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Landgericht Bielefeld·16 O 163/10·13.10.2011

Insolvenzanfechtung: Ausscheiden aus KG und Verrechnung der Kommanditeinlage

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte von der früheren Kommanditistin einer KG Zahlung nach Insolvenzanfechtung wegen der 1999 vereinbarten Entlassung aus der KG und Verrechnung der Kommanditeinlage mit einem Darlehen sowie Feststellung weiterer Einstandspflicht. Streitpunkt war, ob darin eine nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbare, gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung (sowie eine unwirksame Aufrechnung i.S.d. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO) liegt. Das LG wies die Klage ab, weil die Indizien insgesamt nicht ausreichen, um einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der handelnden Personen festzustellen. Insbesondere fehlten Anhaltspunkte für eine damalige Krise bzw. fehlende Werthaltigkeit der Freistellungsverpflichtung hinsichtlich der Pensionslasten; auch § 826 BGB griff nicht durch.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung und Feststellung weiterer Haftung nach § 133 InsO/§ 826 BGB abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO setzt die Feststellung eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes anhand objektiver Umstände und tragfähiger Indizien voraus.

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Fehlt es im Zeitpunkt der angegriffenen Rechtshandlung an einer Krisensituation und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die mangelnde Werthaltigkeit einer zur Gläubigerbefriedigung dienenden Freistellungsverpflichtung, kann ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz regelmäßig nicht allein aus späterer Insolvenz hergeleitet werden.

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Selbst wenn eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungsvereinbarung als inkongruent anzusehen ist, kann deren Indizwirkung für den Benachteiligungsvorsatz im Einzelfall entfallen, wenn die Umstände gegen eine Benachteiligungsabsicht sprechen.

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Die Einholung einer Bonitätsauskunft und die Fortsetzung einer Vereinbarung trotz eines nicht optimalen Ratings begründen für sich genommen keinen hinreichenden Schluss auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn die Beteiligten weiterhin von ausreichender Leistungsfähigkeit ausgehen durften.

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Scheitert die Vorsatzanfechtung mangels Benachteiligungsvorsatzes, scheidet regelmäßig auch eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) auf derselben Tatsachengrundlage aus.

Relevante Normen
§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO; § 133 Abs. 1 InsO§ 161 Abs. 2 HGB; § 145 f. HGB§ InsO§ 826 BGB§ 96 InsO§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 27.02.2008 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, vormals L. GmbH, bestellt.

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Die Schuldnerin – eine Tochter der Beklagten, die alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin ist  – gründete in den 1970er Jahren als Komplementärin mit der Beklagten als Kommanditistin die L. GmbH & Co KG. Die Beklagte brachte eine Einlage in Höhe von 3.000.000,00 DM in die KG ein.

4

Im Jahr 1990 veräußerte die KG den operativen Teil ihres Betriebes im Wege eines sog. asset–deals an eine Fa. J. GmbH. Im Hinblick auf die Pensionsansprüche der Arbeitnehmer trat die Käuferin diesen Verbindlichkeiten bei und verpflichtete sich im Innenverhältnis zur Freistellung der KG von den bereits begründeten Pensionsansprüchen der Arbeitnehmer. Die jeweils fälligen Zahlungen sind seitens der Erwerberin auch bis zum Jahr 2007 durchgängig erfolgt. Eine Entlassung der KG aus diesen Verpflichtungen ist mangels der erforderlichen Zustimmung des zuständigen Pensionssicherungsvereins auf Gegenseitigkeit nicht erfolgt.

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Die Kommanditeinlage der Beklagten wurde ihr später in voller Höhe als Darlehen gewährt.

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Mit Vertrag vom 23.04.1999 (Anlage K5), auf den wegen dessen Einzelheiten und des genauen Wortlautes Bezug genommen wird, wurde die Beklagte als Kommanditistin aus der KG entlassen. Die Beklagte erhielt danach eine Abfindung in Höhe ihres buchungsmäßigen Kapitalkontos , welche mit dem gewährten Darlehen verrechnet werden sollte und auch verrechnet wurde. Die Vereinbarung wurde zwischen der Komplementärin und der KG geschlossen, wobei der mitunterzeichnende Herr M. auch als Vertreter der KG diesen Vereinbarungen zugestimmt hatte.

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Am 20.12.2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rechtsnachfolgerin der FA. J., der Fa. N.  Verwaltungsgesellschaft mbH, eröffnet. Im Hinblick auf die dadurch bedingte Einstellung der Pensionszahlungen wurden diese von dem Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit vorgenommen, der die Schuldnerin als Rechtsnachfolgerin der KG im Wege des Rückgriffs in Anspruch nahm. Diese stellte daraufhin am 03.01.2008 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

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Der Pensionssicherungsverein hat einen Betrag von 453.188,00 € zur Insolvenztabelle angemeldet.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nach erfolgter Insolvenzanfechtung von der Beklagten Zahlung eines Betrages von 458.797,16 € sowie Feststellung zukünftiger Einstandspflicht.

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Er vertritt die Auffassung, berechtigt zu sein, auch gläubigerbenachteiligende Handlungen aus dem Bereich der aufgelösten KG anzufechten.

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Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, die vorgenommene Aufrechnung sei aufgrund der §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 133 Abs. 1 InsO unwirksam. Auch die zugrundeliegende Verrechnungsabrede sei anfechtbar. Die in dem Vertrag vom 23.04.1999 vereinbarte Entlassung der Beklagten aus der KG bei voller Rückgewähr der Kommanditeinlage im Wege der Verrechnung stelle sich als gläubigerbenachteiligende Handlung dar.

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Den Gesellschafterin der KG sei aufgrund der Tatsache, dass die im Jahr 1990 eigentlich beabsichtigte Liquidierung der KG wegen der ungewissen rechtlichen Einstandspflicht für die Pensionsforderungen rechtlich nicht zu realisieren gewesen sei, bekannt gewesen, dass die KG habe weiterbestehen müssen, um für etwaige Pensionsforderungen einzustehen. Zudem handele es sich bei der Entlassung der Beklagten um eine inkongruente Leistung. In kongruenter Weise habe die Beklagte bei Auflösung der KG lediglich das beanspruchen können, was ihr nach Maßgabe der §§ 161 II, 145 f. HGB nach ordnungsgemäßer Liquidaton zugestanden hätte. Die Beklagte hätte dabei ihre Kommanditeinlage mit Rücksicht auf die Pensionsrückstellungen nicht in voller Höhe zurückerhalten können.

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Die Beklagte habe zudem ersichtlich die Verkürzung der Anfechtungsfristen durch das Inkrafttreten der InsO als Chance begriffen, aus der KG auszusteigen. Die Auflösung der KG sei einseitig im Interesse der Beklagten unter Ausnutzung ihrer beherrschenden Stellung gegenüber der Schuldnerin erfolgt.

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Der mit der Klageforderung geltend gemachte Betrag sei auch zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnungen in dem Schriftsatz vom 03.03.2011 (Bl. 99f. d.A.) Bezug genommen.

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Der Kläger vertritt die Auffassung, dass sich eine Haftung der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) ergebe.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 458.797,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2008 zu zahlen,

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2.

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Fall, dass der auf Grund des Leistungsantrages zu Ziffer 1. von der Beklagten an den Kläger geleistete Geldbetrag nicht ausreichend sein sollte, um sämtliche zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen der Insolvenzgläubiger, der nachrangigen Insolvenzgläubiger sowie der Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens und des Vergütungsanspruchs des Klägers zu begleichen, den noch erforderlichen Geldbetrag bis zu einem Höchstbetrag von 1.533.875,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2008 an ihn zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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Sie vertritt die Auffassung, der Kläger sei nicht befugt, Rechtshandlungen der KG anzufechten. Es fehle zudem an einer Rechtshandlung der Schuldnerin, die bei Abschluss des Vertrages im Jahr 1999 lediglich „Dritte“ gewesen sei.

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§ 96 InsO sei bereits deshalb nicht anwendbar, weil lediglich eine gesellschaftsinterne Verrechnung unselbständiger Rechnungsposten einer – hier allein aus Zeit- und Kostengründen nicht erstellten - Auseinandersetzungsbilanz, auf die man hier verzichtet habe, erfolgt sei. Insoweit habe sie die Gesellschaft jedenfalls konkludent gekündigt. Auf die Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen habe man dabei einverständlich verzichtet.

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Die Beklagte bestreitet, mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt zu haben und macht geltend, dass die KG – unstreitig - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder überschuldet gewesen noch sich in einer sonstigen Krise befunden hat. Gleiches habe für die Käuferin gegolten, so dass nicht der geringste Zweifel daran bestanden habe, dass die Erwerberin eine werthaltige Freihalteverpflichtung im Hinblick auf die Rentenverpflichtungen übernommen habe. Gleiches gelte für das Jahr 1999, in dem sich die monatlichen Rentenzahlungen für die Erwerberin – unstreitig - lediglich auf einen Betrag von unter 6.000,00 € belaufen hätten.

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Die Kommanditeinlage wäre auch bei einer Liquidation ungeschmälert an sie – die Beklagte – ausgezahlt worden. Dieser Anspruch sei in vollem Umfang werthaltig gewesen.

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Grund für das Ausscheiden der Beklagten seien steuerliche Erwägungen gewesen. Die Vorhaltung von zwei Gesellschaften für einen bereits abgewickelten Geschäftsbetrieb habe negative steuerliche Konsequenzen gehabt. Hinzu sei der administrative Mehraufwand gekommen.

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Ferner habe sie keinerlei Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der KG gehabt.

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Die Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit der geltend gemachten Beträge zur Befriedigung der Insolvenzschuldner sowie die Höhe des von dem Pensionssicherungsverein zur Insolvenztabelle angemeldeten Betrages von 453.188,00 €.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages.

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Weder das Ausscheiden der Beklagten aus der KG noch die Möglichkeit der Aufrechnung (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO) sind durch eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.v. § 133 Abs. 1 InsO erfolgt bzw. erlangt worden.

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Die zugrundezulegenden objektiven Umstände sowie die von dem Kläger vorgetragenen Indizien reichen in ihrer Gesamtheit letztlich nicht aus, um den erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der auf Seiten der Beklagen bei Abschluss des Vertrages vom 23.04.1999 handelnden Personen festzustellen.

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Dabei kann als Beweisanzeichen nicht auf eine Inkongruenz der Vereinbarung bzw. Verrechnung abgestellt werden.

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Das Gericht verkennt nicht, dass eine dem Gesellschaftsvertrag entsprechende Kündigung nicht erfolgt ist und die vertragliche Vereinbarung auch nicht als solche angesehen werden kann. Ferner hatte die Beklagte vor Abschluss des Vertrages vom 23.04.1999 weder einen Anspruch auf Entlassung aus der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch auf eine sofortige Auszahlung bzw. Verrechnung der Einlage. Selbst wenn man deshalb hierin ein inkongruentes Geschäft sähe, wäre die dadurch begründete Indizwirkung vorliegend entfallen. Dabei kann dahinstehen, ob die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt selbst hinreichend liquide war, um die anstehenden Pensionsforderungen erfüllen zu können. Jedenfalls befand sich diese am 23.04.1999 nicht in einer Krisensituation. Nicht unberücksichtigt bleiben kann dabei auch, dass diese Verpflichtungen nicht nur von der KG, sondern gerade auch – im Verhältnis zu dieser – von der Erwerberin zu erfüllen waren. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die KG bzw. die Schuldnerin bei Vornahme des Geschäfts berechtigt davon ausgegangen ist, aus eigenen Mitteln die Gesellschaftgläubiger befriedigen zu können oder ob deren Befriedigung durch die bereits 1990 abgeschlossene Freistellungsvereinbarung gesichert war.

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Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Freistellungsverpflichtung im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 23.04.1999 nicht bzw. nicht mehr werthaltig war, sind letztlich nicht vorhanden. Vielmehr hatte die Erwerberin nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien bis zu diesem Zeitpunkt – und auch über einen Zeitraum von fast neun Jahren über den Vertrag vom 23.04.1999 hinaus – die entsprechenden Pensionsansprüche durchgängig und beanstandungsfrei bedient.

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Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass etwa zwei Wochen vor Abschluss der Vereinbarung eine entsprechende Wirtschaftsauskunft über die Erwerberin bzw. deren Rechtsnachfolgerin eingeholt worden ist, die zu einem Bonitätsindex von 3.1 gelangt ist.

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Dabei spricht nach Auffassung der Kammer der Umstand, dass überhaupt eine derartige Auskunft eingeholt worden ist, nicht für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Vielmehr kann auch insoweit der Sachvortrag der Beklagten, diese Auskunft sei eingeholt worden, um sicherzustellen, dass es keine Nachteile für die Rentner gäbe, nicht widerlegt werden. Wenn es den Beteiligten darum gegangen wäre, sich in jedem Fall einer Inanspruchnahme zu entziehen, hätte es der Einholung einer derartigen Auskunft nicht bedurft.

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Auch der Umstand, dass die Vereinbarung in Anbetracht des Ergebnisses gleichwohl vorgenommen worden ist, spricht nicht entscheidend für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Angesichts des Ergebnisses der Auskunft durften die seinerzeit handelnden Personen von einer hinreichenden Werthaltigkeit des Freistellungsanspruchs ausgehen.

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Hinzu kommt, dass weitere Umstände vorliegen, die geeignet sind, einen Benachteiligungswillen in Frage zu stellen. So hat die Beklagte unwiderlegt vorgetragen, dass die Vorhaltung von zwei Gesellschaften für einen bereits abgewickelten Geschäftsbetrieb sowohl einen administrativen Mehraufwand als auch negative steuerliche Konsequenzen gehabt hätte.

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Aus den genannten Gründen kommt auch ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) nicht in Betracht.

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Die Klage ist danach ebenfalls mit dem Klageantrag zu 2. unbegründet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.