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Landgericht Bielefeld·18 O 199/20·29.10.2018

Verweisung an Arbeitsgericht wegen Wertersatzanspruch aus Arbeitsverhältnis

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsgerichtsverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt nach erfolgloser Zwangsvollstreckung Leistung des Interesses für einen während des Arbeitsverhältnisses behaupteten Diebstahl. Das Landgericht erklärt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verweist den Streit an das Arbeitsgericht Bielefeld. Entscheidend ist die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs (§2 Abs.1 Ziff.3 d) ArbGG), §893 ZPO regelt nur innerordentliche Zuständigkeiten.

Ausgang: Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und die Sache an das Arbeitsgericht Bielefeld verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Rechtsweg bestimmt sich nach der Rechtsnatur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses; sind die geltend gemachten Ansprüche arbeitsrechtlicher Natur, fällt die Zuständigkeit in die Arbeitsgerichtsbarkeit (§2 ArbGG).

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§893 ZPO regelt die Zuständigkeit innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Geltendmachung des Leistungsinteresses, nicht jedoch die Abgrenzung des Rechtswegs zwischen ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten.

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Eine Titulierung durch ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit schließt nicht aus, dass ein Streit nach seiner materiellen Rechtsnatur der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen wird.

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Die Verweisung an das Arbeitsgericht ist von Amts wegen möglich, wenn die Voraussetzungen des §2 Abs.1 Ziff.3 ArbGG vorliegen; prozessökonomische Erwägungen und der effektive Rechtsschutz des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 17a Abs. 2 GVG§ 2 ArbGG§ 48 Abs. 1 ArbGG§ 2 Abs. 1 Z. 3 d) ArbGG§ 3 ArbGG

Tenor

erklärt das Landgericht Bielefeld den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG).

und verweist den Rechtsstreit von Amts wegen und auf den Hilfsantrag der Klägerin mit Zustimmung der anderen Partei ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 17 a Abs. 2 GVG, 2, 48 Abs. 1 ArbGG

              an das Arbeitsgericht Bielefeld.

Gründe

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Der Rechtsstreit betrifft ein Rechtsverhältnis, welches zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 d)  i.V.m. § § 3 ArbGG gehört. Denn Gegenstand des Rechtsstreites ist die Frage, ob der Beklagte der Klägerin aus abgetretenem Recht Wertersatz für den von der Klägerin vorgetragenen Diebstahl von Gegenständen während der Zeit seiner Beschäftigung als Arbeitnehmer im Betrieb der A. GmbH & Co. KG schuldet. Der Beklagte war aus diesem Beschäftigungsverhältnis aufgrund seiner Eigenkündigung wegen der Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses bei einem anderen Arbeitgeber zum 15.07.2015 ausgeschieden. Daher steht die ihm unterstellte unerlaubte Handlung, die er im Frühjahr 2015 begangen haben soll, mit seinem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang, sodass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z. 3 d Arbeitsgerichtsgesetz erfüllt sind.

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Der Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes steht auch nicht die Vorschrift des § 893 Abs. 2 ZPO entgegen. Zwar kann der Gläubiger gemäß § 893 Abs. 2 ZPO den Anspruch auf Leistung des Interesses im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend machen. Dabei soll es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 802 ZPO handeln(Zöller/Seibel, ZPO Kommentar, 33. Aufl., § 893 Rn. 2).Die Klägerin hat gegen den Beklagten vor dem Landgericht Bielefeld zum Az. 18 O 223 / 16 durch Urteil vom 18.01.2019 einen Herausgabetitel erwirkt, wonach der Beklagte an die Klägerin die streitgegenständliche Gemüseschälmaschine herauszugeben hat. Da Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Beklagten erfolglos geblieben sind, verlangt die Klägerin nunmehr Leistung des Interesses gemäß §§ 893 Abs. 1 ZPO.

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Allerdings enthält § 893 Abs. 1,2 ZPO keine Regelung des Rechtsweges, sondern regelt innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Zuständigkeit für das Verfahren. Dagegen ist die Abgrenzung zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten eine Frage des Rechtsweges. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten richtet sich nach § 13 GVG, die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist in § 2 ArbGG enumerativ aufgezählt. Maßgeblich für die Rechtswegzuständigkeit ist der jeweilige Streitgegenstand.

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Kann der § 893 ZPO nicht als eine Rechtswegzuweisung verstanden werden, richtet sich der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BGH NJW 1998,909; Bundesarbeitsgericht NZA 1999,837; Landesarbeitsgericht Hamm, Az. 2 Ta 639 / 04- juris-).

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Daher ist entscheidend nicht die Herkunft des Titels, sondern die Rechtsnatur der geltend gemachten Ansprüche (so Landesarbeitsgericht Hamm a.a.O. und Landesarbeitsgericht Köln, Az. 2 TA 230 / 11- juris-).Den vorgenannten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichtes Hamm und Landesarbeitsgerichtes Köln lagen Sachverhalte zugrunde, in denen Vollstreckungsabwehrklagen gegen einen vom Amtsgericht erlassenen Vollstreckungsbescheid erhoben wurden bei dem der dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegende Anspruch gemäß § 2 ArbGG in die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fiel. In den genannten Verfahren hat sowohl das Landesarbeitsgericht Hamm wie auch das Landesarbeitsgericht Köln den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet obwohl § 767 Abs. 1 i.V.m. §§ 802 ZPO die ausschließliche Zuständigkeit des Prozessgerichtes des ersten Rechtszugs begründet. Der vorliegende Sachverhalt ist hiermit vergleichbar. Gesichtspunkte der Prozessökonomie haben gegenüber einer gesetzlich ausschließlichen Rechtswegzuständigkeit zurückzustehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes einem Arbeitnehmer effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisten soll und ihm beispielsweise Einreden ermöglichen soll, die er als anderenfalls rechtswegfremde Forderungen nicht im Zivilverfahren sondern nur im Arbeitsgerichtsverfahren geltend machen könnte.

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Bielefeld, 30.10.202018. Zivilkammer