Schmerzensgeldklage wegen kurzzeitiger Fesselung gegen Land abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld gegen das Land wegen wiederholter Fesselung während Transporten zum Amtsgericht. Strittig war, ob trotz Rechtswidrigkeit und Verletzung der Menschenwürde eine Entschädigung gebührt. Das Gericht nimmt Rechtswidrigkeit, Menschenwürdeverletzung und Verschulden an, weist die Klage jedoch aus Billigkeitsgründen ab. Kurze Dauer und fehlende Folgen rechtfertigen keine Zahlung.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen kurzzeitiger Fesselung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zivilgerichte sind an die rechtskräftigen Feststellungen verwaltungs- oder vollstreckungsrechtlicher Entscheidungen zur Rechtswidrigkeit von Amtshandlungen gebunden.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach §§ 839, 253 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt neben Rechtswidrigkeit und schuldhafter Amtspflichtverletzung auch die gebotene Billigkeit der Zahlung im Einzelfall voraus.
Bei kurzzeitigen, geringfügigen Eingriffen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung (Bagatellschäden) kann die Zuerkennung von Schmerzensgeld oder Geldentschädigung versagt werden.
Bei der Abwägung über eine Geldentschädigung wegen Eingriffs in die Menschenwürde sind Art und Ausmaß der Beeinträchtigung sowie Anlass, Beweggrund und Grad des Verschuldens der handelnden Amtsträger maßgeblich zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 200,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Der Schmerzensgeldantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da in der Klageschrift vom 20.06.2018 als vorläufiger Streitwert ein Betrag von 200,00 EUR angegeben ist, wobei die Kammer davon ausgeht, dass es sich um die Mindestvorstellung des Klägers handeln soll.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. §§ 839 Abs. 1, 253 BGB i. V. m. Art. 34 GG.
1. Durch die rechtskräftige Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 19.12.2017 steht für die Kammer bindend fest, dass die Fesselung des Klägers auf dem Hin- und Rückweg zwischen Vollzugsanstalt und Amtsgericht Bielefeld objektiv rechtswidrig gewesen ist. Es gelten hier die gleichen Grundsätze für die Bindung der Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess, die die Rechtsprechung für Maßnahmen ausgesprochen hat, die bereits Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens nach § 23 EGGVG gewesen sind (vgl. BGH NJW 1994, 1950). Die dort vom BGH für das Verfahren nach § 23 EGGVG anerkannte Bindungswirkung muss auch entsprechend für das im vorliegenden Fall durchgeführte Verfahren nach § 109 ff. StVollzG NW gelten.
2. Die Kammer geht auch davon aus, dass die Fesselung nicht nur rechtswidrig war, sondern den Kläger auch in seiner durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde verletzt hat. Damit liegen zugleich auch die Voraussetzungen der (objektiven) Amtspflichtverletzung vor, die im Ergebnis einen Anspruch auf Zahlung einer billigen Entschädigung rechtfertigen können, wobei dahinstehen kann, ob es sich um ein „echtes“ Schmerzensgeld i. S. d. § 253 BGB handelt (vgl. BGH NJW 2005, 58).
3. Im Ergebnis wird wohl auch ein Verschulden seitens des beklagten Landes vorliegen.
4. Dennoch hat die Klage keinen Erfolg, denn unter den gegebenen Umständen des Falles erscheint die Zubilligung einer Entschädigung für die jeweils kurzen Fahrten und die dabei erfolgten Fesselungen aus Gründen der Billigkeit weder unter dem Blickpunkt der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion geboten.
Im Rahmen des § 253 BGB ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei geringfügigen Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen (Bagatellschaden) ein Schmerzensgeld im Ergebnis versagt werden kann (vgl. BGH, NJW 1992, 1043). Im Bereich der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt ein Anspruch auf Geldentschädigung nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann (vgl. dazu Palandt/Thomas, BGB, 75. Aufl., § 823 Rdnr. 200 m.w. Nachw.). Die daraus folgenden Einschränkungen eines Anspruchs auf Entschädigung sind nach Auffassung der Kammer auch auf den hier vorliegenden Fall zu übertragen. Bei der Frage, ob im vorliegenden Fall eine Entschädigung zu gewähren ist, sind vor allem Art und Ausmaß der erlittenen Beeinträchtigung des Klägers wie auch Anlass und Beweggrund und Grad des Verschuldens der handelnden Amtsträger zu berücksichtigen:
Dabei fällt zunächst die nur jeweils kurze Dauer der zu beanstandenden Fesselung des Klägers ins Gewicht. Es handelt sich im Übrigen um einen Transport auf Wunsch des Klägers zum Zwecke der Begründung einer Rechtsbeschwerde bei dem Amtsgericht. Zu Recht weist das beklagte Land darauf hin, dass der Kläger darüber hinaus keine weiteren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen gehabt haben dürfte, die gerade aufgrund der erfolgten Fesselungen aufgetreten seien. Hier sind lediglich geringfügige Bewegungseinschränkungen zu verzeichnen, die auf dem Transport in einer Einzelkabine keinen nennenswerten Auswirkungen gehabt haben dürften. Zudem war der Kläger in der Lage, den Termin bei dem Amtsgericht wahrzunehmen, ohne dass es dabei zu Einschränkungen kam. Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger in irgendeiner Form aufgrund der Fesselungen unter körperlichen oder psychischen Beschwerden gelitten haben will. Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Maßnahme aus schikanösen oder sonstigen sachfremden Erwägungen heraus erfolgte, mag auch die Einschätzung der Vollzugsbeamten hinsichtlich der Gefährlichkeit des Klägers rechtlich unzutreffend gewesen sein und mag auch der Kläger das Verhalten der Anstaltsbediensteten insgesamt, wenn auch völlig unsubstantiiert im Vortrag, für nicht korrekt halten.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 713 ZPO.
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