch pendent.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 42.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2022
sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an den Kläger in Höhe von 1.877,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 zu zahlen.
Der Kläger hat anschließend beantragt, nach teilweiser Klagerücknahme,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 40.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2022
sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an den Kläger in Höhe von 1.877,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 zu zahlen.
Der Kläger hat sodann beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62.181,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an den Kläger in Höhe von 1.877,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 zu zahlen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.170,00 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an den Kläger i. H. v. 1.877,11 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz am 08.03.2022 zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Reparaturkosten i. H. v. 1.011,28 EUR gemäß Angeboten der Tischlerei C. vom 28.08.2023 und D. vom 29.08.2023 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Der Kläger habe den Nachweis des Versicherungsfalles nicht erbracht. Es bestehe die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles. Entgegen den Bekundungen des Klägers sei ein Kellerfenster nicht aufgebrochen worden. Ferner habe der Kläger den Nachweis des Verlustes der als entwendet gemeldeten Gegenstände nicht erbracht. Die Beklagte bestreitet die Existenz des Silberbesteckes und des Bargeldes, dessen Besitz und Eigentum des Klägers daran insbesondere bezogen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Der Kläger habe zudem Aufklärungs- und Belegobliegenheiten gemäß §§ 31 VVG i.V.m. §§ 28 Abs. 2 S. 1 VVG verletzt, weshalb sie leistungsfrei sei. Er habe von der Beklagten geforderte Informationen und Unterlagen nicht oder jedenfalls nicht vollständig erteilt. So habe er der Beklagten gegenüber angegeben, ein Kellerfenster sei aufgebrochen worden was nicht der Fall gewesen sei. Er habe im Rahmen eines Regulierungsgespräches am 25.01.2022 auf konkrete Frage angegeben, er befinde sich in den letzten Zügen einer Verbraucherinsolvenz aus 2008, was unzutreffend sei. Er habe sich gegenüber der Beklagten trotz wiederholter Anforderungen geweigert die Zustimmung zur Einsichtnahme in die Akten des Scheidungs- als auch des Insolvenzverfahrens zu erteilen.
In der Vermögensauskunft vom 19.05.2022 befänden sich keine Angaben zu dem Silberbesteck. Auch im Vermögensverzeichnis vom 17.03.2015 tauche das Silberbesteck nicht auf.
Der Kläger sei nicht uneingeschränkt glaubwürdig, er sei bereit relevante aufklärungspflichtige Umstände zu verschleiern. So sei schließlich dem Kläger auch die Restschuldbefreiung versagt worden.
Auch bestreitet die Beklagte die Anspruchshöhe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst beigefügte Anlagen Bezug genommen.
Die Akte 23 T 401/ 19 Amtsgericht Bielefeld wurde beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Es kann letztlich dahinstehen, ob der Versicherungsfall Einbruchsdiebstahl vorliegt, wenngleich die Kammer aufgrund der vorliegenden Ermittlungsakte davon ausgeht, dass die äußeren Anzeichen eines Einbruchsdiebstahls vorliegen dürften.
Allerdings hat der Kläger als Versicherungsnehmer nicht den ihm obliegenden Nachweis für die von ihm behaupteten entwendeten Gegenstände erbracht.
Der Kläger muss nachweisen, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen unmittelbar vor dem Einbruchsdiebstahl vorhanden und nach dem Einbruch nicht mehr vorhanden waren (BGH r+s 1995,345; OLG Hamm Versicherungsrecht 1995,956). Für diesen sogenannten "Beutenachweis" muss er grundsätzlich den Vollbeweis gemäß § 286 ZPO führen.
Dabei kann der Kläger als Versicherungsnehmer den Beutenachweis durch eigene Angaben erbringen. Dies setzt allerdings seine Glaubwürdigkeit voraus (OLG Hamm Urteil vom 21.10.2011, r+s 2012, 182; OLG Düsseldorf r+s 1999,541). Zwar ist zu berücksichtigen, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist. Von einem Regelfall kann aber nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder sich schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen (BGH NJW 1996,1348).
Vorliegend bestehen solche erheblichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung zu den entwendeten Gegenständen.
Der Kläger hat im Rechtsstreit widersprüchlich, irreführend und damit letztlich unschlüssig zu dem angeblich entwendeten Silberbesteck vorgetragen.
Sowohl im Ermittlungsverfahren wie vorgerichtlich gegenüber der Beklagten hat der Kläger stets behauptet, es seien 146 Teile des Silberbestecks entwendet worden und hierfür einen Neuwert gemäß vorgelegter Aufstellung unter Bezugnahme auf eine Preisliste der Firma E. i.H.v. 35.082 € geltend gemacht.
In der Schadensaufstellung zum Einbruchsdiebstahl gab der Kläger an, ein zwölfteiliges Silberbesteck der Firma E. Anschaffungsjahr 2000, Wert 20.000 € , ca. geschätzt, sei entwendet worden.
Der Kläger übersandte der Beklagten eine Aufstellung, Anlage BLD 4, über 146 entwendete Silberbesteckteile zum Gesamtneuwert von 35.082 €.
Mit vorgerichtlichem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.02.2022 machte der Kläger nochmals gegenüber der Beklagten Leistungen wegen des abhandengekommenen Silberbesteckes im Neuwert von 35.082 € gemäß der Beklagten vorliegender Aufstellung (146 Teile) geltend.
Auch in der Klageschrift vom 12.09.2022 trug der Kläger auf Seite 3 vor, das gestohlene Silberbesteck bestehe aus insgesamt 146 Teilen nebst Gravur und habe einen Gesamtpreis von brutto 35.082 Euro. Die einzelnen Artikel nebst Artikelnummer, Stückpreis und Anzahl der gestohlenen Gegenstände könnten gemäß beiliegender Auflistung Anl. K4, entnommen werden.
Mit Schriftsatz vom 15.06.2023, fast 9 Monate nach Klageerhebung und 18 Monate nach dem behaupteten Versicherungsfall, hat der Kläger erstmals vorgetragen, beim Einbruchsdiebstahl seien insgesamt 192 jeweils mit zwei Buchstaben gravierte Besteckteile entwendet worden zu einem Brutto-Gesamtwert gemäß der zum Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls geltenden vom Gericht beigezogener Preisliste der Firma E. mit einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 47.670,00 €.
Eine Erklärung dafür, wieso aus den 146 abhandengekommenen Teilen nunmehr 192 abhandengekommene Teile geworden sind, hat der Kläger nicht abgegeben.
Auch in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2023 konnte der persönlich anwesende Kläger hierzu keine Stellungnahme abgeben.
Der Kläger war dabei schon in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2023 persönlich angehört worden, wobei er nicht klarstellte oder mitteilte, tatsächlich seien 192 Teile entwendet worden.
Mit Schriftsatz vom 23.03.2023 hat er in Bezug auf 146 entwendete Silberbesteckteil einen Wiederbeschaffungsneuwert in Höhe von 47.002,00 € behauptet gemäß Preisliste vom 01.02.2023 der Fa E...
Der neue Vortrag des Klägers mit Schriftsatz vom 15.06.2023 unter Angabe eines Wiederbeschaffungswertes von 47.670 € ist erst erfolgt, nachdem die Kammer am 07.06.2023 darauf hingewiesen hatte, die vom Kläger eingereichte Preisliste vom 01.01.2023 sei nicht maßgeblich sondern die zum Zeitpunkt des Diebstahls ab 01.10.2020 geltende Preisliste, die die Kammer den Parteien zur Verfügung gestellt hatte. Gemäß der Preisliste ab 01.10.2020 würde sich für die vom Kläger geltend gemachten 146 entwendeten Silberbesteck-Teile allerdings ein geringerer Neuwertpreis als der vom Kläger bislang angesetzte Neuwert ergeben. Dabei fällt auf, dass der Kläger mit seinem neuen Vortrag, 192 Teile, nunmehr ausgehend von der vom Gericht vorgelegten Preisliste gültig ab 01.10.2020 nahezu den denselben Wiederbeschaffungswert der Höhe nach erreicht wie zuvor bei der Geltendmachung eines Neuwertes von 146 Teilen unter Zugrundelegung der Preisliste ab 01.01.2023.
Im Rahmen der Glaubwürdigkeit des Klägers ist im Rahmen einer Gesamtschau neben dem widersprüchlichen Vortrag zur Anzahl der entwendeten Silberbesteck -Teile auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Vermögensverzeichnis vom 25. 09.2017 (Akte 43 IK 821 / 17 Amtsgericht Bielefeld) auf die Frage zu Z. 5 nach Uhren, Schmuck, Gold und ähnlichen Wertsachen unter Angabe der Art, des Material und des Wertes das streitgegenständliche Silberbesteck nicht angegeben hat. Auch hat der Kläger unterschiedlich zum Erwerb des Silberbestecks vorgetragen indem er einmal behauptet hat, es sei ihm geschenkt worden, dann ihm und seiner Frau.
Die Kammer brauchte daher auch dem vom Kläger angebotenen Zeugennachweis zum Vorhandensein des Silberbesteckes mangels Schlüssigkeit seines Vortrages nicht nachgehen. Da der Kläger unterschiedlich vorgetragen hat zur Anzahl der entwendeten Silberbesteckteile kommt eine Zeugenvernehmung vorliegend nicht in Betracht. Selbst wenn die Zeugen vortragen könnten, vor dem Versicherungsfall sei das Silberbesteck vorhanden gewesen und nach dem Einbruchsdiebstahl nicht mehr, bliebe unklar wie viele und welche Teile entwendet wären, da der Kläger widersprüchlich und irreführend zu Anzahl und Art der entwendeten Teile vorgetragen hat. Zu unschlüssigen Vortrag kann aber kein Zeugen-Beweis erfolgen.
Da der Kläger nicht glaubwürdig ist aus den oben dargelegten Gründen, ist auch sein Vorbringen zu den entwendeten Bargeldbetrag aus der Innentasche seines Sakkos nicht zu berücksichtigen. Auch hat der Kläger keinen Beweis angetreten hat für das Vorhandensein des Bargelds vor dem Einbruchsdiebstahl und das Nichtmehrvorhandensein nach dem Diebstahlereignis.
Auch die Ansprüche des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten sind unbegründet.
Soweit der Kläger einen „Teilbetrag“ von 9296,41 € gemäß Angebot der Tischlerei C., und in Höhe von 1.714,87 € aus dem Kostenvoranschlag der Firma D. GmbH, ist die Forderung auch deshalb unbegründet, da der Kläger nicht konkret vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass die mit den vorgelegten Angeboten geltend gemachten Schäden bei dem Einbruch entstanden und auf diesen zurückzuführen sind.
Allein mit dem beantragten Sachverständigengutachten kann nämlich der Zustand der beschädigten Türen vor und nach dem Diebstahlsereignis nicht festgestellt werden. Auch durch die beigefügten Lichtbilder aus der Ermittlungsakte ist nur der Zustand nach dem behaupteten Einbruchsdiebstahl dokumentiert, nicht jedoch der Zustand der Türen vor dem Einbruchsdiebstahl.
Mangels begründeter Hauptforderung sind auch die geltend gemachten Zinsansprüche und Ansprüche auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten unbegründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 S.1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 42.000,00 € festgesetzt bis zum 14.03.2023, seit dem 15.03.2023 auf 40.500,00 €, seit dem 15.06.2023 auf 62.181,28 € und seit dem 14.09.2023 auf .51.170,00 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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