Parallelhandel mit Pflanzenschutzmitteln: Pflichtangaben SP1 und Herstellungsdatum auf dem Gebinde
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Herstellerin eines Pflanzenschutzmittels, nahm die Beklagte als Parallelhändlerin wegen unvollständiger Kennzeichnung des parallelgehandelten Mittels auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Abmahnkosten und Rückruf in Anspruch. Streitpunkt war, ob der Hinweis NW468 den Standardsatz SP1 ersetzen kann und ob statt des Herstellungsdatums ein eigenes Chargensystem genügt. Das LG gab der Klage vollumfänglich statt: SP1 und das Herstellungsdatum sind zwingend nach PflSchG i.V.m. VO (EU) 547/2011 anzubringen und stellen Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG dar. Ein behördlich vorgegebener anwenderbezogener Hinweis und eine interne Rückverfolgbarkeit ersetzen diese Gefahrenabwehr-Informationen nicht; der Beklagten ist zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.
Ausgang: Klage auf Unterlassung (SP1 und Herstellungsdatum), Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Abmahnkosten und Rückruf vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Kennzeichnungspflichten nach § 31 PflSchG i.V.m. der VO (EU) 547/2011 (einschließlich Standardsätzen wie SP1) sind zwingendes Recht und als Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG wettbewerbsrechtlich durchsetzbar.
Ein anwenderbezogener Hinweis aus einer Zulassungsauflage ersetzt einen unionsrechtlich vorgeschriebenen Standardsatz mit Sicherheitshinweis (SP1) nicht, wenn beide unterschiedlichen Schutzzwecken und Adressatenkreisen dienen.
Die Pflicht zur deutlichen Angabe des Herstellungs- bzw. Produktionsdatums auf dem Gebinde kann nicht durch ein internes Chargennummernsystem ersetzt werden, das die Information nur mittelbar über Recherche ermöglicht.
Parallelhändler dürfen von zwingenden Kennzeichnungsvorgaben nicht aus Zweckmäßigkeits- oder Verständlichkeitserwägungen abweichen; eine vermeintliche „bessere“ Formulierung rechtfertigt kein Absehen von Standardsätzen.
Bei wettbewerbswidrigem Inverkehrbringen fehlerhaft gekennzeichneter Produkte können neben Unterlassung auch Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Abmahnkosten und Rückrufansprüche in Betracht kommen.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es geschäftlich handelnd zu unterlassen, das Pflanzenschutzmittel N. ohne den Sicherheitshinweis SP1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen/indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern) auf dem Gebinde zum Zwecke des Verkaufs bereitzuhalten, zum Verkauf anzubieten oder weiterzugeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, es geschäftlich handelnd zu unterlassen, das Pflanzenschutzmittel N. ohne Angabe des Herstellungsdatums auf dem Gebinde zum Zweck des Verkaufs bereitzuhalten, zum Verkauf anzubieten oder weiterzugeben.
3. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Art, Umfang und Zeitraum der in 1 beschriebenen Handlungen zu erteilen.
5. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der Letzterer aus den in 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.822,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2017 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, die Abnehmer der mit Handlung nach 1 oder 2 in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel von dem Verbot des Inverkehrbringens schriftlich in Kenntnis zu setzen und diese Pflanzenschutzmittel aus den Vertriebswegen zurückzurufen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Kennzeichnung ihrer Pflanzenschutzmittel in Anspruch.
Die Parteien sind Mitbewerber beim Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Unternehmenszweck der Klägerin ist die Entwicklung, Registrierung sowie der Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln. Im Rahmen dieser Tätigkeit vertreibt sie das für sie zugelassene Pflanzenschutzmittel H.. Unternehmensgegenstand der Beklagten ist der Parallelhandel von Pflanzenschutzmitteln. Zu den von ihr gehandelten Produkten gehört das Pflanzenschutzmittel N., für das sie durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine Parallelhandelsgenehmigung mit Bescheid vom 10.10.2014 erwirkt hat. Bei N. handelt es sich um einen Parallelhandel mit dem Originalprodukt H. der Klägerin.
Ende Mai 2017 wurde eine Mitarbeiterin der Klägerin darauf aufmerksam, daß das streitgegenständliche Pflanzenschutzmittel der Beklagten ohne Angabe eines Produktionsdatums auf dem Gebinde oder Etikett sowie ohne den Sicherheitshinweis SP1 gemäß Anhang 3 der Verordnung (EU) 547/2011
„Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen/indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.)“
auf dem Gebinde bzw. Etikett vertrieben wird. Hinsichtlich der Gestaltung des Gebindes, in dem die Beklagte N. vertreibt, wird auf die Ablichtung gemäß Anlage K 2 Bezug genommen. Die Klägerin ließ daraufhin die Beklagte durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten unter dem 08.06.2017 (im einzelnen Anlage K 3) abmahnen und zur Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausschließenden strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern. Im einzelnen wird auf den Inhalt der Abmahnung nebst Anlagen (Anlage K 3) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 12.06.2017 ließen die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten die klägerischen Ansprüche zurückweisen. Im einzelnen wird auf den Inhalt des Schreibens Anlage K 4 Bezug genommen. Die Beklagte setzte den Handel mit N. in der beanstandeten Form weiter fort.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte gegen die §§ 47 I, 31 PflSchG i.V.m. Anhang 1 der Verordnung (EU) 547/2011, dort Absatz 1 lit. e und lit. i, und damit gegen zwingendes Recht verstößt. Die Produktkennzeichnungspflichten stelle hieran auch eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3 a UWG dar.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es geschäftlich handelnd zu unterlassen, das Pflanzenschutzmittel N. ohne den Sicherheitshinweis SP1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen/indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern) auf dem Gebinde zum Zwecke des Verkaufs bereitzuhalten, zum Verkauf anzubieten oder weiterzugeben;
2. die Beklagte zu verurteilen, es geschäftlich handelnd zu unterlassen, das Pflanzenschutzmittel N. ohne Angabe des Herstellungsdatums auf dem Gebinde zum Zweck des Verkaufs bereitzuhalten, zum Verkauf anzubieten oder weiterzugeben;
3. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf;
4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über Art, Umfang und Zeitraum der in 1 beschriebenen Handlungen zu erteilen;
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der Letzterer aus den in 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;
6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.822,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2017 zu zahlen;
7. die Beklagte zu verurteilen, die Abnehmer der mit Handlung nach 1 oder 2 in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel von dem Verbot des Inverkehrbringens schriftlich in Kenntnis zu setzen und diese Pflanzenschutzmittel aus den Vertriebswegen zurückzurufen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei ihrer Kennzeichnungsverpflichtung durch die Anbringung des Hinweises NW468 hinreichend nachgekommen. Diese Kennzeichnung habe gegenüber dem Sicherheitshinweis SP1 den Vorzug, dass sie sprachlich verständlicher gefasst sei und präzisere Anweisungen enthalte. Durch die Anbringung des Hinweises NW468 entfalle die Notwendigkeit, eine Kennzeichnung nach Art. 1 der VO-Nr. 547/2011, nach Maßgabe des Anhangs 2 der Verordnung und danach erforderlichen, falls notwendigen Standardsätze mit Sicherheitshinweisen gemäß Anhang 3 anzubringen. Die Verwendung des Hinweises NW468 lasse also die Notwendigkeit, den Sicherheitshinweis SP1 zu verwenden, entfallen. Der Hinweis NW468 lautet:
„Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen zu lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.“
Hinsichtlich der Kennzeichnung NW468 handele es sich im übrigen um eine im Zulassungsbescheid festgelegte Kennzeichnungsauflage. Damit ist sie gegenüber dem Sicherheitshinweis SP1 vorrangig, der ohnehin inhaltlich in ihr aufgehe. Letzten Endes erfolge durch die Gestaltung des auf dem Gebinde angebrachten Etiketts keinerlei Beeinträchtigung der Verbraucher bzw. Anwender.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Anbringung eines Herstellungsdatums entbehrlich. Insoweit gestatte es § 49 IV PflSchG den Parallelhändler anstelle der Originalcodierung des Herstellers ein eigenes Chargennummernsystem zu verwenden, das im einzelnen buchhalterisch zu erfassen ist. Dadurch sei eine Nachverfolgbarkeit des Produktes gewährleistet.
An einem schuldhaften Handeln der Beklagten mangele es schon deshalb, weil sie mit der Art und Weise ihrer Kennzeichnung exakt den Hinweisen der für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln allein zuständigen Bundesbehörde BVL gefolgt sei.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze einschl. der beigefügten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
1.
Die Klägerin kann die Beklagte nach Maßgabe der §§ 8 I 1, 3, 3 a UWG, § 31 II PlfSchG i.V.m. Art. 1 der Verordnung (EU) 547/2011 und deren Anhang I und II auf Unterlassung in Anspruch nehmen, das von ihr vertriebene Pflanzenschutzmittel N. ohne den Sicherheitshinweis SP1 auf dem Gebinde zu Verkaufszwecken bereitzuhalten, zum Verkauf anzubieten oder weiterzugeben.
Die vorbezeichnete Norm des Pflanzenschutzgesetzes stellt in Verbindung mit der EU-Verordnung Nr. 547/2011, den dortigen Art. 1, Anhang I Abs. 1 lit. i zwingendes Recht dar, das der Disposition durch den Händler entzogen ist. Danach ist nach Maßgabe des Anhanges III Nr. 1 auf dem Gebinde deutlich der Standardsatz SP1 anzubringen. Insoweit handelt es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, die zugleich als Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3 a UWG zu qualifizieren ist.
Diesen Vorgaben hat die Beklagte unstreitig nicht genügt. Ausweislich des Gebindeetiketts Anlage K2, das im Termin zur mündlichen Verhandlung auch als Originalexemplar vorgelegt worden war, findet sich dieser Standardsatz dort nicht.
Entgegen ihrer Auffassung kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, mit Anbringung des Hinweises NW486 auf dem Gebindeetikett den vorstehenden Vorgaben entsprochen zu haben. § 31 II PflSchG, Art. 1 der EU-Verordnung 547/2011 lassen eben bereits auf Grund ihrer Textfassung keine Ausnahme zu. Im übrigen ist die Zielsetzung von NW486 auch eine andere als die, auf die sich der Standardsatz SP1 gründet: SP1 richtet sich zur Gefahrenabwehr an denjenigen, der mit dem entsprechenden Gebinde im Wege der Vertriebskette in Berührung kommt, mithin an jede Person im Logistikbereich. Demgegenüber ist NW486 als anwenderbezogener Teil einer Gebrauchsanleitung zu verstehen. Beide Regelungen sind einer Wertung des Parallelhändlers, ob ggfs. die ein oder andere Formulierung eine bessere Aussagekraft und bessere inhaltliche Differenzierung ausweisen, entzogen. Daran ändert auch nicht, dass die Anbringung des Hinweises NW486 auf eine Vorgabe der Zulassungsbehörde zurückzuführen ist. Diese Auflage sagt nichts darüber aus, daß im folgenden auf den Sicherheitshinweis SP1 verzichtet werden kann. Die herausgehobene Bedeutung von Sicherheitshinweisen im Zusammenhang mit dem Umgang von Pflanzenschutzmitteln lässt sich auch der Anordnung nach § 31 II 2 des Pflanzenschutzgesetzes entnehmen, wonach die nach Anhang I Nr. 1 Buchst. h, i, l, m und u der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 vorgeschriebenen Angaben deutlich getrennt von den übrigen Angaben und Aufschriften aufzunehmen sind, und zwar unter einer gesonderten Überschrift „Von der Zulassungsbehörde festgesetzte Anwendungsgebiete und –bestimmungen“. Bereits aus dieser unterschiedlichen Zielsetzung der vorgenannten Hinweise folgt, dass entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein Fall der Hinweisdoppelung vorliegt.
2.
Die Klage ist auch insoweit begründet, als die Klägerin von der Beklagten die Unterlassung verlangt, ihr Pflanzenschutzmittel N. ohne Angabe des Herstellungsdatums auf dem Gebinde zu Verkaufszwecken bereitzuhalten, zum Verkauf anzubieten oder weiterzugeben, §§ 8 I 1, 3, 3 a UWG, § 31 II PflSchG i.V.m. Art. 1 der Verordnung (EU) 547/2011 und deren Anhang I und II.
Auch insoweit handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Vorgabe, von der die Beklagte nicht aus eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen abrücken kann. Die deutliche Anbringung des Produktionsdatums soll zum Zwecke der Gefahrenabwehr eine frühzeitige Information, nämlich noch bevor es überhaupt zu einer Anwendung des Produktes kommt, beinhalten, um etwaige Gefahren aus einer Überlagerung des Produktes auszuschließen.
Dem genügt die von der Beklagten vorgetragene Verfolgbarkeit des Produktes auf Grund des eigenen Chargensystems nicht. Abgesehen davon, dass dieser Weg nicht zu einer frühzeitigen Information führt, sondern erst noch einen gewissen Rechercheaufwand erfordert, handelt es sich bei der Verpflichtung zur Aufbringung des Herstellungsdatums um zwingendes Recht, das nicht durch einen anderweitigen Informationsweg verwässert werden darf.
3.
Die Androhung der Ordnungsmittel stützt sich auf § 890 II ZPO.
4./5.
Die von der Klägerin begehrte Auskunft sowie Feststellung hinsichtlich einer etwaigen Schadensersatzpflicht stützt sich auf § 9 S. 1 UWG. Die Klägerin ist berechtigt, die Grundlagen für die Berechnung eines etwaigen Schadensersatzanspruches nach dieser Norm im Wege der Auskunft zu ermitteln. Auf Grund der noch nicht möglichen Bezifferbarkeit besteht ein entsprechendes Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihr auch ein Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit anzulasten. Als Fachhändlerin hat sie sich über die in ihrem speziellen Arbeitsfeld geltende einschlägige Rechtslage informiert zu halten. Danach durfte sie die Anordnung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nur so verstehen, dass sie einen weiteren Hinweis anzubringen hat und damit keinesfalls die Anbringung des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Hinweises SP1 entbehrlich ist.
6.
Die von der Klägerin mit 1.822,96 € geltend gemachten Mahnkosten sind unter Vorlage des Abmahnschreibens vom 08.06.2017 (Anlage K 3) hinreichend schlüssig vorgetragen worden (§ 12 I 2 UWG), ohne dass die Beklagte dem in erheblicher Weise entgegengetreten wäre.
Der darauf geltend gemachte Zinsanspruch ist nach Maßgabe der §§ 286, 288 I BGB begründet.
7.
Der Anspruch der Klägerin auf Rückholung der bereits in den Vertrieb gelangten Pflanzenschutzmittel ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu 1. und 2. nach Maßgabe der §§ 8 I, 9 UWG, § 242 BGB ebenfalls begründet.
8.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
9.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenbevollmächtigten vom 28.03.2018 gibt keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Der (ebenfalls nicht nachgelassene) Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 13.03.2018 enthält lediglich Rechtsausführungen. Auf den im Termin zur mündlichen Verhandlung an den Beklagtenvertreter überreichten Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 09.02.2018 hin hat der Beklagtenvertreter keinen Schriftsatznachlass beantragt. Dieser wäre ohnehin entbehrlich, weil auch der im Termin überreichte Schriftsatz ausschließlich Rechtsausführungen enthält.