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Landgericht Bielefeld·18 O 18/22·04.01.2024

Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO: Anerkennung der Leistungspflicht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung des Urteils (§ 320 ZPO)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Partei beantragte die Berichtigung des Tatbestands des am 08.12.2023 verkündeten Urteils nach § 320 ZPO. Streitgegenstand war, ob eine Formulierung unrichtig wiedergegeben wurde und daher zu korrigieren sei. Das Landgericht berichtigt die Tatbestandspassage zu Gunsten der Anerkennung der Leistungspflicht zum 01.11.2009 und die Abrechnung vom 20.05.2010. Der weitergehende Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen, weil keine weitere Unrichtigkeit feststellbar ist.

Ausgang: Berichtigung des Tatbestands hinsichtlich Anerkennung der Leistungspflicht zum 01.11.2009 stattgegeben, der übrige Berichtigungsantrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 320 ZPO ermöglicht die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils, wenn der Tatbestand eine unrichtige Tatsachenbehauptung enthält.

2

Die Berichtigung nach § 320 ZPO ist auf die Beseitigung nachgewiesener Unrichtigkeiten beschränkt und darf nicht zur Änderung des inhaltlichen Kerns des Urteils dienen.

3

Wird eine bestimmte Tatsachenformulierung als unrichtig festgestellt, kann das Gericht diese konkret berichtigen und die berichtige Fassung im Tatbestand festhalten.

4

Ein weitergehender Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, soweit keine Unrichtigkeit des Tatbestands vorliegt.

Relevante Normen
§ 320 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

gegen

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des am 08.12.2023 verkündeten Urteils auf Seite 4 wie folgt berichtigt:

" Die Beklagte hat den Eintritt ihrer Leistungspflicht zum 01.11.2009 anerkannt und durch Mitteilung vom 20.05.2010 abgerechnet."

statt

"Die Beklagte hat den Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zum 01.11.2009 anerkannt durch Mitteilung vom 20.05.2010."

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.