Unterlassungsurteil wegen Nutzung der bildlichen Darstellung einer „fliegenden Mücke“
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erwirkte beim Landgericht Bielefeld ein Unterlassungsurteil gegen die Beklagte wegen der Nutzung einer bildlichen Darstellung („fliegende Mücke“) im geschäftlichen Verkehr für Fenster, Türen, Rollläden und Insektenschutzsysteme. Das Gericht verurteilte zur Unterlassung unter Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft, zur Zahlung von €1.379,80 zzgl. Zinsen und stellte eine weitergehende Schadenersatzpflicht fest. Die Kosten trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Unterlassungs-, Zahlungs- und Feststellungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwendung eines kennzeichnenden Bildes im geschäftlichen Verkehr kann dem Inhaber berechtigter Kennzeichenrechte Unterlassungsansprüche gegen den Verwender begründen.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht Zwangsmittel wie Ordnungsgeld und Ordnungshaft anordnen.
Dem Berechtigten steht Ersatz des durch rechtsverletzende Kennzeichenverwendung entstandenen Schadens zu; das Gericht kann zudem die Pflicht zur Erstattung künftiger Schäden feststellen.
Das Gericht kann die unterlegene Partei zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verpflichten und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären.
Tenor
I.Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €uro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,im Bereich der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Fenstern, Türen, Rolläden sowie für Insektenschutz/-systeme die bildliche Darstellung einer „fliegenden Mücke“, wie nachstehend wiedergegeben,zu benutzen, insbesondere unter der Bezeichnung die vorstehenden Waren anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die Bezeichnung auf den vorstehend bezeichneten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen sowie die Bezeichnung in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen;
2. der Klägerin einen Betrag in Höhe von €uro 1.379,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2008 zu zahlen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden
zu erstatten, der dieser durch die vorstehend zu I.1 bezeichneten Handlungen
entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits – auch soweit dieser übereinstimmend
für erledigt erklärt worden ist – werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.