Werbefotos mit Privatjet im Hintergrund: Keine Namens-/Kennzeichenverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Werbefotos der Beklagten, auf denen hinter einem beworbenen Pkw ein Lear Jet mit Kennzeichen und (behauptetem) Wappen/Schriftzug zu sehen ist. Streitpunkt war, ob dadurch Namensrecht/Allgemeines Persönlichkeitsrecht, eine geschäftliche Bezeichnung (§ 15 MarkenG) oder Urheberrecht am Wappen verletzt werden. Das LG verneinte eine Zuordnung der Klägerin durch den Adressatenkreis; Wappen/Schriftzug seien nicht lesbar, Kennzeichen/Farbgebung begründeten keinen hervorgehobenen Bezug. Auch markenrechtliche Ansprüche scheiterten an Verkehrsgeltung und kennzeichenmäßiger Benutzung; urheberrechtlich sei das Wappen jedenfalls nicht erkennbar bzw. unwesentliches Beiwerk. Die Stufenklage wurde insgesamt abgewiesen, da es an einer Verletzungshandlung fehlt.
Ausgang: Stufenklage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz mangels Verletzungshandlung insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch wegen Namensrechtsverletzung (§ 12 BGB i.V.m. §§ 823, 1004 BGB analog) setzt voraus, dass der angesprochene Verkehr die Bezeichnung oder Abbildung dem Namensträger zuordnet oder eine unzutreffende Zurechnung (insbesondere einer geschäftlichen Verbindung) nahegelegt wird.
Für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Abbildung eines Namens- oder Kennzeichnungselements ist maßgeblich, wie die konkret beanstandete Veröffentlichung bestimmungsgemäß wahrgenommen werden kann; ein nur durch starkes Heranzoomen erkennbares Zeichen genügt regelmäßig nicht.
Die Abbildung eines Luftfahrzeugkennzeichens kann zwar personenbezugs- bzw. identitätsrelevant sein, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer juristischen Person aber nur bei hinreichend erkennbarem Bezug des Adressatenkreises zum Betroffenen und einer nach Art und Schwere relevanten Beeinträchtigung.
Ansprüche aus § 15 MarkenG erfordern das Vorliegen einer geschäftlichen Bezeichnung mit Verkehrsgeltung sowie eine kennzeichenmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr; eine bloße Verwendung als Bildhintergrund ohne Unternehmenshinweis genügt nicht.
Ist ein behauptet urheberrechtlich geschütztes Element in der beanstandeten Darstellung nicht erkennbar oder für den Bildinhalt austauschbar, scheidet eine Verletzung aus; es kann als unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG) einzuordnen sein.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 130/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht Auskunfts-, Unterlassung- und Schadensersatzansprüche wegen der Veröffentlichung von im Auftrag der Beklagten im Juli 2017 hergestellten Fotografien geltend. Auf den streitgegenständlichen Aufnahmen (Anl. 2, Motiv 1-3) ist jeweils ein Fahrzeug der S-Klasse der Beklagten im Vordergrund zu sehen und unmittelbar dahinter ein Lear Jet. Am Heck des Lear Jets ist das Luftfahrzeugkennzeichen D-XXX angebracht. Das Flugzeug ist im vorderen Teil weiß lackiert, im hinteren Teil blau, wobei die Trennung der Farbteile diagonal durch ein in goldener Farbe lackiertes Farbband erfolgt. Die Beklagte machte die erstellten Aufnahmen im Internet zum Herunterladen verfügbar.
Die Aufnahmen wurden in der Folgezeit Bestandteil von zwei verschiedenen Videoclips auf YouTube (nach Behauptung der Beklagten nicht von ihr produziert), in denen jeweils eine Diashow mit Aufnahmen eines Pkw aus der Herstellung der Beklagten vor verschiedenen Hintergründen (Landschaften, Gebäuden etc.) zu sehen sind. Die Aufnahmen wurden ferner auf einzelnen Internetseiten veröffentlicht. Wegen der Einzelheiten der von der Klägerin beanstandeten Veröffentlichungen wird auf Anl. 2 verwiesen. Die Veröffentlichungen erfolgten im Jahr 2018. Mit Schreiben vom 05.07.2019 mahnte die Klägerin die Beklagte erfolglos ab.
Die Klägerin behauptet, Halterin des auf den Aufnahmen zu erkennenden Lear Jets zu sein. Sie behauptet, am geschäftlichen Verkehr teilzunehmen und wirtschaftlich tätig zu sein. Sie behauptet, dass auf der linken Seite des Flugzeugs, die auf den streitigen Aufnahmen sichtbar ist, ein Wappen mit dem Schriftzug „A.“, dem Nachnamen des Geschäftsführers der Klägerin, angebracht und auf den streitigen Aufnahmen zu erkennen sei. Sie behauptet, sie sei durch vertragliche Vereinbarung mit ihrem Geschäftsführer dazu berechtigt, dieses Wappen zu führen. Sie behauptet, die Lackierung des Flugzeuges lehne sich an die Farbgebung des Wappens an. Die in dem Luftfahrzeugkennzeichen „D-XXX“ enthaltenen Buchstaben „XXX“ seien die Initialen ihres Geschäftsführers. Jedenfalls in einer Gesamtschau von Wappen, Schriftzug, Farbgebung und Luftfahrzeugkennzeichen werde die Klägerin von dem Adressatenkreis der veröffentlichten Aufnahmen identifiziert.
Die Klägerin behauptet weiter, ein relevanter Teil des in Betracht kommenden Käuferpublikums könne die Vorstellung gewinnen, es bestehe eine Werbebeziehung oder Sponsorverhältnis zwischen den Parteien. Zudem sei es nicht fernliegend, dass durch die Verwendung ihres Namens der Werbewert der Klägerin ausgenutzt und der Eindruck erweckt werde, die Klägerin identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt und empfehle es oder preise es an. Die Klägerin ist der Auffassung, zum Zielpublikum der streitgegenständlichen Veröffentlichungen gehörten nicht nur Menschen, die sich für Pkw der Luxus- und Oberklasse der Beklagten interessierten, sondern auch Flugzeuginteressierte, Flugzeugeigentümer und Flugzeugbesitzer.
Die Klägerin ist der Auffassung, durch die Veröffentlichung der Aufnahmen sei ihr Namensrecht und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Hilfsweise hierzu stützt ihren Anspruch auf Verletzung einer geschäftlichen Bezeichnung gemäß § 12 Abs. 2 MarkenG. Sie ist der Auffassung, das Wappen, die Lackierung (Farbgebung) und das Luftfahrzeugkennzeichen stellten eine geschäftliche Bezeichnung der Klägerin dar. Gleichrangig hierzu stützt sich die Klägerin auf eine Verletzung eines Urheberrechtes an dem Wappen gemäß § 97 UrhG.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, Fotos, die das im Eigentum der Klägerin stehende Flugzeug (Lear-Jet D-XXX) wie in Anlage 2 wiedergegeben unter Verletzung von Namensrechten der Klägerin zu nutzen, wie dies in der Zeit vom 26.09.2017 bis mindestens zum 27.06.2019 geschehen ist, ohne von der Klägerin ein Nutzungsrecht erworben zu haben;
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen:
a. woher, wie und wann sie die in der Anlage 2 bezeichneten 3 Fotos (Motiv 1 — 3) jeweils bezogen hat,
b. über Art und Umfang der von ihr vorgenommenen Nutzungen der in der Anlage 2 bezeichneten 3 Fotos (Motiv 1 — 3), nämlich deren Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung und öffentliches Zugänglichmachen (jeweils selbst und/oder durch Dritte) namentlich durch das Digitalisieren und Speichern, das Umwandeln in ein anderes elektronisches Format, das Übertragen, Speichern und Archivieren;
c. wann sie die in der Anlage 2 bezeichneten 3 Fotos (Motiv 1 — 3) auf ihrem Server eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht hat, ob und ggf. wann sie diese wieder gelöscht hat und ob und ggf. wie sie die in der Anlage 2 bezeichneten 3 Fotos (Motiv 1 — 3) noch anderweitig öffentlich zugänglich gemacht hat;
d. wann und in welcher Weise sie die in der Anlage 2 bezeichneten 3 Fotos (Motiv 1 — 3) insgesamt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit genutzt hat (namentlich die damit verbundenen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Bearbeitungs-, Speicherungs-, Auswertungs- und Archivierungshandlungen);
e. welchen gewerblichen Kunden (jeweils unter Angabe des Firmennamens und der Adresse) sie die in der Anlage 2 bezeichneten 3 Fotos (Motiv 1 — 3) auf welche Art und Weise weitergegeben bzw. zugänglich gemacht hat,
f. auf welche Art und Weise ihre Kunden diese nutzen konnten und genutzt haben und im Rahmen welcher vertraglichen Vereinbarungen dies geschah.
g. Ferner im Wege der Rechnungslegung und Vorlage von Kontoauszügen jeweils bezogen auf die in der Anlage 2 bezeichneten 3 Fotos (Motiv 1 — 3) Auskunft zu erteilen über die durch die oben in Ziffer 2. b, e. und f. beschriebenen Nutzungen jeweils erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Fotos, Nutzungen und Kunden und unter Darlegung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten — ohne Abzug von etwaigen Kosten für die Schaltung von Werbeanzeigen – ab dem Zeitpunkt, zu dem die streitgegenständlichen Fotos online öffentlich abrufbar bzw. als körperliche Vervielfältigungsstücke verfügbar waren.
3. der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Nutzungshandlungen, die Gegenstand der Auskunftsansprüche sind, entstanden ist und/oder noch entstehen wird. und ihr sämtliche Bereicherungen herauszugeben, die die Beklagte hierdurch erlangt hat und/oder noch erlangen wird sowie die dann festgestellten Zahlungsbeträge ab Beginn der Nutzung in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
4. der Klägerin
a. einen Betrag in Höhe von 1.822,96 € (vorgerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2019
b. sowie hinsichtlich der verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Einzahlung bis zum Eingang der Beantragung der Kostenfestsetzung.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Piloten des Flugzeugs seien mit der Erstellung der Aufnahmen einverstanden gewesen.
Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei hinsichtlich der Rechte aus dem Wappen nicht prozessführungsbefugt. Es fehle an einer wirksamen und zulässigen Prozessstandschaft.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Bildelemente, bestehend aus dem ihrer Behauptung nach ohnehin nicht erkennbaren Schriftzug und Wappen sowie Luftfahrzeugkennzeichen und Farbgebung des Jets, könnten keine Namensrechte der Klägerin begründen. Sie seien auch kein Ausfluss aus ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, welches ohnehin nicht verletzt sei. Zudem könne die Klägerin ihre Ansprüche auch nicht auf den Schutz geschäftlicher Bezeichnungen stützen, weil es für sämtliche der genannten Elemente an einer Verkehrsgeltung fehle.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und die Verhandlungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
A. Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
I. Hinsichtlich etwaiger aus der Abbildung des Wappens folgender Ansprüche ist die Klage zulässig. Die Klage ist nicht wegen fehlender oder unzulässiger Prozessstandschaft unzulässig. Da die Klägerin behauptet, zur Führung des Wappens durch ihren Geschäftsführer vertraglich berechtigt worden zu sein, macht sie eigene Ansprüche wegen der von ihr behaupteten Verletzung dieser Rechtsposition gelten, nicht dagegen ein fremdes Recht im Wege der Prozessstandschaft.
II. Die Klage ist unbegründet.
1. Ansprüche auf Unterlassung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen Verletzung des Namensrechtes der Klägerin sind nicht gegeben. Eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin aus § 12 BGB liegt nicht vor. Ein Namensmissbrauch kommt nur dann in Betracht, wenn die beteiligten Verkehrskreise die Waren der Beklagten als Erzeugnisse der Klägerin ansehen oder dieser sonst zurechnen (BGH, Urteil vom 26. Juni 1981 – I ZR 73/79 –, BGHZ 81, 75-82). Dass durch die streitgegenständlichen Abbildungen irgendein Betrachter annehmen könnte, die Klägerin produziere oder vertreibe die Kraftfahrzeuge der Beklagten, behauptet auch die Klägerin nicht.
2. Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin liegt nicht vor.
a) Es kann offenbleiben, ob auf dem abgebildeten Flugzeug ein Wappen der Klägerin und der Schriftzug „A.“ angebracht ist. Denn selbst wenn dies der Fall wäre und die Klägerin diese Rechtspositionen innehätte, so sind sie durch die streitgegenständlichen Abbildungen nicht verletzt worden. Nicht jede Abbildung eines vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten Rechtsgutes stellt nämlich zugleich dessen Verletzung dar. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des BGH vielmehr, dass der Name oder das Zeichen überhaupt deutlich lesbar ist (BGH aaO). Daran fehlt es.
(1) Auf den vorgelegten Abbildungen (Anlage 2, Motiv 1-3) ist ein Schriftzug überhaupt nicht sichtbar und ein Wappen allenfalls äußerst verschwommen zu erahnen. Auch bei Ansicht der YouTube-Videos, aus denen die dem Klageantrag zugrunde liegenden Abbildungen offenbar entnommen wurden, waren das Wappen allenfalls verschwommen und damit unkenntlich und der Schriftzug überhaupt nicht sichtbar.
(2) Es ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, ob diese Bildelemente bei Verwendung hochauflösender Bilddateien und einem Heranzoomen erkennbar sind und ob dies auf einem Monitor mit einer Bildschirmdiagonale von 20, 24, 34 oder 44 Zoll möglich ist. Denn es kommt auf die von der Klägerin angegriffenen konkreten Verletzungshandlungen an, also darauf wie die Bilder in den jeweiligen beanstandeten Veröffentlichungen bestimmungsgemäß abrufbar sein sollten. Die Klägerin hat aber nicht vorgetragen, in welcher maximalen – über die eingesehenen Screenshots und die in der Verhandlung angesehenen Videos hinausgehenden – Auflösung die Aufnahmen bei diesen Veröffentlichungen abrufbar waren. Die Klägerin musste in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Vorsitzenden vielmehr erklären, dass sie die ursprüngliche Darstellung der Bilder auf der Website, von der diese heruntergeladen wurden, nicht auf dem mitgebrachten Bildschirm anzeigen könne.
(3) Selbst wenn unterstellt wird, dass die Aufnahmen auf einer der in der Anlage 2 enthaltenen Veröffentlichungen in deutlich höherer Auflösung eingebunden gewesen wären als aus der Anlage 2 selbst erkennbar, fehlt es an einer deutlichen Lesbarkeit. Denn bei einer üblichen Betrachtungsentfernung sind diese Bildelemente selbst auf einem großen Monitor ohne zusätzliches Heranzoomen so verschwindend klein, dass sie nicht deutlich zu erkennen sind. Bei Ansicht der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung präsentierten hochauflösenden Bilddateien auf einem großen Monitor war erst bei einem starken Zoom das Wappen in seinen wesentlichen Zügen erkennbar. Der Schriftzug „A.“ war selbst bei dieser Vorgehensweise nicht lesbar.
b) Die Farbgebung des Flugzeuges und das Luftfahrzeugkennzeichen sind auf den angegriffenen Veröffentlichungen zwar deutlich erkennbar. Diese Bildelemente sind durch die Veröffentlichungen der Beklagten aber nicht als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin verletzt worden. Zwar kann auch ein Luftfahrzeugkennzeichen ähnlich wie ein Kfz-Kennzeichen als Bestandteil des das allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das Grundgesetz besonders geschützt sein. Auch aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des BVerfG (Urteil vom 11. 3. 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07, NJW 2008, 1505) geht aber hervor, dass ein solcher Schutz nicht schrankenlos gewährt wird. Ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird, hängt vielmehr maßgeblich von Art und Schwere des Eingriffs ab. Hierbei ist namentlich zu berücksichtigt, dass die Beklagte kein staatlicher Akteur ist und die Klägerin keine Privatperson, sondern eine nach eigenen Angaben am Wirtschaftsverkehr teilnehmende juristische Person. In einer solchen Situation wäre für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu fordern, dass für den bestimmungsgemäßen Adressatenkreis durch die Abbildung des Kennzeichens ggfs. in Kombination mit der Farbgebung des Flugzeugs irgendein Bezug zu der Klägerin ersichtlich wird. Daran fehlt es aber.
Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, dass dem bestimmungsgemäßen Adressatenkreis der Abbildungen durch diese Bildelemente irgendein Rückschluss auf die Klägerin möglich wäre. Es kann als zutreffend unterstellt werden, dass ein auch nach Darstellung der Klägerin sehr begrenzter Kreis von Luftfahrtinteressierten insbesondere aufgrund des Luftfahrtkennzeichens Rückschlüsse auf den Eigentümer eines Flugzeugs führen kann. Bereits nach der eigenen Darstellung der Klägerin betrifft dies aber einen äußerst reduzierten Personenkreis; die Bezeichnung der entsprechenden Fundstellen („Die heimlichen Hinweise in Flugzeugkennzeichen“) spricht für sich. Dieser Personenkreis wird von der Beklagten mit ihrer Werbung aber nicht als Zielgruppe angesprochen. Es ist fernliegend, dass die Beklagte sich mit den erstellten Werbefotos gezielt an Flugzeugbesitzer wenden wollte. Die Werbung richtet sich an Personen, die sich für ein Fahrzeug der Beklagten interessieren. In der Beschreibung zu den Videos und auch in den weiteren angegriffenen Veröffentlichungen wird ein Flugzeug überhaupt nicht erwähnt, wohl aber das Modell des beworbenen Fahrzeuges. Das Flugzeug ist lediglich der Bildhintergrund, vor dem das Fahrzeug in Szene gesetzt wird. Die breite Masse des angesprochenen Verkehrskreises wird das abgebildete Luftfahrzeugkennzeichen ebenso wie ein Kfz-Kennzeichen zwar zur Kenntnis nehmen, hieraus jedoch keinerlei Rückschlüsse auf einen Eigentümer oder Halter ziehen.
Ein Bezug zu der Klägerin ergibt sich auch nicht aus den weiteren Bildelementen, etwa durch erkennbare Personen, Gebäude etc., die der Klägerin zugeordnet werden können. Auch außerhalb des Bildes liegenden Informationen deuten nicht auf die Klägerin, diese wird in Bildbeschreibung oder Bilduntertitel nicht erwähnt.
c) Auch wenn man annähme, dass einzelne oder die Gesamtheit der genannten Bildelemente dem bestimmungsgemäßen Adressatenkreis der beanstandeten Veröffentlichungen einen Rückschluss auf die Klägerin zuließen, so stellt dies keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar. Denn erforderlich für eine solche Verletzung ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise eine Verbindung zwischen der Klägerin und der Beklagten herstellen. Hierfür genügt gerade nicht, dass der Name oder Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Dritten nur nebenher erwähnt werden oder sichtbar sind. Erforderlich ist vielmehr, dass diese Rechtspositionen in einer ins Auge springenden Weise in Zusammenhang mit dem Verletzer gebracht werden (BGH, Urteil vom 26. Juni 1981 – I ZR 73/79 –, BGHZ 81, 75-82, Rn. 15) oder auf andere Weise die irrtümliche Annahme einer nicht bestehenden, insbesondere geschäftlichen, Verbindung erzeugt wird, insbesondere indem der Image- oder Werbewert des Rechtsinhabers auf die eigene beworbene unternehmerische Leistung übertragen wird (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 – I ZR 182/04 –, BGHZ 169, 340-348, Rn. 20 - 21).
Dies ist nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Abbildungen nicht der Fall. Die Abbildungen sind erkennbar darauf ausgelegt, das von der Beklagten beworbene Fahrzeug in prominenter Position, nämlich im Bildvordergrund darzustellen. Das abgebildete Flugzeug bildet lediglich die Szenerie für die Werbebilder der Beklagten. Durch die Verbindung des von der Beklagten beworbenen Fahrzeuges, welches sich auf einem Flughafengelände direkt in der Nähe eines Learjets befindet, soll ganz offensichtlich betont werden, dass das Fahrzeug mit der Exklusivität verbunden ist, die ein Privatjet verspricht. Dies soll unterstrichen werden durch den Darsteller, der scheinbar den Jet verlässt und direkt das von der Beklagten beworbene Fahrzeug betritt, um seine Reise fortzusetzen. All dies hat allerdings nichts mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu tun. Die Beklagte wirbt in keiner Weise mit irgendwelchen Eigenschaften der Klägerin; zu solchen Eigenschaften hat die Klägerin auch überhaupt nichts vorgetragen. Es ist nicht einmal bekannt, in welchem Geschäftsfeld die Klägerin tätig ist und an welche Interessentenkreise sie ihre geschäftlichen Aktivitäten richtet. Auch aus den angegriffenen Abbildungen ergibt sich keinerlei Hinweis, in welcher Branche die Klägerin tätig sein könnte. Erst recht ist es demnach fernliegend, dass die Beklagte sich diese – nicht erkennbaren – Eigenschaften der Klägerin durch die Abbildung des Flugzeuges zu Eigen machen würde.
3. Die hilfsweise geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche sind unbegründet. Die Klägerin stützt sich, soweit verständlich, nicht auf Ansprüche aus § 14 Abs. 2 MarkenG wegen der Verletzung von Bildzeichen oder Wort-Bild-Zeichen. Solche Ansprüche würden ohnehin nicht bestehen, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass und für welche Elemente Markenschutz gem. § 4 MarkenG entstanden wäre. Auch soweit sich die Klägerin hilfsweise auf Ansprüche wegen der Verletzung einer geschäftlichen Bezeichnung stützt, hat die Klage keinen Erfolg.
a) Für eine Bekanntheit der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin im Inland im Sinne des § 15 Abs. 3 MarkenG hat die Klägerin nichts vorgetragen.
b) Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 15 Abs. 2 MarkenG hat die Klägerin nicht dargelegt. Das gilt unabhängig davon, ob als Anknüpfungspunkt für eine geschäftliche Bezeichnung die Farbgebung des Flugzeuges, das Luftfahrzeugkennzeichen oder die – ohnehin nicht erkennbaren – Elemente Wappen und Schriftzug angesehen werden.
(1) Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich bereits nicht, dass es sich bei dem Wappen, dem Schriftzug, dem Luftverkehrszeichen oder der Farbgebung des Flugzeuges für sich betrachtet oder auch im Gesamtzusammenhang überhaupt um eine geschäftliche Bezeichnung im Sinne des § 15 Abs. 1 MarkenG handelt. Denn erforderlich hierfür ist die Verkehrsgeltung der geschäftlichen Bezeichnung. Dass der geschäftliche Verkehr die genannten Elemente in irgendeiner Weise mit der Klägerin in Verbindung bringen würde, ist nicht erkennbar. Eine Verkehrsgeltung fehlt insbesondere auch im Hinblick auf die Farbgebung des Flugzeugs. Die angesprochenen Verkehrskreise sind es in vielen Produktbereichen und Dienstleistungssektoren nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf einer Warenverpackung ohne Hinzutreten von grafischen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, weil eine Farbe als solche in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen, sondern nur als Gestaltungsmittel verwendet wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls in Betracht, wenn der Verkehr aufgrund von Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warengebiet oder Dienstleistungssektor an die Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt ist oder wenn die Farbe im Rahmen aller sonstigen Elemente in einer Weise hervortritt, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie als Produktkennzeichen verstehen. Bei der Frage, ob eine Farbe markenmäßig verwendet wird, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem betreffenden Waren- oder Dienstleistungssektor abzustellen (BGH, Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 78/14 –, Rn. 92 - 95, juris). Eine solche Kennzeichnungskraft der Farbgebung ist für die Klägerin nicht erkennbar. Da die Klägerin sich zu ihren Geschäftsfeldern ausschweigt, ist schon nicht möglich zu beurteilen, ob in dem Geschäftssektor der Klägerin der Verkehr an die Nutzung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt ist. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass die angesprochenen Verkehrskreise (welche?) die Farbgebung des Flugzeuges mit dem Unternehmen der Klägerin in Verbindung bringen würden. Dagegen spricht bereits, dass die Klägerin einräumt, die Lackierung des Voreigentümers, der B., weitgehend unverändert beibehalten zu haben und lediglich einen schmalen goldenen Farbstreifen hinzugefügt zu haben. Demnach ergibt sich auch aus der von der Klägerin selbst vorgelegten Anlage 15, dass selbst im Bereich der sehr speziellen Verkehrskreise der sog. „Spotter“, die Farbgebung gerade nicht mit der Klägerin, sondern mit der B. in Verbindung gebracht wird: „Interessanter ist der Vorbesitzer, den man gut an der Lackierung erkennt: die B. Dort wurde das Flugzeug als Zieldarsteller für Jagdflugzeuge der Bundeswehr-Luftwaffe genutzt.” (Anl. 15).
(2) Auch eine Verletzungshandlung im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG hat die Klägerin nicht dargelegt. Es fehlt bereits an einer kennzeichenmäßigen Benutzung. Diese liegt nur dann vor, wenn eine Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung und/oder des Unternehmens so verwendet wird, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in der Bezeichnung einen Unternehmenshinweis oder einen Hinweis auf die so gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb oder ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber anderen Unternehmen oder gegenüber Waren anderer Herkunft erblicken kann (OLG Nürnberg, Urteil vom 07. April 1998 – 3 U 4052/97 –, Rn. 9 - 12, juris). Erforderlich wäre danach, dass die Beklagte die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Dies ist nicht der Fall. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die obigen Ausführungen (Ziff. 2 c) verwiesen werden.
4. Soweit die Klägerin sich bzgl. des Wappens hilfsweise auf Ansprüche aus § 97 Abs. 1, 2 UrhG stützt, sind auch diese nicht gegeben. Es kann offen bleiben, ob das Wappen ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt. Denn jedenfalls fehlt es an einer Verletzungshandlung der Beklagten, da das Wappen in den von der Beklagten hergestellten Aufnahmen nicht erkennbar ist und daher nicht unerlaubt wiedergegeben oder vervielfältigt wird. Es handelt sich allenfalls um gem. § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk. Das Wappen ist für einen objektiven Betrachter der Bilder ohne weiteres austauschbar, ohne dass der wesentliche Inhalt der Bilder in irgendeiner Weise hiervon beeinträchtigt wird.
6. Mangels Verletzungshandlung der Beklagten sind auch die geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie die geltend gemachten prozessualen Nebenansprüche nicht. Die Stufenklage war insgesamt, auch bzgl. der geltend gemachten Auskunfts- und unbezifferten Schadensersatzansprüche, abzuweisen, da ein Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
C. Der Streitwert wird auf 100.000 EUR festgesetzt.