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Landgericht Bielefeld·15 O 169/07·18.02.2008

Aufhebung einstweiliger Verfügung wegen nicht fristgerechter Vollziehung (§ 929 Abs.2, § 927 ZPO)

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)ZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegner beantragten die Aufhebung einer vom OLG Hamm erlassenen einstweiligen Verfügung, weil deren Vollziehung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgt sei. Das LG Bielefeld hob die Verfügung auf, da die zur Vollziehung erforderliche Parteizustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung erst nach Fristablauf erfolgt war und eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls hierfür ungeeignet ist. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Aufhebungsantrag der Antragsgegner stattgegeben; einstweilige Verfügung aufgehoben, Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen; Kosten der Antragstellerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Nicht fristgerechte Vollziehung ist ein veränderter Umstand i.S.d. § 927 ZPO und kann zur Aufhebung einer einstweiligen Verfügung führen.

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Die Vollziehung eines Urteils bedarf in der Regel der Parteizustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung; eine bloße Abschrift des Verhandlungsprotokolls ist hierfür ungeeignet.

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Ein Zustellungsmangel kann nach § 189 ZPO nur bei geringfügigen Formfehlern geheilt werden; die Übermittlung eines offensichtlich ungeeigneten Schriftstücks wird nicht geheilt.

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Für die Aufhebung wegen Vollziehungsmangels kommt es nicht auf Verschulden der Antragstellerin oder auf gerichtliches Versäumnis an; die Antragstellerin hätte rechtzeitig eine Ausfertigung ohne Tatbestand/Entscheidungsgründe beantragen können, um Vollziehung zu ermöglichen.

Relevante Normen
§ 936, 929 Abs. 2 ZPO§ 936 ZPO§ 927 ZPO§ 929 Abs. 2 ZPO§ 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 ZPO§ 189 ZPO

Tenor

Die durch das Urteil des OLG Hamm vom 13.11.2007 (4 U 146/07) erlassene einstweilige Verfügung wird aufgehoben. Der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt sämtliche Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung der Antragsgegner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

Tatbestand

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Nachdem die Kammer in vorliegender Sache durch Urteil vom 21.08.2007den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte, ist auf Berufung der Antragstellerin nach mündlicher Verhandlung vom 13.11.2007 am selben Tag durch das OLG Hamm (4 U 146/07) ein Urteil verkündet worden, durch das es den Antragsgegnern bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist,

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              im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf dem Gebiet

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              der Bundesrepublik Deutschland auf sich und/oder ihr Unternehmen –H.

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GbR-, dergestalt gegenüber Dritten aufmerksam zu machen,

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              dass sie sich oder die „n.“ als „die neue Leitmesse der Region

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              (OWL)“ bezeichnen, wie geschehen durch die vorgelegte Broschüre n.

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              (Anlage FF 2)“.

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Abschriften des Protokolls, das den Urteilstenor enthält, sind den Verfahrensbevollmächtigten beider Seiten kurz nach dem Verhandlungstermin zugeleitet worden. Am 12.12.2007 hat die Geschäftstelle des 4. Zivilsenats des OLG Hamm die Zustellung des inzwischen in vollständiger Form abgefassten Urteils vom 13.11.2007 an die Verfahrensbevollmächtigten der Parteien verfügt. Ausweislich der Empfangsbekenntnisse der Verfahrensbevollmächtigten ist diese Zustellung jeweils am 18.12.2007 erfolgt. Am 21.12.2007 ist das vollständig abgefasste Urteil sodann auf Veranlassung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner auch im Parteibetrieb zugestellt worden.

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Bereits am 14.12.2007 hatten die Antragsgegner jedoch, durch entsprechendes Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten, die Antragstellerin zum Verzicht auf alle Rechte aus dem Titel vom 13.11.2007 aufgefordert und dabei geltend gemacht, mangels rechtzeitiger Vollziehung unterliege die erlassene einstweilige Verfügung der Aufhebung. Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin nicht nach. Spätestens am 17.12.2007 ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner ein Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 11.12.2007 zugegangen, dem eine beglaubigte Kopie des Terminsprotokolls des OLG Hamm vom 13.11.2007 „zum Zwecke der Vollziehung von Anwalt zu Anwalt“ beigefügt war.

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Die Antragsgegner begehren nunmehr die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 13.11.2007, wobei sie ihre bereits mit dem Schreiben vom 14.12.2007 vertretene Auffassung wiederholen und vertiefen: Gemäß §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO sei die Antragstellerin gehalten gewesen, das Urteil vom 13.11.2007 zum Zwecke der Vollziehung binnen eines Monats, spätestens bis zum 13.12.2007 also, im Parteibetrieb zuzustellen. Diese Frist sei im Hinblick auf Zustellung erst am 21.12.2007 ersichtlich nicht gewahrt. Die Zustellung des Terminsprotokolls als Anlage zum Schreiben vom 11.12.2007 sei zu einer wirksamen Vollziehung nicht geeignet gewesen und zudem ebenfalls außerhalb der Vollziehungsfrist, nämlich erst am 17.12.2007, erfolgt.

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Die Antragsgegner beantragen,

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              die durch Urteil des OLG Hamm vom 13.11.2007 erlassene einstweilige

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              Verfügung –4 U 146/07- aufzuheben und der Antragstellerin sämtliche Kosten

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              des Verfahrens aufzuerlegen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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              die Anträge abzuweisen.

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Sie behauptet: Ihre Verfahrensbevollmächtigten hätten nach Erhalt des Terminsprotokolls vom 13.11.2007 in den nachfolgenden Wochen mehrfach bei der Geschäftsstelle des 4. Zivilsenats des OLG Hamm nachfragen lassen, wann mit der Zurverfügungstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom 13.11.2007 zu rechnen sei. Dabei sei versichert worden, das Urteil werde rechtzeitig zum Zwecke der Vollziehung bereitgestellt sein. Als entgegen diesen Erklärungen dann der Ablauf der Vollziehungsfrist bevorgestanden habe, ohne dass das vollständig abgefasste Urteil zur Verfügung gestellt worden sei, hätten ihre Verfahrensbevollmächtigten das Schreiben vom 11.12.2007 mit beigefügter beglaubigter Protokollabschrift verfasst und am selben Nachmittag in einen Briefkasten eingeworfen, der am selben Tage noch zweimal eine Leerung habe erfahren sollen. Demgemäß sei anzunehmen, dass das Schreiben vom 11.12.2007 die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner bereits am 12.12.2007, spätestens aber am 13.12.2007, erreicht habe. Die Antragstellerin meint, dadurch die Zustellung der einstweiligen Verfügung innerhalb der Vollziehungsfrist bewirkt zu haben; jedenfalls sei ein etwaiger Mangel der Zustellung durch die nachfolgend bewirkte Parteizustellung am 21.12.2007 als geheilt anzusehen. Zudem dürfe es ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn das zuzustellende Urteil durch das Gericht verspätet zur Verfügung gestellt werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die durch Urteil des OLG Hamm vom 13.11.2007 (4 U 146/07) erlassene einstweilige Verfügung war auf Antrag der Antragsgegner aufzuheben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag zurückzuweisen. Das folgt aus §§ 936, 927, 929 Abs. 2 ZPO: Nicht fristgerechte Vollziehung als veränderter Umstand.

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1.    Auch wenn die einstweilige Verfügung (erst) im Berufungsverfahren erlassen worden ist, war die Kammer als erstinstanzliches Gericht zur Entscheidung im Aufhebungsverfahren berufen (vgl. OLG Hamm OLGZ 87, 492 ff.). Nach § 927 ZPO besteht Anlaß zur Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, wenn veränderte Umstände vorliegen. Dabei ist allgemein anerkannt, dass eine nicht fristgerechte Vollziehung (vgl. § 929 Abs. 2 ZPO) ein Aufhebungsgrund ist.

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2.    Gemäß § 929 Abs. 2 ZPO hat die Vollziehung binnen eines Monats ab Verkündung zu erfolgen. Nach Verkündung der einstweiligen Verfügung im Termin vom 13.11.2007 lief die Vollziehungsfrist mithin am 13.12.2007 ab (§ 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 ZPO). In aller Regel (so die ganz überwiegende Meinung, der sich die Kammer anschließt) kann die Vollziehung einer Urteilsverfügung nur durch Parteizustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils bewirkt werden. Die Parteizustellung ist erst am 21.12.2007, damit außerhalb der Vollziehungsfrist, durchgeführt worden. Die Amtszustellung kann die Parteizustellung nicht ersetzen; ohnehin ist sie vorliegend erst am 18.12.2007 und damit gleichfalls außerhalb der Vollziehungsfrist erfolgt.

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3.    Ob das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 11.12.2007 nebst beglaubigter Kopie des Terminsprotokolls mit der darin enthaltenen Urteilsformel den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner –entgegen deren Empfangsbekenntnis- bereits am 12. oder 13.12.2007 zugestellt worden ist, kann dahinstehen. Denn die Ablichtung eines Verhandlungsprotokolls, das lediglich die verkündete Urteilsformel (sonst aber nicht sämtliche Unterschriften der mitwirkenden Richter) enthält, ist zum Zwecke der Parteizustellung schlechthin ungeeignet; die bloße Ablichtung der Abschrift eines Verhandlungsprotokolls bietet keine hinreichende Gewähr für die Authentizität und die Richtigkeit des Urteils (vgl. OLG Hamm  GRUR 87, 853). Der Zustellungsmangel ist auch nicht gemäß § 189 ZPO als geheilt anzusehen. Zwar ist eine Heilung nach der genannten Vorschrift auch im Rahmen von § 929 Abs. 2 ZPO nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie kommt aber nur bei geringfügigen Formfehlern in Betracht; die unwirksame Übermittlung eines „schlechthin ungeeigneten“ Schriftstücks kann nicht durch die außerhalb der Frist erfolgende Übermittlung des zutreffenden Schriftstücks geheilt werden. Auch § 167 ZPO hilft der Antragstellerin nicht weiter; da sie das „richtige“ Schriftstück erst seit dem 18.12.2007 in Händen hielt (Zustellung des Urteils vom 13.11.2007), kann sie denknotwendig dessen Parteizustellung nicht innerhalb der Vollziehungsfrist (bis 13.12.2007) eingeleitet haben.

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4.    Ob sich die Antragstellerin –über ihre Verfahrensbevollmächtigten- innerhalb der Vollziehungsfrist um die rechtzeitige Zurverfügungstellung des Urteils bemüht hat, kann offenbleiben; auf Verschulden der Antragstellerin kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob gerichtliche Versäumnisse zugrundegelegen haben (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 87, 763 f.; OLG Frankfurt NJW-RR 87, 764 f.). Die Antragstellerin war auch nicht rechtlos gestellt; sie hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, unmittelbar nach Verkündung des Urteils eine Ausfertigung des Urteils ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (§§ 317 Abs. 2 S. 2, 750 Abs. 1 S. 2 ZPO) zu beantragen, um sie den Antragsgegnern rechtzeitig zuzustellen (OLG Frankfurt, a.a.O.).

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5.    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO. Wegen der Kostenentscheidung besteht Anlaß darauf hinzuweisen, dass bei Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Vollziehungsmangels sowohl die Kosten des ursprünglichen Verfügungsverfahrens als auch die Kosten des Aufhebungsverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen sind (vgl. etwa OLG Hamm NJW-RR 90, 1214 f.).