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Landgericht Bielefeld·17 O 33/20·15.03.2021

CISG: Rücktritt wegen Nichtlieferung von Kfz Modelljahr 2019 und Rückzahlung Anzahlung

ZivilrechtKaufrechtInternationales PrivatrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Käuferin verlangte nach Rücktritt vom internationalen Kfz-Kaufvertrag die Rückzahlung einer Anzahlung für 20 nicht gelieferte Fahrzeuge. Streitpunkt war, ob die ausstehende Lieferung bis Januar 2020 eine wesentliche Vertragsverletzung darstellte und ob die Käuferin im Juli 2019 eine abweichende Fahrzeugliste (u.a. andere Ausstattung/Farben, geringere Stückzahl, andere Preise) als Vertragsänderung akzeptiert hatte. Das LG bejahte einen wirksamen Rücktritt nach CISG und sprach die Anzahlung zu; eine Vertragsänderung sei nicht bewiesen, und die Hilfsaufrechnung mit entgangenem Gewinn scheitere mangels Annahmeverzuges. Zinsen wurden erst ab Fristablauf für die Rückzahlung zugesprochen, nicht ab Zahlung nach Art. 84 CISG mangels Darlegung üblicher Zinsen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Anzahlung nach CISG überwiegend zugesprochen; Zinsen nur ab Fristablauf, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf internationale Warenkaufverträge zwischen Parteien mit Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten ist das CISG nach Art. 1 CISG anwendbar.

2

Eine verspätete Lieferung kann auch ohne Nachfristsetzung eine wesentliche Vertragsverletzung i.S.v. Art. 25, Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG darstellen, wenn dem Käufer dadurch im Wesentlichen entgeht, was er nach dem Vertrag erwarten durfte.

3

Sind bei einem Kaufvertrag wertbildende Spezifikationen (z.B. Ausstattung, Farbe) zur Konkretisierung des Kaufgegenstands in einem Vertragsanhang niedergelegt, können diese auch ohne gesonderte Unterzeichnung Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung sein.

4

Beruft sich der Verkäufer darauf, der Käufer habe eine von der vertraglich geschuldeten Leistung abweichende Lieferung als Erfüllung akzeptiert, trägt der Verkäufer die Beweislast für die behauptete Vertragsänderung nach Art. 29 CISG.

5

Verweigert der Käufer die Annahme nicht vertragskonformer Ware, besteht kein Schadensersatzanspruch des Verkäufers auf entgangenen Gewinn wegen Nichtabnahme; eine Aufrechnung hiermit scheidet aus, wenn kein Pflichtverstoß des Käufers vorliegt (Art. 53, 60, 61, 74 CISG).

Relevante Normen
§ Art. 49 Abs. 1a CISG; Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 CISG§ Art. 1a CISG§ Art. 49 Abs. 1a CISG§ Art. 49 Abs. 1b CISG§ Art. 25 CISG§ Art. 29 CISG

Tenor

1.)Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 118.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2020 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.2.)Die Kosten des Rechtstreits werden dem Beklagten auferlegt.3.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist ein in China ansässiges Unternehmen, das mit aus Europa importierten Fahrzeugen handelt. Der Beklagte betreibt in Deutschland einen Handel mit Fahrzeugen, unter anderem der Marke Land Rover. Die Parteien schlossen zwei Kaufverträge über die Lieferung von Fahrzeugen der Marke Land Rover.

3

Unter dem 25.06.2018 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag, mit dem sich der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Lieferung von 30 Fahrzeugen der Marke Land Rover, Modell Range Rover Sport S/SE 3.0 SD6, Modelljahr 2019, zum Gesamtpreis von 1.860.200,00 EUR verpflichtete. Zur Leistungszeit heißt es in dem Vertrag:

4

„Time of delivery: the 1st shippment in the 4. quartal of 2018 and the last shippment estimated in the 1. quartal of 2019.“

5

Unter dem 03.07.2018 schlossen die Parteien einen weiteren Kaufvertrag, mit dem sich der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Lieferung von 10 Fahrzeugen der Marke Land Rover, Modell Range Rover LWB Autobiography, Modelljahr 2019, zum Gesamtpreis von 1.120.000,00 EUR verpflichtete. Zur Leistungszeit heißt es:

6

„Shipmen … From end of 2018. 2018 - 12“ sowie an anderer Stelle: „Time of delivery: From September to the end of 2017“.

7

Im Anhang zu den Verträgen findet sich jeweils eine Liste mit einer Aufstellung von Farben und Ausstattungen der Fahrzeuge.

8

In der Folgezeit lieferte der Beklagte die vereinbarten Fahrzeuge teilweise an die Klägerin aus. Im Juni 2019 waren jedoch aus den beiden Kaufverträgen insgesamt 20 Fahrzeuge noch nicht an die Klägerin geliefert worden. Hierauf entfällt eine von der Klägerin geleistete Anzahlung i.H.v. 118.000 €, deren Rückzahlung die Klägerin mit der Klage geltend macht.

9

Im Juli 2019 kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen über die Lieferung der ausstehenden 20 Fahrzeuge. Der Beklagte übersandte der Klägerin am 08.07.2019 eine als „Notification“ bezeichnete Zusammenstellung von Fahrzeugen (Anl. B1), die zur Verschiffung im Hamburger Hafen bereitstünden. Die Zusammenstellung enthält lediglich 18 Fahrzeuge. Die Farben und Ausstattungen dieser Fahrzeuge weichen von den Merkmalen ab, welche jeweils im Anhang zu den Kaufverträgen aufgelistet wurden. Zudem wurden die Fahrzeuge der Klägerin zu abweichenden, nämlich niedrigeren Preisen als nach den Kaufverträgen vereinbart, angeboten.

10

Über die Zusammenstellung vom 08.07.2019 wurde in der Folgezeit zwischen dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn A., und der Mitarbeiterin des Beklagten, der Zeugin B., per WeChat korrespondiert. Bezüglich des Inhaltes dieses Chat-Verlaufes wird auf die Anl. K7 verwiesen. Am 10.07.2019 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie die Fahrzeuge nur akzeptieren könne, wenn der Beklagte die Preise weiter reduziere. Andernfalls solle der Beklagte die Anzahlung zurückzahlen. Zu weiteren Verhandlungen kam es nicht mehr.

11

Mit Schreiben vom 20.01.2020 erklärte die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten den Rücktritt von beiden Kaufverträgen und forderte die Rückzahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages bis zum 31.01.2020.

12

Die Klägerin behauptet, sie habe die am 08.07.2019 übersandte Zusammenstellung von Fahrzeugen nicht als vertragsgemäße Lieferung akzeptiert. Herr A. habe sich insbesondere nicht mit den technischen Ausstattungen der Fahrzeuge einverstanden erklärt. Ihm seien trotz wiederholter Nachfrage keine näheren Informationen zu den Fahrzeugen übersandt worden. Er habe lediglich erklärt, die abweichenden Ausstattungen der Fahrzeuge dann akzeptieren zu können, wenn der Beklagte seinerseits bei den verlangten Preisen weiter entgegenkomme. Hierzu sei der Beklagte aber nicht bereit gewesen.

13

Die Klägerin beantragt,

14

              wie erkannt.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

17

Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe vertreten durch Herrn A. in der Konversation vom 08./09.07.2018 mit der Zeugin B. die Aufstellung der Fahrzeuge vom 08.07.2018 (Anl. B1) akzeptiert und sich mit den darin angegebenen Preisen einverstanden erklärt. Völlig überraschend habe die Klägerin dann am 10.07.2018 erklärt, die Preise nachverhandeln zu wollen.

18

Der Beklagte ist der Auffassung, die in den Anlagen zu den Kaufverträgen aufgeführten Ausstattungen der Fahrzeuge seien nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung.

19

Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einem Betrag von 86.800 €. Er behauptet, dass ihm in dieser Höhe Gewinn dadurch entgangen sei, dass die Klägerin entgegen der von ihm behaupteten Vereinbarung vom 08./09.07.2018 die angebotenen Fahrzeuge nicht angenommen habe. Der Beklagte habe diese Fahrzeuge nur zu deutlich niedrigeren Preisen verkaufen können, die in der Summe den genannten Betrag ergäben.

20

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B.. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls sowie die Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

A.

23

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

24

I.

25

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Anzahlung i.H.v. 118.000 € aus Art. 49 Abs. 1a, 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 CISG.

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Denn die Klägerin ist wirksam von den zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufverträgen zurückgetreten.

27

1. Auf die zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufverträge waren gemäß Art. 1a CISG die Bestimmungen des UN Kaufrechts anzuwenden. Denn die Parteien haben Kaufverträge über Warenlieferungen abgeschlossen und sie haben ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten, namentlich der Volksrepublik China und Deutschland.

28

2. Die Klägerin konnte von den Kaufverträgen gemäß Art. 49 Abs. 1a CISG zurücktreten, da die Nichtlieferung der vereinbarten Fahrzeuge bis zur Erklärung des Rücktritts im Januar 2020 eine wesentliche Vertragsverletzung des Beklagten begründet.

29

a) Zwar hat die Klägerin dem Beklagten keine Nachfrist zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gesetzt. Auch ohne dass eine solche Nachfrist gesetzt und damit die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1b CISG geschaffen werden, kann eine verspätete Lieferung aber auch als wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des Art. 49 Abs. 1a CISG angesehen werden (Kröll/Mistelis/Perales Viscasillas CISG/Bach, 2. Aufl. 2018, CISG Art. 49 Rn. 29). Dann ist allerdings gem. Art. 25 CISG zu fordern, dass die Vertragsverletzung, in diesem Fall also die Verspätung der Lieferung, so wesentlich ist, dass der Klägerin im wesentlichen das entging, was sie nach dem Vertrag erwarten konnte (vgl. BeckOGK/Hartmann, 1.3.2021 Rn. 12, CISG Art. 49 Rn. 12). Auch ohne Vereinbarung eines bestimmten Liefertermins oder ohne Fixcharakter des Liefertermins kann die Nichtlieferung trotz Fälligkeit bei längerer Dauer oder in Kombination mit anderen Vertragsverletzungen in eine wesentliche Vertragsverletzung umschlagen (Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter/Müller-Chen, 7. Aufl. 2019 Rn. 5, CISG Art. 49 Rn. 5). Je größer die Bedeutung einer schnellen Lieferung für das Geschäft ist, desto kürzer ist der Zeitraum bei dessen Verstreichen die Nichtlieferung auch ohne Nachfristsetzung zu einer wesentlichen Vertragsverletzung wird (MüKoHGB/Benicke, 4. Aufl. 2018, CISG Art. 25 Rn. 29).

30

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine wesentliche Vertragsverletzung zu bejahen, da der Beklagte bis Januar 2020 nicht lieferte und der wesentliche Vertragszweck zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erreichbar war.

31

(1) Zwar ist insofern zu berücksichtigen, dass in keinem der Verträge eine feste Lieferfrist vereinbart wurde und eine solche starre Frist im Bereich des Exports von Pkw nach China nach der Erfahrung der Kammer auch eher untypisch wäre.

32

In dem Kaufvertrag vom 25.06.2018 hatten die Parteien zur Leistungszeit vereinbart: „Time of delivery: the 1st shippment in the 4. quartal of 2018 and the last shippment estimated in the 1. quartal of 2019.“ Diese Vereinbarung lässt eine Lieferung auch nach Ablauf des 1. Quartals noch als vertragskonform erscheinen, da nur eine voraussichtliche (estimated) Lieferzeit vereinbart wurde.

33

In dem Kaufvertrag vom 03.07.2018 wurde vereinbart: Shipmen … From end of 2018. 2018 - 12“ und „Time of delivery: From September to the end of 2017“. Diese Vereinbarung ist in sich selbst widersprüchlich. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass mit „end of 2017“ richtigerweise Ende 2018 gemeint war, so steht die Lieferzeit (delivery) bis Ende 2018 mit der vereinbarten Zeit der Versendung (shipment) ab Ende 2018 in unauflösbarem Widerspruch. Aufgrund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zu dem kurz zuvor abgeschlossenen Kaufvertrag vom 25.06.2018 wird auch diese Vereinbarung nicht als feste Lieferfrist verstanden werden können, sondern dem Beklagten sollte ermöglicht werden, auch nach Ablauf des Jahres 2018 noch zu liefern.

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(2) Dennoch war der Zeitpunkt der Erfüllung des Vertrages bei einer verständigen Auslegung der Erklärungen der Parteien nicht in das Belieben des Beklagten gestellt. Zu welchem genauen Zeitpunkt die Lieferungen aus beiden Verträgen spätestens erfolgen mussten und ab welchem konkreten Zeitpunkt die Nichtlieferung des Beklagten eine wesentliche Vertragsverletzung begründete, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls bei Erklärung Rücktritts im Januar 2020 hätte eine Nachlieferung des Beklagten den Vertragszweck nicht mehr erfüllen können.

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Das ergibt sich aus den in den Verträgen zum Ausdruck kommenden Interessen der Parteien. Danach hatte auf der einen Seite der Beklagte ein Interesse daran, keine verbindlichen Liefertermine zu vereinbaren, da die verkauften Fahrzeuge von ihm zunächst noch beschafft werden mussten. Da die Fahrzeuge nicht über den Hersteller, sondern von anderen Händlern in Deutschland bezogen wurden, bestand für den Beklagten ein erhebliches Risiko, dass er seinerseits nicht rechtzeitig beliefert würde. Auf der anderen Seite hatte die Klägerin ein erhebliches Interesse daran, ihren Kunden in China aktuelle Fahrzeuge anbieten zu können. Die Modellreihe 2019 kam nach der Erklärung des Beklagten erst etwa im Herbst 2018 und damit noch nach Abschluss der Kaufverträge auf den Markt. In beiden Kaufverträgen wurde zur Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart, dass Fahrzeuge des Modelljahres 2019 zu liefern waren, also die neueste Modellreihe des Herstellers. Sämtliche weiteren Beschaffenheitsmerkmale wurden in den jeweiligen Anhang zu den Kaufverträgen verschoben. Bereits hieraus wird deutlich, dass das Modelljahr für die Klägerin von herausragender Bedeutung war.

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Dem Beklagten sollte es zwar ermöglich werden, noch während des Jahres 2019 die dann immer noch aktuelle Modellreihe zu liefern. Anfang 2020, also zu einem Zeitpunkt, als bereits das Modelljahr 2020 verfügbar war, war die Modellreihe 2019 für die Zwecke der Klägerin, ihren Kunden in China aktuellste Fahrzeuge anzubieten, aber nicht mehr geeignet.

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Zudem brachte der Beklagte in der Konversation vom 08./09.07.2019 deutlich zum Ausdruck, dass er bis Mitte August 2019 weder die vollständige Zahl der vereinbarten Fahrzeuge noch die in den Kaufverträgen vereinbarte Ausstattung liefern könne. Ein auch nur ungefähres Lieferdatum für die vertraglich vereinbarten Fahrzeuge wurde der Klägerin bei dieser Gelegenheit nicht einmal angedeutet. Nachdem eine Einigung über die bis Mitte August lieferbaren Fahrzeuge nicht zustande kam (dazu sogleich), musste es für die Klägerin wenig erfolgversprechend erscheinen, dem Beklagten noch eine weitere Frist zur Lieferung der – bei diesem nicht verfügbaren – vertraglich vereinbarten Fahrzeuge zu setzen.

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c) Eine wesentliche Vertragsverletzung entfällt auch nicht aufgrund des Angebotes des Beklagten vom 08.07.2019, die dort im Einzelnen benannten Fahrzeuge kurzfristig an die Klägerin zu liefern. Denn die angebotenen Fahrzeuge entsprachen nicht den vertraglichen Vereinbarungen. Auch hat sich die Klägerin nicht damit einverstanden erklärt, eine solche abweichende Leistung als Erfüllung der Kaufverträge zu akzeptieren.

39

(1) Dass die in der „Notification“ vom 08.07.2019 aufgeführten Fahrzeuge weder nach Farbe noch nach Ausstattung den mit den Kaufverträgen vereinbarten Fahrzeugen entsprachen, ergibt sich aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien. Entgegen der Auffassung des Beklagten waren die im Anhang zu den jeweiligen Kaufverträgen aufgeführten Spezifikationen der Fahrzeuge Vertragsgegenstand. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die in den Anhängen zu den Kaufverträgen aufgelisteten Spezifikationen bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den jeweiligen Anhängen niedergelegt waren. Allein der Umstand, dass diese Anhänge nicht unterzeichnet worden sind, führt nicht dazu, dass sie unverbindlich wären. Die Spezifikationen in den Anhängen waren erforderlich, um den Kaufgegenstand zu beschreiben. Denn in den Vertragsformularen waren lediglich das Modell und das Baujahr der Fahrzeuge angegeben. Wertbildend für die Fahrzeuge ist aber neben diesen Faktoren insbesondere die Sonderausstattung, die aus diesem Grund in den Anhängen zu den Verträgen verbindlich vereinbart wurde.

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(2) Der Beklagte konnte nicht beweisen, dass die Klägerin in Abweichung von den ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen die am 08.07.2019 angebotenen Fahrzeuge als die geschuldete vertragliche Leistung akzeptiert hätte und dadurch das Vertragssoll einvernehmlich abgeändert worden wäre.

41

(a) Die Beweislast hierfür traf den Beklagten. Behauptet der Verkäufer, der Käufer habe sich bereit erklärt, eine andere als die vertraglich geschuldete Leistung als Erfüllung anzunehmen, so liegt darin die Behauptung einer Vertragsänderung. Hierfür ist derjenige beweisbelastet, der die Vertragsänderung behauptet (Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter/Schroeter, 7. Aufl. 2019 Rn. 59, CISG Art. 29 Rn. 59; MüKoHGB/Benicke, 4. Aufl. 2018 Art. 29 CISG Rn. 14; Münch in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Art. 29 CISG (Stand: 01.03.2020), Rn. 33).

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(b) Der vorgelegte Chat-Verlauf aus dem Internet Messenger WeChat belegt eine solche Vereinbarung nicht, sondern beweist das Gegenteil.

43

Es ist zwar zutreffend, dass Herr A. nach Übersendung der „Notification“ vom 08.07.2019 mit einem Emoji für „alles in Ordnung“ antwortete. Dass er sich aber hierdurch einverstanden erklärt hätte, den ursprünglichen Vertragsgegenstand nach Anzahl und Qualität der Fahrzeuge sowie die vertraglichen Preise abzuändern, erscheint fernliegend. In der Aufstellung vom 08.07.2019 sind zum einen weniger Fahrzeuge enthalten als von der Beklagten geschuldet, die Spezifikationen weichen deutlich von der vertraglichen Vereinbarung ab und es werden abweichende Preise angegeben. Der Beklagte konnte nicht redlicherweise erwarten, dass der Kläger eine solch umfassende Vertragsänderung innerhalb weniger Minuten ohne jegliche weitere Nachfragen und ohne weitere Verhandlungen durch ein Emoji akzeptierte. Dagegen spricht auch der Zusammenhang zu der Mitteilung der Zeugin B., mit der diese die Aufstellung übermittelte: „Bitte beziehen Sie sich auf diese Datei“. Die Erklärung des Verhandlungsführers der Klägerin kann vor diesem Hintergrund nur so verstanden werden, dass er den Empfang der Aufstellung bestätigte und sich im Folgenden auf diese Aufstellung beziehen würde.

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Auch die nachfolgende Kommunikation zeigt, dass weder die Klägerin noch der Beklagte davon ausgingen, dass eine verbindliche Änderung der Vertragsvereinbarungen bereits zustande gekommen war. Denn Herr A. stellte zunächst noch detaillierte Nachfragen zu der Zahl der lieferbaren Fahrzeuge und möglichen Lieferterminen. Auch machte er mehrfach deutlich, dass er zunächst die Farbe und die Konfigurationen der Fahrzeuge prüfen wolle und andernfalls vom Vertrag zurücktreten werde. Durch die wiederholte Frage nach den Konfigurationen der Fahrzeuge machte Herr A. deutlich, dass eine Vertragsänderung erst dann in Betracht kam, wenn ihm diese Informationen übermittelt würden und er die Fahrzeuge nach Überprüfung akzeptieren würde.

45

Indem die Zeugin B. in der Konversation auf die Fragen und Wünsche des Herrn A. einging, machte auch sie deutlich, dass auch aus ihrer Sicht noch keine verbindliche Absprache über eine Vertragsänderung erfolgt war. Zudem waren auch aus Sicht der Zeugin B. noch nicht sämtliche Punkte geklärt, insbesondere die Frage der teilweisen Vertragsaufhebung und Verrechnung der Anzahlung für die nicht lieferbaren zwei Fahrzeuge sollte noch mit dem Buchhalter des Beklagten besprochen werden. Eine Erklärung des Herr A., dass die Klägerin die am 08.07.2019 angebotenen Fahrzeuge als Erfüllung des Kaufvertrages akzeptieren werde, lässt sich dem gesamten Chat-Verlauf nicht entnehmen.

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(c) Auch durch die Vernehmung der Zeugin B. konnte der Beklagte nicht den Beweis führen, dass die Klägerin die angebotenen Fahrzeuge als Vertragserfüllung akzeptiert hätte. Die Zeugin hatte zunächst erklärt, aus ihrer Sicht sei bereits mit der Übersendung der „Notification“ vom 08.07.2019 eine verbindliche Einigung über die zu liefernden Fahrzeuge zustande gekommen. Auch die sog. „Last Shipment Order“ sei von Herrn A. ohne Einschränkungen angenommen worden. Nachdem die Zeugin Herrn A. mitgeteilt habe, dass sie die Konfigurationen durchgecheckt habe, habe dieser das dann auch akzeptiert.

47

Diese Aussagen stehen aber in Widerspruch zu dem dokumentierten Chat-Verlauf. Die Zeugin hat diesen Chat-Verlauf in allen wesentlichen Punkten als zutreffend bezeichnet und lediglich einzelne Sätze mit leichten sprachlichen, nicht aber inhaltlichen Abweichungen, übersetzt. Bei Vorhalt der betreffenden Passagen des Chat-Verlaufes musste die Zeugin dann auch einräumen, dass Herr A. sie wiederholt aufforderte, die Konfigurationen und Farben der lieferbaren Fahrzeuge mitzuteilen. Dass Herr A. an irgendeiner Stelle des Chats oder in einem der nicht dokumentierten Telefongespräche die Zusage der Zeugin B., sie habe die Konfigurationen überprüft, akzeptiert hätte, hat auch die Zeugin nach Vorhalt des Chatverlaufes nicht mehr behauptet. Die Zeugin musste ferner einräumen, dass die Konfigurationen Herrn A. zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt wurden. Denn die Konfigurationen und Fotos stünden erst zur Verfügung, wenn sich die Fahrzeuge zur Verschiffung im Hamburger Hafen befänden. Es sei üblich, dass den chinesischen Käufern der Fahrzeuge erst zu diesem Zeitpunkt aber noch vor der Verschiffung die Fotos und die Informationen zu der Konfiguration der Fahrzeuge mitgeteilt würden.

48

All dies bestätigt den bereits aus dem Chat-Verkehr erkennbaren Eindruck, dass der Verhandlungsführer der Klägerin keinesfalls zum Ausdruck bringen wollte, er sei bereit, das ursprüngliche Vertragssoll durch die in der Aufstellung vom 08.07.2019 enthaltenen Fahrzeuge abzuändern. Gerade der von der Zeugin eingeräumte Umstand, dass tatsächlich detailliertere Informationen und Fotos zu den Fahrzeugen übermittelt werden konnten, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, verdeutlicht, dass Herr A. eine Änderung der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung erst nach Übermittlung und Überprüfung dieser Informationen und abschließender Einigung über die weiteren Vertragskonditionen akzeptieren würde.

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Darüber hinaus hat die Zeugin eingeräumt, dass auch am 09.07.2019 noch Änderungen der in der Liste vom 08.07.2019 enthaltenen Fahrzeuginformationen besprochen wurden. So teilte die Zeugin Herrn A. zu mindestens zwei Fahrzeugen des Typs „Autobiography“ Änderungen der Lackierung und zu drei Fahrzeugen „Sport“ Änderungen der Ausstattung mit. Dementsprechend hielt die Zeugin es auch für möglich, dass die am 09.07.2019 um 18:29 Uhr erneut versandte „Last Shipment Order“ noch weitere Änderungen enthalten haben könnte.

50

Diese Umstände zeigen, dass bis kurz vor Ende des Chat-Verlaufes am frühen Abend des 09.07.2019 noch keine abschließende Einigung über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und den letztlich für die Klägerin akzeptablen Preis erzielt wurde.

51

Schließlich konnte der Beklagte durch die Zeugin B. auch nicht beweisen, dass es außerhalb der durch den Chat-Verkehr dokumentierten Äußerungen der Verhandlungsführer der Parteien zu einer Einigung über die Fahrzeuge gekommen wäre. Zwar konnte die Zeugin bekunden, dass es zu einem Telefongespräch mit Herrn A. gekommen sei. In diesem Telefongespräch habe dieser erklärt, dass ihm die Angaben aus der „Notification“ bekannt seien, ferner sei über eine Verrechnung der Anzahlung für die nicht lieferbaren Fahrzeuge mit dem Kaufpreis für die tatsächlich lieferbaren gesprochen worden. Dass aber in diesem Gespräch überhaupt über die Konfigurationen der lieferbaren Fahrzeuge gesprochen wurde und Herr A. diese zudem telefonisch akzeptiert hätte, konnte die Zeugin nicht bestätigen. Sie hatte hieran vielmehr keine Erinnerung mehr.

52

(d) Selbst, wenn man entgegen den oben ausgeführten Beweislastregeln davon ausginge, die Klägerin müsse den Beweis führen, dass die am 08.07.2019 angebotenen Fahrzeuge von ihr nicht als Erfüllung der Kaufverträge akzeptiert wurden, so ist dieser Beweis nach dem Vorstehenden durch den vorgelegten Chat-Verlauf erbracht. Die dann gegenbeweislich zu würdigende Aussage der Zeugin B. konnte diesen Beweis aus den genannten Gründen nicht erschüttern.

53

3. Gem. Art. 51 Abs.1 CISG konnte die Klägerin auch wegen der teilweisen Nichtlieferung von dem noch nicht erfüllten Teil der Kaufverträge zurücktreten. Der Rücktritt der Klägerin hat zur Folge, dass sie ihre Anzahlung i.H.v. 118.000 € als von ihr zur Erfüllung des Vertrages erbrachte Teilleistung gemäß Art. 81 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 CISG von dem Beklagten zurückverlangen kann.

54

4. Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch die seitens des Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung i.H.v. 86.800 € untergegangen. Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung seines entgangenen Gewinnes aus Art. 61 Abs. 1b, 74 CISG. Denn die Klägerin hat nicht gegen ihre Verpflichtung aus Art. 53, 60 CISG verstoßen, die ihr angebotene Leistung anzunehmen. Die Klägerin war berechtigt, die ihr am 08.07.2019 angebotenen Fahrzeuge zurückzuweisen, da diese nicht vertragskonform waren. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch wenn ein Annahmeverweigerung bei vertragswidriger Ware nur dann für berechtigt gehalten wird, wenn die Vertragswidrigkeit einen wesentlichen Vertragsbruch i. S. v. Art. 25 darstellt (vgl. Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter/Mohs, 7. Aufl. 2019, CISG Art. 60 Rn. 15), so sind diese Voraussetzungen erfüllt. Indem der Beklagte der Klägerin Fahrzeuge mit anderen Farben und anderer Ausstattung und in anderer Zahl anbot als vereinbart, drohte der Klägerin im Wesentlichen das zu entgehen, was sie nach dem Vertrag erwarten konnte. Denn die Abweichungen betrafen keine unbedeutenden Details, sondern in besonderem Maß wertbildende Faktoren, die den Wiederverkauf der Fahrzeuge durch die Klägerin beeinträchtigten.

55

II.

56

Teilweise unbegründet ist die Klage bzgl. der geltend gemachten Zinsforderung.

57

1. Eine Verzinsung ab dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung gem. Art. 84 Abs. 1 CISG kommt nicht in Betracht, da die Höhe der üblichen Zinsen von der Klägerin nicht dargelegt wurde.

58

a) Wegen des dem Art. 84 Abs. 1 CISG innewohnenden Grundsatzes der Vorteilsausgleichung ist der übliche Zinssatz am Ort der Niederlassung des Verkäufers maßgeblich, nicht dagegen der gesetzliche Verzugsszins nach nationalem Recht (Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter/Fountoulakis, 7. Aufl. 2019, CISG Art. 84 Rn. 17; MüKoHGB/Mankowski, 4. Aufl. 2018, CISG Art. 84 Rn. 5). Die Gegenauffassung (Junker in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Art. 84 CISG (Stand: 01.03.2020), Rn. 7), wonach der Zinssatz nach dem Vertragsstatut, vorliegend also deutschem materiellen Recht unterstehen soll, überzeugt nicht. Art. 84 CISG ist von dem Gedanken geprägt, dass die wechselseitigen Vorteile auszugleichen sind. Der gesetzliche Zinssatz aus § 288 BGB setzt dagegen die Fälligkeit einer Leistung voraus, liegt in aller Regel deutlich über den marktüblichen Zinsen und soll den säumigen Schuldner zur Zahlung anhalten. Dieser Gesetzeszweck ist aber mit dem Regelungsgehalt des Art. 84 CISG nicht vereinbar, der eine Verzinsung bereits ab Zahlung des Kaufpreises und mithin – unter Umständen sehr lange – vor Erklärung des Rücktritts vorsieht. Ein sachlicher Grund, den Rückzahlungsanspruch des Käufers noch vor seiner Fälligkeit und sogar vor seinem Entstehen nach nationalen Vorschriften mit Sanktionscharakter und einem deutlich über den marktüblichen Zinsen liegenden Zinssatz zu verzinsen, ist nicht erkennbar.

59

b) Diesen üblichen Zinssatz hat die Klägerin nicht dargelegt. Es kann angesichts des seit Jahren negativen Basiszinssatzes kein Mindestbetrag als übliche Verzinsung zugrunde gelegt werden. Auch soweit vertreten wird, aus Praktikabilitätsgründen die Leitzinsen der jeweiligen Zentralbank heranzuziehen (MüKoHGB/Mankowski, 4. Aufl. 2018, CISG Art. 84 Rn. 5), führt dies aufgrund von Negativzinsen der Zentralbank im hier streitigen Zeitraum nicht zu einem positiven Zinssatz.

60

2. Begründet ist die Zinsforderung in der zuerkannten Höhe gem. Art. 78 CISG i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB für die Zeit ab Ablauf der für die Rückzahlung des Kaufpreises gesetzten Frist, welche am 31.01.2020 verstrich. Nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung ist die Zinshöhe dem gem. Art. 7 Abs. 2 CISG das über das IPR des Forumsstaates berufenen nationale Recht zu entnehmen (MüKoHGB/Ferrari, 4. Aufl. 2018, CISG Art. 78 Rn. 18 m.w.N.). Nach Art. 12 Rom I-VO kommt das Vertragsstatut zur Anwendung. Dies ist gem. Art. 4 Abs. 1 a) Rom I-VO das deutsche materielle Recht. Nach deutschem materiellen Recht beträgt die Zinshöhe gem. § 288 Abs. 1 BGB fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der erhöhte Zinssatz aus § 288 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar, da es sich bei der Rückforderung des Kaufpreises nicht um eine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift handelt (Palandt/Grüneberg, 80. Aufl., § 288 BGB Rn 8 i.V.m. § 286 BGB Rn 27).

61

B.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

63

C.

64

Der Streitwert wird unter Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung des Beklagten, über die entschieden wurde (§ 45 Abs. 3 GKG), auf 204.800,- EUR festgesetzt.