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Landgericht Bielefeld·18 O 301/19·24.09.2020

Abweisung von D&O-Ansprüchen: Keine Haftung nach § 43 GmbHG bei Gesellschafter-Handeln

ZivilrechtVersicherungsrechtGesellschaftsrecht (GmbH-Recht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger, ehemalige Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter der I. GmbH, verlangten Zahlung aus einer D&O-Versicherung wegen Folgen eines als Arbeitsverhältnis qualifizierten Beratervertrags. Das LG Bielefeld wies die Klage ab, da keine Haftung der Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG vorliegt. Ihr Handeln erfolgte im Einklang mit dem Gesellschafterwillen, sodass es sich um eine Innenhaftung handelt, die den versicherten Haftungstatbestand nicht erfüllt. Mangels deckungsbegründender gesetzlichen Haftung besteht kein Anspruch aus § 1 VVG.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus D&O-Versicherung abgewiesen; keine Haftung der Geschäftsführer als Gesellschafter nach § 43 Abs. 2 GmbHG, daher kein Versicherungsfall

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch gegen den Versicherer nach § 1 VVG setzt das Vorliegen einer nach den Versicherungsbedingungen gedeckten gesetzlichen Haftpflicht des Versicherten voraus.

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D&O-Versicherungsbedingungen gewähren nur Schutz für Ansprüche, die auf einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beruhen.

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Eine Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG setzt ein gegen den Willen der Gesellschafter gerichtetes Handeln des Geschäftsführers voraus; handelt der Geschäftsführer im Einklang mit dem Gesellschafterwillen, tritt diese Haftung in der Regel nicht ein.

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Das Handeln eines Geschäftsführers, der zugleich (Mit‑)Gesellschafter ist, begründet gegenüber der Gesellschaft regelmäßig Innenhaftung und nicht eine nach außen gerichtete gesetzliche Haftung, sodass insoweit kein Versicherungsfall nach typischen D&O‑Bedingungen gegeben ist.

Relevante Normen
§ 43 Abs. 2 GmbHG§ 1 VVG i. V. m. dem Versicherungsvertrag§ 43 Abs. 2 GmbH§ 30, 43 Abs. 3, 64 Abs. 2 GmbHG§ 91 Abs. 1, 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 167.475,47 EUR festgesetzt.

Tatbestand

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Die Kläger machen Ansprüche aus einer D & O Versicherung geltend.

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Die Kläger waren vom 08.08.2000 (Kläger zu 1) bzw. vom 26.03.2007 (Kläger zu 2) bis zum 19.01.2017 Geschäftsführer der Firma I. GmbH mit Sitz in T. (nachstehend auch: „die I. GmbH ") sowie auch die beiden einzigen Gesellschafter. Mit notariellem Kaufvertrag vom 12.01.2017 (83 Seiten) des beurkundenden Notars Dr. T. mit Sitz in G. veräußerten die Kläger ihre Geschäftsanteile an der I. GmbH an die K. GmbH.

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Nach erfolgter Anteilsübertragung wurde die I. GmbH als übertragender Rechtsträger gemäß Verschmelzungsvertrag vom 16.11.2017 mit dem übernehmenden Rechtsträger K A. GmbH mit Sitz in T. verschmolzen.

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Die I. GmbH als Versicherungsnehmerin (nachstehend auch: „die Versicherungsnehmerin") und die Beklagte als Versicherungsunternehmen schlossen zur Versicherungsnummer xx zugunsten der Kläger als versicherte Personen den streitgegenständlichen D&0-Versicherungsvertrag mit Wirkung ab dem 08.03.2012 unter Einbeziehung der Versicherungsbedingungen zur D&0-Versicherungen (ULLA)-HVD 101801/10 (nachstehend auch: „die Versicherungsbedingungen"). Die Laufzeit endete gemäß Versicherungsvertrag am 01.01.2018 um 0:00 Uhr.

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Gem. Nr. 1 ULLA gewährt der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer in ihrer Eigenschaft gem. Ziffer 1.2 bei der Versicherungsnehmerin, einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

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Die Kläger schlossen als Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin am 01.07.2012 einen als „Beratervertrag" bezeichneten Vertrag mit Herrn O. (Anlage K4). Dabei sollte Herrn O. als unabhängiger, nicht weisungsgebundener und somit als selbstständiger Dienstleister tätig werdender Berater für die Versicherungsnehmerin Beraterdienstleistungen erbringen. Das Vertragsverhältnis wurde sodann in der Folgezeit durchgeführt.

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Nachdem Her O. erkrankt war und infolge seiner Erkrankung langfristig nicht in der Lage war, die Tätigkeit weiter zu verrichten, er sogar als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 60 % eingestuft wurde, erklärten die Kläger als Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin die Kündigung des Vertragsverhältnisses. Hiergegen wandte sich jedoch Her O. mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Bielefeld, wobei er zunächst unterlag. Auf die entsprechende Berufung hin wurde der Klage jedoch stattgegeben (vgl. Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30.03.2017, Anlage K5).

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Das Urteil hatte zur Folge, dass die Versicherungsnehmerin zur Zahlung eines Bruttoarbeitsentgelts in Höhe von 10.097,98 EUR verurteilt wurde. Zudem wurde festgestellt, dass ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis fortbestünde. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde abgelehnt (vgl. Beschlusses des BAG vom 25.07.2017). Es folgte daraufhin eine weitere Klage des Herrn O. auf Zahlung von Arbeitsentgelt beim Arbeitsgericht Bielefeld. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich vom 23.07.2017, der die Versicherungsnehmerin verpflichtete, für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis einschließlich zum 30.06.2017 einen monatlichen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 3.250,00 EUR, insgesamt 114.603,73 EUR, abzurechnen und auszuzahlen. Des Weiteren musste die Versicherungsnehmerin eine Abfindung in Höhe von 15.000,00 EUR brutto leisten. Als Gegenleistung wurde das Arbeitsverhältnis dann zum 30.06.2017 für beendet erklärt (Protokoll der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 23.10.2017, Anlage K6). Weiterhin forderte der Deutsche Rentenbund einen Betrag in Höhe von 30.486,51 EUR von der Versicherungsnehmerin nach.

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Desweiteren machte Herr O. Ansprüche gegen die K. geltend, wobei sich auf einen Zahlbetrag von 6.000,00 EUR verglichen wurde.

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Die K. ließ sich im Anteilsübertragungsvertrag von Ansprüchen aufgrund der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit Herrn O. freistellen (Vertrag vom 12.01.2017, Anlage K9). Mit Schreiben vom 25.06.2019 (Anlage K11) rechnete diese einen Betrag von 167.475,47 EUR ab.

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Die Kläger meinen, aufgrund der (ungewollten) Eingehung eines Arbeitsverhältnis mit Herrn O. liege ein Verstoß gegen § 43 GmbHG vor. Die Kläger hafteten daher der Versicherungsnehmerin bzw. der K. gegenüber. Die Beklagte sei insoweit eintrittspflichtig.

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Die Kläger beantragen,

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an sie als Gesamtgläubiger 167.475,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie an sie als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Rechtsanwalts kosten in Höhe von 4.102,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Ein Anspruch der Kläger aus § 1 VVG i. V. m. dem Versicherungsvertrag besteht nicht.

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Gem. Nr. 1 ULLA gewährt der Versicherer im Rahmen des Versicherungsverhältnisses Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer in ihrer Eigenschaft gem. Ziffer 1.2 bei der Versicherungsnehmerin, einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung für die Eintrittspflicht der Beklagten ist damit eine Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmung. Eine Haftung der Kläger aus dem hier einzig in Betracht kommenden § 43 Abs. 2 GmbHG ist nicht gegeben.

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Der auf diese Norm gestützte Anspruch setzt nach deren Schutzzweck ein Handeln des Geschäftsführers gegen den Willen der Gesellschafter voraus. An deren allumfassendem Leitungsrecht hat der Geschäftsführer sein Handeln zu orientieren. Er ist der Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbH daher entzogen, wenn er dem Gesellschafterwillen entspricht, selbst wenn hierdurch der Gesellschaft Vermögen entzogen worden sein sollte. So scheidet eine Haftung des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers aus § 43 Abs. 2 GmbHG daher grundsätzlich aus (BGH NJW 2010, 64). Mithin haftet ein GmbH-Geschäftsführer, der eine Weisung der Gesellschafter befolgt oder selbst alleiniger Gesellschafter ist, der GmbH gegenüber - außerhalb der Fälle der §§ 30, 43 Abs. 3, 64 Abs. 2 GmbHG - grundsätzlich nicht für eine durch ihn herbeigeführte Minderung des Gesellschaftsvermögens. Dies folgt hinsichtlich eines weisungsgemäßen Handelns schon aus einem Umkehrschluss zu § 43 Abs. 3 GmbHG, dem ersichtlich die - erst recht für den Alleingesellschafter geltende - Erwägung zu Grunde liegt, dass der Wille der GmbH durch denjenigen ihrer Gesellschafter gebildet wird und ein damit konformes Verhalten des Geschäftsführers deshalb auch keine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung gegenüber der GmbH darstellen kann, soweit nicht spezielle, im Interesse des Gläubigerschutzes unverzichtbare Regeln der Kapitalerhaltung verletzt sind (BGH NJW 2000, 1571). Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn die Anteile in den Händen von zwei Gesellschaftern liegen, die als Geschäftsführer das Unternehmen (gemeinsam) führen (BGH NJW 1999, 2817; OLG Nürnberg NZG 2001, 943; MüKoGmbHG/Fleischer, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 43 Rn. 279, 280).

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So liegt der Fall hier: Die Kläger haben in ihrer Eigenschaft sowohl als Gesellschafter als auch Geschäftsführer den Beratervertrag mit Herrn O. geschlossen. Das Vertragsverhältnis wurde in der Folgezeit auch mit Herrn O. und den Kläger gelebt. Damit fand das Handeln der Kläger „im Einverständnis mit sich selbst“ statt. Dabei ist unerheblich, dass den Klägers „als Gesellschafter“ das unbeabsichtigte Eingehen eines Arbeitsverhältnisses mit Herrn O. unerwünscht war. Dies ändert nichts daran, dass sie in völligem Einklang mit sich als Geschäftsführer gehandelt haben. Auch ist ohne Belang, dass Schadensersatzansprüche von Seiten der K. geltend gemacht wurden. Diese sind lediglich übergegangen bzw. übertragen. Somit handelt es sich um einen Fall der Innenhaftung.

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Auf die zahlreichen weiteren Einwendungen der Beklagten kommt es somit nicht weiter entscheidend an.

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Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.