Versorgungsausgleich: Kein Widerruf einer intern geteilten Basisrente nach § 10 VersAusglG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Rückabwicklung einer im Versorgungsausgleich intern begründeten Basisrentenversicherung und erklärte Widerruf/Widerspruch bzw. hilfsweise Rücktritt. Streitpunkt war, ob ein (gesetzliches oder vertragliches) Widerrufsrecht besteht, obwohl der Vertrag nicht durch eine Vertragserklärung der Klägerin, sondern durch familiengerichtlichen Beschluss nach § 10 VersAusglG zustande kam. Das Landgericht wies die Klage ab, weil es an einer widerrufsfähigen Willenserklärung der Klägerin fehlt und § 8 VVG deshalb nicht eingreift. Aus dem Hinweis auf ein Widerrufsrecht im Versicherungsschein folge ebenfalls kein wirksames Widerrufs- oder Rücktrittsrecht; damit bestehen auch keine Auskunfts- oder Zahlungsansprüche.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs sowie auf Auskunft und Zahlung zur Rückabwicklung vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerrufsrecht nach § 8 VVG setzt voraus, dass der Versicherungsvertrag durch eine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Versicherungsnehmers zustande gekommen ist.
Wird im Versorgungsausgleich durch interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG ein Rechtsverhältnis zwischen ausgleichsberechtigter Person und Versorgungsträger durch familiengerichtlichen Beschluss begründet, fehlt es regelmäßig an einer widerrufsfähigen Vertragserklärung der ausgleichsberechtigten Person.
Das aus einer internen Teilung entstehende Anrecht ist ein eigenständiges, vom Schicksal des ausgleichspflichtigen Ehegatten unabhängiges Rechtsverhältnis; Belehrungen aus dem ursprünglichen Vertrag des Ausgleichspflichtigen sind hierfür grundsätzlich ohne Bedeutung.
Eine im Versicherungsschein erteilte Widerrufsbelehrung begründet kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht, wenn es an einer Erklärung fehlt, die Gegenstand eines Widerrufs sein kann.
Besteht kein wirksames Widerrufsrecht und damit kein Rückabwicklungsanspruch, fehlt es an der Grundlage für darauf bezogene Auskunfts- und Zahlungsansprüche aus einer Stufenklage.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 1-20 U 357/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Basisrentenversicherungsvertrag.
Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin einer Basisrentenversicherung bei der Beklagten mit der Vertragsnummer xxx. Versicherungsbeginn ist laut Versicherungsschein der 01.10.2020.
Die Versicherung wurde für die Klägerin im Wege einer Teilungsanordnung durch Beschluss des Amtsgerichts Halle (Westf.) - Familiengericht - (Az.: 5a F 325/19) eingerichtet. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses vom 30.07.2020 wird auf die Anlage BLD2 (Bl. 89 ff. d.A.) verwiesen.
Hintergrund des Versorgungsausgleichverfahrens war die Scheidung der Klägerin von ihrem ehemaligen Ehemann, Herrn A. B.. Dieser schloss bereits im Jahr 2007 mit der Beklagten einen nach § 5 AltZertG zertifizierten privaten Basisrentenversicherungsvertrag unter der Versicherungsnummer yyy ab. Beginn der flexiblen Rentenabrufphase ist der 01.12.2027. Ende der flexiblen Rentenabrufphase ist der 01.12.2031.
Mit dem Beschluss des AG Halle (Westf.) vom 30.07.2020 – 5a F 325/19 wurde u.a. angeordnet, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ex-Ehemanns bei der Beklagten zugunsten der Klägerin ein Anrecht in Höhe von 143.032,21 EUR, bezogen auf den 31.08.2019, übertragen wird.
Die Beklagte vollzog den seit dem 01.10.2020 rechtskräftigen Beschluss durch Übertragung der Anrechte der Klägerin im Wege der internen Teilung auf den streitgegenständlichen Vertrag nach der bei ihr geltenden Ordnung für die interne Teilung von Lebensversicherungen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs. Wegen der Einzelheiten der Ordnung wird auf die Anlage BLD3 verwiesen (Bl. 96 ff. d.A.).
Die Beklagte policierte vor diesem Hintergrund zugunsten der Klägerin den streitgegenständlichen Basisrentenversicherungsvertrag mit einem Versicherungsbeginn zum 01.10.2020 und einem Einmalbetrag in Höhe von 145.951,24 EUR. Beginn der flexiblen Rentenabrufphase ist der 01.10.2030. Ende der flexiblen Rentenabrufphase ist der 01.10.2033. Vereinbart ist ausschließlich eine Erlebensfallleistung in Form der Rentenzahlung zugunsten der Klägerin. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsscheins vom 26.01.2021 wird auf die Anlage BLD 4 (Bl. 99- 102 ff. d.A.) verwiesen, welchen die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 26.01.2021 übersendete. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage BLD5 (Bl. 103, 104 d.A.) verwiesen.
Der Versicherungsschein enthält auf Seite 3 unter der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ in Fettdruck die folgende Belehrung:
„Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
[Bekl mit Adresse]
Per Fax an: xxx
Per E-Mail an: info@xxx.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um 1/360 der auf ein Jahr entfallenden Beiträge. Den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ende der Widerrufsbelehrung“
Weitere Unterlagen zu dem Vertrag waren dem Policen-Begleitschreiben nicht beigefügt.
Dem Vertrag liegen die als Anlage BLD6 vorgelegten AVB zugrunde.
Mit Schreiben vom 23.07.2021 (Anlage BLD7) teilte die Beklagte der Klägerin die aktuellen Werte zum streitgegenständlichen Vertrag mit.
Nach Erhalt der Wertmitteilung wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um Überlassung von Informationen zu einer möglichen Kündigung. Unter dem 27.07.2021 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass der streitgegenständliche Vertrag unkündbar ist.
Mit Schreiben vom 29.09.2021 erklärte die Klägerin dann über ihre hiesigen Prozessbevollmächtigten den Widerspruch und forderte die Beklagte zur Auskunftserteilung entsprechend des Klageantrags zu Ziffer 2. auf.
Mit Schreiben vom 12.10.2021 teilte die Beklagte mit, dass der Widerruf nicht akzeptiert und eine Auszahlung des Betrages abgelehnt werde.
Die Klägerin wandte sich erneut an die Beklagte und unterbreitete ein Vergleichsangebot, welches die Beklagte ablehnte und eine Zahlung insgesamt verweigerte.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Rückabwicklung des Vertrages weiter.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde ein Anspruch auf Auskunftserteilung im begehrten Umfang zu.
Der erklärte Widerspruch sei wirksam, da die Frist zum Widerruf nicht zu laufen begonnen habe. Die Belehrung sei zum einen fehlerhaft. Zum anderen seien der Klägerin die weiteren notwendigen Unterlagen, also Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs.1 und 2 des Versicherungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 - 4 VVG-Informationspflichtenverordnung, nicht zugegangen.
Sofern die Klägerin nur den Vertrag ihres Ex-Ehemannes übernommen habe, müsse sich die Beklagte an der damals erteilten Widerrufsbelehrung festhalten lassen. Diese sei ebenfalls fehlerhaft, da nicht hinreichend über den Beginn der Frist aufgeklärt worden sei und für den Verbraucher unzumutbare Verweisungen vorgenommen würden.
Der Widerruf sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Vertragsverhältnis durch den Beschluss des Familiengerichts begründet worden sei. Die Beklagte habe der Klägerin mit der Übersendung des Versicherungsscheins jedenfalls ein Widerrufsrecht eingeräumt. Hieran müsse sie sich festhalten lassen. Der Hinweis auf das Widerrufsrecht habe insoweit konstituierende Wirkung. Es handele sich bei der Belehrung um eine AGB, so dass Unklarheiten gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders gingen.
Zudem beruhe der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Westf.) auf einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem ehemaligen Ehemann. Die Willenserklärung der Beklagten sei durch den Beschluss des Amtsgerichts bzw. durch Gesetz ersetzt worden.
Eine irrtümlich erteilte Widerrufsbelehrung sei in ein vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht umzudeuten, welchen die Klägerin vorsorglich ebenfalls erklärt.
Die Klägerin beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Klägerin vom 29.09.2021 wirksam ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt Auskunft über den aktuellen Wert der Versicherung „Aufgeschobene Rentenversicherung xxx" zu erteilen, sowie Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe Vertragsabschlussgebühren, Vertragsgebühren, Bearbeitungsgebühren, Verwaltungsgebühren und sonstige mit dem Versicherungsvertrag in Zusammenhang stehenden Kosten angefallen sind.
3. Im Anschluss an die Auskunft wird die Auskunftserteilung verurteilt, einen noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2021 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Feststellungsantrag sei unzulässig, da die Klägerin vorliegend im Wege der Leistungsklage ihre Ansprüche verfolgen könne. Es fehle insoweit am erforderlichen Feststellungsinteresse.
Da der Vertrag ab dem 01.01.2008 abgeschlossen worden sei, gelte ohnehin § 8 VVG, welcher dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht einräume. Ein Widerspruchsrecht bestehe vorneherein nicht.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin von vorneherein kein gesetzliches oder freiwillig vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht zustünde, da der Vertragsschluss nicht durch eine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung der Klägerin erfolgt sei. Das Vertragsverhältnis sei durch den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Westf.) vom 30.07.2020 zwischen der Klägerin als ausgleichsberechtigte Person und der Beklagten als Versorgungsträgerin begründet worden.
Die Beklagte hätte auch gar kein freiwilliges vertragliches Widerrufsrecht einräumen können, da der Vertrag durch richterlichen Gestaltungsakt zustande gekommen sei, woran die Beklagte gebunden sei.
Der Widerruf sei jedenfalls verfristet, da er nicht innerhalb der 30-tägigen Frist erklärt worden sei. Denn eine Widerrufsbelehrung, die ausschließlich auf Grundlage eines freiwillig eingeräumten Vertragsrechts erteilt werde, sei stets ordnungsgemäß. Die gesetzlichen Vorgaben für die Ordnungsgemäßheit seien insoweit nicht zu beachten.
Es bestehe auch kein Auskunftsanspruch, da mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit eines Leistungsanspruchs (auf Rückabwicklung) kein entsprechendes Auskunftsinteresse bestehe. Zudem informiere die Beklagte die Klägerin jährlich über den aktuellen Vertragsstand.
Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage war deshalb durch Endurteil abzuweisen.
I.
Die Klage ist zulässig.
Das Feststellungsbegehren ist jedenfalls als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Im Übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Vorgehens im Wege der Stufenklage.
II.
Die Klage ist insgesamt unbegründet.
1.
Der streitgegenständliche Basisrentenvertrag besteht unverändert fort.
Der erklärte Widerspruch bzw. Widerruf sowie der vorsorglich erklärte Rücktritt entfalten keine rechtliche Wirkung.
a)
Der Klägerin steht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 8 VVG zu. Nach § 8 Abs. 1 VVG (Fassung 13.06.2014) kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung binnen 14 Tagen widerrufen.
Vorliegend ist der streitgegenständliche Versicherungsvertrag bereits nicht durch zwei Willenserklärungen zustande gekommen. Die Klägerin hat keine auf den Vertragsabschluss gerichtete Erklärung abgegeben. Ein Widerruf nach § 8 Abs. 1 VVG scheidet bereits deshalb aus.
Der streitgegenständliche Vertrag ist vielmehr aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Halle (Westf.) vom 30.07.2021 im Versorgungsausgleichsverfahren zwischen der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann zustande gekommen.
Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung). Durch den Beschluss wird ein Rechtsverhältnis zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person begründet, sofern es nicht bereits besteht (vgl. Maaß, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 10 VersAusglG Rn. 5 m.w.N.).
Die Umsetzung der richterlichen Entscheidung obliegt sodann dem jeweiligen Versorgungsträger nach seinen jeweiligen Versorgungsregelungen.
Vorliegend hat demnach die Beklagte das bereits durch den Beschluss begründete Rechtsverhältnis im Weiteren durch ihre internen Versorgungsregelungen ausgestaltet.
Insoweit geht auch die Argumentation der Klägerin fehl, der Vertrag beruhe letztlich auf ihrer Erklärung, da sie ihre Zustimmung zum Versorgungsausgleich erteilt habe. Allein durch diese Zustimmung wird offenkundig das Anrecht der versorgungsausgleichberechtigten Person nicht begründet. Vielmehr bedarf es eines (rechtskräftigen) richterlichen Beschlusses, welcher dann durch den Versorgungsträger (verbindlich) umzusetzen ist.
Insoweit kommt es auch nicht weiter darauf an, ob die Belehrung inhaltlich ordnungsgemäß erfolgte und inwieweit der Klägerin Unterlagen übermittelt wurden.
b)
Soweit die Klägerin ein fortbestehendes Widerrufsrecht ferner darauf stützt, dass die Belehrung, welche ihrem geschiedenen Ehemann ursprünglich im Jahre 2007 erteilt wurde, fehlt es jedenfalls an einer Erklärung ihrerseits.
Die damals erteilte Belehrung ist für das hier streitgegenständliche Rechtsverhältnis ohne jede Bedeutung. Denn mit der Übertragung nach § 10 VersAusglG entsteht ein eigenständiges, vom Schicksal des Ausgleichspflichtigen unabhängiges Anrecht nach Maßgabe der für die Durchführung der internen Teilung in dem jeweiligen Versorgungssystem gesetzlichen Regelung (Maaß, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 10 VersAusglG Rn. 6).
c)
Der Klägerin steht auch kein vertraglich freiwillig eingeräumtes Widerrufsrecht oder Rücktrittsrecht zu.
Es kann letztlich insoweit dahinstehen, inwieweit der fehlerhaft erfolgten Widerrufsbelehrung eine konstituierende Wirkung zukommt, denn dies ändert nichts daran, dass es schon keine Erklärung der Klägerin gibt, die widerrufen werden kann. Woraus sich ein Rücktrittsrecht ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin insoweit auf die Entscheidung des BGH vom 30.06.1982 (Az. VIII ZR 115/81) verweist, sind die dortigen Ausführungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dort geht es um einen Vertrag, welcher durch Willenserklärungen der Parteien zustande gekommen ist. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Dem Sinn und Zweck der Regelungen über den Versorgungsausgleich liefe es zudem zuwider, wenn die ausgleichsberechtigte Person zusätzliche Rechte erhalten würde, die der ausgleichspflichtigen Person nicht zustehen. Es kann letztlich nur die Rechtsposition übertragen werden, die bereits besteht.
Die weitere Argumentation der Klägerin, die Beklagte müsse sich an dem von ihr gesetzten Rechtsschein festhalten lassen, überzeugt bereits deshalb nicht, da es vor Begründung des Rechtsverhältnisses keine Erklärungen der Beklagten gegenüber der Klägerin gegeben hat.
2.
Dementsprechend war die Klage bereits vollumfänglich abzuweisen. Da der Widerruf keine Rechtswirkung entfaltet, besteht kein Anspruch auf Rückabwicklung. Dementsprechend hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
III.
Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf 145.951,24 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.