Einstweilige Verfügung wegen irreführender Preiswerbung für Möbelanbauwand
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bielefeld untersagte einer Anbieterin, mit dem Preis für Selbstabholung zu werben, ohne deutlich auf zusätzliche Liefer‑ oder Montagekosten hinzuweisen. Zentrale Frage war, ob die Auslassung zu einer irreführenden Preisangabe i.S.d. § 3 UWG führt. Das Gericht erkannte einen Unterlassungsanspruch nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG und sicherte ihn durch einstweilige Verfügung (§ 25 UWG). Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen irreführende Preiswerbung ohne Hinweis auf Liefer-/Montagekosten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Werbung für sperrige Waren ist der angegebene Preis als irreführend anzusehen, wenn nicht deutlich angegeben wird, dass er nur für Selbstabholung gilt oder dass für Lieferung und/oder Montage zusätzliche Kosten anfallen.
Irreführende Preisangaben i.S.d. § 3 UWG können auch in der Unterlassung wesentlicher Informationen über mit dem Erwerb verbundene Zusatzkosten bestehen.
Ein Unterlassungsanspruch nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG kann durch einstweilige Verfügung gemäß § 25 UWG vorläufig gesichert werden.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld angedroht und bei Nichtbezahlung Ordnungshaft nach § 890 ZPO vorgesehen werden.
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für eine Möbelanbauwand mit dem Preis zu werben, den der Kunde bei Selbstabholung zu zahlen hat, ohne deutlich darauf hinzuweisen, daß dies der Preis für Selbstabholer ist oder daß für die Lieferung und/oder die Montage weitere Kosten anfallen.
2. Ihr wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsged und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000 ,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
4. Der Streitweit wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Zur Begründung dieser einstweiligen Verfügung wird auf die Abschrift der Antragsschrift vom 02.03.2003 nebst Anlagen, die der Ausfertigung dieses Beschlusses beigeheftet wird, Bezug genommen. Der darin geschilderte Sachverhalt ist durch Vorlage der beanstandeten Anzeige der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht worden. Die von der Antragsgegnerin veröffentlichte Anzeige verstößt gegen § 3 UWG. Bei der Werbung für sperrige Möbel ist deutlich darauf hinzuweisen, daß der angegebene Preis nicht die Kosten für die Anlieferung enthalten.
Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäߧ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu, der gemäß § 25 UWG durch einstweilige Verfügung gesichert werden konnte.
Die in Ziffer 2. angedrohte Sanktion beruht auf§ 890 ZPO.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Ge1ichts folgt aus § 24 UWG.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO .
Bei der Streitwertfestsetzung ist das Gericht davon ausgegangen, daß ein durchschnittlich zu bewertendes Interesse der Antragstellerin an der begehrten Unterlassung besteht, § 3 Z PO .
33595 Bielefeld, 04.03.2003
Landgericht - VIl. Kammer für Handelssachen
Der Vorsitzende