UWG: Keine Irreführung durch Verlinkung auf Online-Apotheke – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Wettbewerbszentrale klagte gegen eine Arzneimittelherstellerin, weil deren Website per Button zur "Online-Bestellung" auf eine fremde Online-Apotheke verlinkte. Zentrale Frage war, ob dies Verbraucher über die Identität des Anbieters täuscht und Pflichtangaben nach § 5a UWG vorenthalten werden. Das LG Bielefeld hielt dies für nicht gegeben: Aufgrund der Marktüblichkeit und der Gestaltung entsteht beim verständigen Verbraucher kein Eindruck eines Direktvertriebs durch die Herstellerin. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage der Wettbewerbszentrale wegen irreführender Online-Bestellung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlinkung eines Herstellers auf die Website einer Online-Apotheke ist nicht bereits dann irreführend im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.3 UWG, wenn die Darstellung den Erwerb über einen Button als "Online-Bestellung" bezeichnet; maßgeblich ist die Gesamteindrucksbeurteilung des verständigen Verbrauchers.
Die Erwartung, bei einem Hersteller direkt online Arzneimittel zu bestellen, ist sektorspezifisch zu beurteilen; ist ein Direktvertrieb unüblich, spricht dies gegen eine Täuschung über den anbietenden Unternehmer.
Das Vorenthalten der Information, bei wem tatsächlich bestellt wird (§ 5a Abs.2, Abs.3 Nr.2 UWG), liegt nicht schon vor, wenn die Website durch Gegenüberstellung von "Apothekensuche" und "Online-Apotheke" deutlich macht, dass zur Bestellung zu einem Dritten geleitet wird.
Fehlt eine Irreführung über die Identität des Anbieters nach § 5 Abs.1 Nr.3 UWG, kann hieraus kein Anspruch wegen Unterlassung oder Erstattung von Abmahnkosten hergeleitet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (auch Wettbewerbszentrale genannt) mit Sitz in Frankfurt am Main; die Beklagte stellt Arzneimittel her. Dazu gehören verschiedene unter dem Markennamen „W.“ angebotene Produkte.
Mit vorliegender Klage nimmt die Klägerin nach vorangegangener fruchtlos gebliebener Abmahnung Anstoß an einem Internetauftritt der Beklagten unter www.W..com. Dieser Internetauftritt offeriert dem Interessenten die Möglichkeit, W.-Produkte „in der Apotheke vor Ort“ zu kaufen oder „online“ zu bestellen. Demjenigen, der „in der Apotheke vor Ort“ kaufen will, steht ein Button „zur Apothekensuche“ zur Verfügung. Daneben ist unter der Überschrift „Online-Apotheke“ nebst Zusatz „Bestellen Sie Ihr W.-Produkt bequem von zu Hause!“ ein Button „zur Online-Bestellung“ vorhanden.
Nach Anklicken des Buttons „zur Online-Bestellung“ wird der Interessent zu einer Internetseite www.n..de geleitet, betrieben von der M.-Apotheke in T.. Über diese Seite können W.-Produkte, aber auch andere Arzneimittel und üblicherweise in Apotheken vertriebene sonstige Produkte im Versandhandel online bestellt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die zum Gegenstand des Klageantrags gemachten Ausdrucke verwiesen.
Die Klägerin beanstandet den dargestellten Internetauftritt der Beklagten als irreführend und macht dazu geltend: Der Verbraucher gehe bei dem Button „zur Online-Bestellung“ davon aus, dass er bei der Beklagten bestellen könne, also durch Anklicken des Buttons tatsächlich (schon) zur Bestellung gelange und nicht erst zur Online-Apotheke eines Dritten geleitet werde. Bei wem bestellt werde/werden könne, sei eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Da diese Information nicht bereits vor Anklicken des Buttons „zur Online-Bestellung“ erteilt werde, liege ein Verstoß gegen die genannte Vorschrift vor. Dieser Verstoß werde nicht ausgeschlossen/beseitigt, wenn der Interessent angesichts der anderen optischen Ausgestaltung der Seite www.n..de sogleich erkenne, dass er nicht bei der Beklagte bestellen könne. Die mit der Betätigung des Buttons „zur Online-Bestellung“ getätigte geschäftliche Entscheidung sei da schon getroffen. Abgesehen davon werde ohnehin ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher auch auf der Seite www.n..de immer noch glauben, er bestelle bei der Beklagten. Deshalb liege im Internetauftritt der Beklagten auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG bzw. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf ihrer Homepage eine Online-Bestellmöglichkeit für ihre Produkte, insbesondere W., anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, dass die Bestellung tatsächlich bei einem Dritten erfolgt, insbesondere wenn dies geschieht wie unter www.W..com und der Verlinkung auf die Homepage der M.-Apotheke T. und wie nachfolgend ersichtlich:
…….
2. für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlassungsgebot der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Komplementär-Gesellschaft der Beklagten zu vollziehen ist;
3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin 267,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie zweifelt, mit näherer Darlegung im einzelnen, die Klagebefugnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) der Klägerin an und ist darüber hinaus der Auffassung, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten ohnehin nicht gegeben seien. Dazu trägt sie vor: Eine Irreführung dahin, dass die Beklagte einen Online-Direktverkauf bereitstelle, werde durch den Internetauftritt nicht herbeigeführt. Von einem Online-Shop sei an keiner Stelle die Rede. Vielmehr sei für den verständigen Verbraucher insbesondere auch durch das Nebeneinanderstellen der Möglichkeiten „in der Apotheke vor Ort kaufen“ und „Online-Apotheke“ klar, dass es um zwei nebeneinanderstehende Serviceangebote der Beklagten gehe – Erleichterung der Apothekensuche vor Ort sowie Hinführung zu einer Online-Apotheke. Die Annahme, es werde ein Online-Shop der Beklagten aufgerufen, liege schon deshalb fern, weil es bei Arzneimitteln und auch bei damit im Zusammenhang stehenden Pflegeprodukten ein Direktvertrieb durch den Arzneimittelhersteller völlig unüblich sei. Da es nach allem bereits an einer Irreführung fehle, sei unter den gegebenen Umständen auch kein Verstoß gegen § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG gegeben. Wesentliche Informationen würden dem verständigen Verbraucher nicht vorenthalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Anders als die Beklagte hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel an der aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG abzuleitenden Klagebefugnis der Klägerin.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der von der Klägerin erhobene Unterlassungsanspruch besteht nicht; daraus ergibt sich zugleich, dass auch der Folgeanspruch (Abmahnkosten) nicht gegeben ist.
Entgegen dem Standpunkt der Klägerin ist der dem Streit der Parteien zugrundeliegende Internetauftritt der Beklagten nicht geeignet, eine Täuschung über die Identität des anbietenden Unternehmens (im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG) herbeizuführen. Insbesondere wird für den verständigen Verbraucher nicht der Eindruck vermittelt, die beworbenen W.-Produkte könnten direkt bei der Beklagten online bestellt werden. Das beruht auf folgendem:
Der Vertrieb von Arzneimitteln (und eng damit zusammenhängenden Produkten) im Wege des Online-Versandhandels des Arzneimittelherstellers ist unüblich. Dementsprechend besteht beim verständigen Interessenten auch nicht ohne weiteres eine entsprechende Erwartungshaltung. Dafür, dass sich entgegen dieser Erwartungshaltung für den verständigen Interessenten vorliegend das Angebot eines Direkterwerbs bei der Beklagten aufdrängt, enthält der angegriffene Internetauftritt keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Dies folgt insbesondere aus der Gegenüberstellung des Erwerbs „in der Apotheke vor Ort“ zum Erwerb in einer Online-Apotheke „bequem von zu Hause aus“. So wie dem Interessenten bei der einen Version durch den Button „zur Apothekensuche“ der Weg zur stationären Apotheke erleichtert wird, verhilft der Button „zur Online-Bestellung“ zur Bestellmöglichkeit bei einer Online-Apotheke; durch das Hinführen zu einer Online-Apotheke wird dem Interessenten die Suche nach Online-Apotheken, die W.-Produkte anbieten, erleichtert. Das ist nicht irreführend, zumal –wie bereits ausgeführt- der verständige Interessent nicht erwartet, er könne direkt bei der Beklagten kaufen. Vielmehr erwartet er, zu einer oder mehreren Online-Apotheken geleitet zu werden. Die gegenteilige Erwartungshaltung –Online-Bestellung direkt bei der Beklagten-, wie es etwa bei Verwendung eines Begriffs wie Online-Shop der Fall gewesen wäre, wird auch ansonsten nicht geweckt.
Wenn es nach allem an der Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UWG über das anbietende Unternehmen fehlt, ist auch eine Grundlage für einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG wegen Vorenthaltens von wesentlichen Informationen, insbesondere über die Identität des Unternehmens, nicht vorhanden.
Die dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des LG Frankfurt vom 20.02.2013 (3-08 O 197/12, juris) zugrundeliegende Fallgestaltung liegt anders. Wenn bei einem Adressauskunftsportal mit Hotelsuche auf die Möglichkeit der Online-Buchung verwiesen wird, mögen gute Gründe dafür sprechen, dass der Interessent erwartet, direkt beim Hotel zur Buchung zu landen (und nicht bei einem Buchungsportal eines Hotelmaklers). So liegt der Fall hier nicht; die Erwartung, bei der Beklagten direkt bestellen zu können, besteht gerade nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.