Kostenübernahmeerklärung bei Hafenlagerung: Agentur nicht prozessführungsbefugt
KI-Zusammenfassung
Zwei Klägerinnen verlangten von einer Spedition Ersatz von Lager- und Handlingkosten für 19 Flats (Leercontainer) im Hamburger Hafen. Das LG wies die Klage der deutschen Agentur als unzulässig ab, gab der französischen Prinzipalin aber vollständig statt. Die Kostenübernahme-E-Mail zur erneuten Freistellung wurde als selbständige, uneingeschränkte Zahlungszusage verstanden, die auch die durch verzögerten Abruf entstandenen Kosten erfasst. Die Einrede der Verjährung scheiterte, weil die einjährige Frist erst mit Übergabe der letzten Charge begann und die Klage rechtzeitig verjährungshemmend erhoben wurde.
Ausgang: Klage der Agentur als unzulässig abgewiesen; Zahlungsklage der Prinzipalin in voller Höhe zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine als Agentin auftretende Gesellschaft ist neben der zugleich klagenden Prinzipalin regelmäßig nicht prozessführungsbefugt, wenn die Forderung erkennbar allein zugunsten der Prinzipalin begründet wurde und keine eigene Anspruchsgrundlage dargetan ist.
Eine Kostenübernahmeerklärung im Zusammenhang mit der (erneuten) Freistellung und Abwicklung von Frachtgut kann als selbständiges Zahlungsversprechen/Schuldanerkenntnis zu verstehen sein, wenn sie erkennbar die reibungslose Durchführung der Übergabe sichern soll.
Erklärt der Empfänger des Frachtguts die Übernahme „sämtlicher“ mit der Abwicklung verbundenen Kosten, ist dies im Regelfall als uneingeschränkte Übernahme der durch die Verzögerung verursachten Handling- und Lagerkosten auszulegen.
Bestreitet eine im Markt tätige Partei die Höhe geltend gemachter, branchenüblicher Lager- und Handlingkosten, bedarf es eines qualifizierten Bestreitens; pauschales Bestreiten kann unbeachtlich sein, wenn der Anspruch hinreichend aufgeschlüsselt dargelegt ist.
Für Ansprüche im Zusammenhang mit Lagerung/Obhut nach dem HGB kann die einjährige Verjährungsfrist mit vollständiger Übergabe des Lagergutes beginnen; die rechtzeitige Klageerhebung hemmt die Verjährung.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, I-18 U 105/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage der Klägerin zu 1) wird als unzulässig abgewiesen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 68.311,46 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2022 zu zahlen.
Die Klägerin zu 1) und die Beklagte tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt die Beklagte. Die Klägerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten der Streithilfe tragen die Klägerin zu 1) sowie die Streithelferin je zu Hälfte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf die Zahlung der Kosten für das Lagern und das Handling von 19 gebündelten sogenannten Flats (zusammengelegte faltbare Leercontainer) durch die Beklagte zu 2) am Eurogate Container Terminal des Hamburger Hafens in Anspruch.
Bei der Klägerin zu 1) handelt es sich um die deutsche Agentur der Klägerin zu 2). Die Beklagte hatte aus Übersee 90 faltbare Leercontainer bestellt, die im zusammengeklappten Zustand und in 19 Flats (Stapel) gebündelt von der Beklagten zu 2) gemäß dem Waybill Nummer CNCC272533 (im Einzelnen Anlage K 2; Bl. 8 d.A.) per Schiff von Shanghai nach Hamburg transportiert wurden. Nach Ankunft am Eurogate Container Terminal im Hamburger Hafen erfolgte am 20.05.2021 die Freistellung und Auslieferung des Frachtgutes. Allerdings ließ die Beklagte durch ihren Spediteur die 19 gebündelten Flats, die den Terminalbereich bis dahin noch nicht verlassen hatten, am 27.05.2021 wieder in den Containerbestand der Klägerin zu 2) am Eurogate Terminal in Hamburg anliefern. Die Beklagte ersuchte sodann die Klägerin am 01.06.2022 um erneute Freistellung mit folgender E-Mail:
„Betreff: Freistellung 19 x 40 Flats CNCC272533 DOHBG00782602
Sehr geehrte Frau A.,
Bitte stellen Sie die Flats aus o.g. B/L erneut frei & lassen sie die Freistellungsnr. sowohl mir als auch folgender Adesse zukommen:
B.
Wir übernehmen sämtliche Kosten, die damit zu tun haben.“
Im Einzelnen wird auf den Text dieser E-Mail gemäß Anlage K 3 (Bl. 12 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin zu 1) stellte die 19 gebündelten Flats direkt am 01.06.2021 am Eurogate Terminal erneut frei und informierte die Beklagte und deren Spediteur unter Angabe der Freigabe-Nummer. Die Abholung der Flats erfolgt sodann durch das Binnenschiff in zwei Touren, nämlich am 03.06. und 21.06.2021.
Unter dem 23.02.2023 erstellte die Klägerin zu 1) „For and on behalf of [Klägerin zu 2.]“ unter der Nummer DEIM3226071 die hier streitgegenständliche Rechnung über 68.311,46 € und übermittelte diese noch am gleichen Tag an die Beklagte. Im Einzelnen wird auf den Text der Rechnung gemäß Anlage K 1 (Bl. 7 d.A.) Bezug genommen. Unter dem 20.01.2022 erläuterte die Klägerin zu 1) die Rechnungstellung gegenüber der Beklagten (im Einzelnen Anlage K 4; Bl. 14 d.A.).
Die Klägerinnen tragen vor, die Aktivlegitimation für die Klägerin zu 1) ergebe sich bereits im Rahmen der Prozessstandschaft für die Klägerin zu 2). Insoweit legen die Klägerinnen als Anlage K 4 einen auf den 28.02.2000 datierten Agenturvertrag vor, auf dessen Inhalt, namentlich die dortige Nrn. 14.1, 14.2 in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage Nr. 4 und Nr. 2 der Anlage 5 des Agenturvertrages, im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 146 d.A.). Im Übrigen sei die Klägerin zu 1) gegenüber ihrer Prinzipalin, der [Klägerin zu 2.], nämlich der Klägerin zu 2) mit Sitz in C. [Frankreich], für die Beklagte in Vorleistung getreten und mache insoweit auch einen eigenen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte geltend.
Die Klägerinnen behaupten, der Beklagten müssten als im internationalen Transport tätige Speditionsfirma die gängigen Tarife, insbesondere die Kosten und deren Staffelungen bei verspäteter Abnahme aus dem Hafen bekannt sein. Davon abgesehen habe die Beklagte auch jederzeit die Konditionen über die Webseite der Klägerin zu 2) ansehen und diese auch als PDF herunterladen können. Ein entsprechender Hinweis befinde sich auch auf dem Waybill bei der dort abgedruckten Klausel 202. Diese Tarife seien angemessen und ortsüblich.
Die Klägerinnen beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie zur Gesamthand 68.311,46 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2022 zu zahlen.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Flats hätten von der Streithelferin übernommen und zu der Beklagten an deren Unternehmenssitz transportiert werden sollen. Nach den Überlegungen des zuständigen Mitarbeiters der Streithelferin habe der Weitertransport mittels Binnenschiff geschehen sollen. Dies sei von dem angefragten Binnenschiffer abgelehnt worden, da dieser versehentlich davon ausgegangen sei, dass es um 90 normale (d.h. nicht faltbare) Container handele. Daraufhin sei von dem Mitarbeiter der Streithelferin die Verfrachtung auf dem Schienenweg in Auftrag gegeben worden. Auch seitens der beauftragten Bahn sei der Transport der bereits verladenen Flats abgelehnt worden, weil dort befürchtet wurde, dass die jeweils oberste Platte eines jeden Flats dem Luftwiderstand bei schnellerer Fahrt der Bahn nicht werde standhalten können und bei entsprechender Windströmung Schäden verursachen könnte. Eine erneute Kontaktaufnahme mit dem Binnenschiffer habe dann ergeben, dass die 19 Flats problemlos per Binnenschiff transportiert werden konnten.
Die Beklagte bestreitet die Höhe der geltend gemachten Rechnung. Aus ihr ergebe sich nicht, welcher Unterschied sich aus den jeweiligen Charge Description ergebe. Es sei nicht zu erkennen, welche Beträge für welchen Zeitraum geltend gemacht werden. Sie erklärt sich mit Nichtwissen, dass es sich bei den geltend gemachten Tarifen um die üblichen Lagertarife im Ankunftsbereich des Hamburger Hafen handelt. Im Übrigen beruft sie sich auf Verjährung
Die Streithelferin bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerinnen. Bei der Klägerin zu 1) handele es sich nach deren eigenen Vorbringen nur um eine „Agentur“ der Klägerin zu 2), die nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wird. Eine Anspruchsberechtigung bestehe demnach nicht.
Ansprüche der Klägerin zu 2) seien gleichfalls nach dem Klagerubrum nicht erkennbar. Jedenfalls sei dem Rubrum der Klageschrift vom 20.06.2022 nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen, ob nun die französische Hauptverwaltung [Klägerin zu 2.] oder deren deutsche „Shipping Agency“ in D. als Klägerin zu 2) fungieren soll. Ob es sich bei der Agentur in D. um eine zustellungsbevollmächtigte und berechtigte Postadresse der [Klägerin zu 2.] in Frankreich handele, sei nicht erkennbar und zu bestreiten. Zudem arbeite die Klägerin zu 2) bekanntermaßen ausschließlich nach französischem Recht. Die Klage lasse vermissen, auf welcher Grundlage die Forderung geltend gemacht werde. Im Übrigen bestehe zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten kein Rechtsverhältnis.
Die von der Klägerin als Anlage K 3 vorgelegte Erklärung der Beklagten beziehe sich lediglich auf „sämtliche Kosten“ aus einer erneuten Freistellung der Flats, nicht aber auf etwaige zeitlich zuvor angefallene Kosten. Im Übrigen sei die geltend gemachte Forderung nicht hinreichend aufgeschlüsselt und nachvollziehbar. Es sei weder zu erkennen für welche Tage ein Standgeld und sonstige Kosten angefallen sein sollen noch ob und wie viele standgeldfreie Tage berücksichtigt worden sind. Die Streitverkündete erklärt sich mit Nichtwissen bestreiten, dass die Klägerin zu 1.) überhaupt den streitgegenständlichen Betrag von EUR 68.311,46 an die Klägerin bezahlt habe, die streitgegenständlichen Container tatsächlich zwischen dem 27.05.2021 und dem 21.06.2021 kostenpflichtig auf dem Terminal der Klägerin im Zeitraum gelagert gewesen seien, die genannten Detention-Sätze zwischen EUR 70,00 und EUR 280,00 pro Tag und Container angemessen und üblich seien. Auch die Streithelferin beruft sich auf Verjährung.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1.
Die Klage der Klägerin zu 1) ist bereits unzulässig. Sie ist nicht prozessführungsbefugt.
Aufgrund des Vorbringen der Klägerinnen vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Klägerin zu 1) befugt ist, gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch der Beklagten zu 2) geltend zu machen. Es liegt kein Fall der Prozessführung einer an einer Forderung Mitberechtigten vor. Nach dem Vorbringen der beiden Klägerinnen ist die geltend gemachte Forderung zugunsten der Klägerin zu 2) begründet worden. Die Klägerin zu 1) habe nur als „Agentin“ der Klägerin zu 2) gehandelt und dementsprechend auch die Rechnung „for and on behalf“ der Klägerin zu 2) ausgestellt. Es ist nicht zu erkennen, warum die Klägerin zu 1) neben der hier zugleich klagenden Klägerin zu 2) ebenfalls prozessführungsbefugt sein sollte.
Auch der Umstand, dass die Klägerin zu 1) gegenüber der Klägerin zu 2) aufgrund des vorgelegten Agenturvertrages (Anlage K 5) gegenüber dem Kunden liquidationsberechtigt sein könnte, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Das zwischen den Klägerinnen bestehende Abrechnungsverhältnis führt nicht zu einem Erstattungsanspruch der Klägerin zu 1) gegenüber der Beklagten.
2.
Die Klage der Klägerin zu 2) hingegen ist im vollen Umfang begründet. Der von ihr geltend gemachte Zahlungsanspruch folgt aus § 494 Abs. 2 und 3 HGB, § 781 BGB in Verbindung mit der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten vom 01.06.2021.
2.1.
Der Entscheidung der Kammer ist deutsches Recht zugrunde zu legen. Anzuknüpfen ist insoweit an die Kostenübernahmeerklärung, mit der zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 2) ein eigenes Rechtsverhältnis begründet worden ist.
2.2.
Die Erklärung des Mitgeschäftsführers der Beklagten vom 01.06.2021 gegenüber der Klägerin zu 1) gemäß Anlage K 3 kann nur dahin verstanden werden, dass die durch den verzögerten Abruf der Racks von dem Löschplatz der Klägerinnen in deren Bereich des Eurogate Terminals entstandenen Kosten uneingeschränkt, nämlich im vollen Umfang übernommen werden. Die in der entsprechenden E-Mail zum Ausdruck kommende Zahlungszusage ergeht erkennbar in der Motivation, die Übergabe der Racks nicht an der Frage ihres Handlings und ihrer Lagerung scheitern zu lassen oder diese weiter zu verzögern. Jedes andere Verständnis dieser Zahlungsankündigung ergäbe keinen Sinn. Bemerkenswerterweise ist es auch nicht etwa die Streithelferin, die sich hier einschaltet, sondern die Beklagte als Empfängerin des Frachtgutes. Die Beklagte als Empfängerin will erkennbar dafür sorgen, dass die Abwicklung nunmehr weisungsgemäß stattfindet, und will dazu einen eigenen neuen Zahlungsanspruch begründen.
2.3.
Die Klägerin hat ihre Forderung hinreichend substantiiert und insbesondere hinreichend aufgeschlüsselt dargestellt. Abgesehen von den vorprozessual bereits mit den in Anlage K 4 abgegebenen Erläuterungen ist spätestens mit der Replik des Klägerbevollmächtigten vom 12.12.2022 die Klageforderung im Einzelnen nachvollziehbar erläutert.
Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich des Umfangs der unter dem 23.02.2022 in Rechnung gestellten Kosten ist demgegenüber unbeachtlich. Als Marktteilnehmerin müsste sie sich qualifiziert zu den Lagerhaltungs- und Handlingkosten der Klägerinnen verhalten können. Ihr schlichtes Bestreiten genügt deshalb nicht.
2.4.
Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
2.5.
Die erhobene Einrede der Verjährung greift nicht. Es gilt die einjährige Verjährungsfrist der §§ 475a, 439 HGB, beginnend mit der vollständigen Übergabe des Lagergutes, § 439 Abs. 2 Satz 1 HGB. Danach ist an die Abholung der zweiten Charge der eingelagerten Flats am 21.06.2021 anzuknüpfen, mit der sämtliches Lagergut übergeben worden war, so dass die am 20.06.2022 bei Gericht eingegangene Klage die Verjährung rechtzeitig gehemmt hat, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
3.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.