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Landgericht Bielefeld·16 0 149/01·26.07.2001

Einstweilige Verfügung gegen 'Räumungsverkauf'-Werbung wegen Verstoßes gegen §§ 7, 8 UWG

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Unterlassungs- und VerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangte Unterlassung der Bewerbung und Durchführung einer als Räumungsverkauf/Sonderveranstaltung angekündigten Verkaufsaktion. Das Landgericht stellte einen Verstoß gegen §§ 7, 8 UWG fest, weil eine Sonderveranstaltung angekündigt und die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die Anzeige bei der zuständigen Handelskammer, nicht erfüllt waren. Die einstweilige Verfügung wurde erlassen; Zuwiderhandlung wurde mit Ordnungsmitteln bedroht.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Werbung und Durchführung eines angekündigten Räumungsverkaufs wegen Verstoßes gegen §§ 7, 8 UWG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewerbung einer Verkaufsveranstaltung mit Hinweisen auf ‚gnadenlos reduzierte‘ Preise oder ‚Räumung‘ kann als Ankündigung einer Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 UWG gewertet werden.

2

Ein Räumungsverkauf darf nur durchgeführt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; insbesondere ist eine vorherige Anzeige bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (oder vergleichbarer Stelle) erforderlich.

3

Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 5 UWG kann durch einstweilige Verfügung nach § 25 UWG gesichert werden.

4

Zur Durchsetzung einer untersagten Werbe- oder Verkaufstätigkeit können gegen die Verpflichtete Ordnungsmittel nach § 890 ZPO (Ordnungsgeld/Ordnungshaft) angedroht und einer bestimmten vertretungsberechtigten Person zugewiesen werden.

5

Wettbewerbsberechtigte Mitbewerber sind antragsbefugt nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 7 UWG§ 8 UWG§ 7 Abs. 1 UWG§ 8 Abs. 5 UWG§ 25 UWG

Tenor

1.                                                                                        Der Antragsgegnerin wird untersagt , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, in Zeitungsanzeigen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen mit Hinweisen für den Verkauf zu werben wie

„Alles raus. Alles raus. Alles raus.  ……

Jetzt gnadenlos reduziert!

WlR RÄUMEN TOTAL AUF.

Sonderöffnungszeiten

Alles raus. Alles raus. Alles raus.  …….“

und/oder

die so beworbene Verkaufsveranstaltung entsprechend der Ankündigung durchzuführen.

2.                                                                                   Ihr wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 500 .000,00 DM, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.

3.                                                                                   Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

4.                                                                                   Der Streitwert wird auf 15.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

2

Zur Begründung dieser einstweiligen Verfügung wird auf die Abschrift der Antragsschrift vom 26.07.2001 nebst Anlagen, die der Ausfertigung dieses Beschlusses beigeheftet wird, Bezug genommen. Der darin geschilderte Sachverhalt ist durch die vorgelegte Zeitungsanzeige der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2001 in der Lippischen Landeszeitung glaubhaft gemacht worden. Die von der Antragsgegnerin veröffentliche Anzeige verstößt gegen §§ 7, 8 UWG. Die Antragsgegnerin kündigt mit dem Hinweis auf gnadenlos reduzierte Preise und Sonderöffnungszeiten eine Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 UWG an. Ferner beabsichtigt sie einen teilweisen Räumungsverkauf, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen , insbesondere die Anzeige bei der JHK Bielefeld vorliegen.

3

Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1 , 8 Abs. 5 UWG zu, der gemäß § 25 UWG durch einstweilige Verfügung gesichert werden konnte .

4

Die in Ziffer 2. angedrohte Sanktion beruht auf 890 ZPO. Die Antragstellerin ist antragsbefugt nach§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

5

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 24 Abs. 1 UWG.

6

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO

7

Bei der Streitwertfestsetzung ist das Gericht davon ausgegangen, daß ein durchschnittlich zu bewertendes Interesse der Antragstellerin an der begehrten Unterlassung besteht, § 3 ZPO.

8

33595 Bielefeld, 27.07.2001