Markenverletzung „A. E.“ bei Jeans/Cordhosen: Unterlassung, Auskunft, Vernichtung; keine Urteilsveröffentlichung
KI-Zusammenfassung
Die Lizenznehmerin der IR-Wort- und Bildmarke „A. E.“ nahm eine Händlerkette wegen Bewerbung und Vertrieb von Jeans- und Cordhosen unter den Zeichen auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Streitpunkt war u.a. die Klagebefugnis der Lizenznehmerin sowie die Erschöpfung wegen angeblicher Herstellung durch einen Lizenznehmer in Italien. Das LG bejahte die Zustimmung des Markeninhabers (§ 30 Abs. 3 MarkenG) und verneinte die Erschöpfung, weil die vorgelegte Lizenz „Sporthosen aus gewaschenen Stoffen“ nicht Jeans/Cord aus Denim/Cord erfasste. Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung wurden zugesprochen, die beantragte Urteilsveröffentlichung wegen fehlenden berechtigten Interesses (u.a. Zeitablauf, Untätigkeit) abgewiesen.
Ausgang: Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung zugesprochen; Urteilsveröffentlichung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Markenlizenznehmer ist zur gerichtlichen Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche klagebefugt, wenn die nach § 30 Abs. 3 MarkenG erforderliche Zustimmung des Markeninhabers zur Klageerhebung vorliegt.
Die Erschöpfung nach § 24 MarkenG greift nicht ein, wenn die beanstandeten Waren nicht von einer vom Markeninhaber erteilten, den konkreten Warentyp umfassenden Lizenz gedeckt hergestellt und mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht wurden.
Für die Reichweite einer Markenlizenz ist der Lizenzvertrag nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen; eine Lizenz für „Sporthosen aus gewaschenen Stoffen/im Stoff gefärbt“ erfasst regelmäßig keine Jeanshosen aus Denim oder Cordhosen, wenn dies nach Wortlaut und Vertragszusammenhang zu unterscheiden ist.
Der Auskunftsanspruch bei Markenverletzungen umfasst Angaben zu Herkunft und Vertriebsweg sowie zu Mengen, Zeiten, Preisen und Werbung; zur Plausibilisierung können Belegvorlagen verlangt werden (§ 19 Abs. 1, 3 MarkenG).
Ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 19c MarkenG setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das bei erheblichem Zeitablauf seit dem Verstoß und längerem Untätigbleiben ohne weitere feststellbare Verstöße fehlen kann.
Tenor
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem Mitglied der Geschäftsführung der R. Verwaltungsgesellschaft mbH, gemäß § 890 ZPO zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die Kennzeichnung “A. E.“ und/oder die nachfolgend wiedergegebene bildliche Kennzeichnung
…
für Hosen zu nutzen, insbesondere diese Zeichen auf Hosen, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen Hosen anzubieten und oder/in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesem Zweck zu besitzen und/oder unter diesem Zeichen Hosen einzuführen und/oder auszuführen und/oder diese Zeichen im Geschäftsverkehr und/oder in der Werbung für Hosen zu benutzen, sofern die Hosen nicht mit Zustimmung des Herrn A. E. hergestellt und in den Verkehr gesetzt wurden oder mit Zustimmung des Herrn A. E. in den Verkehr gesetzt wurden.
2.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin vollständig Auskunft über Art und Umfang der zu 1. beschriebenen Handlung zu erteilen und zwar durch Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses, welches insbesondere Angaben zu enthalten hat zu:
a)
den Herstellungsmengen, und -zeiten, der jeweiligen Anzahl der erhaltenen oder bestellten Hosen einschließlich des Zeitpunktes der Lieferung und der Bestellung sowie Namen und Anschriften der Lieferanten, deren Verhandlungsführern, sowie Transportpersonen und anderer Vorbesitzer der streitgegenständlichen Hosen,
b)
den einzelnen Lieferungen der Beklagten, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und/oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
c)
der einzelnen Angebote der Beklagten, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und/oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
den jeweiligen Bezugs-und Abgabenpreisen, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten,
f)
den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
hinsichtlich a) und b) zusammen mit dem geordneten Verzeichnis die entsprechenden Belege, insbesondere Ablichtungen aller Rechnungen, Lieferpapieren und Frachtbriefen in deutscher Sprache oder im Falle fremdsprachiger Urkunden zusammen mit einer beglaubigten Besetzung eines vereidigten Übersetzers vorzulegen sind.
3.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, alle in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Hosen mit der Kennzeichnung“ A. E.“ und/oder der nachfolgend wiedergegebenen bildlichen Kennzeichnung
…
einschließlich Verpackungen, Katalogen, Werbeblättern und sonstiger Werbemittel an den für die Beklagte örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, sofern die Hosen nicht mit Zustimmung des Herrn A. E. hergestellt und in den Verkehr gesetzt wurden oder mit Zustimmung des Herrn A. E. in den Verkehr gesetzt wurden.
4.
Es wird festzustellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen der dem Lizenzgeber A. E. durch die im Tenor zu 1. beschriebene Handlung bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 4% und die Klägerin zu 96%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 240.000,00 €. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte markenrechtliche Ansprüche, unter anderem gerichtet auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung und Urteilsveröffentlichung wegen Verletzung der Marke „A. E.“ geltend.
Der Lizenzgeber A. E. ist Inhaber der sich in Kraft befindlichen IR-Marke „A. E.“, Marke Nr. 332384 mit Priorität vom 8.11.1966, die seit dem 16.2.1967 eingetragen ist und auch für Deutschland Schutz beansprucht. Das Verzeichnis der Waren-und Dienstleistungen umfasst unter anderem Bekleidungsgegenstände. Ferner ist Herr A. E. Inhaber der seit dem 15.05.1970 eingetragenen IR-Bildmarke Nr. 367442:
…
Auch hier umfasst das Verzeichnis der Waren-und Dienstleistungen unter anderem Bekleidungsgegenstände.
Die Klägerin ist seit 1992 Lizenznehmerin für die oben genannten Marken, unter anderem für Hosen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland und weiterer Länder.
Die Beklagte hat wenige Tage vor dem 7.9.2009 bundesweit in Zeitungsbeilagen und auf einem über ihre Homepage abrufbaren Werbeprospekt eine ab dem 7.9.2009 stattfindende Verkaufsaktion beworben, in der A. E. Jeans- und Cordhosen zu einem Preis i.H.v. 12,95 EUR anstatt eines angeblichen Preises i.H.v. 29,99 EUR angeboten wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage SNP 4 zur Gerichtsakte gereichten Werbeflyer der Beklagten Bezug genommen. Unstreitig stammen die von der Beklagten beworbenen und vertriebenen Hosen nicht von der Klägerin.
Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 18.9.2009 abgemahnt und vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Die Klägerin behauptet, mit Ermächtigung vom 21.12.2005 (Anlage SNP3) durch Herrn E. bevollmächtigt worden zu sein, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die hier in Rede stehenden markenrechtlichen Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich durchzusetzen. Ferner habe der Markeninhaber dieser Klage im Dezember 2012 ausdrücklich zugestimmt. Sie behauptet ferner, die genannten Hosen seien nicht mit Zustimmung des Markeninhabers hergestellt und in den Verkehr gesetzt worden. Hierbei handele es sich auch um Hosen schlechter Qualität.
Die Klägerin beantragt:
1.
es der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem Mitglied der Geschäftsführung der R. Verwaltungsgesellschaft mbH, gemäß § 890 ZPO zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die Kennzeichnung “A. E.“ und/oder die nachfolgend wiedergegebene bildliche Kennzeichnung
…
für Hosen zu nutzen, insbesondere diese Zeichen auf Hosen, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen Hosen anzubieten und oder/in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesem Zweck zu besitzen und/oder unter diesem Zeichen Hosen einzuführen und/oder auszuführen und/oder diese Zeichen im Geschäftsverkehr und/oder in der Werbung für Hosen zu benutzen, sofern die Hosen nicht mit Zustimmung des Herrn A. E. hergestellt und in den Verkehr gesetzt wurden oder mit Zustimmung des Herrn A. E. in den Verkehr gesetzt wurden,
2.
die Beklagte zu verurteilen, ihr vollständig Auskunft über Art und Umfang der im Antrag zu 1. beschriebenen Handlung zu erteilen und zwar durch Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses, welches insbesondere Angaben zu enthalten hat zu:
a)
den Herstellungsmengen, und -zeiten, der jeweiligen Anzahl der erhaltenen oder bestellten Hosen einschließlich des Zeitpunktes der Lieferung und der Bestellung sowie Namen und Anschriften der Lieferanten, deren Verhandlungsführern, sowie Transportpersonen und anderer Vorbesitzer der streitgegenständlichen Hosen,
b)
den einzelnen Lieferungen der Beklagten, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und/oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
c)
der einzelnen Angebote der Beklagten, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und/oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
den jeweiligen Bezugs-und Abgabenpreisen, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten,
f)
den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
hinsichtlich a) und b) zusammen mit dem geordneten Verzeichnis die entsprechenden Belege, insbesondere Ablichtungen aller Rechnungen, Lieferpapieren und Frachtbriefen in deutscher Sprache oder im Falle fremdsprachiger Urkunden zusammen mit einer beglaubigten Besetzung eines vereidigten Übersetzers vorzulegen sind,
3.
die Beklagte zu verurteilen, alle in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Hosen mit der Kennzeichnung“ A. E.“ und/oder der nachfolgend wiedergegebenen bildlichen Kennzeichnung
…
einschließlich Verpackungen, Katalogen, Werbeblättern und sonstiger Werbemittel an den für die Beklagte örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, sofern die Hosen nicht mit Zustimmung des Herrn A. Carter hergestellt und in den Verkehr gesetzt wurden oder mit Zustimmung des Herrn A. E. in den Verkehr gesetzt wurden,
4.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen der dem Lizenzgeber A. E. durch die in Antrag 1. beschriebene Handlung bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird,
5.
ihr die Befugnis zuzusprechen, das erlassene Urteil auf Kosten der Beklagten bekannt zu machen, indem die Bezeichnung der Parteien und der Tenor (soweit er die Sachentscheidung entsprechend der Anträge 1,3 und 4 enthält) sowie der erläuternde Hinweis, dass nach diesem Urteil die Benutzung der Zeichen“ A. E.“ und der nachfolgend wiedergegebene bildliche Kennzeichnung
….
im Zusammenhang mit Hosen die Markenrechte des Markeninhabers verletzt, in einer ganzseitigen Anzeige der Zeitschrift „Textilwirtschaft“ veröffentlicht werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, insgesamt 12.253 Jeans-und Cordhosen erworben zu haben. Diese habe sie von der U. AG erworben, die die Hosen ihrerseits von der Firma J. GmbH erworben habe. Letztere habe diese Hosen ihrerseits von dem Modevertrieb Q. Gmbh erworben. Diese habe die Hosen ihrerseits von der T. SrL aus Italien erworben. Letztere habe die Hosen schließlich von dem Hersteller, der K. SpA in Italien erworben. Zwischen der K. SpA und A. E. habe seit dem 1. Januar 2002 bis mindestens zum 31. Dezember 2006 ein Lizenzvertrag bestanden, nach welchem die Marlboro unter der hier in Frage stehenden Marke Herrensportbekleidung, unter anderem Sporthosen aus gewaschenen Stoffen/im Stoffe gefärbt herstellen und vertreiben durfte. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlagen B 10 und B 11 in Auszügen vorgelegten Lizenzvertrag Bezug genommen. Die Beklagte vertritt vor diesem Hintergrund die Auffassung, dass etwaige markenrechtliche Ansprüche erschöpft seien.
Sie bestreitet ferner, dass die Klägerin alleinige und ausschließliche Lizenznehmerin sei und vertritt die Auffassung, dass der Klägerin keinerlei eigene Ansprüche zustehen würden. In diesem Zusammenhang bestreitet sie ferner die behauptete Ermächtigung bzw. Bevollmächtigung seitens des Lizenzgebers.
Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, dass ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung vorliegend nicht bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die zu der Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.
Ursprünglich hat die Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Feststellungsantrages die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr - der Klägerin - allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Antrag zu 1. beschriebene Handlung bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. In der mündlichen Verhandlung vom 20.9.2013 hat die Klägerin dann die Klage teilweise in die nunmehrige Antragsfassung geändert.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
1.
Die Klägerin ist klagebefugt.
Die nach § 30 Abs. 3 MarkenG erforderliche Zustimmung des Markeninhabers ist gegeben. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.9.2013 zur Frage der Zustimmung des Markeninhabers mit einer Erhebung der Klage durch die Klägerin gemachten und überdies anwaltlich versicherten Angaben. Anhaltspunkte, dass die nachvollziehbaren und lebensnahen Angaben unzutreffend sind oder auf einem Irrtum beruhen, bestehen nicht. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob die Ermächtigung vom 20.12.2005 ausreicht und vom Lizenzgeber – was von der Beklagten bestritten worden ist – unterzeichnet worden ist.
2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die begehrte Unterlassung aus §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1, 107 MarkenG.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte, die für die von ihr erhobene Erschöpfungseinrede, § 24 MarkenG, beweispflichtig ist, mit hinreichend geeigneten Beweismitteln Beweis dafür angetreten hat, dass sie tatsächlich Jeanshosen verkauft hat, die von der Firma K. in Italien in einem Zeitpunkt, in dem sie die entsprechende Lizenz herzu besaß, hergestellt worden sind.
Denn nach dem auszugsweise als Anlagen B 10 und B 11 vorgelegten Vertrag hatte nach dessen Präambel der Lizenznehmer nur die Möglichkeit den Namen und die Marke zu testen, um Herrensportbekleidung (Regenmäntel, Parka, Sportjacken, Sportblousons, Sporthosen aus gewaschenen Stoffen/im Stoff gefärbt, aus Sweatshirt-Stoff) mit Ausnahme von Bekleidung, die eigens für die Sportausübung vorgesehen ist, zu kennzeichnen.
Unabhängig davon dass der Lizenznehmer nach der allein vorgelegten Präambel lediglich – bezogen auf die Vergangenheit – die Möglichkeit hatte, den Namen und die Marke zu testen, handelt es sich um Sporthosen aus gewaschenen Stoffen/im Stoff gefärbt bei den hier in Rede stehenden Cordhosen und Jeanshosen aus Denim-Stoff aber nach dem Ergebnis der vorzunehmenden Auslegung aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers aber gerade nicht. Insoweit handelt es sich weder um eine Sporthose noch um eine solche aus Sweatshirt-Stoff. Denn nach diesem Verständnis wären lediglich Anzughosen oder vergleichbare Hosen von der erteilten Lizenz ausgenommen. Bei einer derartig weitreichenden Lizenz wäre aber eine andere Formulierung zu erwarten gewesen. Auch die Bezeichnung der Stoffe spricht dafür, dass solche aus Denim oder Cord hiervon nicht erfasst werden.
Hinzu kommt, dass die Beklagte als Anlage B 17 ein Urteil des Landgerichts München I vom 13.1.2005 betreffend ein Verfahren des Lizenzgebers selbst vorgelegt hat, in dem es auch um die hier in Frage stehende Lizenz geht. Diesem Urteil ist zu entnehmen, dass zwischen dem Lizenzgeber und der K. SpA vor Abschluss des hier in Rede stehenden Lizenzvertrages zuvor ein zum 31.12.2003 gekündigter Vertrag bestand, in dem Vertragsgegenstand „Herren- und Damenkonfektion ausschließlich aus DENIM-Stoffen“ mit der zusätzlichen klarstellenden Bezeichnung „im Allgemeinen Jeans“ war und nach dessen Kündigung derartige Hosen von dem – auch in diesem Rechtsstreit maßgeblichen – Nachfolgevertrag betreffend „Sporthosen aus gewaschenen Stoffen“ gerade nicht mehr erfasst waren. Vor diesem Hintergrund ist zu erkennen, dass die hier in Rede stehenden Sporthosen aus gewaschenen Stoffen gerade von Hosen aus Denim-Stoffen (Jeans) in der Terminologie der Vertragsparteien – wie auch im allgemeinen Sprachgebrauch – zu unterscheiden sind. In dem dortigen Verfahren wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil es sich bei der dort streitgegenständlichen Hosen gerade nicht um – von der erteilten Lizenz gerade nicht erfasste - Jeanshosen gehandelt hat.
Die Wiederholungsgefahr wird vermutet, § 14 Abs. 5 MarkenG.
Die angedrohte Sanktion beruht auf § 890 ZPO.
3.
Der – durch die bisherigen Auskünfte nicht erfüllte – Auskunftsanspruch folgt aus § 19 Abs. 1, 3 MarkenG
4.
Der Anspruch auf Herausgabe etwaig noch vorhandener Hosen an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke deren Vernichtung beruht auf § 18 Abs. 1 MarkenG.
5.
Der Ausspruch über die begehrte Feststellung ist nach zulässiger Klageänderung (§ 263 ZPO) aus § 14 Abs. 6 MarkenG begründet..
6.
Die Klage ist jedoch unbegründet, soweit die Klägerin einen Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils (§ 19c MarkenG) geltend macht. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung vermag das Gericht ein hinreichendes berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne dieser Norm nicht zu bejahen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der in Rede stehende Verstoß bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung mehr als drei Jahre zurück lag und die Klägerin, nachdem die Beklagte die von ihr ausgesprochene Abmahnung mit Schreiben vom 18.9.2009 hatte zurückweisen lassen, über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren untätig blieb und die aus der Verletzung geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche nicht weiter verfolgt hat. Ferner hatte das Gericht dabei zu berücksichtigen, dass innerhalb des genannten Zeitraumes weitere Verstöße der Beklagten im Hinblick auf hier in Rede stehende Jeans-oder Cordhosen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt, der darin enthaltene Wert für den Antrag auf Veröffentlichung des Urteils beträgt 10.000,00 €.