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Landgericht Bielefeld·16 O 31/03·29.04.2003

Unterlassungsklage wegen Anzeigen für entgeltliche sexuelle Handlungen abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)UnterlassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Unterlassung der Veröffentlichung angeblich für Prostitution werbender Anzeigen in einer Tageszeitung. Das Landgericht bewertet die Anzeigen als Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen, verneint jedoch einen Unterlassungsanspruch aus dem UWG. § 120 Abs.1 OWiG habe keine marktregelnde Funktion und begründe daher keinen Wettbewerbsverstoß; zudem liege keine Irreführung i.S.v. § 3 UWG vor.

Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen vermeintlich wettbewerbswidriger Anzeigen abgewiesen; Kläger tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Wettbewerbsverstoß durch Rechtsbruch (§ 1 UWG i.V.m. verletzter Norm) setzt voraus, dass die verletzte Vorschrift eine marktregelnde (wettbewerbsbezogene) Funktion hat; fehlt diese, begründet der Rechtsbruch keinen UWG-Unterlassungsanspruch.

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Normen, deren Schutzzweck vorrangig der Allgemeinheitssicherung (z. B. Jugendschutz, Vermeidung von Belästigungen) dient und nicht der Regelung von Marktverhältnissen, begründen keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.

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Die bloße Tatsache, dass eine straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Vorschrift nebenbei wettbewerbliche Auswirkungen haben kann, reicht nicht aus, um daraus einen Anspruch nach dem UWG zu begründen.

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Ein Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG wegen Irreführung setzt voraus, dass die angegriffene Aussage geeignet ist, im maßgeblichen Verkehr zu täuschen; eindeutig und offen werbende Angaben für entgeltliche sexuelle Dienstleistungen erfüllen das Merkmal der Irreführung nicht.

Relevante Normen
§ 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG§ 1 UWG§ 3 UWG§ 119 Abs. 1 Nr. 2 OWiG§ 91 ZPO§ 708 Ziffer 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Kläger nehmen die Beklagte auf Unterlassung wettbewerbswidriger Anzeigen in Anspruch. Dem Klagebegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Die Kläger betreiben als Gesellschaft bürgerlichen Rechts in M. ein Etablissement unter der Bezeichnung „A.". Der Betrieb der Kläger ist nach seiner gestalterischen und baulichen Ausstattung geeignet, sexuelle Kontakte zwischen den dort tätigen Prostituierten und den Kunden der Bar zu ermöglichen . Die Beklagte verlegt die Tageszeitung „M.", in deren Anzeigenteil unter der Rubrik „Kontakte" Anzeigen veröffentlicht werden, wie sie etwa in dem klägerischen Antrag wiedergegeben sind.

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Die Kläger behaupten, in diesen Anzeigen werde eindeutig für entgeltliche sexuelle Kontakte geworben. Sie sind der Auffassung, mit der Veröffentlichung dieser Anzeigen werde gegen§ 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG verstoßen, wonach jegliche Werbung für Prostitution verboten sei. Mit der Veröffentlichung der Anzeige verstoße die Beklagte selbst gegen diese Vorschrift. Dieser Verstoß sei gleichzeitig ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und zwar gegen§§ 1 und· 3 UWG.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen , es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 ,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in ihren Druckwerken Anzeigen zu veröffentlichen, in denen für entgeltliche sexuelle Handlungen geworben wird, insbesondere wenn dies unter Verschweigung des gewerblichen Charakters der Anzeige geschieht, insbesondere wie aus der Anlage K 1 ersichtlich.

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Sie bestreitet, daß mit den Anzeigen Werbung für Prostitution gemacht werde. Sie ist der Auffassung, ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sei nicht gegeben. Im übrigen hält sie den Antrag für nicht hinreichend bestimmt und nicht hinreichend eindeutig.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Wenngleich die Kammer entgegen der Auffassung der Beklagten den Inhalt der streitigen Anzeigen als eindeutige Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen bewertet, scheitert der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Kläger gleichwohl, so daß die Klage abzuweisen war.

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Soweit die Kläger ihren Unterlassungsanspruch auf ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des§ 1 UWG in der Fallgruppe „Wettbewerbsverstoß durch Rechtsbruch" in Verbindung mit§ 120 Abs.              1 Nr. 2 OWiG stützen, bleibt der Anspruch ohne Erfolg. Für die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes durch Rechtsbruch ist es erforderlich, daß die verletzte Norm - auch - einen Bezug zum Wettbewerbsrecht hat. Ihr muß entweder primär oder jedenfalls doch sekundär die Funktion zukommen, die Gegebenheiten eines bestimmten Markes zu regeln (BGH GRUR 2001, 354, 356). Eine solche Funktion hat die Vorschrift des§ 120 Abs. 1 Satz 2 OWiG jedoch nicht. Schutzzweck dieser Vorschrift ist der Schutz der Allgemeinheit vor den mit der Prostitution verbundenen Belästigungen und Gefahren. Dabei soll insbesondere aus dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes der Prostitution durch Beschränkung der Werbemöglichkeiten möglichst frühzeitig begegnet werden (vgl. dazu BGH NJW 92, 2557 f). Aus dieser Zielrichtung des Gesetzes ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, daß diese Vorschrift keine wettbewerbsrechtliche Funktion zu erfüllen hat, weder primär noch sekundär. Daß die Anwendung dieser Vorschrift auch - nebenbei - wettbewerbsrechtliche Auswirkungen haben kann, ist - wie dieser Fall zeigt - durchaus denkbar, aber das ist nicht vom Gesetzgeber beabsichtigt, sondern stellt sich eher als mehr zufällige - nicht vom Gesetzgeber bewußt herbeigeführte oder erwünschte - Folgeerscheinung dar. Da der Vorschrift des§ 120 Abs. 1 Satz 1 OWiG somit keine Marktregelungsfunktion beikommt, steht den Klägern auch kein auf das UWG gestützter Unterlassungsanspruch zu.

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Diese Überlegungen gelten auch für die Vorschrift des§ 119 Abs. 1 Nr. 2 OWiG.

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Soweit die Kläger schließlich ihren Anspruch aus§ 3 UWG stützen, scheitert der Unterlassungsanspruch schon daran, daß die von den Klägern beanstandeten Anzeigen in ihrer Aussage nach Auffassung der Kammer (und wohl auch nach der der Kläger) so eindeutig sind, daß das Tatbestandsmerkmal der Irreführung nicht gegeben sein kann.

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Die Klage ist nach alldem mit der Kostenfolge des§ 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 11, 711 ZPO, wobei die Kammer von einem Streitwert in Höhe von angemessenen 20.000,00 € ausgeht.