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Landgericht Bielefeld·16 O 189/10·08.11.2011

Handelsvertreter: Buchauszug nach § 87c HGB – kein Anspruch auf Neuerteilung

ZivilrechtHandelsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Handelsvertreter verlangte im Rahmen einer Stufenklage einen (neuen) Buchauszug und weitere Auskünfte zur Provisionsabrechnung für 2007–2010. Streitpunkt war, ob die von der Unternehmerin übersandten Unterlagen den Anforderungen des § 87c Abs. 2 HGB genügen und zusätzliche Detailangaben (u.a. Ratenpläne, Stornogrund-Ermittlungen, PlusGarantie, Provisionsrückbelastungen) geschuldet sind. Das Landgericht hielt den Buchauszug – auch unter Berücksichtigung ergänzender Erläuterungen – für ausreichend und sah keine so gravierenden Mängel, dass eine Neuerteilung verlangt werden kann. Die Klage auf der ersten Stufe wurde daher durch Teilurteil abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Erteilung eines neuen Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB auf der ersten Stufe abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB muss alle aus den dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen ersichtlichen Angaben enthalten, die nach der Provisionsvereinbarung für die Provisionsberechnung erheblich sein können.

2

Entspricht ein erteilter Buchauszug im Grundsatz den formalen Anforderungen, kann der Handelsvertreter statt der Neuerteilung nur die Ergänzung wegen konkret zu bezeichnender Mängel verlangen; eine vollständige Neuerteilung setzt schwerwiegende Lücken oder Mängel voraus.

3

Angaben zum Inhalt einer Auftragsbestätigung sind im Buchauszug nur insoweit erforderlich, als die Bestätigung ausnahmsweise vom Inhalt der Bestellung abweicht; ein Hinweis auf Identität (z.B. durch Gleichheitszeichen) genügt.

4

Zu Stornogründen sind im Buchauszug regelmäßig stichwortartige Angaben zu den maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen, die eine erste Prüfung eines Anspruchs aus § 87a Abs. 3 HGB ermöglichen; weitergehende Darlegungen zur Erkenntnisquelle oder zu vertragserhaltenden Maßnahmen sind nicht stets geschuldet.

5

Bestehen lediglich Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Auskunft, sind zur weiteren Aufklärung die gesetzlichen Mittel wie eidesstattliche Versicherung und Bucheinsicht vorrangig, nicht die Ausweitung des Buchauszugs über die erforderlichen Angaben hinaus.

Relevante Normen
§ 89b HGB§ 87a Abs. 2 HGB§ 254 ZPO§ 87c Abs. 2 HGB§ 87a Abs. 3 HGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

2

Die Beklagte vertreibt Wissensmedien durch die Marken B. L., C. E. und B.. Der Kläger war aufgrund schriftlichen Vertrages vom 01.11.2002 (Anlage K 2), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, mit Wirkung ab dem 26.11.2002 für die Beklagte als Handelsvertreter tätig. Die Vergütung richtete sich zunächst nach der in Ablichtung zu der Akte gereichten, „Vergütungsregelung für das Kundengeschäft“ der Beklagten (Anlage K 3).  Mit Schreiben vom 22.06.2010 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis zum 31.12.2010.

3

Während des Vertragsverhältnisses hat der Kläger am 02.02.2010 die Salden der Provisionsabrechnung per Dezember 2009 bestätigt.

4

Die Beklagte hat dem Kläger auf dessen Verlangen mit Schreiben vom 15.02.2011 einen Buchauszug über die von ihm vermittelten Geschäfte ab Januar 2007 übersandt, nachdem die Klägerin bereits zuvor diverse Unterlagen erhalten hatte. Wegen des Inhalts der Buchauszüge wird auf den im Termin vom 28.01.2011 übergebenen, umfassenden Anlagenordner verwiesen. Die mit Schreiben vom 15.02.2011 überreichten Unterlagen entsprechen in Aufbau und Inhalt den im Termin vom 28.01.2011 überreichten.

5

Im Übrigen wird wegen des Aufbaus und des Inhalts der Buchauszüge auf die exemplarisch als Anlagenkonvolut B 11 zu der Akte gereichten Seiten 1 bis 5 des Buchauszuges Bezug genommen. Mit Schriftsätzen vom 20.01.2011 (Bl. 21 ff. d.A.), 15.04.2011 (Bl. 85 ff. d.A.) und 06.09.2011 (Bl. 172 ff. d.A.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat die Beklagte deren Inhalt erläutert.

6

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung von Provisionen sowie Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung einer Verpflichtung, ausreichendes Adressenmaterial zur Verfügung zu stellen sowie einen noch zu beziffernden angemessenen Ausgleich  gem. § 89b HGB. Zur Vorbereitung und Bezifferung dieser Ansprüche begehrt er im Wege der Stufenklage die Erteilung eines Buchauszuges sowie die Erteilung von Auskünften.

7

Der Kläger vertritt die Auffassung, der ihr zustehende Buchauszugs- und Auskunftsanspruch sei durch die übersandten Auszüge sowie die erteilten Auskünfte nicht erfüllt. Er meint, die Buchauszüge hätten Angaben darüber zu enthalten, welche Raten über welchen Zeitraum und in welcher Höhe mit dem Kunden vereinbart worden seien. Die Beklagte habe im Rahmen des Buchauszuges mitzuteilen weshalb die bei Teilzahlungen zur Abdeckung von Zahlungsausfällen vereinbarte plusGarantie nicht gegriffen habe bzw. herangezogen worden sei.

8

Auch wenn der Inhalt der Aufträge hinreichend dargelegt sei, könne die Beklagte sich nicht damit begnügen, einfach mitzuteilen, dass der Auftragsbestätigungsinhalt dem Auftragsinhalt entspräche.

9

Die von der Beklagten angegebenen Stornogründe seien dahin zu ergänzen, dass mitzuteilen sei, wie die Beklagte zu diesen Erkenntnissen gelangt sei. Auch seien Angaben darüber zu machen, welche vertragserhaltenden Maßnahmen von der Beklagten durchgeführt worden seien.

10

Bei stornierten Geschäften habe die Beklagte im Rahmen des Buchauszugs darzulegen, welche ursprüngliche Provision er – die Kläger – für dieses Geschäft erhalten habe und welche Provision ihr wieder in Abzug gebracht worden sei. Es sei ihm nicht zuzumuten, erstmals umfangreiche Unterlagen aus verschiedenen Jahren zu sichten, um sich dann die Einzelangaben zusammenzustellen.

11

Soweit die Beklagte die Buchauszüge am 15.02.2011 lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erteilt habe, habe bereits aus diesem Grund keine Erfüllungswirkung eintreten können.

12

Der Kläger beantragt zunächst,

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die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

14

ihm einen Buchauszug über alle in dem Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 zugunsten der Klägerin abgerechneten Geschäfte gemäß der als Anlage K 1 beigefügten Provisionsabrechnungen zu erteilen, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:

15

-        Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer

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-        Datum des Auftrags

17

-        Inhalt des Auftrags (Auftragsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)

18

-        Datum der Auftragsbestätigung

19

-        Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)

20

-        Datum der Lieferung

21

-        Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)

22

-        Datum der Rechnung

23

-        Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen)

24

-        Datum der Kundenzahlung

25

-        gezahlter Betrag

26

-        bestellte, aber  nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung und Betrag)

27

-        Gründe für die Nichtauslieferung

28

-        vom Kunden zurückgesandte Ware sowie Stornierungen (Artikelbezeichnungen, Gutschriftsbetrag)

29

-        Gründe für die Retouren und Stornierungen nebst Höhe der in Abzug gebrachten Provision

30

-        Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie Angabe über etwaige Rückbelastungen nach § 87a Absatz 2 HGB nebst Gründen

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sowie

32

Angaben über die Anzahl der in dem Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 jeweils monatlich von der Klägerin vermittelten Aufträge/Bände pro Gruppe (Käufer, Kunden und Stammkunden)

33

Die Beklage beantragt,

34

die Klage abzuweisen.

35

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der von ihr überreichte Auszug genüge den zu stellenden Anforderungen. Durch dessen Übersendung sowie die erteilen Auskünfte seien die auf der ersten Stufe der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche erfüllt.

36

Im Übrigen bestünden im Hinblick auf die als Anerkenntnis anzusehende Saldenbestätigung vom 02.02.2010 ohnehin keinerlei Provisionsansprüche gegen die Beklagte für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2009 mehr mit der Folge, dass auch der Auskunfts- bzw. Buchauszugsanspruch nicht gegeben sei.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39

Der im Wege der zulässigen Stufenklage nach § 254 ZPO auf der ersten Stufe geltend gemachte Buchauszugsanspruch (§ 87c Abs. 2 HGB) ist nicht begründet. Insoweit war die Klage durch Teilurteil abzuweisen.

40

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung eines vollständig neuen Buchauszuges über die in dem Zeitraum ab dem 01.01.2007 bis 31.12.2010 zu seinen Gunsten abgerechneten Geschäfte aus § 87c Abs. 2 HGB.

41

a)

42

Die Beklagte hat der Klägerin einen entsprechenden Buchauszug – spätestens mit Schreiben vom 15.02.2011 – übermittelt. Mit Schriftsätzen vom 20.01.2011 (Bl. 21 ff. d.A.), 15.04.2011 (Bl. 85 ff. d.A.) und 06.09.2011 (Bl. 172 ff. d.A.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat sie deren Inhalt erläutert.

43

Soweit die Beklagte die Übersendung nach dem Wortlaut des Anschreibens ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht oder Präjudiz vorgenommen hat, steht dies einer Erfüllungswirkung nicht entgegen.

44

b)

45

Grundsätzlich muss ein Buchauszug alles enthalten, was aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszuges über die fraglichen Rechtsgeschäfte ergibt und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann (Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage, § 87c Rn. 15).

46

Gemessen daran genügte der übersandte Buchauszug den an einen solchen zu stellenden Anforderungen. Dieser vermittelte – gerade auch unter Berücksichtigung der seitens der Beklagten gegebenen Erläuterungen – ein übersichtliches und vollständiges Bild vom Stand der Geschäftsbeziehungen. Zumindest weist der übersandte Buchauszug keine so schwerwiegenden Lücken oder sonstigen Mängel auf, dass der Kläger einen Anspruch auf einen vollständig neuen Buchauszug hat. Sofern die Aufstellung der Schuldnerseite den formalen Anforderungen an einen Buchauszug im Grundsatz entspricht, kann der Gläubiger nicht auf der Neuerteilung eines Auszugs bestehen, sondern nur die Ergänzung des erteilten Auszugs wegen bestimmter – von ihm konkret zu bezeichnender – Mängel verlangen (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2004, 1603,1604). Im Einzelnen:

47

aa)

48

Soweit die Beklagte in dem Buchauszug durch das Setzen von Gleichheitszeichen mitgeteilt hat, dass Auftragsinhalt und Auftragsbestätigung identisch seien, genügt dies den Anforderungen. Der Inhalt der betreffenden Auftragsbestätigung ist nur dann und nur insoweit mitteilungsbedürftig, als er – ausnahmsweise – von den Einzelheiten der Bestellung des Kunden abweicht (OLG Bamberg, NJW-RR 2008, 1422).

49

bb)

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Der Kläger kann auch nicht weitere Angaben über Höhe und Fälligkeit der einzelnen Raten verlangen.

51

Dass Teilzahlungen vereinbart sind, folgt aus dem Kürzel „TZ“. Auch ist den Auszügen zu entnehmen, zu welchen Zeitpunkten die Teilzahlungen erfolgt sind. Ob diese sodann tatsächlich zu den vereinbarten Terminen erfolgt sind, war nach Auffassung der Kammer nicht gesondert mitzuteilen.

52

Die Provisionen waren vorliegend gem. § 8 des Handelsvertretervertrages als Vorschuss zu zahlen. Diese war vollständig verdient bei Zahlung von 50% des Kaufpreises. Da sich aus den vorgelegten Buchauszügen jeweils die erfolgten Zahlungen und deren Datum ergeben, besteht ein weitergehender Anspruch nicht. Insofern ist auch nicht hinreichend dargelegt, welche weiteren Angaben zu Vereinbarungen betreffend die Fälligkeit und Höhe der einzelnen Raten zur Überprüfung der Provisionsabrechnungen vonnöten sind bzw. einen für die Provisionsabrechnungen beachtlichen Aspekt darstellen.

53

cc)

54

Auch die Angaben zu den Stornogründen (etwa: Kunde zahlungsunfähig, geringes unpfändbares Einkommen, völlig überschuldet) genügen nach Auffassung des Gerichts den hieran zu stellenden Anforderungen. Dabei waren dem Handelsvertreter bei der Angabe der Gründe wenigstens stichwortartig diejenigen Tatsachen und Tatsachenzusammenhänge mitzuteilen, die er für eine erste Einschätzung, ob etwa ein Vertretenmüssen des Unternehmers und damit ein Anspruch aus § 87a Abs. 3 HGB überhaupt in Betracht kommt, unbedingt benötigt (BGH, NJW 2001, 2335; OLG Bamberg a.a.O.). Diese Gründe sind mit den gegebenen Stichworten hinreichend dargetan. Weitere Angaben, insbesondere zu weiteren vertragserhaltenden Maßnahmen, waren nach Auffassung der Kammer nicht veranlasst.

55

dd)

56

Entsprechend waren auch keine weiteren Angaben dazu veranlasst, wie die Beklagte zu den Erkenntnissen über das Vorliegen von Stornogründen gekommen ist.

57

Soweit dem Vorbingen des Klägers zu entnehmen ist, dass er – etwa im Hinblick auf Stornierungen etc. – den Verdacht einer inhaltlichen Unrichtigkeit der erteilten Auskunft bzw. des Buchauszuges hegt und eine ermessensfehlerhafte Festlegung von Stornogründen behauptet, hat er sich auf die Mittel der eidesstattlichen Versicherung und der Bucheinsicht verweisen zu lassen (OLG Bamberg, NJW-RR 2008, 1422; OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 351). Im Übrigen fehlt es insoweit an einer hinreichenden Konkretisierung des Vortrages zur ermessensfehlerhaften Festlegung von Stornierungen.

58

ee)

59

Auch hinsichtlich der Gründe für die Nichtheranziehung bzw. das Nichteingreifen der PlusGarantie bedurfte es keiner weiteren Angaben. Die Garantie griff nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten lediglich bei Arbeitslosigkeit, Krankheit und Tod ein. Soweit andere als diese Gründe als Stornogrund angegeben waren, bedurfte es keiner weitergehenden Begründung des Nichteingreifens bzw. der Nichtheranziehung der Garantie.

60

ff)

61

Nach Auffassung der Kammer besteht auch kein weiterer – die vollständige Erteilung eines neuen Buchauszuges rechtfertigender – Anspruch auf Mitteilung, welche ursprüngliche Provision die Klägerin für dieses Geschäft erhalten hat und welche Provision aufgrund einer deutlich späteren Stornierung wieder in Abzug gebracht worden ist. Die entsprechenden Zahlungen waren dem Kläger aufgrund der erteilten Abrechnungen bekannt und konnten von diesem entsprechend den Erläuterungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 15.04.2011 (Bl. 91 – 93 d.A.) zugeordnet werden.

62

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.