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Landgericht Bielefeld·15 O 206/03·18.12.2003

Unterlassung wegen unzulässiger Laienwerbung in Gewinnbenachrichtigung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtWerberechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Unterlassung, weil die Beklagte Gewinnbenachrichtigungen verschickte, die eine Pauschalreise im „halben Doppelzimmer“ auslobten und zugleich einen Einzelzimmerzuschlag von 98 € sowie die Möglichkeit, für 149 € eine Begleitperson hinzuzubuchen, auswiesen. Das LG befand dies als unzulässige Laienwerbung i.S.v. § 1 UWG, weil persönliche Beziehungen zur Anwerbung ausgenutzt und der Wettbewerb dadurch wesentlich beeinträchtigt werden. Die Klage wurde stattgegeben; es wurden Unterlassung, Abmahnkostenerstattung und Androhung von Ordnungsmitteln angeordnet.

Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen § 1 UWG stattgegeben; Unterlassung, Erstattung von Abmahnkosten (189,00 €) und Androhung von Ordnungsmitteln angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Werbeform, die einen attraktiven Gewinn mit einem als nachteilig empfundenen Merkmal (z. B. Unterbringung mit fremder Person) verknüpft und zugleich nahelegt, durch Hinzubuchen einer Begleitperson und Zahlung eines Entgelts diesen Nachteil zu beseitigen, kann eine unzulässige Laienwerbung und damit einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellen.

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Die gezielte Ausnutzung persönlicher Beziehungen der Gewinner zur Akquirierung von Mitreisenden ist geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen und ist wettbewerbswidrig.

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Gerichte dürfen bei der Bewertung der Werbewirkung Lebenserfahrung und eigene Sachkunde heranziehen; reine pauschale Erfolgszahlen der Werbenden genügen nur, wenn sie in Relation zur Gesamtzahl der Adressaten gesetzt werden.

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Der Ersatz berechtigter Abmahnkosten kann als Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670 BGB verlangt werden; Zinsen folgen aus §§ 286, 288 BGB.

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Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs können nach § 890 ZPO Ordnungsmittel angedroht werden.

Relevante Normen
§ 1 UWG§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG§ 683, 670 BGB§ 890 ZPO§ 91, 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte  wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte in Werbeschreiben den Empfängern mitzuteilen, daß man eine Pauschalflugreise mit Unterbringung im Doppelzimmer gewonnen habe und die Zubuchung eines Einzelzimmers 98,00 € koste, wenn die Anmeldung einer Begleitperson des Gewinners die Reise zur Unterbringung in dem Doppelzimmer des Gewinners zum Preis von 149,00 € möglich ist.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist.

Die Beklagte  wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2003 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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für  R e c h t  erkannt:

2

Die Beklagte  wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte in Werbeschreiben den Empfängern mitzuteilen, daß man eine Pauschalflugreise mit Unterbringung im Doppelzimmer gewonnen habe und die Zubuchung eines Einzelzimmers 98,00 € koste, wenn die Anmeldung einer Begleitperson des Gewinners die Reise zur Unterbringung in dem Doppelzimmer des Gewinners zum Preis von 149,00 € möglich ist.

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Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist.

4

Die Beklagte  wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2003 zu zahlen.

5

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagte befaßt sich mit der Vermittlung und Durchführung von Reiseveranstaltungen. Im Sommer diesen Jahres versandte sie -in Kooperation mit einer Firma T. in Detmold - an eine Reihe von Personen Gewinnbenachrichtigungen, die wie nachfolgend abgelichtet ausgestaltet waren:

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…….

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Nach -von der Klägerin  bestrittener- Darstellung der Beklagten hatten die Adressaten der Gewinnbenachrichtigungen im Frühjahr 2003 an einem von der Fa. T. veranstalteten Preisrätsel teilgenommen.

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Der Gewinnbenachrichtigung war ein Reiseprospekt der Beklagten zur Urlaubsregion Antalya/Alanya beigefügt, auf dessen erster Seite es heißt: „1 Woche Traumurlaub an der türkischen Riviera! Ab nur € 149,00 €!“

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Den weiteren Seiten des Prospekts der Beklagten ist u.a. folgendes zu entnehmen: Regelleistung ist die Unterbringung im Doppelzimmer in einem 3-Sterne-Hotel für 149,00 €. Der Einzelzimmerzuschlag (als Wunschleistung) beläuft sich auf 98,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage A 3 vorgelegten Prospekt (Bl. 11 bis 16 d.A.) verwiesen.

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Die Klägerin  steht auf dem Standpunkt, diese Werbeform der Beklagten verstoße gegen § 1 UWG, und trägt dazu vor: Die Unterbringung im Doppelzimmer, mit einer fremden Person also, werde der Empfänger der Gewinnbenachrichtigung nicht wollen. Er werde aber auch seinen Gewinn nicht einfach verfallen lassen wollen und befinde sich demgemäß in einer Zwangslage. Als Lösung biete sich an, eine ihm genehme Begleitperson zur Belegung der anderen Hälfte des Doppelzimmers hinzuzubuchen (für 149,00 €). Der Einzelzimmerzuschlag betrage ja schon 98,00 €; für nur 51,00 € mehr reise eine ausgesuchte Begleitperson mit. Darin liege eine unsachliche Beeinflussung des Adressaten der Werbung der Beklagten. Er halte einen Gewinn in der Hand, der wegen der Unannehmlichkeit der Unterbringung im Doppelzimmer wenig wert sei. Zum wirklichen Gewinn werde er erst, wenn die Begleitperson hinzugebucht werde. Das sei eine mehr oder weniger versteckte Form der Koppelung des Gewinns an Warenabsatz. Das sei sittenwidrig gemäß § 1 UWG. Diese Vorschrift sei zudem unter dem Gesichtspunkt der Laienwerbung verletzt, weil das Handeln der Beklagten gerade darauf angelegt sei, daß der Gewinner sich eine Begleitperson suche, die zugebucht werde. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, solche Werbemaßnahmen zu unterlassen und zusätzlich die Kosten der vergeblichen Abmahnung in Höhe von jedenfalls 198,00 € zu tragen.

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Die Klägerin  beantragt,

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              wie erkannt.

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Die Beklagte  beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Ihrer Ansicht nach ist die vorliegende Werbeform wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden; sie macht dazu geltend: Die Möglichkeit, den Gewinn ohne Buchung irgendwelcher Zusatzleistungen in Anspruch zu nehmen, sei eine durchaus realistische Möglichkeit. Für die Zeit vom 01.10. bis zum 31.12.2003 hätten sich nämlich 2361 Personen für die Buchung eines „halben Doppelzimmers“ entschieden. Demgemäß werde der Gewinn eines „halben Doppelzimmers“ von den angesprochenen Kreisen als echter Gewinn ernstgenommen und akzeptiert. Es bestehe auch die Möglichkeit, zwei Gewinne zusammenzulegen, so daß die Gewinner gemeinsam ein Doppelzimmer buchen und belegen können. Der Gesichtspunkt der Laienwerbung sei nicht einschlägig. Die Adressaten der Gewinnbenachrichtigung würden nicht als Vermittler von Geschäftsabschlüssen eingesetzt; diese Möglichkeit werde in den Gewinnmitteilungen nicht einmal angesprochen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die -von der Beklagten auch nicht angezweifelte- Klagebefugnis der Klägerin folgt aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

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In der Sache hat die Beklagte es nach § 1 UWG zu unterlassen, Gewinnbenachrichtigungen mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalts zu versenden.

24

Offenbleiben kann dabei, ob die Empfänger der Gewinnbenachrichtigungen vorher an einem Preisrätsel teilgenommen haben. Denn die wettbewerbsrechtlich relevanten Merkmale des Gewinns lassen sich dem Rätsel, das nach Angabe der Beklagten Grundlage gewesen sein soll (Anlage B 1), nicht entnehmen. Was genau Inhalt des Gewinns ist, erschließt sich erst nach näherer Lektüre der Gewinnbenachrichtigung nebst beigefügten Reiseprospekt: 7-tägige Reise nach Antalya mit Unterbringung im Doppelzimmer eines 3-Sterne-Hotels, die -würde man sie buchen- 149,00 € kostet. Gewinn einer Reise im Doppelzimmer bedeutet Unterbringung mit einer fremden Person im selben Zimmer („halbes Doppelzimmer“). Es entspricht der Lebenserfahrung, daß eine Vielzahl von Gewinnern das als störend und unangenehm, wenn nicht gar als inakzeptabel empfindet. Das kann das Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen. Der Hinweis auf 2361 Personen, die in der Zeit vom 01.10. bis 31.12.2003 das „halbe Doppelzimmer“ akzeptiert haben sollen, steht dem nicht entgegen, zumal eine Gesamtzahl potentieller Gewinner nicht genannt ist, demgemäß nicht ersichtlich wird, wieviele Personen auf den Gewinn wegen der mit einem „halben Doppelzimmer“ verbundenen Unannehmlichkeiten verzichtet oder einen Ausweg gefunden haben. Der naheliegende Ausweg aber ist es (auch ohne daß auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen zu sein braucht), entweder den Einzelzimmerzuschlag zu akzeptieren oder aber im Verwandten- und Freundeskreis einen genehmen Reisegefährten zu suchen, um den Gewinn ungeschmälert realisieren zu können. Das beinhaltet eine wettbewerbswidrige Laienwerbung. Mit der Verknüpfung von (attraktivem) Gewinn, drohendem Einzelzimmerzuschlag und der Möglichkeit, das durch Anwerben eines Begleiters zu vermeiden, sollen ersichtlich Gewinner als Laienwerber eingespannt werden. Wie bereits ausgeführt, ist es für eine Vielzahl von Gewinnern von vornherein nur attraktiv, wenn ein ihnen sympathisches Mitglied aus ihrem Verwandten- oder Freundeskreis mitfährt. Auf der anderen Seite sind die angesprochenen Personen ihrerseits gegenüber dem Gewinner in einer gewissen Pflicht, nicht beliebig ohne Angabe von Gründen die Mitfahrbitte abzuschlagen. Es werden damit bewußt persönliche Beziehungen der Gewinner ausgenutzt. Darin liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG, zumal die Gewinner durch die Benachrichtigung und den darin ausgelobten Gewinn angelockt werden und diese nun bemüht sind, den Gewinn möglichst ungeschmälert zu realisieren.

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Das danach von der Klägerin zu Recht beanstandete Verhalten der Beklagten ist auch geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Das folgt insbesondere aus der Anlockwirkung und dem Anreiz, der durch Gewinnmitteilungen ausgeübt wird.

26

Den Ersatz der Abmahnkosten schuldet die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683, 670 BGB; die geltend gemachte Höhe begegnet keinen Bedenken. Der Zinsanspruch folgt insoweit aus §§ 286, 288 BGB.

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Die Androhung von Ordnungsmitteln hat ihre Grundlage in § 890 ZPO; die prozessualen Nebenentscheidungen im übrigen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.