Insolvenzverwalter gegen Kommanditist: Rückforderung nicht gedeckter Auszahlungen nach HGB
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangt vom Kommanditisten die Rückzahlung ausgezahlter Liquiditätsüberschüsse. Streitfragen betreffen die schlüssige Darlegung mittels §175 InsO‑Tabelle, die Anrechnung eines qualifizierten Rangrücktritts des Gesellschafterdarlehens und Verjährung nach §159 HGB. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und sprach 90.000 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu; im Übrigen wies es die Klage ab.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 90.000 € nebst Zinsen und Freistellung für vorgerichtliche Anwaltskosten iHv 1.863,40 € zugesprochen, übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Kommanditisten wegen nicht durch Kapitalkontoguthaben gedeckter Auszahlungen richtet sich nach §§171 Abs.2, 172 Abs.4 HGB.
Die Vorlage der titulierten Tabelle nach §175 InsO genügt zur schlüssigen Darlegung der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Forderungen; der Kommanditist hat zu den einzelnen Forderungen substantiiert Stellung zu nehmen.
Ein vereinbarter qualifizierter Rangrücktritt eines Gesellschafterdarlehens ist bei der Ermittlung der Haftungsmasse als eigenkapitalersetzend zu behandeln und daher in Abzug zu bringen.
Für Ansprüche nach §§171 ff. HGB gilt die fünfjährige Verjährungsfrist des §159 HGB; maßgeblicher Beginn ist die Eintragung des Insolvenzvermerks.
Zinsansprüche aus Rückforderungsansprüchen ergeben sich aus §§286, 288 BGB; Verzug setzt nach fristgemäßer Aufforderung zur Rückzahlung ein.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 8 U 26/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird außerdem verurteilt, den Kläger von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei C., & Partner, xxx, in Höhe von 1.863,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2018 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 62 % und der Beklagte zu 38 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. gesellschaft mbH & Cie. KG den Beklagten auf Zahlung der Hafteinlage in Anspruch.
Der Beklagte hat sich an der Gemeinschuldnerin mit einer Beteiligung in Höhe von einer Million Euro als Kommanditist beteiligt und ist im Handelsregister der Gesellschaft mit einer Haftsumme von einer Million Euro eingetragen. Insoweit wird im Einzelnen auf den Zeichnerschein vom 09.07.2004 sowie den auszugsweise zu den Akten gereichten Verkaufsprospekt Stand 03.05.2004 (im Einzelnen Anlage K 2) sowie auf den zu den Akten gereichten Handelsregisterauszug (Anlage K 3) Bezug genommen.
In dem Zeitraum von Dezember 2005 bis Dezember 2008 wurden an den Beklagten Liquiditätsüberschüsse in Höhe von insgesamt 240.000,00 € ausgezahlt, und zwar in folgenden Teilbeträgen:
35.000,00 € am 02.12.2005;
35.000,00 € am 30.03.2006;
35.000,00 € am 05.12.2006;
35.000,00 € am 02.03.2007;
40.000,00 € am 05.12.2007;
30.000,00 € am 05.03.2008;
30.000,00 € am 08.12.2008.
Insoweit wird im Einzelnen auf die Sammelüberweisungsträger der Treuhandgesellschaft des Beklagten EVTL Vermögenstreuhand GmbH (Anlagenkonvolut K 5) Bezug genommen.
In einem am 14.12.2010 sowie am 04.01.2011 unterzeichneten Darlehensvertrag gewährte der Kläger der Insolvenzschuldnerin ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 150.000,00 €. Im Einzelnen wird hinsichtlich des Inhalts dieses Vertrages auf dessen Ablichtung Anlage KE 1 (Bl. 27 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe seit ihrer Gründung und Umfirmierung in ihre jetzige Firma im Jahre 2004 ausschließlich Verluste erlitten gehabt. Das Kapitalkonto des Beklagten habe deshalb vom ersten Beitrittsjahr an unterhalb der von ihm geleisteten und im Handelsregister eingetragenen Haftsumme valutiert. Insoweit legt der Kläger die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahr 2004 bis 2011 vor (Anlagenkonvolut K 4), auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird. Die an den Beklagten erfolgten Auszahlungen seien daher aufgrund der Verluste der Gesellschaft nicht durch Guthaben auf dem Kapitalkonto des Beklagten gedeckt gewesen. Ausweislich des fünften Sachstandsberichts des Klägers vom 22.05.2017 hätten sich zum 22.05.2017 die Aktiva der Gesellschaft „Frei für die Masse“ auf 4.737.344,04 € und die Passiva “Festgestellt für den Ausfall“ auf 8.699.619,78 € sowie „Festgestellt“ auf 5.707.546,09 € belaufen. Damit habe eine voraussichtliche Unterdeckung von 9.669.821,83 € bestanden. Im Einzelnen wird auf den Inhalt des zu den Akten gereichten Sachstandsberichts vom 22.05.2017 (Anlage K 6) Bezug genommen. Zum 21.01.2016 habe die Gesellschaft insgesamt angemeldete Verbindlichkeiten in Höhe von 14.647.524,75 € gehabt. Dabei habe die betragsmäßig größte Verbindlichkeit in einer Darlehensrückzahlungsforderung der I. Bank AG im Umfang von 8.655.894,30 € bestanden. Insoweit legt der Kläger die titulierte Tabelle nach § 175 InsO vom 21.01.2016 (Anlage K 7) vor, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 240.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2016 zu zahlen,
2. den Beklagten außerdem zu verurteilen, ihn von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei C., & Partner, xxx, in Höhe von 2.948,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2018 freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf Verjährung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Im Übrigen erklärt er sich hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse betreffend die Insolvenzschuldnerin mit Nichtwissen. Er vertritt die Auffassung, dass den Kläger eine sekundäre Darlegungslast treffe und dieser zunächst die von ihm als berechtigt angesehenen Insolvenzforderungen im Einzelnen darzulegen habe. Weiter ist der Beklagte der Auffassung, dass jedenfalls dem der Insolvenzschuldnerin aufgrund des Darlehensvertrages vom 14.12.2010/04.01.2011 überlassene Betrag in Höhe von 140.000,00 € Eigenkapitalcharakter zukomme und aufgrund des vereinbarten qualifizierten Rangrücktritts von der Klageforderung in Abzug zu bringen sei. Vor allem bis 2004 seien Abschreibungen auf das Schiff vorgenommen worden, die nicht dessen Marktwert entsprochen hätten.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teil begründet.
1.
Der von dem Kläger mit seinem ersten Klageantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch folgt im zuerkannten Umfang aus §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB.
1.1.
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger seine Forderung durch Vorlage der Tabelle nach § 175 InsO hinreichend schlüssig dargetan (BGH, Urteil vom 20.02.2018, II ZR 272/16). Sodann ist es Sache des Kommanditisten, zu den einzelnen in der Tabelle erfassten Forderungen Stellung zu nehmen. Die Mittel, sich darüber im Einzelnen zu informieren, hat er aufgrund des Informationsanspruches nach § 166 Abs. 1 HGB, der gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Gegebenenfalls ist ihm auch eine Akteneinsicht nach § 4 InsO in Verbindung mit § 299 Abs. 2 ZPO zu ermöglichen (BGH a.a.O.).
Diesen Vorgaben ist der Beklagte seiner Auffassung folgend, wonach den Kläger eine sekundäre Darlegungslast treffe, nicht nachgekommen. Im Ergebnis besteht deshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 240.000,00 €.
1.2.
Gleichwohl ist diese Forderung (insoweit entgegen der Auffassung des Klägers) um den Darlehensbetrag aus dem Gesellschafterdarlehen in Höhe von 150.000,00 € zu mindern. Der Darlehensvertrag gemäß Anlage KE 1 umfasst einen qualifizierten Rangrücktritt. Unstreitig sind vergleichbare Verträge auch mit weiteren Kommanditisten geschlossen worden. Die Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts hat regelmäßig die Funktion, für den Fall der Ermittlung eines Überschuldungsstatus bzw. der Erstellung einer Insolvenzeröffnungsbilanz den Darlehensbetrag nicht passivieren zu müssen, sondern als Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen zu behandeln. Mithin war der Kläger gehalten, den Darlehensbetrag bei Errechnung des Haftungsbetrages des Beklagten in Absatz zu bringen.
1.3.
Die Verjährungseinrede des Beklagten nach §§ 161 Abs. 2, 159 HGB greift nicht. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 HGB greift auch für Ansprüche nach §§ 171 ff. HGB ein (im Einzelnen Koller/Kindler/Roth/Morck, HGB, 8. Aufl., § 159 RN 3). Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist von 5 Jahren ist der Zeitpunkt der Eintragung des Insolvenzvermerkes (Baumbach/Hopt § 159 RN 6). Da die Insolvenz unstreitig durch Beschluss vom 01.09.2014 (Anlage K 1) eröffnet worden ist, ist klargestellt, dass die Eintragung nur zu einem Nachfolgezeitpunkt erfolgt sein kann. Die Verjährungsfrist war demnach in keinem Fall abgelaufen.
1.4.
Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Mit Schreiben vom 12.01.2016 (im Einzelnen Anlage K 8) ist der Beklagte unter Fristsetzung zum 05.02.2016 zur Rückzahlung der ausgezahlten Liquiditätsüberschüsse aufgefordert worden, so dass ab diesem Zeitpunkt Verzug eingetreten ist.
2.
Der von dem Kläger geltend gemachte Freistellungsanspruch ist lediglich unter Zugrundelegung des von vornherein als zutreffend anzunehmenden Gegenstandswerts von 90.000,00 € begründet.
Danach errechnet sich nach Nr. 2003, 1008 VV RVG eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1.843,40 € sowie eine Auslagenpauschale nach Nr. 7001 und 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €, mithin in Höhe von 1.863,40 € gem. §§ 280, 286 BGB. Der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
3.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.