Versicherungsmaklerhaftung beim PKV-Wechsel: unzureichende Beratung zu Zahnersatz und Altersrückstellungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt vom beklagten Versicherungsmakler Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung beim Wechsel der privaten Krankenversicherung 2019, teils aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau. Das LG bejaht eine Pflichtverletzung nach §§ 60, 61, 63 VVG, weil der Beklagte Vor- und Nachteile des Wechsels (u.a. Zahnersatzbegrenzungen, Primärarztprinzip, wirtschaftliche Auswirkungen des Verlusts von Altersrückstellungen) nicht hinreichend aufgeklärt und dokumentiert hat. Erstattet werden jedoch nur schlüssig dargelegte, kausale Schadenspositionen (2.553,13 €) sowie anteilige Anwaltskosten; andere Schadensposten scheitern an fehlender Substantiierung bzw. fehlender Kausalität. Zudem wird die Ersatzpflicht für künftige, noch nicht bezifferbare Schäden festgestellt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatz (2.553,13 €) und Feststellung künftiger Ersatzpflicht zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versicherungsmakler hat bei einem beabsichtigten Wechsel der privaten Krankenversicherung eine gesteigerte Pflicht zur anlassbezogenen Aufklärung über Vor- und Nachteile des Wechsels und muss seine Empfehlung so begründen, dass der Versicherungsnehmer die Wechselgründe nachvollziehen kann (§ 61 VVG).
Legt der Versicherungsnehmer erkennbar besonderen Wert auf einzelne Leistungsbereiche, muss der Makler gerade hierzu vollständig und verständlich beraten; eine bloße Aushändigung von Versicherungsbedingungen ersetzt die Beratung nicht, wenn Unklarheiten bestehen.
Eine unvollständige oder unzureichende Beratungsdokumentation kann die Vermutung begründen, dass eine nicht dokumentierte Bedarfsermittlung oder Beratung nicht erfolgt ist, und führt zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers (§ 63 VVG).
Steht eine (vor-)vertragliche Beratungspflichtverletzung fest, wird vermutet, dass sich der Versicherungsnehmer bei ordnungsgemäßer Beratung beratungsgemäß verhalten hätte; der Schädiger trägt dann die Beweislast dafür, dass der Vertrag auch bei richtiger Beratung geschlossen worden wäre.
Schadensersatz im Wege des Beratungsverschuldens setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der konkreten Schadenspositionen und ihrer Kausalität voraus; unklare Zuordnungen von Rechnungen oder alternative Schadensursachen schließen eine Zuerkennung aus.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, I-20 U 202/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.553,13 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche über die mit der Klageforderung (Klageantrag zu Z. 1) geltend gemachten darüber hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die aus der fehlerhaften Beratung anlässlich des Versicherungswechsel der privaten Krankenversicherung des Klägers und seiner Ehefrau im Jahre 2019 entstanden sind, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten der Kanzlei A. Rechtsanwälte i.H.v. 1445,40 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger 20 %, der Beklagte 80 %.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages, im Übrigen vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des seitens der Beklagten zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet..
Tatbestand
Der Kläger, geboren am xx.xx.1962, nimmt den Beklagten, der unter der Firma B. als Versicherungsmakler tätig ist, auf Schadensersatz wegen Beratungsfehlern im Hinblick auf eine abgeschlossene private Krankenversicherung in Anspruch. Dabei macht der Kläger teilweise eigene Ansprüche und teilweise solche aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau, der Zeugin C., geboren am xx.xx.1963, geltend.
Der Kläger und seine Ehefrau sind beide als Ärzte mit jeweils eigener Praxis tätig. Seit etwa 1997 bis zum Ablauf des Jahres 2018 waren sie ebenso wie ihre drei Kinder bei der D. privat kranken- und pflegeversichert. Dabei war der Kläger Versicherungsnehmer und zugleich versicherte Person, während seine Ehefrau lediglich versicherte Person war.
Im Jahre 2018 kam es zu einer Kontaktaufnahme mit dem Beklagten, der das gesamte Versicherungsportfolio der Familie fachmännisch bewerten wollte.
In der Folgezeit übermittelte der Kläger Vertragsdaten der Versicherungen, die für ihn und seine Familienmitglieder bestanden.
Mit Schreiben vom 18.04.2018 unterbreitete der Beklagte dem Kläger seine Analyse der bestehenden Versicherungen.
Darin heißt es unter anderem:
„Weiterhin besteht für das Ehepaar und drei Kinder eine Krankenvollversicherung bei der D. mit folgenden Leistungen:
Versicherte Person: Familie C.
- ambulante Behandlung als Privatpatient
- stationäre Unterbringung im Einzelzimmer mit Chefarztbehandlung
- Zahnbehandlung 100%
- Zahnersatz 80%
Der monatliche Beitrag beläuft sich auf € 1.255, --. Es kommt eine generelle Selbstbeteiligung von 20% zum Tragen.
Aufgrund der Gesamtsituation der D. bzw. der zurückliegenden Entwicklung der Beiträge, würden wir hier eine Alternative bei einem Versicherungsverein sehen. Folgende Leistungen könnten hier erreicht werden:
Versicherte Person: Familie C.
- ambulante Behandlung als Privatpatient, bei den Eltern nach Primärarztprinzip
- stationäre Unterbringung im Einbettzimmer mit Chefarztbehandlung
- Zahnbehandlung 100%
- Zahnersatz 80%
Der monatliche Beitrag würde sich hier auf € 1.089,--inkl. Gesundheitsbonus reduzieren. Bei den Kindern käme eine fallbezogene Selbstbeteiligung von € 20,--je Fall zum Tragen. Bei den Eltern würde sich die jährliche Selbstbeteiligung auf €1.000,--im ambulanten Bereich belaufen. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte den beiliegenden Bedingungen.“
Auf dieses Schreiben wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (GA 24f. der Akten).
Am 09.05.2018 fand ein Beratungstermin statt. Hierüber verhält sich das Beratungsprotokoll auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen wird (GA 91 ff.).
Unter anderem heißt es darin zu Pkt 11:“: Ehepaar C. wünscht den Wechsel zur E. um eine bessere Stabilität der Beitragserhöhungen zu erreichen. Auf den Verlust der Altersrückstellung wird hingewiesen, ebenso die Bedingungen und das System Gesundheitsbonus erläutert. Diverse Anträge werden nun postalisch an den Versicherungsnehmern übersandt.“ Bei dem Beratungstermin am 09.05.2018 wurde vom Kläger dann noch eine Renten- und eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen.
Ein weiterer Termin wurde für den 13.07.2018 vereinbart. Bei diesem Termin wurden weitere Versicherungsverträge abgeschlossen, private Krankenversicherungen für die drei Kinder des Klägers, eine Hausratsversicherung, eine Wohngebäudeversicherung, eine Versicherung gegen Glasschäden, Berufsunfähigkeitsversicherungen für die drei Kinder des Klägers, Änderung einer Krankentagegeldversicherung, eine Rentenversicherung, zwei Rechtsschutzversicherungen sowie die hier streitgegenständliche, private Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers und seiner Ehefrau bei der E.. Dabei wurden die Tarife KVS 3 und PSV vereinbart. Ferner war ein sog. „Gesundheitsbonus“ vereinbart. Die E. erteilte unter dem 05.03.2019 den Versicherungsschein, GA 28 ff.
Entsprechend der Empfehlung des Beklagten kündigte der Kläger die Krankenversicherung bei der D.. Die drei Kinder des Klägers wurden fortan bei der F. Versicherung krankenversichert.
Für den Antrag auf Abschluss der privaten Krankenversicherung wurden dem Kläger und seiner Ehefrau vom Beklagten die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag vorgelesen, was im Rechtsstreit unstreitig geworden ist. Auf den Versicherungsantrag GA 394 wird Bezug genommen. Auf den Versicherungsschein GA 28f. und die Versicherungsbedingungen GA 78f. wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 03.03.2021 (Anl. K3) erklärte die E. den Rücktritt vom Versicherungsvertrag soweit es die Ehefrau des Klägers betraf. Als Rücktrittsgrund gab die E. an, im Versicherungsantrag seien verschiedene Krankheiten nicht angegeben worden, namentlich Halswirbelsäulensyndrom und Bandscheibenschäden - Struma nodosa (knotige Vergrößerung der Schilddrüse) - Hallux valgus („Ballenzeh“, Fehlstellung des Fußes) - Epicondylitis humeri radialis („Tennisellenbogen“).
Bei Antragsaufnahme wurde unstreitig über die vorgenannten Erkrankungen nicht gesprochen.
Daraufhin versicherte sich die Ehefrau des Klägers bei der G. Krankenversicherung, wobei diese ab April 2021 Beiträge in Höhe von monatlich 1.107,65 € aufwenden musste. Die G. Versicherung erhob für die Ehefrau des Klägers einen Risikozuschlag für bestehende Erkrankungen.
Der Kläger macht mit der Klage im Klageantrag zu Z1) Schadensersatzansprüche i.H.v. 13.578,88 € geltend, die sich wie folgt zusammensetzen:
-Mehrkosten für gemeinsame Versicherung bei der E.versicherung (27 Monate von Januar 20 19.03.2021) a 47,43 €, insgesamt 1.280,61 €
-Mehrkosten für den Kläger seit April bis zur Klageerhebung (drei Monate) x 44,66 €, insgesamt 133,98 €
-finanzielle Mehrbelastung der Ehefrau durch die Versicherung bei der G. Versicherung im Vergleich mit den Beiträgen bei der D.: (1.107,65 € abzgl. 481,21 €) 626,44 € monatlich für drei Monate insgesamt, 1.879,32 €
Ferner verlangt der Kläger den Ersatz nicht erstatteter Rechnungen durch die E. Krankenversicherung i.H.v. 10.284,97 €.
Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Vorbringen in der Klageschrift Bezug genommen.
Der Kläger trägt vor,
der Beklagte habe sich ihm gegenüber schadensersatzpflichtig nach §§ 63,61 Abs. 1 S. 1 VVG gemacht. Die Schadensersatzansprüche seiner Ehefrau seien aufgrund der erfolgten Abtretung auf ihn übergegangen. Der Beklagte habe behauptet, durch den Wechsel der Krankenversicherung zur E. Versicherung könne eine Einsparung der Beiträge i.H.v. 200 € monatlich erzielt werden. Dabei sollte der Leistungsumfang der E. Versicherung dem der D. entsprechen. Bei der Berechnung habe der Beklagte eine generelle Selbstbeteiligung von 20 % angenommen, was unzutreffend sei, ambulante Behandlungen seien immer zu 100 % übernommen worden. Er habe den Beklagten darauf aufmerksam gemacht, dass eine 20 % Selbstbeteiligung nur den Zahnersatz und nicht die ambulante Behandlung betreffe. Der Gesundheitsbonus werde nur nach regelmäßiger jährlicher Prüfung und entsprechendem Aufwand, unter anderem durch Untersuchungen beim Hausarzt, gewährt. Bezüglich des vereinbarten Gesundheitsbonus sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger und seine Ehefrau sich als Ärzte selbstverständlich keine falschen Gesundheitszeugnisse ausstellen würden und dürften.
Bezüglich der D. habe der Beklagte behauptet, es drohe die Übernahme durch eine andere Krankenversicherung, was Nachteile für die Versicherten mit sich brächte. Auch handele es sich bei der D. um eine konservative Krankenkasse mit alten Tarifen und Beitragszuwächsen. Aus diesem Grund werde es zu Problemen im Alltag kommen, wenn der Kläger und seine Ehefrau bei der D. versichert bleiben würden.
Bei Vertragsabschluss habe der Beklagte nach schwerwiegenden Vorerkrankungen gefragt, auf diese Frage sei geantwortet worden, dass die Ehefrau des Klägers in der Vergangenheit Probleme mit ihrer Halswirbelsäule gehabt habe und immer wieder in zahnmedizinischer Behandlung gewesen zu sein. Der Beklagte habe gefragt ob gegenwärtig eine weitere Behandlung anstehe, was wahrheitsgemäß verneint worden sei. Die Ehefrau des Klägers habe im Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen den Beklagten darauf hingewiesen, dass ihr die Leistungen zur zahnmedizinischen Versorgung besonders wichtig seien, ihr Gebiss sei zwar vollständig saniert, enthalte jedoch Kronen und Implantate, die regelmäßig zu kontrollieren sein.
Die Altersrückstellung sei zwar vom Beklagten erwähnt aber bagatellisiert worden.
Der Vertrag sei schließlich nach einem mehrstündigen Gespräch unterschrieben worden, wobei der Kläger und seine Ehefrau übermüdet gewesen seien.
Entgegen der Behauptung des Beklagten sei der Versicherungswechsel nachteilig gewesen.
Hätte der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau zutreffend darüber informiert, dass die Versicherungsbeiträge bei der E. gegenwärtig höher seien als bei der D., der Leistungsumfang der E. deutlich eingeschränkter gewesen sei und durch den Wechsel der Versicherung die Altersrückstellung bei der D. verloren gingen und die zahnmedizinische Versorgung schlechter sei, hätten er und seine Ehefrau keinen Versicherungsvertrag bei der E. Versicherung abgeschlossen.
Ferner hätte der Beklagte, wenn er sich ordnungsgemäß nach dem Gesundheitszustand der Ehefrau des Klägers erkundigt hätte, darauf hinweisen müssen, dass bei Neuabschluss einer Krankenversicherung bei den bestehenden Vorerkrankungen mit deutlich höheren Beiträgen zu rechnen wäre. Auch in diesem Fall hätte der Kläger keinesfalls einen neuen Vertrag bei der E. Versicherung für seine Ehefrau abgeschlossen.
Bei der bisherigen Versicherung, der D., habe der Kläger monatlich zuletzt 410,37 € für sich sowie 481,21 € für seine Ehefrau gezahlt. Demgegenüber seien bei der E. monatliche Versicherungsbeiträge i.H.v. 483,98 € für seine Ehefrau sowie 455,03 € für den Kläger selber zu zahlen gewesen, woraus sich ein monatlicher Mehrbetrag i.H.v. 47,43 € ergebe. Dieser Mehrbetrag für insgesamt 27 Monate (Januar 2019 bis März 2021) stelle einen Schaden i.H.v. 1.280,61 € dar.
Ferner sei ihm ein weiterer Schaden i.H.v. 133,98 € entstanden für die Monate April bis Juni 2021 in Höhe der auf ihn entfallenden Mehrkosten.
Des Weiteren sei ein Schaden entstanden durch die finanzielle Mehrbelastung i.H.v. 626,44 € monatlich durch die notwendig gewordene Versicherung seiner Ehefrau bei der G. Versicherung infolge der Kündigung der E. Versicherung (1107,65 € Beitrag bei der G. Versicherung im Gegensatz 481,21 € bei der D.) für drei Monate von April bis Juni 2021, i.H.v. 1879,32 €.
Ferner sei ein finanzieller Mehraufwand iHv 10.284,97 € entstanden, weil die E. Versicherung diverse Arztrechnungen bzw. Rechnungen für Medikamente und Hilfsmittel nicht erstattet habe. Diese wären zu größeren Teilen von der D. Versicherung erstattet worden. So seien die Kosten bei der D. für Zahnbehandlung zu 80 % und Zahnersatz zu 100 % übernommen worden, die Kosten für Sehhilfen jährlich i.H.v. 300 €.
Demgegenüber hätten bei der E. Versicherung folgende Konditionen gegolten: Kosten für Zahnbehandlung zu 100%, Kosten für Zahnersatz zu 80 % jedoch bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahres nur in Höhe von max. 600 €. Die Kosten für Sehhilfen jährlich i.H.v. 100 € und ein pauschaler Selbstbehalt von 1000 € jährlich. Außerdem gelte das Primärarztvorbehaltsprinzip. Dieses bedeute, dass der Versicherte generell nur Behandlungskosten i.H.v. 80 % erstattet erhalte, wenn nicht die Erstbehandlung von einem Facharzt für Allgemeinmedizin, praktischen Arzt, Facharzt für Frauen- Augen oder Kinderheilkunde oder nicht spezialisierten, hausärztlich tätigen Internisten durchgeführt worden sei.
Zudem habe die E. Versicherung die Erstattung sämtlicher Rechnungen verweigert, die im Zusammenhang mit den ihr bei Vertragsschluss unbekannten Erkrankungen der Ehefrau des Klägers zusammenhängen würden.
Der Kläger habe zuletzt Rechnungen für den seine Ehefrau i.H.v. 7.955,97 € (Anl. K5) eingereicht, wovon die E.versicherung 96,26 € erstattet habe, demgegenüber die D. hier insgesamt 4.630,62 € erstattet hätte. Aus der Differenz ergebe sich ein Schaden in Höhe von 4534,36 €.
Ferner habe er Rechnungen i.H.v. 8.407,90 € eingereicht (Anlage K6), worauf die E. Versicherung ein Betrag i.H.v. 1.184,70 € erstattet habe, hiervon hätte die D. ein Betrag i.H.v. 6.568,02 € erstattet, die Differenz i.H.v. 5.383,32 € stelle einen erstattungsfähigen Schaden dar.
Auf weitere von ihm eingereichte Rechnungen i.H.v. 1.790,74 € (Anl. K7) habe die E. lediglich eine Erstattung von 310,53 € geleistet, die D. hätte demgegenüber Leistungen i.H.v. 677,82 € erstattet, der Schaden belaufe sich also auf 677,82 €. Im Einzelnen wird insoweit auf die Aufstellung des Klägers in der Klageschrift Seite 9 unten bis Seite 16 Bezug genommen.
Sämtliche Rechnungen beinhalteten medizinisch notwendige Heilbehandlungen.
Der Feststellungsantrag sei begründet, da auch in Zukunft zu erwarten sei, dass ihm und seiner Ehefrau finanzielle Nachteile aus dem Versicherungswechsel erwachsen würden. So seien die Versicherungsbeiträge höher als bei der D.. Hinzu komme, dass er und seine Ehefrau durch den Versicherungswechsel Altersrückstellungen verloren hätten. Dieser Schaden kann noch nicht endgültig beziffert werden. Der Verlust der Altersrückstellungen könne sich auf nach Auskunft eines Versicherungsvertreters auf ca. 160.000 € belaufen.
Der Kläger beantragt,
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.578,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche darüberhinausgehende Schäden zu ersetzen, die aus dem Versicherungswechsel des Klägers und seiner Ehefrau im Jahr 2019 entstanden sind, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten der Kanzlei A. Rechtsanwälte in Höhe von 1.594,78 € freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor,
eine fehlerhafte Beratung liege nicht vor. Es fehle schon an einer Pflichtverletzung des Beklagten. Dem Kläger und seiner Ehefrau sei es darauf angekommen Versicherungsbeiträge zu sparen, was durch den Versicherungswechsel, insbesondere unter Ausnutzung des angebotenen Gesundheitsbonus gelungen sei. Auch seien der Kläger und seine Ehefrau bzgl. der Leistungsunterschiede zwischen den beiden Versicherungen informiert worden. Dem Kläger seien die Versicherungsbedingungen vor Vertragsabschluss übermittelt worden, Fragen hierzu seien nicht vorgetragen worden. Auch über die Auswirkung des Wechsels des Versicherers hinsichtlich der Altersrückstellung sei ausreichend informiert worden. Der Kläger habe ihm mitgeteilt, dass die bestehende Krankheitskostenvollversicherung bei der D. zu teuer sei bei einem monatlichen Gesamtbeitrag von 1255 € sowie einer generellen Selbstbeteiligung von 20 %. Für den Kläger als Arzt sei der Abschluss eines Versicherungsvertrages bei der E. Versicherung im Mai 2018 besonders bedarfsgerecht, weil diese einen sogenannten Gesundheitsbonus anbiete. Dieser beinhaltet die Möglichkeit einen weiteren Gesundheitsrabatt von 10 % auf den Beitrag zu erhalten, wenn dem Versicherer ein durch einen Arzt unterzeichneter Gesundheitsscheck eingereicht werde. Hierauf habe der Beklagte den Kläger explizit, was sich auch aus der von ihm erstellten Analyse ergebe, hingewiesen. Für den Kläger und seine Ehefrau als Ärzte sei es ein Leichtes mit geringstem Aufwand einen Gesundheitsscheck durchzuführen, gegenüber dem Versicherer nachzuweisen und so dauerhaft eine Beitragsreduzierung zu erreichen. Die Tarife bei der D. seien nicht mehr bedarfsgerecht und veraltet gewesen. Bei der D. handle es sich um einen Versicherer mit hohem Bestand an älteren Versicherungsnehmern, in der Zukunft sei mit weiteren Beitragserhöhungen zu rechnen, um die Ausgaben für Krankheitskosten, die mit zunehmend dem Alter verstärkt anfallen würden, kompensieren zu können. Auch über den Verlust der Altersrückstellungen sei gesprochen worden. Bei Abschluss des Versicherungsantrages habe er sämtliche Gesundheitsfragen vollständig und korrekt vorgelesen. Es sei nicht seine Aufgabe, den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers investigativ zu erfragen, er dürfe die Angaben des Versicherungsnehmers als zutreffend und richtig zu unterstellen. Er habe gefragt, ob Erkrankungen vorhanden seien, aus denen noch etwas für die Zukunft folgen könne.
Ferner bestreitet der Beklagte den geltend gemachten Schaden. Der Sachvortrag des Klägers sei hierzu bereits unschlüssig.
Die geltend gemachte Beitragsdifferenz bestreitet der Beklagten mit Nichtwissen. Auch sei der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung des Gesundheitsbonus und unter Berücksichtigung der miteinander zu vergleichenden Leistungen im Verhältnis zu setzen.
Ferner werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Rechnungen, deren Nichterstattung der Kläger rüge medizinisch erforderliche Leistungen enthalten würden.
Auch sei sein Sachvortrag dazu, die D. hätte Kosten erstattet, nicht belegt.
Auch werde mit Nichtwissen bestritten, dass dem Kläger und seiner Ehefrau in Zukunft finanzielle Nachteile durch den Versicherungswechsel entstehen würden.
Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens sei eine punktuelle Betrachtung unzutreffend. Entscheidend sei, ob der Vertrag insgesamt bedarfsgerecht sei, was vorliegend bei der unstreitig vorliegenden Beitragsersparnis der Fall sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst beigefügter Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C.. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2023 Bezug genommen.
Die Klage wurde dem Beklagten zugestellt am 18.10.2021.
Entscheidungsgründe
1.Die Klage ist zulässig.
Das Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu Z. 2 ist gemäß § 256 ZPO gegeben, da die nicht fernliegende Möglichkeit weiteren Schadenseintritts besteht.
2.Die Klage ist auch im zuerkannten Umfang begründet.
3.Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus eigenem und abgetretenem Recht gemäß §§ 60, 61, 63 VVG in Höhe von 2.553,13 €.
a. Der Beklagte hat seine ihm obliegenden Pflichten als Versicherungsmakler gegenüber dem Kläger verletzt indem er dem Kläger und seiner Ehefrau zur Kündigung des bestehenden Krankenversicherungsvertrages und Abschluss eines neuen Krankenversicherungsvertrages riet.
Den Versicherungsmakler kann gemäß § 63 VVG eine Haftung treffen, wenn er den Versicherungsbedarf des Versicherungsnehmers nicht ordnungsgemäß ermittelt oder diesen nicht korrekt berät, die Bedarfsermittlung, Beratung und Empfehlung nicht hinreichend dokumentiert (Prölss-Martin, VVG Kommentar, 31. Aufl., § 61 Rn. 30; OLG Zweibrücken Versicherungsrecht 2019,620; OLG Düsseldorf Versicherungsrecht 2019,758).
Der Beklagte ist als Versicherungsmakler gemäß § 61 VVG verpflichtet den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages nach § 61 zu dokumentieren.
Dabei ist der Beratungsbedarf des Versicherungsnehmers besonders groß, wenn er beabsichtigt zu einem neuen Versicherer zu wechseln. In diesen Fällen tritt der Kunde typischerweise mit einer besonderen Erwartungshaltung in die Verhandlung ein, weil er für seinen Versicherungsschutz einen nahtlosen Übergang möchte und im Zweifel seinen bisherigen Schutz nicht verschlechtern will. Dadurch steigt die Aufklärungsverantwortlichkeit des den Antrag Annehmenden an. Daher besteht eine spontane Beratungspflicht zu jedem Wechsel, die bezieht sich insbesondere auch auf die Vor- und Nachteile. Am Ende eines Beratungsgeschehens hat der Versicherungsmakler seine Empfehlung in einer Weise zu begründen, die es dem Versicherungsnehmer erlaubt, die für den Wechsel sprechenden Argumente nachvollziehen zu können (BGH Versicherungsrecht 2006, 1072; Prölss-Martin § 61 VVG Rn. 28 ff.;).
Die Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung trifft allerdings den Kläger als Versicherungsnehmer, unabhängig davon ob der Beklagte als Makler seine Dokumentationspflicht erfüllt hat oder nicht. Allerdings hat der Beklagte als Makler die behauptete Fehlberatung substantiiert zu bestreiten und zunächst darzulegen, in welcher Weise er im Einzelnen seinen Beratungs- und Informationspflichten nachgekommen ist. Dem Versicherungsnehmer obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft. Der Versicherungsmakler kann sich durch Aushändigung der Beratungsdokumentation seiner Darlegungslast entledigen. Eine fehlende, lückenhaft oder unzutreffende Dokumentation kann allerdings weitere Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugunsten des Versicherungsnehmers nach sich ziehen. Insbesondere besteht dann die Vermutung, dass der Vermittler eine nicht dokumentierte Bedarfsermittlung oder Beratung nicht vorgenommen bzw. eine nicht dokumentierte Empfehlung nicht abgegeben hat (Prölss-Martin § 63 Rn. 12 ff.).
Der Beklagte hat vorliegend weder deutlich dargelegt noch dokumentiert, seinen Beratungspflichten nachgekommen zu sein. Die vom Beklagten vorgelegte Beratungsdokumentation erachtet das Gericht als unvollständig und nicht ausreichend.
Der Beklagte hat zum einen vorgetragen, es sei im Mai 2018 bedarfsgerecht gewesen, dem Kläger und seiner Ehefrau den privaten Krankenversicherungsvertrag bei der E. Versicherung anzubieten. Die Tarife, welche die D. angeboten habe, seien nicht mehr bedarfsgerecht und veraltet, der Kläger und seine Familie hätten bei der D. einen nicht bedarfsgerechten, weil zu hohen Versicherungsbeitrag leisten müssen. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der D. um einen Versicherer mit hohem Bestand an älteren Versicherungsnehmern handele, sei darüber hinaus in der Zukunft mit weiteren Beitragserhöhungen zu rechnen, um die Ausgaben für Krankheitskosten, die mit zunehmendem Alter verstärkt anfallen würden, kompensieren zu können.
Der Beklagte hat diese Angaben nicht untermauert, insbesondere nicht seinen Hinweis, bei der D. habe zukünftig wegen eines hohen Bestandes an älteren Versicherungsnehmern und des für den Kläger geschlossenen Tarifes mit höheren Versicherungsbeiträgen gerechnet werden müssen.
Nähere Angaben dazu, wie sich im Jahre 2018 die Situation der D. darstellte und deren zukünftige Entwicklung, auf welchen Grundlagen die Einschätzung der Situation beruhte, hat der Beklagte weder im Rechtsstreit vorgetragen, noch dargelegt, dies gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau beim Beratungsgespräch erläutert zu haben. Auch das Schreiben vom 18.04.2018 nimmt lediglich Bezug auf die Gesamtsituation der D., ohne diese näher zu erläutern sowie auf die zurückliegende Entwicklung der Beiträge ohne dies darzulegen.
Das Beratungsprotokoll vom 09.05.2018 nimmt zum anderen schließlich Bezug auf den Wunsch des Klägers eine bessere „Stabilität der Beitragserhöhungen“ zu erreichen.
Worauf diese „Stabilität der Beitragserhöhungen“ gestützt wird, wird ebenfalls nicht vom Beklagten erläutert, sondern lediglich Sachverständigengutachten hierzu angeboten. Die Stabilität der Beiträge erschließt sich zudem nicht. Gemäß Schreiben vom 18.04.2018 werden vom Beklagten Beiträge bei der E. für die Familie mit monatlich 1089 € angegeben, aus dem Versicherungsschein vom 05.03.2019 folgt, dass Beiträge i.H.v. insgesamt 939,01 € für den Kläger und seine Ehefrau anfallen, demgegenüber bei der D. ab 01.01.2018 Beiträge in Höhe von monatlich 481,28 und 410,27 €. Der Beklagte verweist zwar zusätzlich auf die Möglichkeit, die Beiträge dauerhaft i.H.v. 10 % durch den sogenannten „Gesundheitsbonus“ zu reduzieren, allerdings setzt dies voraus, dass ein jährlicher Gesundheitsscheck durchgeführt werden muss, das Erlangen des Rabattes von 10 % setzt aber voraus, dass die Gesundheitswerte im „versicherungstechnischen Normbereich liegen “. Im Schreiben vom 18.04.2018 findet sich zwar ein Hinweis auf das sogenannte Primärarztprinzip, dieses wird jedoch nicht näher erläutert, insbesondere folgt kein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass anderenfalls nur 80 % der Behandlungskosten erstattet werden.
Auch ein Hinweis darauf, dass die Kosten für Zahnersatz in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss gedeckt sind, und maximal ab dem 7. Versicherungsjahr 4000 € pro Jahr ersetzt werden, bei der D. war eine Summenbegrenzung ab dem 4. Kalenderjahr von 20.000 € pro Kalenderjahr vereinbart, findet sich weder in der Beratungsdokumentation noch in dem Anschreiben vom 18.04.2018.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes feststeht, dass die Ehefrau des Klägers besonderen Wert auf die Erstattung der Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten legte. Die Ehefrau des Klägers hat glaubhaft ausgesagt, dass sie den Beklagten darauf hingewiesen habe. Sie habe angegeben, immer Probleme mit ihren Zähnen gehabt zu haben und es sei ihr wichtig, dass dies alles ersetzt werde.
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen nicht. Es ist vielmehr plausibel und naheliegend, dass die Ehefrau des Klägers angesichts ihrer Zahnprobleme und daher zu erwartender zukünftiger Zahnbehandlungen besonderen Wert hierauf legte.
Die neu abgeschlossene Versicherung bei der E. stellt die Ehefrau des Klägers insoweit jedoch unstreitig schlechter, weil nach Vertragsschluss die Ersatzfähigkeit in den ersten drei Jahren begrenzt ist. So werden Leistungen bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahres in Höhe von max. 600 € ersetzt, bis zum vierten Jahr i.H.v. 1200 € und bis zu zum sechsten Jahr i.H.v. 2400 € ab dem siebten Jahr pro Jahr 4000 €. Demgegenüber Zahnersatz bei der D. zu 80 % übernommen wurden, Zahnbehandlungskosten zu 100 % ausweislich der vom Kläger vorgelegten Vertragsunterlagen mit jährlicher Summenbegrenzung von 20.000 €.
Legt der Versicherungsnehmer aber besonderen Wert auf einen Leistungsumfang, den er als entscheidend für den Vertragsabschluss ansieht, kann der Beklagte nicht entgegenhalten, bei anderen Leistungen würde der Versicherungsnehmer bessergestellt. Denn es obliegt dem Versicherungsnehmer zu entscheiden, ob ein einzelner Leistungsumfang für ihn so relevant ist, dass die Entscheidung hierfür für den Vertragsschluss ausschlaggebend ist.
Auch wenn im Beratungsprotokoll vermerkt wurde, die Bedingungen seien erläutert worden, war dies nach Aussage der Ehefrau des Klägers bzgl. der Erstattungsfähigkeit und Übernahme des Zahnersatzes und der Zahnbehandlungen nicht der Fall. Der Beklagte ist seinen Beratungspflichten diesbezüglich auch nicht durch Übergabe der Versicherungsbedingungen nachgekommen. Erklärt der Versicherungsnehmer auf einen bestimmten Leistungsumfang besonders Wert zu legen, und ist er offenbar im Unklaren über die diesbezüglichen Versicherungsbedingungen, besteht ein besonderer Beratungsbedarf.
Mit der Übermittlung der Versicherungsunterlagen und – Bedingungen vor Vertragsschluss konnte der Beklagte seiner Beratungspflicht somit nachkommen zumal sich daraus weder die vom Beklagten vorgetragene unbefriedigende Gesamtsituation der D., die gewollte Beitragsstabilität und der Wert der verlorenen Altersrückstellungen ergaben.
Letztlich lässt sich den Angaben des Beklagten nicht plausibel entnehmen, aus welchem Grund der Versicherungswechsel vorliegend für den Kläger und seine Ehefrau bedarfsgerecht war, weder aufgrund seines Vorbringens bezugnehmend auf die Gesamtsituation der D. noch bezugnehmend auf das Erreichen einer besseren Beitragsstabilität. Insbesondere musste der Beklagte bei der Ermittlung der bedarfsgerechten Versicherungen und den vorzunehmenden Vergleich den Verlust der Altersrückstellungen mitberücksichtigen. Dass er dies getan und in die Abwägung einbezogen hätte hat er nicht aufgezeigt. Der Kläger und seine Ehefrau waren zum Vertragsschluss 56 beziehungsweise 55 Jahre alt. Bei dem Wechsel eines privaten Krankenversicherers in diesem Alter waren die Altersrückstellungen, die D. Versicherung bestand bei dem Kläger nach seinen glaubhaften Angaben seit etwa 1997, besonders zu beachten. Der Hinweis in der Beratungsdokumentation, auf den Verlust der Altersrückstellungen sei hingewiesen worden, ist nicht ausreichend. Der Beklagte hätte darlegen und dem Kläger vielmehr erläutern müssen, welche Altersrückstellungen in welcher Höhe bislang entstanden sind und wie sich der Verlust der Altersrückstellungen im Vergleich zu zukünftigen Beiträgen der beiden Versicherungen wirtschaftlich auswirken kann. Dass der Beklagte dies getan hätte, hat er selbst nicht dargelegt.
b.Der Kläger hat als Versicherungsnehmer den kausalen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Steht aber die Verletzung einer vertraglichen oder vorvertraglichen Beratungspflicht fest, tritt eine Umkehr der Beweislast für die Schadenskausalität ein. So wird vorliegend vermutet, dass der Kläger als Versicherungsnehmer sich bei korrekter Belehrung und Beratung beratungsberatungsgemäß verhalten hätte (Prölss-Martin § 63 VVG Rn. 17).
Der Kläger ist daher so zu stellen, als wäre er weiterhin bei der D. versichert.
c.Ein Mitverschulden kann dem Kläger nicht angelastet werden. Den Beklagten traf die umfassende Beratungspflicht, der Kläger durfte sich als Versicherungsnehmer auf die Analyse des Beklagten verlassen.
d. Aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten ist dem Kläger folgender Schaden entstanden:
aa.Hinsichtlich der Mehrkosten für die Versicherung bei der E. für 27 Monate von Januar 2019 bis März 2021 für den Kläger und seine Ehefrau i.H.v. 1280,61 € und i.H.v. 133,98 € für den Kläger für den Zeitraum von April bis Juni 2021 hat der Kläger nicht dargelegt, wie sich die Versicherungsleistungen bei der D. entwickelt hätten. Der Kläger hat lediglich den Versicherungsschein für die D. vorgelegt, aus dem sich die Beiträge ab dem 01.01.2018 ergeben. Wie sich die Beiträge im Vergleichszeitraum, für den der Kläger Schadensersatzansprüche durch einen Mehrbetrag geltend macht, entwickelt hätten bei der D., hat der Kläger nicht vorgetragen, obwohl der Beklagte dies zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten und auf die fehlende Schlüssigkeit hingewiesen hatte.
bb.Soweit der Kläger die Erstattung von Mehrkosten seiner Ehefrau bei der G. Versicherung i.H.v. 1.879,32 € für den Zeitraum April bis Juni 2021 begehrt, liegt ebenfalls kein kausaler Schaden vor.
Entweder wurden bei Antragstellung unzutreffende Angaben hinsichtlich bestehender Vorerkrankungen getätigt, in diesem Fall wäre die erfolgte Kündigung durch die E. Versicherung nicht auf ein Beratungsverschulden des Beklagten zurückzuführen, sondern auf ein Verschulden des Klägers und seiner Ehefrau bei Antragstellung gegenüber der E. Versicherung zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der Antragsfragen.
Oder aber die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau zu Vorerkrankungen waren zutreffend, sodass die Kündigung der E. Versicherung unberechtigt gewesen wäre. In diesem Fall hätten der Kläger und seine Ehefrau Ansprüche gegen die E. Versicherung wegen ungerechtfertigter Kündigung geltend machen müssen.
cc. Leistungsabrechnungen
Der Kläger hat die einzelnen von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche überwiegend schon nicht nachvollziehbar dargelegt.
Die von ihm geltend gemachten Rechnungspositionen sind größtenteils durch Vorlage entsprechender Rechnungen nicht belegt. Dies war bereits in der Klageerwiderung seitens der Beklagten, die das Vorbringen des Klägers zulässigerweise im Übrigen mit Nichtwissen bestritten hatte, gerügt worden. Trotz Hinweises hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.03.2022 lediglich ein Anlagenkonvolut von Rechnungen vorgelegt, wobei die vorgelegten Rechnungen den Schadensersatzpositionen in der Klageschrift nicht entsprechen und nicht zuzuordnen sind. Darüber hinaus werden teilweise Rechnungen doppelt vorgelegt, teilweise Rechnungen vorgelegt wie die Rechnung Dr. H. vom 17.12.2018 GA 222, die einen bei der E. noch nicht versicherten Zeitraum betreffen.
aaa.Leistungsabrechnung der E. vom 21.12.2020, Abrechnungssumme 7955,97 €. Hierauf hat die E. 96,36 € erstattet, der Kläger behauptet, die D. hätte hierauf insgesamt 4630,62 € erstattet.
Allerdings hat der Kläger bis auf folgende Abrechnungen, Zahnarzt Dr. I. vom 20.08.2019 iHv. 215,66 € (GA 161), vom 22-.09.2020 iHv. 299,13 € und vom 22.09.2020 iHv. 3099,49 € (GA 160), die weiter von ihm hierzu geltend gemachten Rechnungen nicht vorgelegt.
damit ergibt sich folgende Berechnung:
Rechnung Optiker J. vom 12.12.2019 515,50 € (GA 159):
Hierauf hätte nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen mit der D. diese 300 € erstattet. Davon ist ein 20 %iger Selbstbehalt in Abzug zu bringen, den der Kläger auch in der Klageschrift zugrunde liegt. Damit ergebe sich ein Betrag i.H.v. 240 €. Als erstattungsfähig hat die E. diesbezüglich einen Betrag von 100 € angesehen.
Rechnung Zahnarzt Dr. I. vom 20.08.2019 in Höhe von 215,66 € (GA 161), diese Rechnung hat die D. i.H.v. 199,34 € als erstattungsfähig angesehen.
Hinsichtlich der Rechnung über 215,66 € berechnet der Kläger einen 80-prozentige Erstattungsbetrag und zieht hiervon 20 % Selbstbehalt ab, sodass sich diesbezüglich eine anzurechnende Rechnungsposition von 138,02 € ergeben würde.
Allerdings hat die D. ausweislich der Abrechnung vom 21.12.2020 für die in 2019 eingereichten Rechnungen, die sämtlich die Ehefrau des Klägers betreffen, einen Abzug in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes von 299,34 € vorgenommen. Damit hat die D. keine der oben genannten Rechnungen erstattet, sodass ein Schaden in Höhe von 378,02 € entstanden ist.
Rechnung Zahnarzt Dr. I. vom 22.09.2020 in Höhe von 299,13 € und vom 22.09.2020 iHv. 3099,49 € (GA 160).
Auf diese Rechnungen hat die E. Beträge von 199,34 € und 899,13 € anerkannt.
Dabei erfolgte die Erstattung auf die Rechnung vom 22.09.2020 i.H.v. 899,13 € mit der Begründung, dass für Zahnersatz bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahres ein Erstattungshöchstbetrag von 600 € vorgesehen ist und die Erstattung auf 80 % begrenzt wäre.
Da bei der D. die Erstattung, wie bereits ausgeführt, nicht auf 600 € begrenzt wäre sondern auf 20.000 € pro Jahr, würde der Kläger diesbezüglich, bei einer ebenfalls vereinbarten 80-prozentigen Erstattung für Zahnersatz und Zahnbehandlung, (der Kläger rechnet bezüglich des geltend gemachten Schadens ausweislich der Aufstellung in der Klageschrift mit einer 80-prozentigen Erstattung für Zahnbehandlung und Zahnersatz) einen Betrag i.H.v. 2.718,89 € erstattet erhalten.
Darauf wäre der 20 %ige Selbstbehalt, den auch der Kläger in der Klageschrift abzieht, in Abzug zu bringen.
Damit ergäbe sich ein Betrag i.H.v. 2.175,11 € statt seitens der Beklagten erstatteter 899,13 €. Allerdings hat die E. Versicherung auf die Rechnungen für das Jahr 2020 den für 2020 vereinbarten Selbstbehalt i.H.v. 1000 € in Abzug gebracht. Damit ergibt sich insgesamt ein Schaden in Höhe einer Differenz von 2.175,11 €.
bbb. Leistungsabrechnung der E. vom 14.06.2021, Abrechnungssumme 8407,90 € worauf die E. einen Betrag i.H.v. 1184,70 € erstattete.
Der Kläger behauptet, die D. hätte hierauf einen Betrag i.H.v. 6568,02 € erstattet.
Allerdings hat der Kläger diesbezüglich lediglich folgende Rechnungen belegen können:
-Rechnung K-Krankenhaus vom 20.01.2021 über 285,08 € GA 195,
-Rechnung K-Krankenhaus vom 18.01.2021 über 4404,50 € GA 196,
-Rechnung K-Krankenhaus vom 03.02.2021 über 817,01 € GA 197,
-Rechnung Hilfsmittel L. vom 31.12.2020 über 140 € GA 198,
-Rechnung Hilfsmittel L. vom 05.01.2021 über 25 € GA 199.
Ausweislich der Leistungsabrechnung der E. Versicherung vom 14.06.2021 und dem Vorbringen des Klägers in der Klageschrift hierzu wurden seitens der E. keine Erstattungen vorgenommen, da die geltend gemachten Rechnungen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss bei der E. wegen der nicht vollständigen und unrichtigen Beantwortung von Fragen im Versicherungsantrag standen.
Erstattungsbeträge können demnach vom Kläger nicht verlangt werden, entweder waren die Angaben zu Vorerkrankungen bei Vertragsschluss unzutreffend, sodass der seitens der E. erklärte Rücktritt vom Vertrag und die verweigerte Übernahme der Behandlungskosten zurecht erfolgte, oder aber der Rücktritt und die Nichterstattung seitens der E. war unzutreffend, sodass der Kläger Ansprüche gegenüber der E. Versicherung hätte verfolgen und durchsetzen müssen.
Demgegenüber finden sich folgende weitere - durch Vorlage von Rechnungen belegte -Abrechnungen in der Leistungsabrechnung der E. Versicherung vom 14.06.2021 über die Abrechnungssumme von 8407,90 € (GA 37 ff.), die der Kläger irrtümlich der Leistungsabrechnung vom 14.06.2021 über eine Abrechnungssumme von 1790,74 € (GA 39 ff.) zuordnet:
Rechnung Dr.H. vom 28.06.2020 über 183,94 € GA 200,
Rechnung Dr.H. vom 04.10.2020 über 276,70 € GA 201
Rechnung Dr.H. vom 15.07.2019 über 166,12 € GA 203
Rechnung Dr.H. vom 06.05.2019 über 144,68 € GA 204.
Allerdings sind die Erstattungsbeträge, die von der D. ersetzt worden sein sollen, nicht nachvollziehbar. So macht der Kläger beispielsweise auf die Rechnung vom 28.06.2020 über 183,941 € einen Betrag i.H.v. 21,45 € geltend, den er berechnet mit 17,16 € :0,8. Hiervon sollen dann noch 20 % als Selbstbeteiligung abgezogen werden. Abgesehen davon, dass der Rechnungsweg 17,16 €/0,8 mit 21,45 € nicht nachvollziehbar ist, würde sich bei dem vom Kläger vorgenommenen Abzug einer 20-prozentigen Selbstbeteiligung ein Betrag i.H.v. 17,16 € ergeben. Das ist aber genau der Betrag, den die E. Versicherung ausweislich der Leistungsabrechnung anerkannt hat. Gleiches gilt für die übrigen vorgenannten Rechnungsbeträge. Dem Kläger wäre daher kein Schaden entstanden.
ccc. Leistungsabrechnung der E. vom 14.06.2021, Abrechnungssumme 1790,74 € (GA 39 ff.), worauf die E. einen Betrag i.H.v. 310,53 € erstattet hat. Nach dem Vorbringen des Klägers hätte die D. hierauf 677,02 DM Euro erstattet.
Von den geltend gemachten Rechnungspositionen hat der Kläger jedoch keine belegen können.
Insgesamt ergeben sich damit Schadensposition i.H.v. 2.553,13 €.
Der Zinsanspruch hierauf folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
dd.Soweit der Beklagte bestreitet, es habe sich um medizinisch notwendige Heilbehandlungen gehandelt, kann der Beklagte damit nicht durchdringen, da ausweislich der Leistungsabrechnung der E. vom 21.12.2020 dies gegenüber den eingereichten Rechnungen soweit im Rahmen der obigen Darlegung berücksichtigt, nicht geltend gemacht wurde. Der Beklagte hätte daher schon im einzelnen darlegen müssen, weshalb die oben zuerkannten Abrechnungspositionen nicht medizinisch notwendig waren.
ee. Ob der Beklagte im Rahmen eines gemäß § 249 BGB vorzunehmenden Vergleiches der Vermögenssituation mit und ohne Beratungsverschulden des Beklagten dem Kläger entstandene Vermögensvorteile anspruchsmindernd geltend machen könnte, kann hier dahingestellt bleiben, da der Beklagte solche Vermögensvorteile (beispielsweise durch geminderte Krankenkassenbeiträge) nicht konkret für den Vergleichszeitraum dargelegt hat.
4.Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger sämtlichen weiteren, über den mit dem Klageantrag zu Z. 1 geltend gemachten Schaden zu ersetzen, der ihm und seiner Ehefrau aus dem Versicherungswechsel der privaten Krankenversicherung von der D. Versicherung auf die E. Versicherung im Jahre 2019 entstanden sind, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden (Klageantrag zu Z. 2).
Aufgrund der fehlerhaften Beratung des Beklagten besteht ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach. Welche einzelnen kausalen Schäden aus der fehlerhaften Beratung des Beklagten dem Kläger künftig noch entstehen können, ist hier nicht zu entscheiden.
5. Der Beklagte ist ferner gemäß §§ 60, 61, 63 VVG verpflichtet den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von freizustellen.
Diese berechnen sich nach einem Streitwert in Höhe von 132.091,72 € (Klageantrag zu Z. 1) 2591,15 €, Klageantrag zu Z. 2) 129.500,57 €) wie folgt:
0,65 Geschäftsgebühr §§ 2 RVG, Nr. 2300 VV RVG, § 15 Abs. 1 RVG : 1.197,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG: 20,00 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG : 227,90 €
insgesamt 1.445,40 €.
6.Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.
Bei der Kostenentscheidung hat das Gericht berücksichtigt, dass im geltend gemachten Streitwert hinsichtlich des Feststellungsantrages zu Z. 2 zukünftige Mehrkosten für die neue Versicherung bei der G. Versicherung der Ehefrau i.H.v. 21.048,38 € berücksichtigt worden sind, die jedoch keinen ersatzfähigen Schaden begründen.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
164.127,84 € .
Klageantrag zu Z. 1) 13.578,88 €
Klageantrag zu Z. 2) 80 % von 182.548,96 €.