Klage auf Rückzahlung gegen Versicherer abgewiesen – Widerspruch nach §5a VVG verfristet
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Rückzahlung geleisteter Beiträge von der Beklagten; das Landgericht Bielefeld wies die Klage ab. Zentral war, ob Zahlungen ohne rechtlichen Grund erfolgt sind und ob der erklärte Widerspruch nach § 5a VVG wirksam war. Das Gericht hielt den Versicherungsvertrag für wirksam, den Widerspruch für verfristet und die Belehrung in der Police für rechtmäßig. Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung gegen die Beklagte wird als unbegründet abgewiesen; Widerspruch verfristet und Belehrung ausreichend.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rückzahlung nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) besteht nur, wenn die Leistung ohne rechtlichen Grund erfolgt; ist ein Versicherungsvertrag wirksam, fehlt es an diesem Rechtsgrundentzug.
Ein nach § 5a VVG erklärter Widerspruch ist nur dann wirksam, wenn er innerhalb der gesetzlich bestimmten Widerspruchsfrist erfolgt; ein späterer Widerspruch macht den Vertrag nicht unwirksam.
Die Widerspruchsbelehrung in einem Policen-Schreiben genügt den Anforderungen, wenn sie Inhalt, Beginn und Dauer der Frist zutreffend wiedergibt; Erläuterungen wie die Definition von "Textform" oder drucktechnische Hervorhebungen sind unschädlich.
Eine im Policenschreiben enthaltende Angabe, gezahlte Beträge würden zurückerstattet, ist nicht bereits deshalb unrichtig oder irreführend und verpflichtet den Versicherer nicht zur weiteren Darlegung aller rechtlichen Folgen des Widerspruchs; aus der Formulierung darf nicht gefolgert werden, dass ausschließlich bereits gezahlte Beträge zurückgewährt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger stehen keine Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte zu, namentlich nicht aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB. Zahlungen seitens des Klägers erfolgten nicht ohne rechtlichen Grund. Rechtsgrundlage ist vielmehr der auch weiterhin als wirksam anzusehende Versicherungsvertrag.
Der von dem Kläger erklärte Widerspruch führte nicht zu einer Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages. Ursprünglich stand dem Kläger allerdings ein Widerspruchsrecht gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG in der damals gültigen Fassung zu. Die Widerspruchsfrist betrug danach 30 Tage. Der erklärte Widerspruch des Klägers ist verfristet.
Die Widerspruchsfrist ist auch ordnungsgemäß in Lauf gesetzt worden. Namentlich war die Widerspruchsbelehrung, die in dem Policen-Schreiben von der Beklagten verwendet wurde, korrekt und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend. Wie bereits das OLG Hamm in dem von der Beklagten vorgelegten Beschluss vom 20.03.2019, Aktenzeichen I – 20 U 10/19, ausgeführt, ist die Belehrung inhaltlich zutreffend, was Dauer und Beginn der Frist anbelangt. Auch ist unschädlich, dass der Begriff „Textform“ mit „schriftlich oder in anderer lesbarer Form“ erläutert wird.
Wie das OLG Hamm in dem genannten Beschluss ausgeführt hat, ist auch die drucktechnische Hervorhebung nicht zu beanstanden.
Ferner ist die Belehrung auch nicht deswegen unrichtig, weil der Hinweis darauf enthalten ist, dass gezahlte Beträge zurückerstattet werden. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerspruchs schuldete die Beklagte nicht, wie auch klägerseits nicht in Abrede gestellt wird. Der Passus ist aber auch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Versicherungsnehmer lediglich die gezahlten Beträge zurückerhält. Dies lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Der Satz ist gerade nicht abschließend formuliert. Vielmehr handelt es sich bei den bereits gezahlten Beiträgen um den wesentlichen Teil der zurück zu gewährenden Leistungen. Hierauf wird es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch entscheidend ankommen.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.