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Landgericht Bielefeld·17 O 25/09·29.04.2010

Markenverletzung durch unterbrochene Durchfuhr: Ein- und Ausfuhr roter Lasche verboten

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Markeninhaberin nahm eine ausländische Textilhändlerin wegen Hosen mit markenverletzender roter Dornschlaufe in Anspruch, die über Deutschland transportiert werden sollten. Das Gericht bejahte eine drohende Markenverletzung durch geplante Ein- und Ausfuhr (unterbrochene Durchfuhr) nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG und verurteilte die Beklagte als Anstifterin zur Unterlassung sowie zur Auskunft und zum Schadensersatz dem Grunde nach. Ein weitergehendes Benutzungsverbot (insb. Inverkehrbringen/Anbieten) lehnte das Gericht mangels Feststellbarkeit ab. Vernichtung sowie Umsatz- und Preisangaben wurden wegen Unverhältnismäßigkeit bzw. fehlender Erforderlichkeit abgewiesen.

Ausgang: Unterlassung der Ein- und Ausfuhr sowie Auskunft und Schadensersatz festgestellt; weitergehende Ansprüche (u.a. Umsatz-/Preisauskunft, Vernichtung) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einfuhr und Ausfuhr markenverletzend gekennzeichneter Waren nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG sind auch dann untersagt, wenn sie als von vornherein geplante, unterbrochene Durchfuhr erfolgen und im Inland kein Inverkehrbringen beabsichtigt ist, sobald im Inland Verfügungsgewalt erlangt werden soll.

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Ein Unterlassungsanspruch besteht bereits bei unmittelbar drohender Markenverletzung, wenn der Transport markenverletzend gekennzeichneter Ware in das Inland konkret bevorsteht.

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Der Umfang eines markenrechtlichen Unterlassungsgebots ist am konkret feststellbaren Verletzungsgeschehen auszurichten; weitergehende Verbote (etwa Anbieten oder Inverkehrbringen) setzen entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte voraus.

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Der Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG erfasst Herkunft und Vertriebsweg der widerrechtlich gekennzeichneten Ware, ist aber auf den konkret betroffenen Lebenssachverhalt zu beschränken; Preis- und Umsatzangaben sind ohne Inlandsverwertung und ohne gesetzliche Grundlage nicht geschuldet.

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Ein Vernichtungsanspruch nach § 18 MarkenG ist ausgeschlossen, wenn die Vernichtung unverhältnismäßig ist und die Beeinträchtigung durch zumutbare Alternativen (insbesondere Vermeidung der Ein- und Ausfuhr bzw. anderweitige Herausgabe/Lenkung der Ware außerhalb des Inlandes) beseitigt werden kann.

Relevante Normen
§ 297 ZPO§ 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG§ 19 MarkenG§ 18 MarkenG§ 92 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

I.Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €uro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten,verboten,im geschäftlichen Verkehr Hosen mit einer roten Dornschlaufe, die das Bildzeichen Nr. 30421569.4 gemäß nachfolgender Wiedergabeaufzeigen, in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuführen und von hier auszuführen.II.Die Beklagte wird verurteilt, unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen, Auskunft zu erteilen über die genaue Herkunft und den genauen Vertriebsweg der in Ziffer I bezeichneten Hosen, soweit diese in dem Auftrag der Beklagten vom 06.11.2007 enthalten sind, und zwar über Namen und Anschrift der jeweiligen Hersteller, Lieferanten, Transportpersonen und anderen Vorbesitzer der streitgegenständlichen Hosen sowie der jeweiligen gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren und/oder denen sie angeboten wurden, sowie über die genaue Anzahl und den jeweiligen derzeitigen Standort der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten streitgegenständlichen Hosen.

III.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

IV.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.V.Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/3, die Beklagte2/3 zu tragen.VI.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 €uro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Textilherstellerin. Die Beklagte vertreibt Textilien in – zumindest – Griechenland und Zypern.

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Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Bildmarke Nr. 30421569.4 (Anlage K6), mit der Markenschutz für eine rote Lasche beansprucht wird, die auf der Hosenvorderseite außen im oberen Reißverschlussbereich angeordnet ist. Die Grafik der Marke sieht wie folgt aus:

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Aus dieser Bildmarke macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Die Klägerin ist ferner Inhaberin einer gleichartigen Gemeinschaftsmarke (Anlage K2), die nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.

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Die Klägerin wirft der Beklagten vor, Hosen, die eine solche markenverletzende rote Lasche aufweisen, herstellen zu lassen.

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Am 21.03.2008 wurde eine Ladung von 386 Hosen, die mit dem Lkw von Marokko kommend durch Frankreich transportiert wurden, in Poitiers (Frankreich) beschlagnahmt. Unter den Hosen sind solche, die eine rote Lasche (Dornschlaufe) aufweisen. Die Herstellung in Marokko hatte die Firma D. GmbH in F. in Auftrag gegeben; diese wiederum war von der Beklagten beauftragt worden, verschiedene Hosen gemäß einer Aufstellung vom 06.11.2007(Anlage B2) herstellen zu lassen. Das entsprechende Schreiben der Beklagten sieht wie folgt aus:

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Die Firma D. stellte die Hosen der Beklagten mit zwei Rechnungen vom 30.04.2008 (Anlage B3a und b) in Rechnung mit dem Vermerk, die Ware sei gegenwärtig beschlagnahmt.

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Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten in Auftrag gegebenen Hosen, die die rote Schlaufe aufweisen, hätten auf dem Landwege nach Deutschland transportiert werden sollen. Alle in Poitiers beschlagnahmten Hosen seien mit der roten Dornschlaufe versehen. Die Beklagte habe diese Hosen herstellen und importieren lassen. Die Beklagte habe auch noch weitere derartige Hosen bestellt, nämlich zumindest sämtliche in der Bestellung vom 06.11.2007 aufgeführten 2.255 Hosen. Diese seien schon nach Deutschland gebracht und von der Firma D. an die Beklagte verkauft und geliefert worden. Die Beklagte habe mit der Firma D. vereinbart, dass die Hosen in Marokko hergestellt und dann zum Firmensitz der Firma D. in Deutschland geliefert werden sollten. Dort hätten sie auf Einzellieferungen verteilt und von einer von der Beklagten beauftragten und bezahlten Spedition, der Firma F. AG, abgeholt werden sollen. Tatsächlich hätten die in Frankreich beschlagnahmten Hosen ausweislich der Lieferpapiere auch nach F. / H. geliefert werden sollen (Anlagenkonvolut K8). In Deutschland habe die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und bei der Firma D. zwischengelagert werden sollen.

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Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte als Veranlasserin dieser Handlungen damit die Markenrechte der Klägerin verletzt habe. Sie hätte als mittelbare Besitzerin der Hosen in Deutschland die Verfügungsgewalt über die widerrechtlich markierten Hosen erlangt. Überdies seien die Hosen für den deutschen Markt bestimmt gewesen. Das sei daraus zu folgern, dass die beschlagnahmten Hosen und die auch zuvor schon ausgelieferten Hosen mit einer deutschen Etikettierung, die die Beklagte der Firma D. zur Verfügung gestellt habe, versehen worden seien. Diese hätten die deutschen Bezeichnungen: Modell, Artikel, Farbe, Groesse aufgewiesen. Ein weiteres Etikett mit der Aufschrift „Nanoplus by Cramer“ haben einen deutschen Text aufgewiesen. Die Beklagte habe durch die Etiketten, durch die rote Dornschlaufe und durch den Bezug der Stoffe aus Deutschland eine große Ähnlichkeit zu den von der Klägerin hergestellten Hosen zu erreichen gesucht. All das spreche dafür, dass die Beklagte die Hosen in Deutschland habe auf den Markt bringen wollen. Es bestehe zumindest die Erstbegehungsgefahr, dass die Beklagte die Marke der Klägerin in Deutschland benutze.

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Ein Recht dazu habe die Beklagte nicht. Selbst wenn die Beklagte mit R. G. zusammenarbeite, dürfe sie die Marke der Klägerin ohne deren Gestattung nicht benutzen, da R. G. mangels eigener Rechte die Marke der Klägerin nicht lizensieren könne.

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Die Klägerin beantragt unter Abänderung der in der Klageschrift zunächst angekündigten Anträge,

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bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Beklagte wie folgt zu verurteilen:

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I.Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €uro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten,

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verboten,

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im geschäftlichen Verkehr Hosen mit einer roten Dornschlaufe, die das Bildzeichen Nr. 30421569.4 gemäß nachfolgender Wiedergabeaufzeigen zu benutzen, insbesondere dieses Zeichen auf Hosen, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen Hosen einzuführen, auszuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen oder das Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Hosen zu benutzen.

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II.Die Beklagte wird verurteilt, unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen, Auskunft zu erteilen über die genaue Herkunft und den genauen Vertriebsweg der im Klageantrag Ziffer I bezeichneten Hosen, und zwar über Namen und Anschrift der jeweiligen Hersteller, Lieferanten, Transportpersonen und anderer Vorbesitzer der streitgegenständlichen Hosen sowie der jeweiligen gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren und/oder denen sie angeboten wurden sowie über die genaue Anzahl und den jeweiligen derzeitigen Standort der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten streitgegenständlichen Hosen sowie über die Preise, die für die jeweiligen streitgegenständlichen Hosen bezahlt worden sind;

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III.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die mit nach Antrag I. gekennzeichneten Waren erzielt wurden, und über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren und Bundesländern.IV.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Antrag I. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

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V.Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen Hosen, die mit dem Zeichen gemäß Antrag I. (rote Dornschlaufe) gekennzeichnet sind, zur Vernichtung an die Beklagte herauszugeben und die Kosten der Vernichtung zu tragen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat ursprünglich vorab die örtliche und internationale Unzuständigkeit des Landgerichts Bielefeld gerügt und trägt dazu vor, sie sei im Gebiet des Landgerichts Bielefeld niemals tätig geworden.

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In der Sache beruft sich die Beklagte darauf, dass sie aufgrund eines Lizenzvertrages mit R. G. aus dem Jahre 1992, der seitdem immer wieder verlängert worden sei, uneingeschränkt berechtigt sei, Hosen mit der gegenständlichen Lasche herzustellen, um diese in Griechenland und Zypern zu vertreiben. Denn Hosen mit dieser Lasche und die Lasche selbst seien eine Kreation des Modeschöpfers R. G.. Nach den Informationen der Beklagten sei auch die Klägerin Lizenznehmerin R. G.s, und zwar für Deutschland, so wie die Beklagte für Griechenland und Zypern. Anscheinend habe die Klägerin sich die Lasche als Marke schützen lassen, um Druck in ihrer Beziehung zu R. G. ausüben zu können. Die Klägerin habe keinerlei Rechte außerhalb Deutschlands. Der Klägerin sei nicht erst durch die Beschlagnahme in Frankreich, sondern aufgrund ihrer Beziehung zu R. G. seit mindestens fünf Jahren bekannt, dass R. G. Hosen mit der streitgegenständlichen Marke weltweit durch seine jeweiligen Lizenznehmer herstellen lasse, in Griechenland durch die Beklagte. Die Klägerin habe allerdings unter Verletzung der Ausschließlichkeitsrechte der Beklagten G.-Hosen unmittelbar nach Griechenland verkauft; das sei ihr durch eine einstweilige Verfügung untersagt worden.

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Im Rahmen ihrer Lizenzrechte habe die Beklagte Hosen nach dem Design von R. G., darunter einige Modelle mit der roten Dornschlaufe, bei der Fa. D. in F./H. in Auftrag gegeben, deren Herstellung durch einen Subunternehmer in Marokko bewerkstelligt werden sollte und die dann zur Beklagten nach Griechenland geliefert werden sollten, um sie in Griechenland und Zypern zu vertreiben. Die Beschlagnahme der in Marokko hergestellten Hosen am 31.08.2008 in Poitiers sei maßgeblich durch den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn O., betrieben worden, der sodann Herrn R. G. eingeflüstert habe, die Beklagte wolle die streitgegenständlichen Produkte in Deutschland verkaufen und es handele sich um Piraterieware. Das sei aber frei erfunden. Soweit die in Poitiers beschlagnahmten Hosen vereinzelt mit der Dornschlaufe ausgestattet seien, entsprächen sie dem von R. G. vorgegebenen Design. Die Beklagte habe die Marke der Klägerin niemals auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gebraucht, auch keine Waren mit der streitgegenständlichen Marke in Deutschland vertrieben. Sie habe nur in Auftrag gegeben, die Ware in Marokko herstellen und sodann nach Griechenland schicken zu lassen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die beschlagnahmten Waren überhaupt nach Deutschland hätten transportiert werden sollen. Wenn ja, dann könne es sich allenfalls um eine Durchfuhr gehandelt haben. Jedenfalls sei die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches rechtswidrig, weil die Klägerin aus dem Lizenzvertrag mit G. die Nebenpflicht habe, die Beklagte nicht daran zu hindern, eine deutsche Gesellschaft damit zu betrauen, lizenzkonforme, für Griechenland bestimmte Waren außerhalb Deutschlands herzustellen und der Beklagten zum Vertrieb in Griechenland und Zypern zu liefern.Die Beklagte habe der Firma D. nicht vorgegeben, Farben und Größenangaben sowie Modell- und Artikelnummern in deutscher Sprache auf den Produkten anzugeben; das habe vermutlich die Firma D. als deutsche Unternehmerin von sich aus veranlasst. Die Angaben seien im übrigen überwiegend nicht für den Kunden bestimmt. Davon abgesehen seien in fremder Sprache, insbesondere auf englisch oder deutsch, abgefasste Anpreisungen der Stoffqualität in Griechenland durchaus verkaufsfördernd.Die Beklagte bestreitet, dass durch Lieferungen der Firma D. in der Vergangenheit Markenrechte der Klägerin verletzt worden seien.

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Die Klägerin bestreitet demgegenüber, dass R. G. die rote Dornschlaufe kreiert habe. Vielmehr verwende die Klägerin diese schon seit ca. 18 Jahren und habe sie selbst kreiert. Sie verwende sie aus eigenem Recht, nicht etwa aufgrund einer Lizenz des Herrn R. G.. Deshalb sei es auch unzutreffend, dass der Beklagten Rechte an der Verwendung der Dornschlaufe in Griechenland und Zypern zustehen könnten. Es sei auch nicht so, dass Entwürfe von G. die Benutzung der roten Dornschlaufe vorgäben. Entgegen dem Vortrag der Beklagten hätten alle von der Beklagten bei der Firma D. bestellten Hosen die rote Dornschlaufe aufgewiesen, nicht nur die in Frankreich beschlagnahmten, sondern auch die zuvor schon nach Deutschland geschafften und der Beklagten ausgehändigten Hosen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Zur Antragstellung im Termin am 19.03.2010 ist im Verhandlungsprotokoll nur folgendes aufgenommen:

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„Er (der Klägervertreter) überreichte Schriftsatz vom 18. März 2010 mit neu gefassten Anträgen, von dem der Beklagtenvertreter Abschriften erhielt.Der Klägervertreter erklärte ferner:Unsere Anträge sollen sich nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beziehen.Der Beklagtenvertreter beantragte, die Anträge abzuweisen.“

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Die Beklagte rügt nunmehr, dass der maßgebliche Streit- und Entscheidungsgegenstand im Termin am 19.03.2010 nicht wirksam bestimmt worden sei. Die Klägerin habe einmal in der Klageschrift vom 10.02.2009 Anträge angekündigt und sodann andere Anträge mit dem im Termin überreichten Schriftsatz vom 18.03.2010. Eine Bezugnahme auf einen dieser beiden Schriftsätze sei ausweislich des Terminsprotokolls nicht erfolgt; Eine Bezugnahme hätte protokolliert werden müssen. Wenn man unterstellen wolle, dass die Anträge aus dem im Termin überreichten Schriftsatz gestellt werden sollten, dann sei die nach der ZPO vorgeschriebene Form nicht gewahrt, weil die Anträge anschließend modifiziert worden seien insofern, als sich die Anträge nach der Erklärung des Klägervertreters nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beziehen sollten; diese Änderung der Anträge hätte vorgespielt und genehmigt werden müssen. Auch das sei nicht geschehen. Schließlich sei auch der zu Protokoll erklärte Sachantrag der Beklagten nicht formwirksam protokolliert worden, da auch er nicht vorgespielt und genehmigt worden sei.

Entscheidungsgründe

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I.Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2010 die im obigen Tatbestand aufgeführten Anträge wirksam gestellt, so dass über diese zu entscheiden ist.

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1.                Die Antragstellung der Klägerin ist allerdings unvollkommen protokolliert worden, insofern als die Bezugnahme des Anwalts der Klägerin auf die neuen Anträge, deren Überreichung protokolliert worden ist, nicht ausdrücklich erwähnt worden ist. Die Bezugnahme hat jedoch stattgefunden und wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Der protokollierte Klageabweisungsantrag der Beklagten erklärt sich auch nur daraus, dass zuvor die Anträge der Klägerin gestellt worden sind.Die Anträge sind nicht etwa durch die protokollierte Erklärung des Klägervertreters, sie bezögen sich nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, geändert worden. Deshalb bedurfte diese Erklärung ihrerseits nicht des Vorspielens und Genehmigens. Denn die Anträge, die ebenso wie die zuvor in der Klageschrift angekündigten Anträge ausschließlich mit der deutschen Marke der Klägerin Nr. 30421569.4 DPMA begründet worden sind – diese Marke ist auch im Antrag I abgebildet - , konnten sich aufgrund der territorialen Beschränktheit der Marke nur auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beziehen. Lediglich deshalb, weil die Beklagte in ihren Schriftsätzen mehrfach die Besorgnis ausgedrückt hat, ihr solle der Vertrieb von Hosen in Griechenland und Zypern verboten werden, hat der Klägervertreter die protokollierte Klarstellung vorgenommen, die an den Anträgen nichts geändert hat.Ob die Beklagte das Recht zum Vertrieb in Griechenland und Zypern hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

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2.                Der Klageabweisungsantrag der Beklagten brauchte nicht vorgespielt und genehmigt zu werden; er ist kein Sachantrag i.S.d. § 297 ZPO.

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II.Das Landgericht Bielefeld ist international und örtlich zuständig.

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Die Unzuständigkeitsrüge der Beklagten aus ihren Schriftsätzen vom 14.12.2009 und 17.12.2009 ist an sich in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2010 fallen gelassen worden; deshalb ist auch der Klageabweisungsantrag der Beklagten als solcher und nicht durch Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 17.12.2009 protokolliert worden. Gleichwohl soll im Hinblick auf die Verfahrensrügen der Beklagten die Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld wie folgt begründet werden:

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Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO. Danach können Ansprüche aus unerlaubten Handlungen vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, geltend gemacht werden.

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Ansprüche aus der Verletzung eines Markenrechts sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Das schädigende Ereignis, nämlich der Gebrauch der Marke der Klägerin, drohte nach der Darstellung der Klägerin in Deutschland, insbesondere in F., wo die Firma D., die im Auftrage der Beklagten die markenverletzenden Hosen herstellen und transportieren ließ, ihr Betriebsgelände hat.

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Örtlich zuständig ist das Landgericht Bielefeld aufgrund der nordrhein-westfälischen Konzentrationsverordnung, nach der Markensachen aus dem Landgerichtsbezirk Münster, zu dem F. gehört, beim Landgericht Bielefeld konzentriert sind.

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III.Die Klage ist teilweise begründet.

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Die Beklagte ist als Anstifterin der Einfuhr und Ausfuhr widerrechtlich markierter Hosen zur Unterlassung zu verurteilen sowie für diese Tatbestände zur Auskunft und zum Schadensersatz zu verpflichten. Weitere Ansprüche bestehen hingegen nicht.

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1.                Die Beklagte hat unstreitig der Firma D. den Auftrag zur Herstellung der in der Übersicht vom 06.11.2007 (Anlage B2) aufgeführten Hosen erteilt, wobei sie um die Herstellung in Marokko wusste. Streitig ist, welche und wie viele der Hosen die rote Dornschlaufe aufweisen. Unstreitig gehören die am 31.03.2008 in Poitiers beschlagnahmten Hosen in diesen Auftrag. Wie die vorgelegte Mitteilung der französischen Zollbehörde mit Email vom 31.03.2008 zeigt, war bei der beschlagnahmten Ladung die Firma D. GmbH in F./H. als Empfängerin angegeben. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die beschlagnahmten Hosen, die – jedenfalls teilweise – mit der markenverletzenden roten Dornschlaufe ausgestattet sind, nach Deutschland zur Firma D. gebracht werden sollten. Die Ware war somit zur Einfuhr nach Deutschland i.S.d. § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG bestimmt.Während die Klägerin aufgrund bestimmter Indizien vermutet, die Beklagte habe die Ware in Deutschland auf den Markt bringen wollen, erklärt die Beklagte, sie habe die Ware in Griechenland und Zypern vermarkten wollen. Dies hätte, nachdem die Ware zunächst nach Deutschland eingeführt worden wäre, die Ausfuhr bedeutet, die ebenfalls markenrechtswidrig i.S.d. § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG ist.Einfuhr und Ausfuhr zusammen bilden die sogenannte Durchfuhr im weiteren Sinne. Diese ist im Markengesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Da sie sich aus Einfuhr und Ausfuhr zusammensetzt und in Deutschland Verfügungsgewalt über die Sache zwischen Einfuhr und Ausfuhr erlangt wird – hier durch die Firma D. auf ihrem Betriebsgelände, wohin die Ware geliefert werden sollte – widersprechen Einfuhr und Ausfuhr, auch wenn sie von vorneherein zusammen geplant sind, nach einhelliger Meinung dem Markenrecht des geschützten Markeninhabers, obwohl im Inland kein Inverkehrbringen beabsichtigt ist. Diese Auslegung des Gesetzes rechtfertigt sich aus der objektiven Gefahr des Inverkehrbringens. Eine solche unterbrochene Durchfuhr mit der Erlangung von Verfügungsgewalt in Deutschland – zu unterscheiden von einer ungebrochenen Durchfuhr in verplombten Fahrzeugen oder mit Zwischenlagerung in einem Zolllager – war hier beabsichtigt.

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2.                Die Beklagte ist Anstifterin der Einfuhr und Ausfuhr. Sie hat den Transportweg zwar mit Nichtwissen bestritten, aber nicht in Abrede gestellt, schon in der Vergangenheit von der Firma D. beliefert worden zu sein, allerdings, wie sie vorträgt, ohne Verletzung der Marke der Klägerin. Hinzu kommt hier, dass die Bestellung vom 06.11.2007 (Anlage B2) in verschiedenen Einzellieferungen ausgeliefert werden sollte („6. please send me a complete table of delivery dates for these trousers“). Bei solchen Einzellieferungen ist es von vorneherein auszuschließen, dass sie mit dem Schiff von Marokko über das Mittelmeer direkt nach Griechenland bewerkstelligt werden. Deshalb ist das Gericht überzeugt, dass der Landtransport durch Deutschland über das Betriebsgelände der Firma D. zwischen dieser und der Beklagten abgesprochen worden ist.

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3.                Die Beklagte ist daher als Anstifterin zu verurteilen, die Ein- und Ausfuhr mit der Marke der Klägerin gekennzeichneter Hosen in und aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.Zwar sind die beschlagnahmten Waren bislang nicht ein- und ausgeführt worden; das drohte aber unmittelbar, da die Waren auf dem Weg nach Deutschland waren. Bereits dieser drohende Markenverstoß gewährt einen Unterlassungsanspruch.Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten Herrn G. gegenüber, wie dieser angeblich mitgeteilt hat, verpflichtet haben soll, die Herstellung und den Vertrieb der streitgegenständlichen Hosen durch die Beklagte nicht zu behindern, soweit die Hosen für den griechischen und zypriotischen Markt bestimmt sind.Dieser Vortrag lässt nicht erkennen, dass die Klägerin sich verpflichtet hätte, auch in Deutschland aus ihrer deutschen Marke keine Rechte herzuleiten, soweit die Beklagte – was für den Vertrieb von Hosen auf dem griechischen Markt ja keineswegs Voraussetzung ist – Ein- und Ausfuhrhandlungen in Deutschland vornehmen lässt.

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4.                Ein weitergehendes Benutzungsverbot ist nicht auszusprechen und der Unterlassungsantrag der Klägerin insoweit abzuweisen. Das Verbot nach dem Markengesetz hat sich jeweils am konkreten Verletzungsgeschehen zu orientieren.Mehr als Ein- und Ausfuhr lässt sich zu Lasten der Beklagten nicht feststellen.Die Klägerin argwöhnt zwar, die Beklagte habe Hosen mit roter Schlaufe auf den deutschen Markt bringen wollen. Denn die Beklagte habe die Hosen mit deutschsprachigen Etiketten und Anhängern versehen lassen.Das sind jedoch keine hinreichend beweiskräftigen Indizien. Deutsch- und englischsprachige Etiketten mögen nämlich durchaus in Griechenland verkaufsfördernd sein, wie die Beklagte geltend macht, da der dortige Kundenkreis annehmen mag, gleichartige Hosen würden auch in Deutschland getragen oder die Hosen stammten gar aus Deutschland. Dass die Beklagte schon einmal Hosen mit roter Dornschlaufe in Deutschland auf den Markt gebracht hat oder dass sie das in diesem Fall beabsichtigte, hat die Klägerin auch nicht unter Zeugenbeweis gestellt. Die Zeugen sind von der Klägerin für die Transportabläufe benannt.Der weitergehende Unterlassungsanspruch der Klägerin ist deshalb abzuweisen.

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5.                Als Anstifterin der Ein- und Ausfuhr schuldet die Beklagte Auskunft nach§ 19 MarkenG über die Herkunft und den Vertriebsweg der widerrechtlich gekennzeichneten Hosen, soweit dies nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist.Widerrechtlich mit der roten Schlaufe gekennzeichnete Hosen sind – jedenfalls teilweise – in der in Poitiers beschlagnahmten Sendung enthalten, aber auch in anderen Teilen der Bestellung der Beklagten vom 06.11.2007. Über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Hosen schuldet die Beklagte deshalb Auskunft entsprechend dem Antrag der Klägerin, und zwar zu Kontrollzwecken auch über die Lieferanten, Abnehmer usw., die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind. Die Auskunft ist auf diese Bestellung zu beschränken, da nichts dazu vorgetragen oder sonstwie ersichtlich ist, dass die Beklagte noch weitere widerrechtlich gekennzeichnete Hosen eingeführt oder ausgeführt hätte.Nicht angegeben zu werden brauchen die Preise der Hosen; sie gehören nicht zu den in § 19 MarkenG genannten Tatsachen und sind auch nicht im Rahmen eines der Schadensberechnung dienenden Hilfsanspruches zu nennen, zumal der Klägerin ein Schaden durch Vertrieb der Ware in Deutschland gerade nicht entstanden ist.

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6.                Auskunft über Umsätze schuldet die Beklagte nicht, auch nicht im Rahmen des vorgenannten Hilfsanspruchs. Umsätze der Beklagten in Deutschland sind nicht ersichtlich. Nur wenn solche gegeben wären, könnte der Klägerin aber ein Schaden oder der Beklagten eine Bereicherung aus der Ein- und Ausfuhr durch Vermarktung der Ware erwachsen sein. Umsätze der Beklagten außerhalb Deutschlands sind für beides unerheblich und brauchen deshalb nicht geoffenbart zu werden.

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7.                Eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz ist festzustellen.Zwar ist der Klägerin kein Schaden durch Vermarktung widerrechtlich gekennzeichneter Hosen entstanden, etwa im Sinne eines Gewinnentganges oder eines Imageschadens. Schäden können aber zum Beispiel durch Kosten der Rechtsverfolgung und der Aufklärung des Sachverhaltes entstanden sein. Diese sind von der Beklagten als Anstifterin einer schuldhaften Markenverletzung zu ersetzen.

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8.                Abzuweisen ist der Vernichtungsantrag, da die Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter und in Deutschland nur ein- und ausgeführter Hosen unverhältnismäßig ist und eine andere Beseitigungsmöglichkeit existiert.Soweit es um die in Frankreich beschlagnahmten Hosen geht, kann die Markenverletzung, nämlich die Ein- und Ausfuhr, noch vermieden werden, und zwar ganz einfach dadurch, dass die Hosen der Beklagten in Frankreich oder in Griechenland ausgehändigt werden, ohne dass dabei Deutschland berührt wird. Kann den Interessen der Klägerin so einfach entsprochen werden, so ist es nach Auffassung des Gerichts ohne weiteres unverhältnismäßig, die Hosen zu vernichten.Soweit in Deutschland eingeführte und wieder ausgeführte Hosen noch in Besitz der Beklagten, jedoch außerhalb Deutschland sein sollten, ist zwar ein Vernichtungsanspruch nach § 18 MarkenG denkbar, weil die Verletzungshandlung zuvor in Deutschland stattgefunden hätte. Abgesehen davon, dass die Klägerin dazu konkret nichts vorträgt, läge aber hier erst recht der Fall einer Unverhältnismäßigkeit vor, da Interessen der Klägerin durch im Ausland befindliche Hosen nicht verletzt werden.Soweit sich derartige Hosen noch in Deutschland im Besitz der Beklagten befinden sollten – wofür die Klägerin aber wiederum nichts vorträgt -, wäre die Vernichtung dieser Hosen immer noch unverhältnismäßig; eine Ausfuhr solcher Hosen unter Aufsicht der Klägerin wäre ausreichend, um deren Interessen zu wahren. Zwar ist die Ausfuhr gerade ein Verbotstatbestand nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG. Das ist die Ausfuhr aber paradoxerweise wegen der Gefahr, dass die Ware gerade nicht vollständig ausgeführt wird, sondern dass ein Teil der im Inland markenrechtlich geschützten Ware im Inland bleibt. Durch Beaufsichtigung der Ausfuhr seitens der Klägerin wäre diese Gefahr auszuschalten.

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IV.Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.