Steuerberaterhaftung: Nachtarbeitszuschläge nur bei Abrechnung nach § 3b EStG steuerfrei
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von ihrer Steuerberaterin Schadensersatz wegen fehlerhafter Gestaltung steuerfreier Nachtzuschläge. Streitpunkt war, dass Zuschläge pauschal und nicht als zusätzlicher Grundlohnanteil mit Verrechnung nach tatsächlich geleisteten Nachtstunden gezahlt wurden, was zu einer Lohnsteuer-Nachforderung führte. Das LG bejahte eine Pflichtverletzung aus dem Dauermandat und stellte auf aufklärungsrichtiges Alternativverhalten der Klägerin ab. Es sprach den um Steuervorteile bereinigten Schaden sowie vorgerichtliche Anwaltskosten und Verzugszinsen zu.
Ausgang: Schadensersatzklage gegen die Steuerberaterin (nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten) vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Rahmen eines umfassenden steuerberatenden Dauermandats hat der Steuerberater von sich aus über steuerlich bedeutsame Fragen und die Voraussetzungen steuerlich begünstigter Gestaltungen vollständig aufzuklären.
Sollen Nachtarbeitszuschläge nach § 3b EStG steuerfrei bleiben, ist der Mandant darüber zu beraten, dass Zuschläge grundsätzlich zusätzlich zum Grundlohn zu zahlen sind und pauschale Zahlungen nur als Abschlag/Vorschuss mit zeitnaher Verrechnung nach tatsächlich geleisteten Nachtstunden zulässig sind.
Unterbleibt eine gebotene Aufklärung über die Voraussetzungen einer steuerbegünstigten Gestaltung, ist der Mandant nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßer Beratung typischerweise gestanden hätte; hierfür spricht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens.
Übernimmt der Arbeitgeber wegen einer zugesagten Nettolohnabrede die auf Arbeitnehmer entfallende Lohnsteuer-Nachforderung, kann dies als adäquat kausaler Schaden aus einer fehlerhaften steuerlichen Gestaltung ersatzfähig sein.
Beruft sich der Steuerberater auf schadensmindernde Vorteile oder ersparte Aufwendungen (z.B. Erfassungs-/Abrechnungsaufwand), trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für Umfang und Anrechenbarkeit dieser Positionen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.605,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.2.2006 sowie weitere 413,90 Euro zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Steuerberatervertrag in Anspruch. Die Klägerin vertreibt frische Sahne- und Molkereiprodukte und beschäftigt durchschnittlich 6 bis 8 Arbeitnehmer. Die Beklagte ist seit 1988 als Steuerberaterin für die Klägerin tätig und insbesondere mit der Erstellung der Jahresabschlüsse, der Lohn- und Gehaltsabrechnungen und der Lohnbuchhaltung betraut.
Im Jahr 1995 wies die Beklagte die Klägerin, in deren Betrieb die regelmäßige Arbeitszeit um 03:00 Uhr beginnt, auf die Möglichkeit der Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen gemäß § 3 b EStG hin. Auf Vorschlag der Beklagten traf sie mit ihren Mitarbeitern am 28.12.1995 eine Betriebsvereinbarung, die eine Neuregelung der Vergütung ab dem 01.01.1996 vorsah. Den Arbeitnehmern wurde ein festes monatliches Gehalt gezahlt, das in eine laufende Vergütung für die regelmäßig zu leistende Nachtarbeit von 03:00 Uhr bis 06:00 Uhr und für die übrige Arbeitszeit aufgeteilt wurde. Auf den errechneten Nachtarbeitsanteil wurde unabhängig von der im Einzelfall tatsächlich geleisteten Nachtarbeit ein Zuschlag von 25 % berechnet und steuerfrei gezahlt. Dabei wurde der Zuschlag allerdings nicht zusätzlich zu dem vereinbarten Gehalt gezahlt. Vielmehr wurde das vereinbarte gesamte steuerpflichtige Gehalt um diesen Zuschlag gekürzt. In den von der Beklagten erstellten Gehaltsabrechnungen wurden der Zuschlag und das um diesen Zuschlag gekürzte steuerpflichtige Festgehalt gesondert ausgewiesen. Die Mitarbeiter der Klägerin erhielten den Zuschlag in Höhe von 25 % unabhängig von Ausfällen durch Krankheit und Urlaub jeden Monat netto ausgezahlt. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte ihnen hierzu erklärt, dass diese Zuschläge steuerfrei seien. Am Schluss des jeweiligen Kalenderjahres erfolgte keine Abrechnung der von den einzelnen Arbeitnehmern tatsächlich geleisteten Nachtarbeitszeit.
Das Finanzamt führte vom 14.10.2002 bis zum 16.01.2003 eine Lohnsteueraußenprüfung im Betrieb der Klägerin durch. Das Finanzamt beanstandete die von der Klägerin praktizierte Auszahlung eines pauschalen steuerfreien Zuschlags. Nachdem die Klägerin gegenüber dem Finanzamt eine Nettolohnvereinbarung mit ihren Arbeitnehmern eingeräumt und erklärt hatte, die auf die steuerfrei belassenen Lohnanteile entfallende Lohnsteuer selbst zu tragen, ermittelte das Finanzamt die im Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.08.2002 den Arbeitnehmern der Klägerin steuerfrei belassenen Beträge und versteuerte diese nach. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 17.01.2003 (Bl. 40 – 47) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 24.01.2003 setzte es für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag einen Nachforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 27.945,64 € fest (Bl. 48).
Die Klägerin legte ohne Erfolg Einspruch gegen den Haftungsbescheid ein und erhob Klage gegen die ihren Einspruch zurückweisende Entscheidung des Finanzamts. Die in dem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht von der Beklagten vertretene Klägerin berief sich unter anderem darauf, dass die Gegenüberstellung der tatsächlich gezahlten Pauschalen mit den Beträgen, die für die tatsächlich geleisteten Nachtarbeitsstunden zu zahlen gewesen wären, lediglich eine geringfügige Überzahlung in Höhe von 1.637,99 DM für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2001 und in Höhe von 480,59 € für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.08.2003 ergebe. Insoweit stützte sich die Klägerin auf eine von der Beklagten nachträglich erstellte Abrechnung auf der Basis der ermittelten tatsächlichen Arbeitsleistung der einzelnen Arbeitnehmer. Wegen der Einzelheiten wird auf die überreichte Aufstellung (Bl. 94 – 100) verwiesen. Die Klage wurde durch Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.12.2005 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die überreichte Urteilsabschrift (Bl. 12 – 19) verwiesen.
Mit Anwaltsschreiben vom 27.01.2006 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zum Schadensersatz in Höhe von 27.945,64 € bis zum 17.02.2006 auf.
Die Klägerin macht die in Höhe von 27.945,64 € festgesetzte Nachforderung abzüglich der ihr infolge der Zahlung dieses Betrages entstehenden Steuervorteile in unbestrittener Höhe von 10.339,88 € als Schadensersatz geltend. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe durch Nichtbeachtung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes eine Gestaltung gewählt, die nicht zur Steuerfreiheit der Nachtarbeitszuschläge führe. Die Beklagte habe es zudem versäumt, durch eine monatliche oder jährliche Abrechnung den Umfang der von jedem Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Nachtarbeitsstunden zu ermitteln und mit den gezahlten Pauschalen zu verrechnen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.605,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2006 zuzüglich nicht anzurechnender außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 413,90 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass sich die Arbeitnehmer der Klägerin auf eine Regelung eingelassen hätten, die zu einer Verringerung ihres Jahresnettogehalts geführt hätte. Das wäre aber der Fall gewesen, wenn nach Ermittlung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ein Teil der ausgezahlten Pauschale wieder zurückgefordert worden wäre.
Darüber hinaus hat die Klägerin nach Ansicht der Beklagten einen ersatzfähigen Schaden nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der Steuerberater schulde lediglich Ersatz des Vertrauensschadens, der auf der Grundlage der Differenzhypothese zu ermitteln sei. Es sei Aufgabe der Klägerin, die Vor- und Nachteile der tatsächlichen Gestaltung und einer hypothetischen Gestaltung umfassend darzustellen. Eine gleichwertige Alternativgestaltung, die zu den gewünschten steuerlichen Vorteilen geführt hätte, sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Nach Ansicht der Beklagten liegt ein ersatzfähiger Schaden auch deswegen nicht vor, weil die Klägerin freiwillig die ihre Arbeitnehmer treffende Steuernachzahlung übernommen habe. Durch dieses Verhalten sei ausweislich des Prüfungsberichts ein erhöhter Haftungsbetrag angefallen.
Die Beklagte behauptet, die taggenaue Erfassung der Nachtarbeit und Führung entsprechender Aufzeichnungen sei mit einem finanziellen Aufwand von rund 25,00 € monatlich verbunden.
Schließlich bestreitet die Beklagte die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 17.605,77 € aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 Abs. 1 BGB.
1.
Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Steuerberatervertrag verletzt. Bei einem umfassenden Dauermandat ist der Steuerberater von sich aus verpflichtet, den Mandanten über die steuerlich bedeutsamen Fragen einschließlich insoweit bestehender zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu beraten (BGH NJW 1998, 1221) und ihn insbesondere auch über die Möglichkeit einer Steuerersparnis aufzuklären und zu belehren (OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 791, 792). Die Beklagte war seit 1988 im Rahmen eines Dauermandats als Steuerberaterin für die Klägerin tätig und insbesondere mit der Erstellung der Jahresabschlüsse, der Lohn- und Gehaltsabrechnungen und der Lohnbuchhaltung betraut. Sie hat der Klägerin in diesem Zusammenhang einen Hinweis auf die Möglichkeit der Steuerfreiheit für Nachtarbeitzuschläge erteilt, den die Klägerin zum Anlass für die Betriebsvereinbarung vom 28.12.1995 nahm. Die Beklagte war jedoch auch verpflichtet, die Klägerin umfassend darüber zu beraten, unter welchen Voraussetzungen gezahlte Zuschläge nach § 3 b EStG steuerfrei sind. Sie hätte die Klägerin deshalb insbesondere darüber aufklären müssen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes solche Zuschläge neben dem Grundlohn zu zahlen sind und bei Zahlung einer Pauschale diese als Abschlagszahlung oder Vorschuss vereinbart werden und zum Ende eines jeden Monats oder des Kalenderjahres eine Verrechnung mit den tatsächlich verdienten Zuschlägen stattfinden muss. Die Beklagte hat es versäumt, der Klägerin eine entsprechende Gestaltung der arbeitsrechtlichen Verträge vorzuschlagen und die Voraussetzungen für eine Abrechnung der von den einzelnen Mitarbeitern für tatsächlich geleistete Nachtarbeit verdienten Zuschläge zu schaffen.
2.
Die Beklagte hat die objektive Verletzung ihrer Beratungspflichten aus dem Steuerberatervertrag gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten.
3.
Der Klägerin ist infolge des Beratungsfehlers ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 17.605,77 € entstanden.
a)
Die Klägerin ist nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Beklagte sie zutreffend über die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Nachtarbeitzuschlägen gemäß § 3 b EStG aufgeklärt hätte. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihren Arbeitnehmern eine Vereinbarung getroffen hätte, wonach im Ergebnis nur für die tatsächlich geleistete Nachtarbeit ein steuerfreier Zuschlag gezahlt worden wäre. Die Vermutung, dass der Mandant sich bei ordnungsgemäßer Beratung aufklärungsrichtig verhalten hätte, gilt auch gegenüber einem Steuerberater (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 280 Rz. 77). Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Arbeitnehmer der Klägerin sich auf eine Vereinbarung eingelassen hätten, die geeignet war, ihnen die Steuerfreiheit des Zuschlags zu garantieren. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die Zahlung einer nicht nur als Abschlagszahlung oder Vorschuss ausgestalteten Pauschale für die Arbeitnehmer günstiger ist, weil sie auch die Fehlzeiten durch Krankheit und Urlaub berücksichtigt und daher zu einem höheren Nettoverdienst führt als die Zahlung von Zuschlägen nur für die tatsächlich geleistete Nachtarbeit. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.07.2006 selbst eingeräumt, dass Nachtzuschläge im Betrieb der Klägerin erst ab dem 01.01.1996 gezahlt wurden. Die Arbeitnehmer der Klägerin standen daher von vornherein nur vor der Wahl zwischen einer Regelung, die – unverändert – zur Versteuerung ihres gesamten Einkommens führte und einer Regelung, die ihnen einen Teil des Lohns als steuerfreien Zuschlag beließ und damit günstiger ausfiel. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es der Klägerin darauf ankam, ihren Arbeitnehmern eine Gehaltserhöhung zu gewähren, die ihnen – unabhängig von steuerrechtlichen Aspekten – einen bestimmten höheren Nettolohn garantieren sollte. Vielmehr ergibt sich aus der Gestaltung der Gehaltsabrechnungen, dass gerade keine Erhöhung des Bruttolohns ab dem 01.01.1996 gewollt war und das höhere Nettoeinkommen ausschließlich aus der versprochenen Steuerfreiheit der Zuschläge für die Nachtarbeitszeit resultieren sollte.
Bei einer aufklärungsrichtigen Ausgestaltung der Vergütungsregelung hätte die Klägerin nur für die tatsächlich geleistete Nachtarbeit Zuschläge gezahlt, die von ihren Arbeitnehmern nicht zu versteuern gewesen wären. Folge der vom Finanzamt beanstandeten Regelung ist zwar die jeden einzelnen Arbeitnehmer treffende Pflicht, die auf den netto ausgezahlten Lohnanteil entfallende Lohnsteuer nachträglich abzuführen. Die gegenüber dem Finanzamt erklärte Bereitschaft, die ihren Arbeitnehmern obliegende Steuernachzahlung zu übernehmen, steht dem Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem nunmehr geltend gemachten Schaden allerdings nicht entgegen. Denn die Klägerin erfüllte mit der Haftungsübernahme lediglich die gegenüber ihren Arbeitnehmern bestehende Verpflichtung, diese von einer etwaigen nachträglichen Steuerbelastung freizustellen. Der Zweck der Betriebsvereinbarung vom 28.12.1995 bestand darin, den Hinweis der Beklagten auf die Möglichkeit der Steuerfreiheit für Nachtarbeitzuschläge umzusetzen. Dementsprechend wurde den Arbeitnehmern der Klägerin ab dem 01.01.1996 neben dem Grundlohn eine Pauschale ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ausgezahlt. Ausweislich des Schreibens der Beklagten von 11.09.2003 hat der Geschäftsführer der Klägerin seine Arbeitnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der gezahlte Zuschlag steuerfrei sei. Aufgrund dieser Hinweise und der ab dem 01.01.1996 praktizierten Regelung übernahm die Klägerin gegenüber ihren Arbeitnehmern die vertragliche Verpflichtung, den auf die Nachtarbeitszeit entfallenden Lohnanteil netto zu vergüten. Diese Nettolohnvereinbarung hat sie dadurch verletzt, dass die von ihr gewählte konkrete Ausgestaltung der Lohnabrechnung nicht geeignet war, die vertraglich zugesicherte Steuerfreiheit der Zuschläge herbeizuführen.
Es kann dahinstehen, ob die Zusage der Klägerin gegenüber dem Finanzamt, die auf den netto ausgezahlten Lohnanteil entfallende Lohnsteuer zu übernehmen, zu einer höheren Nachforderung geführt hat als es unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der einzelnen Arbeitnehmer der Fall gewesen wäre. Zwar hätte die Klägerin die gegenüber ihren Arbeitnehmern bestehende Verpflichtung, sie von der Steuernachzahlung freizustellen, auch noch nach Ermittlung der jeden einzelnen Arbeitnehmer treffenden Steuernachzahlung durch das Finanzamt erfüllen können. Gleichwohl bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin durch ihre frühzeitige Zusage möglicherweise ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt hat. Denn die Beklagte könnte sich auf einen etwaigen Verstoß gegen diese Norm schon deshalb nicht berufen, weil sie auch im Rahmen der Betriebsprüfung als Steuerberaterin für die Klägerin tätig wurde. Daher hätte es ihr oblegen, die Klägerin auf diese Umstände hinzuweisen und ihr von einer Zusage in dem frühen Verfahrensstadium abzuraten. Dies hat sie nach ihrem eigenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung erst zu einem Zeitpunkt getan, als die Klägerin sich von ihrer anlässlich der Schlussbesprechung gemachten Zusage nicht mehr lösen konnte.
b)
Die Berechnungen des Finanzamtes, aus denen sich die Höhe der Nachforderung ergibt sind unstreitig. Soweit sich die Klägerin im Wege der Vorteilsausgleichung eine Steuerentlastung anrechnen lässt, fehlt es ebenfalls an einem substantiierten Bestreiten der Beklagten. Weitere anzurechnende Vorteile sind der Klägerin nicht entstanden. Soweit die Beklagte pauschal behauptet, die Erfassung der von den Arbeitnehmern tatsächlich geleisteten Nachtarbeitszeit sei mit einem monatlichen Aufwand von 25,00 € verbunden, ist ihr Vorbringen bereits nicht hinreichend substantiiert. Die von ihr selbst im finanzgerichtlichen Verfahren nachträglich erstellte Abrechnung macht deutlich, dass die Krankheits- und Urlaubstage der einzelnen Arbeitnehmer ohnehin erfasst wurden, so dass insoweit ein zusätzlicher Aufwand angesichts der im übrigen regelmäßig anfallenden Nachtarbeitszeiten nicht erkennbar ist. Die bloße Abrechnung zum Monats- oder Jahresende erfordert allenfalls einen geringfügigen Aufwand. Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, ob und in welchem Umfang sie hierfür eine zusätzliche Vergütung von der Klägerin hätte geltend machen dürfen. Da sie eine den Schaden mindernde Ersparnis geltend macht, obliegt ihr insoweit die Darlegungs- und Beweislast.
4. Der Klägerin steht unabhängig davon, ob sie die Steuernachzahlung bereits vollständig geleistet hat, nicht nur ein Freistellungsanspruch, sondern ein Zahlungsanspruch zu. Ein etwaiger Befreiungsanspruch ist nach § 250 Satz 2 BGB in einen Geldersatzanspruch übergegangen, nachdem die Beklagte jedewede Schadensersatzleistung ernsthaft und endgültig verweigert hat (vgl. BGH NJW 2004, 1868, 1869).
II.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte ist mit der Leistung seit dem 18.02.2006 in Verzug. Zwar hat die Klägerin die Beklagte mit dem Mahnschreiben vom 27.01.2006 aufgefordert, bis zum 17.02.2006 Schadensersatz in Höhe von 27.945,64 € zu leisten. Dennoch liegt trotz der Zuvielforderung eine wirksame Mahnung vor. Maßgebend ist, ob der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (BGH NJW 1999, 3115, 3116). Die Zuvielforderung ist in der Regel unschädlich, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldner auch bei einer auf den wirklichen Rückstand beschränkten Mahnung nicht geleistet hätte (BGH, NJW 1967, 1863). Das ist hier der Fall, da die Beklagte ihre Ersatzpflicht insgesamt abstreitet.
III.
Die Klägerin hat nach § 280 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Ersatz der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Nach Nr. 2400 VV-RVG steht dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine 1,3 Geschäftsgebühr zu. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten beschränkte sich nicht nur auf das Absetzen eines einfachen Schreibens, sondern beinhaltete auch die Prüfung von etwaigen Ersatzansprüchen gegen die Beklagte. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG wird die Hälfte dieser Gebühr jedoch auf die Verfahrensgebühr angerechnet, so dass für die vorgerichtliche Tätigkeit lediglich eine 0,65 Gebühr zu vergüten ist. Diese ist nach einem Geschäftswert bis 19.000,00 € zu berechnen, da die Klägerin lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 17.605,77 € hat. Somit ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 393,90 €. Zuzüglich der Pauschale nach 7002 VV-RVG schuldet die Beklagte Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe des geltend gemachten Betrages von 413,90 € netto.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.