Markenverwendung 'KNIPPER-DOLLINCK' – Schadensersatz nach Lizenzanalogie teilweise zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen der Verwendung ihrer Wortmarke durch die Beklagte. Das Landgericht stellt Markenverletzung fest und bemisst den Schaden nach der Lizenzanalogie unter Zugrundelegung einer Schätzung nach § 287 ZPO; es setzt eine Lizenzgebühr von 1 % des Nettoumsatzes (insgesamt 793,80 €) fest. Die Klage auf Rechnungslegung wird abgewiesen; Abmahnkosten in Höhe von 389,64 € werden zugesprochen. Verzinsung und Teilzahlungsmodalitäten sind geregelt.
Ausgang: Teils stattgegeben: Markenverletzung und Schadensersatz (793,80 €) sowie Abmahnkosten (389,64 €) zugesprochen, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Markenverletzungen ist Schadensersatz grundsätzlich nach der Lizenzanalogie zu bemessen; bei unbezifferten Anträgen kann das Gericht die Lizenzhöhe nach § 287 ZPO schätzen.
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gilt als Anerkennung des Verletzungstatbestands und versperrt dem Verpflichteten, den Haftungsgrund im Verfahren zu bestreiten.
Für die Bemessung einer fiktiven Lizenzgebühr sind insbesondere Bekanntheit und Ruf der Marke sowie Umfang und Gebiet der Verletzung als wesentliche Lizenzfaktoren zu berücksichtigen; mangels Benutzung und geringer Bekanntheit kann ein Lizenzsatz am unteren Rand (z.B. 1 %) angemessen sein.
Ein Antrag auf Rechnungslegung ist unzulässig, wenn er zeitlich oder inhaltlich derart unbestimmt ist, dass eine konkrete Prüfung und Abgrenzung der geltend gemachten Ein- und Ausgaben nicht möglich ist.
Die Kosten einer berechtigten Abmahnung sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ersatzfähig; für die Höhe der Erstattungsansprüche ist ein angemessener Streitwert zugrunde zu legen und die Verzinsung einer berechtigten Forderung richtet sich nach den allgemeinen Verzinsungsvorschriften (Beginn z.B. mit Rechtshängigkeit).
Zitiert von (1)
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 158,76 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 10.02.2006, weitere 158,76 € am 10.02.2007 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit diesem Zeitpunkt, weitere 158,76 € am 10.02.2008 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit diesem Zeitpunkt, weitere 158,76 € am 10.02.2009 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit diesem Zeitpunkt und weitere 158,76 € am 10.02.2010 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit diesem Zeitpunkt zu zahlen.
Darüber hinaus ist die Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger verauslagten Gerichtskosten ab 07.03.2006 (Einzahlung) bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung mit 5 % über dem Baiszins zu verzinsen.
Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 389,64 € vorgerichtliche Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.04.2006 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 8/9 und die Beklagte 1/9 zu tragen.
Das Urteil ist für die Parteien ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz aus einer Markenrechtsverletzung in Anspruch. Dem Klagebegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist u.a. Inhaberin der deutschen Wortmarke „Bernd Knipperdolling“, welche für Waren der Klassen 16, 30, 32 und 33 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 3031 641.5 registriert ist, deren Schutz u.a. die Ware „Brot“ umfaßt. Die Beklagte betreibt in Münster eine Bäckerei und verkauft dort Brot, Brötchen und Kuchen. In dieser Bäckerei vertrieb die Beklagte unter der Bezeichnung „KNIPPER-DOLLINCK“ eine Brotsorte in der Zeit vom 10.02. bis zum 20.12.2005. Daraufhin erhielt sie von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine Abmahnung vom 15.12.2005 (Anlage 2). Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unter dem 21.12.2005 ab (Anlage 3). Mit Schreiben vom 29.12.2005 (Anlage 4) erteilte die Beklagte Auskunft über die bis zum 20.12.2005 verkauften Brote. Danach handelte es sich um 4886 Stück, die die Klägerin ihrer Schadensberechnung auch zugrunde legt.
Mit Schreiben vom 05.01.2006 (Anlage 5) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung erfolglos zur Schadensersatzzahlung auf.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe sich durch die Unterlassungserklärung in die Unterlegenenrolle begeben und den Verletzungstatbestand anerkannt. Sie ‑ die Klägerin - sei berechtigt, von der Beklagten eine angemessene Lizenzgebühr für die Markenrechtsverletzung geltend zu machen, die mindestens 5 % des Nettoumsatzes ausmache.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte wie folgt zu verurteilen:
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerina) einen Schadensersatz in angemessener Höhe, deren Bestimmung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen;b) auf den unter 1 a genannten Betrag Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2005 zu zahlen;c) auf die verauslagten Gerichtskosten ab dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung Zinsen in Höhe von 8 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, Rechnung zu legen über Ein- und Ausgaben bezogen auf die Brote, die unter der Bezeichnung „KNIPPERDOLLINCK“ zum Kauf angeboten und beworben worden sind;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über den unter Punkt 1. gestellten Antrag zusätzlich den Betrag in Höhe von 809,--€ zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Feststellungsantrag sei unzulässig. Gegen die Begründetheit des Schadensersatzanspruches könne sie Einwände geltend machen, da sie ihre Schadensersatzpflicht nicht anerkannt habe. Zwischen der geschützten Marke der Klägerin und der Bezeichnung „KNIPPER-DOLLINCK“ sei keine Verwechselungsfähigkeit gegeben. Im übrigen sei die Schadensberechnung in Form der fiktiven Berechnung einer Lizenzgebühr deutlich überhöht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der überreichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zu einem Teil begründet, hat im übrigen jedoch keinen Erfolg.
I.
Der Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes ist gemäß § 14 VI MarkenG in Höhe von 793,80 € begründet.
Der unbezifferte Anspruch ist zulässig. Bei der Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr bei Warenzeichenverletzungen hat die Rechtsprechung und Literatur eine Schätzung nach § 287 ZPO zugelassen (vgl. etwa Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl, § 287 Rdnr. 2 m.w.N.). Die Klägerin hat dazu ausreichende Anhaltspunkte für die Höhe des Anspruchs angegeben, so daß der unbezifferte Antrag zulässig ist.
Der Anspruch ist zum Teil auch begründet.
Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der deutschen Wortmarke „Bernd Knipperdolling“. Die Beklagte hat unstreitig die Bezeichnung „KNIPPERDOLLINCK“ für von ihr vertriebene Brote verwandt. Durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 21.12.2005 hat die Beklagte den Verletzungstatbestand eingeräumt. Es ist ihr deshalb verwehrt, Einwendungen zum Grund vorzutragen. Zwar hat die Beklagte einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht ausdrücklich durch ihre Unterlassungserklärung akzeptiert, sie hat aber einen Vertragsstrafenanspruch - unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruches - anerkannt. Das hält die Kammer für ausreichend, um den Haftungsgrund als verbindlich anzuerkennen.
Aber selbst wenn man dem nicht folgen wollte, wäre vorliegend auch der Haftungsgrund zu bejahen. Die klägerische Marke und die Bezeichnung, die die Beklagte für ihr Brot gewählt hat, sind verwechselungsfähig im Sinne des § 14 II Nr. 2 MarkenG. Der unterschiedlichen Schreibweise des Nachnamens „Knipperdolling“ kommt eine entscheidende Bedeutung nicht zu. Daß die Klägerin den Vornamen „Bernd“ mit in die Marke aufgenommen hat, ist ebenfalls nicht erheblich. Der Schwerpunkt der Wortmarke liegt bei „Knipperdolling“, dem nicht prägenden Teil „Bernd“ kommt als Markenbestandteil nur eine völlig untergeordnete und zu vernachlässigende Bedeutung zu.
Der Anspruch ist jedoch nur in Höhe von 1 % des Nettoumsatzes der Beklagten begründet. Grundsätzlich hat die Bemessung des Schadensersatzanspruches im Wege der sogen. Lizenzanalogie zu erfolgen. Dabei ist auf den hypothetischen Lizenzvertrag abzustellen, den vernünftige Vertragsparteien bei Berücksichtigung aller objektiven lizenzrelevanten Umstände des Einzelfalles abgeschlossen hätten (Ingerl/Rohnke, MarkenG 2. Aufl. vor §§ 14 bis 19, Rdnr. 115 m.w.N.; Fezer MarkenR 3. Aufl. § 14 Rdnr. 522 m.w.N.). Dabei sind als wesentliche Lizenzfaktoren Bekanntheitsgrad und Ruf des verletzten Kennzeichens und Bedeutung der Marke für den Abnehmer maßgeblich. In der Praxis haben sich Stücklizenzen zu einem prozentualen Lizenzsatz von 1 bis 5 % herausgebildet (Ingerl/Rohnke aaO Rdnr. 116). Für den vorliegenden Fall bedeutet das, daß eine Lizenzgebühr in Höhe des unteren Randes angemessen und von vernünftigen Parteien vereinbart worden wäre. Die Beklagte hat die Marke der Klägerin im Rahmen ihres Bäckergeschäftes und nur dort zur Bezeichnung eines Brotproduktes verwandt. Das Produkt ist nur auf dem engen Münsteraner Markt vertrieben worden. Dadurch wird die verletzte Marke nur unwesentlich beeinträchtigt. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß die Marke der Klägerin nicht gebraucht wird und deshalb über keine oder nur sehr geringe Bekanntheit und auch über keinen erkennbaren Ruf verfügt. Danach erscheint es gerechtfertigt, die Lizenzgebühr am unteren Rande des Üblichen anzusiedeln.
Im übrigen folgt die Kammer bei der Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr der Berechnung der Klägerin. Ausgehend von den von der Beklagten genannten Umsatzzahlen für zehn Monate für 4886 Brote zu je 2,90 € brutto ergibt sich folgende Berechnung je Monat: 488 x 2,71 € (netto) x 1 % = 13,23 € pro Monat. Das bedeutet für die angemessene Vertragsdauer der üblichen fünf Jahre: 5 x 12 x 13,23 € = 793,80 €. Insoweit hat der Zahlungsanspruch der Klägerin Erfolg, war aber im übrigen abzuweisen. Insbesondere hätten vernünftige Parteien auch keine „Einstiegslizenz“ angesichts der bisherigen Nicht-Benutzung der Marke durch die Klägerin vereinbart.
Von diesem Betrag waren am 10.02.2006 158,76 € fällig, weitere jeweils 158,76 € sind zum 10.02.2007, 10.02.2008, 10.02.2009 und 10.02.2010 fällig. Als Schadensersatzanspruch sind diese Beträge gemäß § 288 I BGB mit 5 % über dem Basiszins zu verzinsen.
II.
Darüber hinaus ist die Beklagte verpflichtet, die verauslagten Gerichtskosten ab 07.03.2006 (Einzahlung) bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung mit 5 % über dem Basiszins zu verzinsen.
III.
Unbegründet ist der Anspruch der Klägerin auf Rechnungslegung bezüglich der Ein- und Ausgaben. Die Klägerin hat ihre Ansprüche zeitlich unbegrenzt gestellt, obwohl sie bezüglich ihrer bisherigen Schadensberechnung nur von einer Verletzungszeit von zehn Monaten ausgegangen ist und dieser Zeitraum auch unstreitig ist. Danach ist der Antrag zu unbestimmt und war deshalb abzuweisen.
IV.
Soweit schließlich die Klägerin den Ersatz der Abmahnkosten verlangt, ist dieser Anspruch dem Grunde nach gemäß § 12 I 2 UWG begründet. Daß die Abmahnung berechtigt war, hat die Beklagte schon durch Abgabe ihrer Unterlassungserklärung anerkannt. Im übrigen ist die Abmahnung aber auch zu Recht ergangen. Angesichts der Geringfügigkeit des Verletzungsumfanges hat die Kammer den Gegenstandswert der Abmahnung mit 10.000,-- € als angemessen angesetzt. Danach ergibt sich folgende Berechnung: 1,3-fache Mittelgebühr nach einem Streitwert von 10.000,-- € = 631,80 €, davon auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar 1/2 = 315,90 € zuzüglich Kostenpauschale in Höhe von 20,-- € = 335,90 € zuzüglich Mehrwertsteuer = 389,64 €. Die Klägerin hat zur Höhe dieses Anspruches und zur Verzinsung nichts vorgetragen, so daß dieser Betrag erst ab Rechtshängigkeit, also ab 26.04.2006, mit 5 % zu verzinsen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.