Einstweilige Verfügung: Verbot der Beförderung von MRSA-Patienten durch Mietwagenfirma
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bielefeld ordnet einstweilig an, dass die Antragsgegnerin keinen Transport von MRSA-verseuchten Patienten im geschäftlichen Verkehr durchführen darf. Die Anordnung erfolgte ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit. Das Verhalten der Antragsgegnerin wurde als rechtswidrig nach RettungsG NRW und als unlauter nach UWG gewertet. Für Zuwiderhandlungen wurden Ordnungsgeld und Ordnungshaft angedroht.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Beförderung von MRSA-Patienten erlassen; Unterlassung angeordnet und Sanktionen angedroht
Abstrakte Rechtssätze
Bei unlauteren geschäftlichen Handlungen besteht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn glaubhaft Wiederholungsgefahr oder eine Rechtsverletzung vorliegt.
Einstweilige Verfügungen können in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen (§§ 937 Abs. 2, 944 ZPO).
Für die Durchsetzung von Unterlassungsanordnungen kann das Gericht Ordnungsgeld und bei Nichtbeitreibung Ordnungshaft nach § 890 ZPO androhen und die Vollstreckung gegen den Verantwortlichen anordnen.
Zur Begründung einer einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller Anspruch und Dringlichkeit glaubhaft machen; geeignete Beweismittel in der Antragsschrift können dies erfüllen.
Tenor
wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein (§§ 937 Absatz 2, 944 ZPO), angeordnet:
1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen Patienten zu befördern, die an MRSA (Methicillinresistenter Staphylococcus aureus) Erregern erkrankt sind.
2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Zur Begründung dieser einstweiligen Verfügung wird auf die Abschrift der Antragsschrift vom 04.01.2013 nebst Anlagen, die der Ausfertigung dieses Beschlusses beigeheftet wird, Bezug genommen. Der darin geschilderte Sachverhalt ist durch die beigefügten Unterlagen glaubhaft gemacht worden. Das von der Antragsgegnerin gezeigte Verhalten verstößt gegen §§ 18; 2 Abs. 2 RettungsG NRW (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2010, 4 U 174/09, juris).
Der Antragstellerin steht deshalb ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG zu.
Die Dringlichkeit der getroffenen Anordnung ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG.
Die zu 2. angedrohte Sanktion beruht auf § 890 ZPO.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 14 Abs. 1 UWG.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.