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Landgericht Bielefeld·15 O 73/09·23.04.2009

Kritischer Presseartikel über „SuttiCar“: Keine UWG-Geschäftshandlung, keine Schmähkritik

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)UrheberrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren Unterlassung gegen einen in der „A. Motorwelt“ erschienenen, stark kritischen Artikel über ihr Produkt „SuttiCar“. Das LG Bielefeld wies den Antrag zurück, weil es bereits an einem Verfügungsanspruch fehle. Der Vereins-Herausgeber hafte für redaktionelle Beiträge nur bei Verfassen/Veranlassen oder beherrschendem Einfluss, was nicht glaubhaft gemacht sei. Gegen die Verlegerin scheide ein Anspruch aus UWG mangels geschäftlicher Handlung bei reiner Presseberichterstattung und aus §§ 823, 1004 BGB aus, da keine Schmähkritik vorliege.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Verfügungsanspruch zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Herausgeber eines Druckwerks haftet für rechtsverletzende redaktionelle Beiträge grundsätzlich nur, wenn er den Beitrag selbst verfasst oder veranlasst hat oder als „Herr“ der Veröffentlichung bestimmenden Einfluss auf die Veröffentlichung ausübt.

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Allein die Bezeichnung eines Druckwerks als „offizielles Mitteilungsblatt“ begründet für einen redaktionellen Beitrag keine weitergehende zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Herausgebers.

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Bei Presseberichterstattung ist das Merkmal der „geschäftlichen Handlung“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG einschränkend auszulegen; ein objektiver Zusammenhang mit Absatzförderung liegt nicht schon deshalb vor, weil ein kritischer Artikel absatzrelevante Auswirkungen haben kann.

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Für die Annahme einer geschäftlichen Handlung durch ein Presseorgan bedarf es konkreter Umstände, dass die Veröffentlichung über die publizistische Tätigkeit hinaus eigene oder fremde wirtschaftliche Interessen fördert (z.B. durch Verknüpfung mit Alternativangeboten).

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Wertende Kritik an gewerblichen Leistungen ist unter dem Schutz der Meinungsfreiheit bis zur Grenze der Schmähkritik hinzunehmen; Schmähkritik liegt nur vor, wenn die Diffamierung ohne sachliche Auseinandersetzung im Vordergrund steht.

Relevante Normen
§ EG-Richtlinie Maschinen 98/37/EG§ 4 Nr. 7 UWG§ 823 BGB§ 1004 BGB§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG§ 91 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die Vollstreckung der Antragsgegnerinnen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerinnen vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leisten.

Tatbestand

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Die Antragstellerin hat ein Produkt namens „SuttiCar“ entwickelt und vertreibt es. Dieses Produkt hat die Aufgabe, den Fahrer eines Kraftfahrzeugs darin zu unterstützen, durch möglichst maßvolles Gasgeben den Treibstoffverbrauch seines Fahrzeugs zu senken. Dies soll dadurch bewirkt werden, dass ein mit Luft gefülltes  Rückstellkissen unter dem Gaspedal des Kraftfahrzeugs angebracht wird, das den Fahrer beim Gasgeben ab einem gewissen Betätigungsgrad des Gaspedals einen spürbaren Widerstand entgegensetzt. Zugrunde liegt eine vom Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Antragstellerin am 03.07.2007 international angemeldete Patentschrift, die am 13.03.2008 von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) veröffentlicht worden ist (Veröffentlichungsnummer WO 2008/028610A1, vorgelegt als Anlage K 4).

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Vor Aufnahme des Vertriebs des Produkts „SuttiCar“ ließ die Antragstellerin durch die Firma D. GmbH aus N. einen Praxistest durchführen; wegen des Ergebnisses dieses Praxistests wird auf den als Anlage K 5 vorgelegten Abschlußbericht vom 13.10.2008 verwiesen. Die Antragstellerin versieht das Produkt mit dem CE-Zeichen gemäß EG-Konformitätserklärung im Sinne der EG-Richtlinie Maschinen 98/37/EG, Anhang II A, ausgestellt am 04.10.2007 von der Antragstellerin (Anlage K 6). Bei der V. Versicherung AG unterhält die Antragstellerin eine Betriebshaftpflichtversicherung, in deren Rahmen auch der weltweite Vertrieb des Produkts „SuttiCar“ versichert ist.

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Der Antragsgegner zu 1) ist –gerichtsbekannt- der größte Automobilclub in Deutschland. Im Rahmen seiner vielfältigen Aktivitäten bietet er auch bundesweit Seminare zum Thema energiesparendes Fahren an, bezeichnet etwa als A.-Spritspartraining, A. Eco-Training oder A. Kombi-Training (Anlagen K 1 bis K 3). Bei der Antragsgegnerin zu 2) handelt es sich um eine Tochtergesellschaft des Antragsgegners zu 1), wobei die Parteien darüber streiten, wie eng die gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zwischen den Antragsgegnern sind. Die Antragsgegnerin zu 2) verlegt die monatlich erscheinende Zeitschrift A. Motorwelt, in deren Impressum der Antragsgegner zu 1) als Herausgeber bezeichnet wird. Daneben heißt es im Impressum:

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              Die A. Motorwelt ist das offizielle Mitteilungsblatt des A. e.V.

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Auf Seite 12 der Ausgabe 3/2009 der A. Motorwelt erschien der nachfolgend eingeblendete Artikel, der sich mit dem Produkt „SuttiCar“ befaßte.

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Die Antragstellerin nahm daran Anstoß und mahnte zunächst den Antragsgegner zu 1), später auch die Antragsgegnerin zu 2) ab. Der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kamen beide Antragsgegner jedoch nicht nach.

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Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verfolgt die Antragstellerin ihr Unterlassungsbegehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass die Wertungen und Tatsachenbehauptungen des Artikels insbesondere aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu beanstanden seien (Verunglimpfung des von der Antragstellerin vertriebenen Produkts „SuttiCar“ im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG), und macht dazu

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geltend: Die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Regelungen sei deshalb geboten, weil zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 1) ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Denn die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 1) konkurrierten um denselben „Kundenkreis“, zumal sowohl das Produkt „SuttiCar“ als auch die Seminarangebote der Antragsgegnerin zu 1) darauf abzielten, Autofahrern zu spritsparender Fahrweise zu verhelfen. Letztlich seien das Produkt „SuttiCar“ und die Seminarangebote des Antragsgegners zu 1) austauschbar. Der Antragsgegner zu 1) könne sich auch nicht darauf zurückziehen, „nur“ Herausgeber der A. Motorwelt zu sein. Dem stehe schon entgegen, dass er die A. Motorwelt als sein „offizielles Mitteilungsblatt“ bezeichnet. Zudem habe sich der Antragsgegner zu 1) das Handeln der Antragsgegnerin zu 2), seiner Tochtergesellschaft zurechnen zu lassen. Die Antragsgegnerin zu 2) wiederum könne sich nicht auf das Presseprivileg berufen, wenn sie, wie mit dem angegriffenen Artikel geschehe, durch Schlechtmachen des von der Antragstellerin vertriebenen Produkts die Konkurrenzangebote des Antragsgegners zu 1) (die erwähnten Seminarangebote) fördere. Dies gelte unbeschadet dessen, dass die Seminarangebote im angegriffenen Artikel nicht explizit genannt worden seien.

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Die Antragsteller beantragt,

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die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

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1.               das Produkt „SuttiCar“ als „MURKS des Monats“ zu bezeichnen,

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2.               das Produkt „SuttiCar“ oder die U. GmbH & Co.KG mit herabsetzenden oder verunglimpfenden Äußerungen zu bezeichnen, insbesondere,

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a) das Anbieten des Produkts „SuttiCar“ durch die U. GmbH & Co.KG als „Bauernfängerei“ zu bezeichnen,

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b) die U. GmbH & Co.KG mit Wendungen wie „Ja geht’s noch?“ zu belegen,

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3.               zu behaupten, das Produkt „SuttiCar“ sei für den Betrieb eines KFZ „hoch gefährlich“ oder mit „hohem Sicherheitsrisiko“ verbunden,

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4.               zu behaupten, das Produkt „SuttiCar“ ermögliche während des Betriebs kein schnelles Gasgeben.

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Die Antragsgegner beantragen,

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              den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Sie nehmen den Standpunkt ein, dass es bereits am Verfügungsanspruch fehle, und tragen dazu vor: Zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 1) bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Die im Rahmen des ideellen Vereinszwecks angebotenen Fahrkurse stünden in keinem Zusammenhang mit dem Warenangebot der An-

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tragstellerin. Die maßgebenden Verkehrskreise sähen das Kursangebot des An-

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tragsgegners zu 1) nicht als austauschbar zu dem von der Antragstellerin angebotenen technischen Hilfsmittel an. Vor allem aber sei der Antragsgegner zu 1) als (bloßer) Herausgeber der A.-Motorwelt für den redaktionellen Teil, zu dem der angegriffene Artikel gehöre, nicht verantwortlich. Eine Zurechnung des Verhaltens der Antragsgegnerin zu 2) finde nicht statt; der Antragsgegner zu 1) sei lediglich mittelbarer Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 2). Aber auch diese hafte nicht auf Unterlassung, insbesondere nicht nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen: Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2) sei von vornherein nicht ersichtlich. Aber auch eine Wettbewerbshandlung zugunsten Dritter, etwa des Antragsgegners zu 1), liege nicht vor. Vielmehr handele es sich um eine Presseveröffentlichung, die nicht nach wettbewerbsrechtlichen Maßstäben beurteilt werden dürfe. Die kritische Berichterstattung über das Produkt der Antragstellerin halte sich auch in den Grenzen des Erlaubten; eine Schmähkritik ohne jeden sachlichen Hintergrund sei angesichts der aus den von der Antragstellerin selbst vorgelegten Unterlagen zu entnehmenden Sicherheitsbedenken gegen das Produkt „SuttiCar“ nicht anzunehmen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet. Wie die An-

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tragsgegner ist die Kammer der Ansicht, dass es bereits am Verfügungsanspruch fehlt.

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1. Antragsgegner zu 1):

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Der Antragsgegner zu 1) haftet von vornherein nicht, weil er lediglich Herausgeber der A.-Motorwelt ist und als solcher nicht ohne weiteres für redaktionelle Beiträge haftet.

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Dem Herausgeber eines Druckwerks obliegt im allgemeinen die sog. geistige Gesamtleitung. Das hat eine eingeschränkte Verantwortlichkeit zur Folge, soweit es um zivilrechtliche Konsequenzen der etwaigen Verletzung von Sorgfaltspflichten der Presse geht: Der Herausgeber ist nur verantwortlich, wenn er den Artikel selbst verfaßt oder veranlaßt hat; dasselbe gilt, wenn er ähnlich einem Verleger seinem Einfluß nach „Herr“ der Veröffentlichung ist; zum ganzen vgl. Löffler, Presserecht, 5. Aufl., Einleitung RN 51 (Bullinger) sowie § 6 LPG RN 224, 278 (Steffen). Diese Voraussetzungen lassen sich vorliegend nicht feststellen: Es ist weder glaubhaft gemacht noch sonstwie ersichtlich, dass der Antragsgegner zu 1) den angegriffenen Artikel selbst verfaßt oder ihn jedenfalls veranlaßt hat. Genauso wenig gibt es hinreichende Grundlagen für die Annahme, dass sich der Antragsgegner zu 1) über seine Herausgeberstellung hinaus beispielsweise durch Weisungen an die Antragsgegnerin zu 2) wie der verantwortliche Verleger benimmt und sich dadurch zum „Herrn“ der Veröffentlichung gemacht hätte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsgegner zu 1) im Impressum die A.-Motorwelt als sein offizielles Mitteilungsblatt bezeichnet. Eine als solche kenntlich gemachte Vereinsmitteilung liegt nicht vor, sondern ein redaktioneller Beitrag, bei dem es zur Frage der Verantwortlichkeit bei den oben angeführten Grundsätzen zu verbleiben hat.

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Da der Antragsgegner zu 1) als „bloßer“ Herausgeber von vornherein nicht haftet, weder nach UWG oder aus anderen Gründen, kommt es auch nicht darauf an, ob zwischen der Antragsteller und dem Antragsgegner zu 1) ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Der Antragsgegner zu 1) hätte sich auch ein –etwaiges- rechtswidriges Verhalten der Antragsgegnerin zu 2) nicht zurechnen zu lassen gehabt, selbst wenn er nicht nur mittelbarer, sondern unmittelbar Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 2) wäre. Weder nach wettbewerbsrechtlichen Maßstäben (vgl. Hefermehl/Köhler, 27. Aufl., § 8 RN 2.21) noch nach allgemeinen Grundsätzen haftet der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ohne weitere hier nicht vorliegende Voraussetzungen für das Verhalten der Gesellschaft.

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2. Antragsgegnerin zu 2):

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Auch gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) besteht kein Unterlassungsanspruch, weder aus UWG noch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (§§ 823, 1004 BGB).

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a)

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Auch wenn der angegriffene Artikel Tatsachenelemente enthält, überwiegen eindeutig die wertenden Elemente, so dass für eine wettbewerbsrechtliche Beurteilung auf § 4 Nr. 7 UWG abzustellen ist. Voraussetzung für einen Verstoß gegen diese Vorschrift ist die Herabsetzung/Verunglimpfung eines Mitbewerbers durch eine geschäftliche Handlung. Es fehlt bereits an der geschäftlichen Handlung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (in der ab 30.12.2008 geltenden Fassung nach dem ersten UWG-Änderungsgesetz) ist geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes/des Bezugs von Waren/Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Auf den ersten Blick scheint der geforderte objektive Zusammenhang unschwer vorzuliegen; dass ein überaus kritischer Presseartikel über ein Produkt Auswirkungen auf den Absatz des Produkts haben kann, ist kaum zu leugnen. Bei Presseberichterstattung ist jedoch die Voraussetzung des objektiven Zusammenhangs einschränkend auszulegen. Nach früherem Recht galten folgende Grundsätze: Eine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht war nicht anzunehmen. Es bedurfte der Feststellung konkreter Umstände, ob neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe die Absicht des Presseorgans, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat (vgl. etwa BGH GRUR 06, 875, 876 –Rechtsanwalts-Ranglisten). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich diese Grundsätze durch das UWG-Änderungsgesetz verschoben haben. Vielmehr ist das Merkmal des „objektiven Zusammenhangs“ funktional zu verstehen. Die Handlung muß bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls darauf gerichtet sein, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher den Absatz oder Bezug zu fördern. Wichtiges Kriterium ist dabei, ob der für den Presseartikel Verantwortliche an der Beeinflussung der Verbraucherentscheidung ein wirtschaftliches Interesse hat, was auch bei scharfer Kritik nicht ohne weiteres anzunehmen ist (vgl. Hefermehl/Köhler, a.a.O., § 2 UWG RN 48; 67). Für diese Kriterien –insbesondere: Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen- besteht kein Anhaltspunkt. Es gibt auch keinerlei Verknüpfung des redaktionell zu verantwortenden Artikels mit Hinweisen etwa auf Konkurrenzprodukte anderer Anbieter oder auf Spritsparkurse (des Antragsgegners zu 2) oder sonstiger Anbieter) als Alternative zum kritisierten Produkt (vgl. insoweit OLG Hamm MMR 08, 750 ff., wo der kritische Bericht über das eine Unternehmen mit einer „Verlinkung“ zum Angebot eines Mitbewerbers verbunden war). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin drängt sich bei einer Lektüre des Artikels auch nicht der Gedanke an Spritsparkurse als Alternative auf. Nach allem kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin zu 2) mit dem fraglichen Artikel ersichtlich über ihre publizistische Tätigkeit hinausgegangen wäre.

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b)

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Der Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus den allgemeinen Grundsätzen der §§ 823, 1004 BGB unter dem Blickwinkel des Rechts am angerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Wie in anderem Zusammenhang bereits angesprochen, geht es nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile. Losgelöst von den nicht zum Tragen kommenden engeren Schranken des Wettbewerbsrechts gilt insoweit der Grundsatz, dass ein Wirtschaftsunternehmen Kritik an seinen gewerblichen Leistungen bis zur Grenze der Schmähkritik hinzunehmen hat. Insoweit ist nicht zu verkennen, dass der angegriffene Artikel eine überaus scharfe Kritik am Produkt der Antragstellerin beinhaltet. Diese scharfe Kritik erfolgt jedoch nicht losgelöst von einer Auseinandersetzung in der Sache, zumal kritische Punkte angerissen werden (Sichlösen des Produkts im Fußraum des Fahrzeugs; was ist, wenn in der Verkehrssituation schnell Gas gegeben werden muß?), die auch in dem als Anlage K 5 vorgelegten Abschlußbericht angesprochen sind und denen auch durch Sicherheitshinweise nur begrenzt Rechnung getragen werden kann. Demgemäß bleibt die Kritik im Rahmen des Erlaubten. Schmähkritik, die dadurch definiert wird, dass ohne jede Auseinandersetzung in der Sache eine bloße Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht (vgl. etwa BGH NJW 02, 1192, 1193), ist nicht gegeben.

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3.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.