Einstweilige Verfügung gegen Äußerung „persönlich angeboten“ mangels Glaubhaftmachung/Dringlichkeit
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsklägerin begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung die Untersagung der Behauptung, man habe dem Äußernden nach einem Geldangebot „Frau N. F. persönlich angeboten“. Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht hinreichend glaubhaft gemacht seien (§ 294 ZPO). Die maßgeblichen Zeugen seien wirtschaftlich mit dem Fondsvertrieb verflochten; ihre eidesstattlichen Versicherungen seien kontextarm und von Ungenauigkeiten geprägt, sodass ihnen kein ausreichender Beweiswert zukomme. Zudem fehle es wegen verspäteter Antragstellung trotz Kenntnis an der Dringlichkeit (Verfügungsgrund).
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels ausreichender Glaubhaftmachung und fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im einstweiligen Verfügungsverfahren sind anspruchsbegründende Tatsachen nur dann glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO), wenn ein den Umständen angepasstes Maß an Wahrscheinlichkeit besteht; ein bloßes Überwiegen „um ein Quäntchen“ genügt nicht.
Eidesstattliche Versicherungen und Zeugenaussagen können zur Glaubhaftmachung ungeeignet sein, wenn die Zeugen wirtschaftlich oder persönlich erheblich am Ausgang des Verfahrens interessiert sind und ihre Angaben wesentliche Ungenauigkeiten oder Kontextdefizite aufweisen.
Bleibt nach Würdigung der Glaubhaftmachungsmittel eine erhebliche Unsicherheit und steht dem eine in sich schlüssige Bestreitung gegenüber, geht die Beweislastentscheidung im Verfügungsverfahren zu Lasten der antragstellenden Partei.
Der Verfügungsgrund (Dringlichkeit) fehlt, wenn die antragstellende Partei nach Kenntnis der beanstandeten Äußerung über einen längeren Zeitraum untätig bleibt und keine nachvollziehbaren Gründe für die Verzögerung darlegt.
Eine Aufspaltung in mehrere Verfügungsverfahren trotz Kenntnis zusammenhängender Äußerungen kann als Indiz gegen die besondere Eilbedürftigkeit der begehrten Unterlassung sprechen.
Tenor
Der Antrag von 21.12.2012 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Verfügungsbeklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin ist Geschäftsführerin der O. GmbH. Diese Gesellschaft legt Energiefonds auf, die in kanadische Öl- und Gasquellen investieren. Die O. GmbH (im Folgenden POC) vertreibt Anteile an diesen Fonds unter anderem an deutsche Kapitalanleger. Dabei bedient sich die O. auch der Vermittlung durch Dritte. So vertreibt die G. GmbH, deren Geschäftsführer und Gesellschafter der Zeuge I. G. ist, Anteile an geschlossenen Fonds und weiterer Kapitalanlage unter anderem auch der von der O. emittierten und verwalteten Fonds, unter anderem auch Anteile in dieser Funktion organisiert der Zeuge G. für seine (potentiellen) Kunden Informationsveranstaltungen.
Eine solche Informationsveranstaltung fand auch am Abend des 07.11.2012 im P. Hof in C. statt.
Zu dieser Veranstaltung – die sich allerdings nicht auf die von der O. emittierten Fonds bezog – hatte der Zeuge G. den Verfügungsbeklagten zu 2. als Gastredner eingeladen. Der Verfügungsbeklagte zu 2. ist alleiniger geschäftsführender Gesellschafter der Verfügungsbeklagten zu 1. Bei dieser handelt es sich um eine in Hamburg ansässige Gesellschaft, die auf dem deutschen Kapitalmarkt vertriebene Fonds analysiert und ihre Analyseergebnisse Dritten zur Verfügung stellt.
Die Verfügungsklägerin behauptet, der Verfügungsbeklagte zu 2. habe wenige Minuten vor Beginn seines Vortrages am 07.11.2012 gegenüber den Eheleuten I. und C. G. verschiedene Äußerungen in Bezug auf die O. einerseits und in Bezug auf deren Geschäftsführerin andererseits gemacht. So habe der Verfügungsbeklagte zu 2. und in Bezug auf die O. sinngemäß geäußert:
Die Unternehmen der O. Unternehmensgruppe seien alles Verbrecher.
Es handele sich bei den vertriebenen Investmentfonds um ein Schneeballsystem.
Die Ausschüttungen der Investmentfonds von 12 % resultieren nicht aus dem operativen Geschäft der kanadischen Gesellschaften.
Es bestehen in Kanada keine Objektgesellschaften der Investierenden, von Unternehmen der O. Unternehmensgruppe Aufgelegten Investmentfonds.
In einem Telefonat, das der Zeuge G. wenige Tage später mit dem Verfügungsbeklagten zu 2. geführt habe, habe dieser sinngemäß geäußert:
Es bestünden wohl doch Objektgesellschaften der Investierenden, von Unternehmen der O. Unternehmensgruppe aufgelegten Investmentfonds in Kanada. Allerdings würden diese Objektgesellschaften nicht die Weichkosten der Investmentfonds bzw. deren Ausschüttungen verdienen.
Ihm (Anm. dem Antragsgegner) sei seitens der O. Unternehmensgruppe Geld angeboten worden.
Diese Äußerungen sind Gegenstand des zum Aktenzeichen 18 O 250/12 geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens. Die Eheleute G. haben mit eidesstattlicher Versicherung vom 5. Dezember 2012 bestätigt, dass die vorgenannten Äußerungen gefallen sein sollen, wobei beide als Datum der Veranstaltung allerdings irrtümlich den 7. Dezember 2012 angegeben haben.
Wegen des Inhalts der eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen G. im Verfahren 18 O 250/12 wird auf die eidesstattlichen Versicherungen Blatt 49 bis 51 in 18 O 250/12 Bezug genommen.
Darüber hinaus behauptet die Verfügungsklägerin, der Verfügungsbeklagte zu 2. habe in Bezug auf sie, die Verfügungsklägerin, geäußert:
„Seitens O. hat man mir zunächst Geld angeboten, als das nichts nützte, hat sich mir Frau N. F. persönlich angeboten.“
Diese Äußerung ist Gegenstand des zum Aktenzeichen 18 O 263/12 geführten Verfahrens. Mit eidesstattlicher Versicherung vom 21.12.2012 haben die Eheleute G. gleichlautend, allerdings wiederum unter Verwendung des Datums 7. Dezember 2012 für den streitgegenständlichen Vortrag, bestätigt, dass die Äußerung gefallen sei.
Die Klägerin behauptet weiter, der Zeuge G. habe sie nach der Veranstaltung telefonisch darüber informiert, was der Verfügungsbeklagte zu 2. geäußert habe, wobei er allerdings die Äußerung auf ihre eigene Person, nämlich dass sie sich selbst angeboten haben solle, nicht im Rahmen des ersten Telefonats sondern erst im Rahmen eines weiteren Telefonats geteilt habe.
Alle Behauptungen, die der Verfügungsbeklagte zu 2. in Bezug auf ihre eigene Person oder die O. getan hätte, entsprächen nicht der Wahrheit.
Nachdem die Klägerin in dem zum Aktenzeichen 18 O 250/12 geführten Verfahren bereits am 07.12.2012 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hatte und ihrem Prozessbevollmächtigten am 17.12.2012 die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung zugestellt wurde, hat sie das vorliegende Verfahren erst unter dem 21.12.2012 eingeleitet.
Die Verfügungsklägerin beantragt:
Die Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegner zu 2) haben es jeweils bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an deren Geschäftsführer, zu unterlassen wörtlich und/oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten:
„Seitens O. hat man mir zunächst Geld angeboten, als das nichts nützte, hat sich mir Frau N. F. angeboten.“
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie behaupten, der Verfügungsbeklagte zu 2. habe die streitgegenständliche Äußerung nicht getätigt. Im Rahmen des zum Aktenzeichen 18 O 250/12 geführten Verfahrens, auf das sich die Parteien beziehen, haben die Verfügungsbeklagten behauptet, der Zeuge G. stehe im Lager der Verfügungsklägerin.
Der Verfügungsbeklagte zu 2. habe sich zwar kritisch über die Fonds der Verfügungsklägerin geäußert, dies aber in sachlich begründeter Weise, wobei er zum Beispiel in Bezug auf sogenanntes Schneeballsystem allenfalls abstrakte Äußerungen getätigt habe, die sich nicht auf die Verfügungsklägerin bzw. die O. bezogen haben.
Die Verfügungsbeklagten mutmaßen, dass Hintergrund für die Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen die Intention sei, insbesondere in Ansehung eines Berichts in der Zeitschrift „Wirtschaftswoche“ vom 07.01.2013 eine kritische Berichterstattung zu unterbinden oder zu erschweren.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis durch uneidliche Vernehmung der Zeugen G. erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 17.01.2013 in der Sache 18 O 250/12 (Blatt 96 ff.) Bezug genommen. In dem Rechtsstreit 18 O 263/12 haben sich die Parteien ausweislich des Protokolls vom 17.01.2013 damit einverstanden erklärt, die im Verfahren 18 O 250/12 durchgeführten Anhörungen der Parteien sowie die Beweisaufnahme zu verwerten.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Es ist schon zweifelhaft, ob die Verfügungsklägerin die Voraussetzungen für den von ihr verfolgten Verfügungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht hat.
Ob die anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft gemacht sind, beurteilt sich am Maßstab des § 294 ZPO. Danach ist eine Tatsache dann glaubhaft gemacht, wenn ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit besteht, wobei es nicht ausreicht, dass nur ein Quäntchen mehr für als gegen die Richtigkeit der Behauptung spricht (Zöller Greger, 29. Auflage, Rz 18 zu § 294 m. w. N.).
Daran fehlt es hier: Die Zeugen I. und C. G. haben zwar sowohl im Rahmen ihrer eidesstattlichen Versicherungen als auch im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt, dass der Verfügungsbeklagte zu 2. die streitgegenständlichen Behauptungen erhoben haben soll.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Zeugen G. unabhängig davon, ob sie nun „im Lager der Verfügungsklägerin“ stehen oder nicht, nicht um neutrale Zeugen in dem Sinne handelt, dass sie keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben können. Der Zeuge G. erzielt durch den Vertrieb der streitgegenständlichen Fonds einen wirtschaftlichen Vorteil in nicht unerheblicher Höhe, wie er im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung selbst eingeräumt hat. Schon vor diesem Hintergrund besteht zumindest die theoretische Möglichkeit, dass er kein Interesse an einer kritischen Berichterstattung über diese Fonds hat. Der Zeuge G. selbst hat eingeräumt, dass er es natürlich auch nicht so gerne habe, wenn kurz vor dem Vortrag über Fonds „hergezogen werde“.
Beide Zeugen haben ausgeführt, dass sie mit Rücksicht auf die anwesenden Gäste davon abgesehen haben, dem Verfügungsbeklagten zu 2. am Abend des Vortrages die sich aufdrängenden Nachfragen zu stellen. Dieses kann nur so verstanden werden, dass den Gästen (und potentiellen Kunden) ein streitiges Gespräch über den Fond erspart werden sollte, obwohl ein derartiges Gespräch grundsätzlich auch die Möglichkeit geboten hätte, dass sich die Kunden nach Austausch der wechselseitigen Positionen ein eigenes Bild hätten machen können. Damit besteht zumindest die theoretische Möglichkeit, dass die Zeugen G. grundsätzlich kein Interesse an einer kritischen Berichterstattung über den streitgegenständlichen Fond haben könnten.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es letztlich der Zeuge G. war, der die Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung initiiert hat und die Verfügungsklägerin dazu aufgefordert hat, entsprechende Anträge auf der Grundlage der von ihm beigesteuerten Informationen zu stellen.
Auch die Zeugin C. G. stellt keine neutrale Zeugin im eigentlichen Sinne dar, denn als Ehefrau des Zeugen G. teilt sie dessen wirtschaftliche Interessen. Das gilt umso mehr, als die Zeugin eben nicht nur wie im Rahmen ihrer Angaben zur Person mitgeteilt, Ehefrau und Mutter ist, sondern auch beruflich mit der Firma des Ehemannes verwoben ist, bei der sie angestellt ist. Letzteres hat sie allerdings erst auf konkrete Nachfrage im Rahmen ihrer Vernehmung zur Sache offenbart.
Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen beider Zeugen gibt kaum Spielraum, die Plausibilität des dort dargestellten Lebenssachverhalts zu prüfen. Sämtliche eidesstattliche Versicherungen, die unstreitig von dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin entworfen und von den Zeugen lediglich unterschrieben wurden, wirken wie aus dem sie umgebenden Lebenssachverhalt herausgetrennt. Es bleibt völlig offen, in welchem Kontext die wiedergegebenen Äußerungen gefallen sein sollen. Deshalb fällt es auch schwer, eine Abgrenzung zu ziehen, inwiefern der Verfügungsbeklagte zu 2) tatsächlich (falsche) Tatsachenbehauptungen aufgestellt haben soll oder womöglich nur seine als solche auch gekennzeichnete subjektive Meinung auf Nachfrage mitgeteilt hat. Auch die umfangreiche Vernehmung beider Zeugen im Termin hat diesbezüglich kaum zu weiteren Aufschlüssen geführt, denn beide konnten sich letztlich – wenn überhaupt – nur an die auch in die einstweiligen Verfügungen eingeflossenen Kernaussagen, nämlich dass die Worte „bei O. handele es sich um Verbrecher“ und um ein „Schneeballsystem“, gefallen sind. Etwas lebhafter schilderten die Zeugen lediglich die Reaktion der Zeugin G. auf die angebliche Äußerung des Verfügungsbeklagten zu 2., die Verfügungsklägerin N. F. habe sich auch persönlich angeboten. Allerdings konnten beide Zeugen nicht angeben, in welchem Kontext diese Äußerung gefallen sein soll und ob etwa die Rede von einer Gegenleistung für dieses sich Anbieten gewesen sei.
Noch befremdlicher wirkt die Reaktion aller Beteiligten auf diese doch von allen nach eigenem Bekunden als ungeheuerlich empfundene Äußerung. Die Klägerin selbst hat die Äußerung nicht mehr hinterfragt. Die Zeugin C. G. hat ausgesagt, unmittelbar nicht darauf eingegangen zu sein, weil sie nicht gewollt habe, dass ihre Kunden etwas mitbekamen. Nach dem Vortrag habe sie den Verfügungsbeklagten zu 2. nicht mehr zur Rede stellen können, allerdings habe sie sich mit ihrem Mann noch am Abend unterhalten und die Vorfälle des Vortages schriftlich skizziert.
Warum der gerade von ihr so eindrucksvoll erlebte Aspekt des sich persönlichen Anbietens nicht in die sodann gefertigte eidesstattliche Versicherung vom 05.12.2012 eingeflossen ist, ihr das Unterschrift dieser eidesstattlichen Versicherung trotz der Bedeutsamkeit des Aspekts im Rahmen des Gesamtgeschehens nicht aufgefallen ist (übrigens ebenso wenig wie die falsche Datumsangabe) und es diesbezüglich einer weiteren eidesstattlichen Versicherung bedurfte, konnte die Zeugin nicht erklären.
Das gilt auch für den Zeugen I. G..
Dieses bekundet einerseits seiner Frau sei bei diesen Worten „natürlich“ die Hutschnur geplatzt. Gleichwohl habe sie die Aussage aber nicht mehr hinterfragt, sondern nur geschluckt.
Bei Würdigung der Aussage des Zeugen I. G. fällt zudem auf, dass sie von der Aussage seiner Ehefrau insoweit abweicht, als er am Tag nach dem Vortrag eben nicht mit seiner Ehefrau gemeinsam eine schriftliche Niederschrift von den Vorfällen des Vortages gefertigt haben will, sondern die diesbezüglichen Skizzen alleine erstellt haben will. Allerdings konnte auch dieser Zeuge nicht erklären, warum der Aspekt „Ich habe mich angeboten,“ den er neben den Termini „Verbrecher“ und „Schneeballsystem“ für herausragend gehalten hat, nicht in die eidesstattliche Versicherung vom 05.12. eingeflossen ist.
Der Zeuge konnte sich im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung nicht einmal mehr genau erinnern, wann er der davon doch persönlich betroffenen Verfügungsklägerin N. F. von diesem Aspekt des Gesprächs berichtet haben will, nahm aber an, dass dieses wohl noch in der Woche des Vortrages, also Anfang November 2011 im Rahmen des zuerst mit ihr geführten Telefonats der Fall gewesen sein müssen.
Was die Aussage des Zeugen I. G. angeht, fällt überdies auf, dass er im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung noch ein weiteres Defizit in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 05.12.2012 hat einräumen müssen. Der Zeuge hat nämlich gesagt, die zu den Punkten 2 und 3 behaupteten Aussagen könnten wohl doch nicht beide am 07.11.2012 gefallen sein.
Angesichts dieser Ungenauigkeiten, die auch im Rahmen der zeugenschaftlichen Vernehmung der Zeugen nicht lückenlos beseitigt werden konnten, misst das Gericht den Aussagen dieser Zeugen letztlich keinen über den Wert einer Parteianhörung hinausgehenden Überzeugungswert zu. Da dem aber die Einlassung des Verfügungsbeklagten zu 2. gegenübersteht, die in sich durchaus auch schlüssig und plausibel ist, war eine Beweislastentscheidung zu treffen, die hier zu Lasten der Verfügungsklägerin ausfällt.
Überdies fehlt es auch am Verfügungsgrund.
Schon nach eigenem Bekunden war der Verfügungsklägerin die streitrelevante Äußerung bereits seit dem 24.11.2012 bekannt, so jedenfalls der Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 21.12.2012. Obwohl sie wegen der übrigen angeblich im gleichen Kontext gefallenen Äußerungen des Verfügungsbeklagten zu 2. bereits unter dem 07.12.2012 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Verfahren 18 O 250/12 gestellt hat, hat sie wegen der hier streitrelevanten Äußerung erst am 21.12. den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Der Grund für die Zersplittung des Lebenssachverhalts bleibt ebenso wie in Bezug auf die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen G. nicht nachvollziehbar geklärt. Jedenfalls folgt aus dem Umstand, dass die Verfügungsklägerin der die streitgegenständliche Äußerung bei Beantragung der einstweiligen Verfügung im Verfahren 18 O 250/12 nach eigenem Vorbringen bekannt war, dass ihr die Untersagung dieser Äußerung weniger am Herzen lag als die dort streitgegenständlichen.
Tatsächlich hat sie seit Kenntniserlangung von der streitgegenständlichen Äußerung etwa einen Monat bis zur Antragstellung gebraucht und zwar selbst dann, wenn man zu ihren Gunsten von ihrem Vortrag, sie habe erst am 24.11. Kenntnis erlangt, ausgeht. Letzteres ist angesichts der Aussage des Zeugen G., der vermutet, die entsprechende Information der Verfügungsklägerin bereits in der Woche der Vortragsveranstaltung weitergegeben zu haben, sogar unwahrscheinlich, mit der Folge, dass die nachvollziehbare Möglichkeit im Raum steht, dass die Verfügungsklägerin sogar über einen Zeitraum von fast 2 Monaten untätig geblieben ist, bevor sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat. Anderes ist jedenfalls nicht dargelegt und bewiesen.
Vor diesem Hintergrund fehlt es an der besonderen Dringlichkeit einer Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren.
Der Antrag war mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 108 Nr. 6, 711 ZPO.