UN-Kaufrecht: Kaufpreisforderung; Aufrechnung nach italienischem Recht unzulässig; Deckungskauf-Schaden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus unstreitigen Lieferungen unter mehreren Rahmenkaufverträgen Zahlung von rund 524.845 €; die Beklagte rechnete mit behaupteten Schadensersatzansprüchen aus Deckungskäufen wegen Lieferverweigerung auf. Das Gericht gab der Klage vollständig statt, weil die Aufrechnung nach italienischem Recht (lex causae) mangels leichter und schneller Feststellbarkeit der bestrittenen Gegenforderung unzulässig war. Auf die Hilfswiderklage sprach es der Beklagten jedoch teilweise Schadensersatz aus Deckungskäufen nach Art. 74, 75 CISG zu, soweit die Klägerin bei (nahezu) gleichmäßigem Abruf die Lieferung zu Vertragspreisen verweigert hatte. Im Übrigen scheiterte die Widerklage, weil die Beklagte ihre Abrufpflicht treuwidrig verletzte und daher kein Lieferverzug der Klägerin vorlag; Zinsen richteten sich mangels CISG-Regelung zur Zinshöhe nach italienischem Recht.
Ausgang: Klage auf Kaufpreiszahlung vollständig zugesprochen; Widerklage wegen Deckungskäufen teilweise stattgegeben und im Übrigen abgewiesen, Aufrechnung als unzulässig behandelt.
Abstrakte Rechtssätze
Zinsen aus Art. 78 CISG setzen nur die Fälligkeit und Nichtzahlung eines Geldanspruchs voraus; die Höhe des Zinssatzes bestimmt sich mangels CISG-Regelung nach dem über Art. 7 Abs. 2 CISG berufenen nationalen Recht.
Eine Rechtswahlklausel in AGB wird nur Vertragsbestandteil, wenn ihre Einbeziehung und Kenntnisnahme durch die andere Partei nachgewiesen ist; das Wissen eines selbstständigen Handelsvertreters ist dem vertretenen Unternehmen hierfür nicht ohne Weiteres zuzurechnen.
Die Aufrechnung mit einer bestrittenen Schadensersatzforderung kann nach italienischem Recht (Art. 1243 Abs. 2 c.c.) materiell-rechtlich ausgeschlossen sein, wenn die Gegenforderung im Zeitpunkt der Aufrechnung nicht „leicht und schnell“ feststellbar ist.
Verknüpft der Verkäufer die weitere Erfüllung eines CISG-Kaufvertrags mit der Vereinbarung höherer Preise, kann darin eine (endgültige) Erfüllungsverweigerung liegen, die den Käufer zur Vertragsaufhebung und zum Deckungskauf nach Art. 73, 75 CISG berechtigt.
Aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung kann sich nach Treu und Glauben eine Pflicht zu (annähernd) gleichmäßigem Abruf von Abrufmengen ergeben; ein stark konzentrierter Abruf kurz vor Vertragsende kann Schadensersatzansprüche wegen Nichtlieferung ausschließen, wenn die Nichtlieferbarkeit hierauf beruht.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 524.844,77 € nebst Zinsen in Höhe von 7,88 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 4.391,90 € zu zahlen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 176.505,16 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2013 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 17 % und die Beklagte 83 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin – eine Aktiengesellschaft des L. Rechts – ist Produzent und Exporteur von F., G. und H.. Zur Zeit wird betreffend die Klägerin nach L. m Recht unter Aufsicht eines sogenannten „Kommissars“ ein Sanierungsverfahren durchgeführt.
Zwischen den Parteien bestand zumindest seit 0000 bis 0000 eine ständige Geschäftsbeziehung in der Form, dass die Beklagte von der Klägerin I. und J. bezog. Nach Behauptung der Beklagten war zwischen den Parteien nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Beklagten die nach Behauptung der Beklagten der Klägerin bereits seit Beginn der Geschäftsbeziehung bekannt waren, die Anwendbarkeit deutschen Rechtes ausdrücklich vereinbart. Für den Zeitraum von September 0000 bis Juli 0000 war zwischen den Parteien ausdrücklich gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 00.00.0000, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K28 verwiesen wird, vereinbart, dass die Beklagte die bestellte Ware möglichst gleichmäßig verteilt im Zeitraum von September 000 bis Juli 0000 abrufen sollte bei der Klägerin durch sogenannte „A“. Nach Auffassung der Klägerin bestand auch in den Folgejahren bis in die streitgegenständlichen Jahre 0000, 0000 die Verpflichtung der Beklagten, die von ihr jeweils bestellte Ware gleichmäßig verteilt abzurufen. Nach Auffassung der Klägerin handelte es sich dabei um einen ebenfalls konkludent auch für die Folgejahre nach 0000 zwischen den Parteien vereinbarten Handelsbrauch vor dem Hintergrund der betrieblichen Bedürfnisse der Klägerin und des Umstandes, dass die Ernte der K. jährlich zu bestimmten Zeitpunkten stattzufinden hat. Unstreitig war der Beklagten bekannt, dass die Klägerin aufgrund der insoweit vorhandenen Üblichkeit in L. jedes Jahr im Monat August aufgrund der L. Sommerferien ihren Betrieb über mehrere Wochen geschlossen hielt.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte abzüglich erteilter Gutschriften in Höhe von 2.575,67 € aus insgesamt 13 Rechnungen für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 Zahlungsansprüche wegen unstreitig erfolgter Lieferungen an die Beklagte in Höhe von insgesamt 524.844,77 € geltend. Wegen der Einzelheiten der streitgegenständlichen Rechnungen wird Bezug genommen auf die Darstellung auf S. 6 – 8 der Klageschrift sowie die Anlagen K7 bis K20 zur Klageschrift. Für den streitgegenständlichen Zeitraum schlossen die Parteien vier Rahmenverträge:
1. Vertragsnummer XxXXXXXX vom 00.00.0000 über 1.000.000 kg J. konzentrat weiß der Ernte 2010 auf Abruf bis zum 30.11.2011 zum Preis von 0,90 €/kg,
2. Vertragsnummer XXxXXXXX vom 00.00.0000 über 8.000.000 l roten J. der Ernte 2010 auf Abruf bis zum 31.10.2011 zum Preis von 0,299 €/l,
3. Vertragsnummer XXXxXXXX vom 00.00.0000 über 1.500.000 Liter weißen J. der Ernte 2010 auf Abruf bis zum 00.00.0000 zum Preis von 0,299 €/l,
4. Vertragsnummer XXXXXxXX vom 00.00.0000 über 600.000 l weißen J. der Ernte 2010 auf Abruf bis zum 00.00.0000 zum Preis von 0,333 €/l.
Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Rahmenverträge wird Bezug genommen auf die Anlagen K1 bis K6 zur Klageschrift.
Nach Auffassung der Klägerin sind ihre Ansprüche nach L. m Recht, das wiederum auf das UN-Kaufrecht verweist, zu beurteilen.
Die Lieferungen aus den vorgenannten Rechnungen hat die Beklagte unstreitig erhalten. Die Klägerin hatte ihre Forderungen zunächst vor dem Gericht in M. gegen die Beklagte geltend gemacht. Die Beklagte rügte in diesem Verfahren die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Das Gericht in M. hat wegen der zwischen den Parteien bestehenden Gerichtsstandvereinbarung für N. den zunächst erlassenen Mahnbescheid aufgehoben und sich für unzuständig erklärt nach Maßgabe des Urteiles des O. M. vom 00.00.0000.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten die Beklagte mit Schreiben vom 00.00.0000unter Fristsetzung zum 00.00.0000zur Bezahlung der vorgenannten Rechnungen auf.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 524.844,77 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 7,88 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.0000sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 4.391,90 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen sowie im Wege einer Hilfswiderklage für den Fall, dass die Aufrechnung unzulässig ist,
die Klägerin zu verurteilen,
an die Beklagte 534.710,38 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.0000zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte rechnet gegen die Klageforderung auf mit einer von der Klägerin insgesamt bestrittenen Gegenforderung der Beklagten in Höhe von 534.710,38 €. Mit der Gegenforderung der Beklagten hat es folgende Bewandtnis:
Die Beklagte bestreitet eine jedenfalls für die Rahmenverträge vom 00., 00.00.0000 bzw. 00.00.0000wirksam vereinbarte Verpflichtung der Beklagten, die Ware bei der Klägerin gleichmäßig über den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zum vorgesehenen Vertragsende abzurufen. Der Umstand, dass nach den von der Klägerin als Anlage B8 bis B15 vorgelegten Unterlagen die Abrufe der Beklagten teilweise erst in größerem Umfang zum Ende der Vertragslaufzeit, insbesondere kurz vor der Betriebsschließung der Klägerin wegen der Ferien in L. 00 erfolgten, stellt daher nach Auffassung der Beklagten keine Vertragspflichtverletzung der Beklagten gegenüber der Klägerin dar. Dennoch habe die Klägerin, nachdem zuvor Telefonate bzw. persönliche Gespräche am 00.00.0000 in P. zwischen den Bevollmächtigten der Parteien stattfanden, mit der E-Mail der Angestellten B., gerichtet an den Zeugen C.vom 00.00.0000 die weitere Belieferung der Beklagten mit den noch ausstehenden Mengen aus den Rahmenverträgen für das Jahr 0000, 0000 vom Abschluss eines neuen Vertrages zu dem höheren Preis für die neue Ernte in Höhe von 1,26 € pro kg bzw. 0,42 € pro l abhängig gemacht. Wegen der Einzelheiten der E-Mail der Klägerin vom 00.00.0000 wird Bezug genommen auf den vorgelegten Ausdruck, Anlage K31, Bl. 67 d. A.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 erklärte sodann die Beklagte den Rücktritt von den streitgegenständlichen Rahmenverträgen für die Jahre 0000/0000, da sich die Klägerin nach Auffassung der Beklagten vertragswidrig weigerte, die noch ausstehenden Restmengen zu den Preisen aus den Rahmenverträgen zu liefern. Die Beklagte kündigte der Klägerin mit dem Schreiben vom 00.00.0000 ausdrücklich an, sie werde nunmehr Deckungskäufe durchführen und entsprechende Mehrkosten der Klägerin als Schaden in Rechnung stellen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens der Beklagten vom 00.00.0000 wird Bezug genommen auf die Anlage B16. Die Beklagte behauptet, sie habe ausschließlich wegen der vertragswidrig seitens der Klägerin nicht erbrachten Restlieferungen gemäß den Rahmenverträgen für die Jahre 0000, 0000 in der Folgezeit Deckungskäufe durchführen müssen, um wiederum ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden nachzukommen. Da - unstreitig – die neue Ernte für das Jahr 0000 schlecht ausfiel und daher höhere Preise an die Lieferanten gemäß den durchgeführten Deckungskäufen zu zahlen waren, seien erhebliche Mehrkosten der Beklagten entstanden, die die Klägerin der Beklagten nach deren Auffassung zu ersetzen habe. Wegen der Einzelheiten der von der Beklagten geltend gemachten Deckungskäufe in Höhe von insgesamt 534.710,38 € wird Bezug genommen auf das Vorbringen aus der Klageerwiderungsschrift vom 00.00.0000 auf S. 5, 6, 20, 21 d. A. sowie die Anlagen B7 sowie B17 bis B21, B27. Nach Auffassung der Beklagten greift die Aufrechnung in vollem Umfang durch, selbst wenn von der Anwendung L. Rechtes auszugehen wäre. Das L. Recht erlaube jedenfalls eine Verrechnung, aber auch eine Aufrechnung, da die Gegenforderung der Beklagten zumindest dem Grunde nach im Hinblick auf den Tatsachenvortrag unstreitig sei. Für den Fall, dass die Aufrechnung nicht durchgreift, hat die Beklagte hilfsweise Widerklage erhoben und diese mit den der Aufrechnung zugrunde gelegten Forderungen begründet. Hilfsweise stützt die Beklagte ihre Gegenforderung auf eine abstrakte Schadensberechnung nach Maßgabe des Artikels 00 XXXX. Dabei gelangt die Beklagte zu einer Gegenforderung in Höhe von 505.990,71 €, vergleiche im Einzelnen zu der Berechnung der Beklagten wegen des abstrakten Schadensersatzes S. 5 ff. des Schriftsatzes vom 00.00.0000, Bl. 275 d. A. ff.
Nach Auffassung der Klägerin ist die Aufrechnung der Beklagten nach dem maßgeblichen L. Recht unzulässig. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Verrechnung seien nicht gegeben, da die Gegenforderungen nicht die streitgegenständlichen Lieferungen, auf die die Klägerin ihre Rechnungen gestützt hat, betreffen. Die Klägerin bestreitet, die AGB der Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt erhalten und als maßgeblich für die Durchführung der Geschäftsbeziehung akzeptiert zu haben. Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte durch den nicht gleichmäßig erfolgten Abruf der Leistungen der Klägerin gegen die Verpflichtungen der streitgegenständlichen Verträge für die Ernte 0000/0000 verstoßen. Die Erforderlichkeit von Deckungsverkäufen seitens der Beklagten und deren Durchführung bestreitet die Klägerin. Ebenfalls ist die Klägerin der Auffassung, die Deckungskäufe seien auf das vertragswidrige Verhalten der Beklagten zurückzuführen, die durch den nicht gleichmäßig erfolgten Abruf der Ware dafür verantwortlich sei, dass die Klägerin aus der Ernte 0000 gegen Ende der Vertragslaufzeit der streitgegenständlichen Rahmenverträge keine Lieferungen mehr habe durchführen können. Jedenfalls sei der Abruf wesentlicher Mengen aus den abgeschlossenen Verträgen für den Zeitraum 0000/0000 kurz vor Ablauf der Vertragslaufzeit treuwidrig mit der Folge, dass die Beklagte sich nach Auffassung der Klägerin auf Neuverhandlungen über den Preis nach Maßgabe der neuen Ernte, die die Klägerin ausdrücklich angeboten habe, hätte einlassen müssen. Jedenfalls hätte die Beklagte nach Auffassung der Klägerin die Möglichkeit gehabt, die im Wege des Deckungskaufes bei anderen Lieferanten erworbenen Waren günstiger zu den ausdrücklich in der E-Mail vom 00.00.0000 angebotenen Preisen zu erwerben. Da die Beklagte von den Angeboten aus der E-Mail vom 00.00.0000 indes keinen Gebrauch gemacht habe, sei ihr jedenfalls ein Mitverschulden wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen.
Im Hinblick auf die Sommerpause 0000 bei der Klägerin hat die Klägerin die Beklagte unstreitig mit dem Schreiben vom 00.00.0000, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K29, Bl. 65 d. A. verwiesen wird, informiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin D. sowie des Zeugen C.und die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt E. einschließlich eines Ergänzungsgutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Terminsprotokoll vom 08.12.2015, Bl. 152 ff. d. A. sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen E. vom 21.12.2016 sowie das schriftliche Ergänzungsgutachten des Sachverständigen E. vom 20.02.2018.
Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden im schriftlichen Verfahren erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in vollem Umfange Erfolg; die Widerklage ist in dem sich aus dem Tenor im Einzelnen ergebenden Umfange begründet, im Übrigen unbegründet.
I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 524.844,77 € wegen der insoweit unstreitigen Lieferungen auf der Basis der Rahmenverträge vom 00.00., 00.00. und 00.00.0000, die mit den auf S. 6 bis 8 der Klageschrift aufgeführten Rechnungen der Klägerin gegenüber der Beklagten berechnet wurden, zu. Unstreitig hat die Beklagte die ihr obliegende Kaufpreiszahlung auf die Rechnungen nicht erbracht, wobei unstreitig die abgerechneten Leistungen der Klägerin gegenüber der Beklagten erbracht wurden.
Der ausgeurteilte Zinsanspruch beruht dem Grunde nach auf Artikel 00 XXXX. Danach ist Voraussetzung für ein Anspruch auf Zinsen allein die Überschreitung der Fälligkeitstermine des Schuldners bei Zahlungsansprüchen. Da die Beklagte keine Zahlungen erbracht hat, wurden sämtliche Rechnungen zumindest zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnungsnummer xxxx vom 00.10.0000 am 00.12.0000 fällig, da vereinbarungsgemäß unstreitig die Forderungen der Klägerin innerhalb von 2 Monaten nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig waren. Die Zinshöhe ergibt sich aus Artikel 5 Abs. 1 des L. Legislativdekretes Nr. xxx vom 00.10.0000. Zwischen den Parteien ist für die streitgegenständlichen Ansprüche das L. Recht maßgeblich. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass die Vereinbarung deutschen Rechtes gemäß ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam mit der Klägerin zustande gekommen ist. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten der Klägerin im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Geschäften, jedenfalls soweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung deutschen Rechtes beinhalten, bekannt gemacht worden sind. Die entsprechende Behauptung der Beklagten, wonach die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu Beginn der Vertragsbeziehung bekannt gemacht und auf Veranlassung der Zeugin D. sogar übersetzt wurden, hat die Zeugin D. im Termin nicht bestätigen können. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das entsprechende Wissen der Zeugin D. jedenfalls nicht der Klägerin zuzurechnen, da die Zeugin D. nach ihrer insoweit überzeugenden Aussage als selbstständige Handelsvertreterin bei der Vermittlung der Geschäfte zwischen den Parteien tätig war mit der Folge, dass die Zeugin D. nicht als bevollmächtigte Vertreterin der Klägerin aus Sicht der Beklagten anzusehen war. Ausgehend von dem Umstand, dass eine Vereinbarung deutschen Rechtes nicht nachgewiesen ist, ist zwischen den Parteien nach der maßgeblichen Rom I-Verordnung – insoweit unstreitig – für den Fall, dass deutsches Recht nicht vereinbart wurde, L. s Recht anwendbar, wobei das L. Recht wiederum auf das XXXX verweist, insbesondere im Hinblick auf den Grund der Zinsforderungen. Da das UN-Kaufrecht indes keine Aussage über die Zinshöhe trifft, ist gemäß Artikel 7 Abs. 2 XXXX das über das internationale Privatrecht berufene nationale Recht für die Höhe des Zinssatzes maßgeblich, vorliegend damit das L. Recht. Dem Vorbringen über das L. Recht in inhaltlicher Form betreffend die Zinshöhe aus der Klageschrift auf S. 10 ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Mithin schuldet die Beklagte der Klägerin Zinsen in Höhe von 7,88 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Insoweit ist nach § 293 ZPO das Vorbringen der Klägerin zur gesetzlichen Lage in L. als Tatsachenvorbringen anzusehen, das, da die Beklagte insoweit nicht bestritten hat, als unstreitig zu berücksichtigen war.
Darüber hinaus hat die Klägerin einen Anspruch auf die unstreitig entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 4.391,90 € aufgrund des Artikels 61 Abs. 1 b, 74 XXXX, da die Beklagte dadurch, dass sie bei Fälligkeit die streitgegenständlichen Rechnungen nicht bezahlt hat, eine Vertragsverletzung zu Lasten der Klägerin begangen hat und die Erforderlichkeit der anwaltlichen Geltendmachung des Anspruches unter Fristsetzung zum 00.11.0000 durch das Schreiben vom 00.10.0000 sich daraus ergibt, dass die Klägerin, wenn eine solche anwaltliche Fristsetzung nicht erfolgt wäre, Gefahr gelaufen wäre, dass die Beklagte den Anspruch sofort anerkannt hätte mit der dann aus § 93 ZPO folgenden Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin. Um eine derartige Kostenfolge zu verhindern, war es rechtlich geboten, die Beklagte vor Klageerhebung noch ausdrücklich unter Fristsetzung zur Bezahlung aufzufordern. Allein der Umstand, dass zu dem Zeitpunkt der anwaltlichen Fristsetzung am 00.10.0000 das Verfahren vor dem Gericht in M. noch nicht beendet war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Allein der Umstand, dass die Beklagte in dem Verfahren in M. unstreitig die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes bestritt, führt nicht zwingend zu dem Schluss, dass die Beklagte bei einer Erhebung der Klage in Deutschland den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch in der Sache zwingend bestreiten würde. Die anwaltlichen Kosten in Höhe von 4.391,90 € hat die Klägerin ausgehend von dem zutreffenden Gegenstandswert in Höhe von 524.844,77 € auf S. 11 der Klageschrift zutreffend berechnet.
II. Die seitens der Beklagten durchgeführte Verrechnung bzw. die ausdrücklich erklärte Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen wegen der Durchführung der behaupteten Deckungsverkäufe greift nicht durch bzw. ist unzulässig. Eine Verrechnungsmöglichkeit ergibt sich nur, soweit der Anwendungsbereich des UN-Kaufrechtes reicht. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH ist aber davon auszugehen, dass die Geltendmachung einer Gegenforderung aus einem anderen, dem UN-Kaufrecht unterliegenden Vertrag gegen eine Forderung aus einem Vertrag, der dem UN-Kaufrecht unterliegt, nicht von den Regelungen zum UN-Kaufrecht erfasst, vgl. BGH NJW 2015, 867, 871.
Nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten des Sachverständigen E. vom 21.12.0000 einschließlich des schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 20.02.0000 steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Aufrechnungserklärung der Beklagten in dem Rechtsstreit mit den Ansprüchen aus den behaupteten Deckungskäufen nach L. m Recht materiell-rechtlich unzulässig ist. Die nach dem L. Recht nach dem überzeugenden Gutachten bestehenden Möglichkeiten zur gerichtlichen Aufrechnung nach Artikel 1243 Abs. 2 aus dem 4. Buch des L. Codice Civile greifen nicht durch, da jeweils die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Aufrechnung nach L. m Recht nicht gegeben sind. Eine einvernehmliche Aufrechnung scheitert vorliegend an dem ausdrücklichen Widerspruch der Klägerin. Die sogenannte Legalaufrechnung scheitert nach L. m Recht daran, dass die Klägerin ausdrücklich die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen der Beklagten aus Deckungsgeschäften sowohl dem Grunde als der Höhe nach bestreitet. Ein derartiger Einwand ist nach S. 13 des Gutachtens vom 21.12.0000 nach L. m Recht auch nicht rechtsmissbräuchlich. Letztlich scheitert die sogenannte gerichtliche Aufrechnung nach Artikel 1243 Abs. 2 cc des L. Codice Civile daran, dass die zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Beklagten verfahrensrechtlich nicht leicht und schnell feststellbar waren zum Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung der Beklagten.
Nach dem Ergänzungsgutachten ist davon auszugehen, dass es für die Frage, ob die Gegenforderung, sobald sie bestritten ist, schnell und leicht aufzuklären ist, vorliegend auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung in der Klageerwiderungsschrift ankommt. Zu diesem Zeitpunkt waren indes sämtliche Voraussetzungen für die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderung wegen Deckungskäufen bestritten einschließlich der Frage der Anwendbarkeit des L. Rechtes. Diese Fragestellung erforderte indes – wie tatsächlich geschehen – in der Folgezeit zum einen die Durchführung einer Zeugenvernehmung als auch letztlich die Einholung eines schriftlichen Gutachtens zur Rechtslage einschließlich eines Ergänzungsgutachtens. Somit war die Frage, ob die Gegenforderungen der Beklagten bestehen, zum Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung ersichtlich nicht leicht und schnell zu klären. Der Umstand, dass nunmehr zum Zeitpunkt der Entscheidung die streitigen rechtlichen Fragen geklärt sind, steht dieser Annahme nicht entgegen. Wenn für die Frage der leichten und schnellen Feststellbarkeit nach L. m Recht auf den Abschluss des Verfahrens abzustellen wäre, wäre eine Aufrechenbarkeit, die indes ersichtlich durch Artikel 1243 des Codice Civile eingeschränkt werden soll, in jedem Fall gegeben, da zum Schluss des Verfahrens die im Verfahren streitigen Rechtsfragen aus der Natur der Sache heraus für das Gericht geklärt sind, da ansonsten ein Abschluss des Verfahrens nicht erfolgen kann.
III. Die Hilfswiderklage der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache, in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfange Erfolg, im Übrigen ist die Widerklage unbegründet.
Über die Widerklage war zu entscheiden, da der Fall, für den die Hilfswiderklage rechtshängig gemacht wurde von der Beklagten, eingetreten ist. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Aufrechnung der Beklagten nicht zulässig. Für diesen Fall hatte die Beklagte die der Aufrechnung zugrunde gelegten Forderungen im Wege der Widerklage geltend gemacht. Der insoweit erforderliche Zusammenhang nach § 33 ZPO ist gegeben, da insoweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus denselben Geschäftsbeziehungen, die vorliegend zwischen den Parteien zumindest seit 0000 besteht, vorliegt.
1) Im Hinblick auf die nach Beweisaufnahme nachgewiesenen Deckungskäufe der Beklagten wegen der Vertragsnummer XXXXXXXXXXX (roter J. ) steht der Beklagten gegen die Klägerin nach Artikel 74, 73 UN-Kaufrecht ein Anspruch dem Grunde nach zu. Insoweit kann für die Entscheidung dahinstehen, ob die Beklagte entsprechend der Auffassung der Klägerin zu einem gleichmäßigen Abruf der Leistungen der Klägerin über die Vertragslaufzeit hinweg nach den maßgeblichen Verträgen für 0000, 0000 verpflichtet war. Jedenfalls hat die Beklagte nach den insoweit unstreitigen Unterlagen, die als Anlagen B8 ff. vorgelegt wurden, im Hinblick auf den Vertrag über roten J. Leistungen der Klägerin im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 gleichmäßig abgerufen. Die Klägerin hätte mithin, ungeachtet der Ferienzeit im August 0000 in L. , im Hinblick auf Verpflichtungen aus dem Vertrag XXXXXXXXXX roten J. zum weiteren Abruf auch nach dem 00.00.0000 vorrätig halten müssen. Soweit die Klägerin mit der E-Mail vom 00.00.0000 die weitere Belieferung der Beklagten mit der Vereinbarung neuer – höherer – Preise verknüpft hat, liegt darin konkludent eine Ablehnung weiterer Lieferungen an die Klägerin aufgrund der alten Preise, zu denen die Klägerin indes nach dem Vertrag angesichts des gleichmäßigen Abrufes der Beklagten verpflichtet war. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte im Hinblick auf diesen Kontrakt unter Berücksichtigung des gleichmäßigen Abrufes nicht verpflichtet nach Artikel 79 UN-Kaufrecht nach Treu und Glauben mit der Klägerin Verhandlungen durchzuführen, die nach der Darstellung der Klägerin auf jeden Fall zu einem höheren Preis für die Beklagte hätte führen sollen, obwohl die Beklagte sich im Hinblick auf den Kontrakt XXXXXXXXXXXX vertragsgemäß verhalten hat. Die Erklärung der Aufhebung des Vertrages nach Artikel 73 UN-Kaufrecht seitens der Beklagten mit der Ankündigung der Durchführung von Deckungsverkäufen mit dem Schreiben vom 00.00.0000 war daher gerechtfertigt. Der Zeuge C.hat überzeugend bestätigt, dass die von der Beklagten zur Grundlage ihres Gegenanspruches insoweit durchgeführten Deckungskäufe für dieses Vertragsverhältnis zeitnah durchgeführt wurden und bis zum 00.00.0000 die Lieferungen erfolgten. Damit ist der von der Beklagten insoweit geltend gemachte Betrag gemäß Anlage B7 in Höhe von 151.964,04 € als konkreter Schadensersatz nach Artikel 75 UN-Kaufrecht nachgewiesen und war dem Schadensersatzanspruch der Beklagten zugrunde zu legen. Der Umstand, dass der Vertrag wegen der Deckungsverkäufe mit dem Unternehmen Q. bereits am 00.00.0000 zustande kam, steht der Berücksichtigung der insoweit angefallenen Beträge bei den Deckungsverkäufen nicht entgegen, da die E-Mail der Klägerin vom 00.00.0000 im Hinblick auf den Vertrag Nr. XXXXXXXX aus den dargelegten Gründen als endgültige Verweigerung der Vertragserfüllung anzusehen war. Der Beklagten ist auch kein Vorwurf im Hinblick auf ein Mitverschulden wegen der Schadenshöhe zu machen, da es der Beklagten, selbst wenn die Klägerin weitere Lieferungen zu Preisen unterhalb der Preise der von der Beklagten gewählten Lieferanten angeboten hatte, nicht zuzumuten war, mit der Klägerin als für den Vertrag Nr. XXXXXXXXX vertragsbrüchigen Partei weitere Geschäftsbeziehungen zu unterhalten.
2.)Darüber hinaus steht der Beklagten im Hinblick auf die durch die Aussage des Zeugen C. nachgewiesenen Deckungskäufe für den Vertrag Nr. XXXXXXXXXX (weißer J. ) ein weiterer Anspruch gegen die Klägerin in Höhe von 24.541,12 € zu. Auch insoweit hat die Beklagte über den gesamten Zeitraum hinweg zumindest nahezu gleichmäßig die Ware (weißer J. ) bei der Klägerin abgerufen, wobei selbst nach der Darstellung der Klägerin kein völlig gleichmäßiger Abruf geboten war, sondern ein nur nahezu gleichmäßiger Abruf, der vorliegend anzunehmen ist, da im September 0000 bis auf 1/5 die Gesamtmenge von der Beklagten abgerufen worden war. Die Klägerin musste jedenfalls nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass eine Menge von 1/5 der Gesamtmenge aus den betrieblichen Gründen bei der Beklagten vor September 0000 nicht abgerufen wurde, da die Beklagte eine derartige Teilmenge – noch – nicht benötigte. Soweit hatte die Klägerin auch bei Vereinbarung des gleichmäßigen Abrufes Vorkehrungen, auch unter Berücksichtigung der Betriebsschließung wegen der Sommerferien in L. im August 0000 zu treffen, um weitere Lieferungen an die Beklagte zu den Preisen aus den Verträgen, mithin aus der alten Ernte, sicherzustellen. Jedenfalls ist der Umstand, dass im September 0000 noch 1/5 der Gesamtmenge nicht abgerufen worden war, nicht als Vertragsverletzung der Beklagten selbst nach dem Vorbringen der Klägerin anzusehen mit der Folge, dass für die Klägerin keine Veranlassung bestand, die weitere Belieferung der Beklagten mit weißem J. gemäß dem Vertrag Nr. XXXXXXXXX mit der E-Mail vom 00.00.0000 von höheren Preisen abhängig zu machen. Die Durchführung der Deckungsverkäufe ist durch die Aussage des Zeugen C. als dafür verantwortliche Person bei der Beklagten nachgewiesen. Im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf besteht insoweit kein Zweifel des Gerichtes daran, dass die im Wege der Deckungskäufe von der Beklagten beschafften Mengen erforderlich waren, gerade deshalb, weil die Klägerin mit der E-Mail vom 00.00.0000 die Belieferung der Beklagten mit weißem J. zu den Preisen aus dem Vertrag für 0000, 0000 ausdrücklich verweigert hatte zu der Vertragsnummer XXXXXXX. Die insoweit für die Deckungskäufe zugrunde gelegten Lieferungen erfolgten jedenfalls zeitnah nach der Erfüllungsverweigerung seitens der Klägerin am 00.00.0000 im Zeitraum vom 00.00.0000. bis 00.00.0000, was das Vorbringen der Beklagten im Hinblick auf die dringend gebotene Erforderlichkeit der Deckungskäufe für den Vertrag Nr. XXXXXXX stützt.
Die insgesamt auf die Widerklage ausgeurteilten Forderungen der Beklagten gegen die Klägerin ergeben sich mithin aus folgender Abrechnung:
Deckungskäufe betreffend Vertrag Nr. XXXXXXXX 151.964,04 €
Deckungskäufe betreffend Vertrag Nr. XXXXXXX 24.541,12 €
Gesamtforderung 176.505,16 €
Die ausgeurteilte Zinsforderung folgt aus den eingangs dargestellten Regelungen des L. Rechtes, da die Klägerin dem Tatsachenvorbringen der Beklagten insoweit nicht entgegen getreten ist und deshalb die Zinshöhe als unstreitig anzusehen ist.
3.)Weitergehende Gegenforderungen stehen der Beklagten gegen die Klägerin wegen der Deckungskäufe betreffend die Vertragsnummern XXXXXXXxxxx (weißer J. ) bzw. Vertragsnummer XXXX (J. konzentrat weiß) nicht zu. Im Hinblick auf die vorgenannten Vertragsnummern fehlt es an einem Verstoß der Klägerin gegen vertragliche Pflichten, der Grundlage für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches der Beklagten gegen die Klägerin dem Grunde nach nach Artikel 74, 75 UN-Kaufrecht ist. Insbesondere ist im Hinblick auf die vorgenannten Vertragsnummern die E-Mail mit der Verweigerung weiterer Lieferungen betreffend die vorgenannten Vertragsnummern vom 00.00.0000 kein Verstoß der Klägerin gegen die vertraglichen Pflichten, da die Beklagte gegen die vom Gericht festgestellte Pflicht zum gleichmäßigen Abruf der Leistungen der Klägerin im Hinblick auf die vorgenannten Vertragsnummern in den Jahren 0000 und 0000 verstoßen hat. Der Umstand, dass die Klägerin im Oktober 0000 weißen J. betreffend die Vertragsnummer XXXXXXXxxxx bzw. J. konzentrat weiß für die Vertragsnummer XXXX zu den alten Preisen aus der maßgeblichen Ernte nicht mehr liefern konnte, beruht gerade auf einem Pflichtenverstoß der Beklagten, die entgegen ihrer Verpflichtung die maßgebliche Ware insoweit nicht zumindest einigermaßen gleichbleibend verteilt abgerufen hatte. Wenn auch eine Verpflichtung der Beklagten zum gleichmäßigen Abruf der Waren bei der Klägerin in den streitgegenständlichen Rahmenverträgen für 0000/0000 nicht ausdrücklich vereinbart wurde, bestand im Rahmen der zumindest seit 0000 bestehenden regelmäßigen Geschäftsbeziehung der Parteien nach Treu und Glauben eine Verpflichtung der Beklagten zum gleichmäßigen Abruf der Waren bei der Klägerin. Für die Vertragszeit 0000/0000 ist zwischen den Parteien unstreitig ausdrücklich ein gleichmäßiger Abruf der Leistungen der Klägerin über den gesamten Vertragszeitraum hinweg ausdrücklich vereinbart worden. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beklagten die Bedeutung eines gleichmäßigen Abrufes für die Durchführung der Geschäftsverbindung seitens der Klägerin bekannt war. Die Beklagte musste mithin, unabhängig von der Frage, ob insoweit ein Handelsbrauch allgemein besteht, zwingend davon ausgehen, dass die Frage eines gleichmäßigen Abrufes für die Klägerin von überragendem Interesse war. Deshalb hätte sich die Beklagte auch in der Folgezeit nach dem Jahre 0000 nach Treu und Glauben so bei dem Abruf gegenüber der Klägerin verhalten müssen wie es in den Jahren 0000/0000 unstreitig geschehen war. Das gilt insbesondere für die Zeit der Schließung des Betriebes der Klägerin aufgrund der L. Sommerferien, die gerichtsbekannt ständig im August eines jeden Jahres stattfinden. Die Beklagte hätte mithin ihre Abrufe nach Treu und Glauben jedenfalls so gestalten müssen, dass die Klägerin die Möglichkeit hatte unter Berücksichtigung der Schließung des Betriebes im August 0000 die Belieferung der Klägerin mit der Ernte aus 0000 zu den alten Preisen sicherzustellen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte indes im Hinblick auf den Vertrag Nr. XXXXXXXxxxx (weißer J. ) nicht nachgekommen, da die Beklagte nach der Anlage B9 nahezu die gesamte Menge erst am 00.00.0000, das heißt kurz vor Auslauf der Vertragszeit abgerufen hat. Aufgrund der insoweit bestehenden Verletzung der vertraglichen Pflichten der Beklagten handelt es sich für den Vertrag Nr. XXXXXXXxxxx bei der E-Mail der Klägerin vom 00.00.0000mit der Verweigerung der Belieferung zu alten Preisen nicht um eine Vertragsverletzung der Klägerin, die indes für einen Schadensersatzanspruch zwingend erforderlich gewesen wäre. Für die Vertragsnummer XXXXXXXxxxx kommt es mithin mangels eines Schadensersatzanspruches der Beklagten gegen die Klägerin bereits dem Grunde nach nicht auf das Vorbringen der Beklagten zur Höhe an.
Vorstehende Erwägungen gelten in gleicher Form für die Vertragsnummer XXXX (J. konzentrat weiß), da insoweit die Beklagte nach der Anlage B8 von der bestellten Gesamtmenge von 1.000.000 kg J. konzentrat erst die Hälfte im September 0000 abgerufen hatte und daher ein auch nur annähernd gleichmäßiger Abruf entgegen den vertraglichen Pflichten der Beklagten unstreitig nicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund fehlt es auch im Hinblick auf die Vertragsnummer XXXX – auch unter Berücksichtigung der E-Mail vom 00.00.0000– an einem Verstoß der Klägerin gegen vertragliche Pflichten mit der Folge, dass eine Voraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Beklagten bereits dem Grunde nach fehlt. Auch im Hinblick auf die Vertragsnummer XXXX kommt es mithin auf das bestrittene Vorbringen der Beklagten zur Schadenshöhe nicht an.
IV.Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.