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Landgericht Bielefeld·15 O 127/07·24.09.2007

Werklohnklage eines Nachunternehmers: Verjährung trotz Streitverkündung im Vorprozess

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Beklagten als Hauptunternehmerin restlichen Werklohn aus mehreren Schlussrechnungen. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung und bestritt eine Hemmung durch eine im Vorprozess gegen den Subunternehmer ausgesprochene Streitverkündung sowie einen Neubeginn durch Zahlungen. Das LG wies die Klage ab: Die dreijährige Verjährung nach neuem Recht lief ab 01.01.2002 und endete am 31.12.2004. Die Streitverkündung war mangels Alternativverhältnis i.S.d. § 72 ZPO unzulässig und hemmte nicht; Sicherheitsfreigaben/Zahlungen begründeten keinen (rechtzeitigen) Neubeginn und § 242 BGB griff nicht ein.

Ausgang: Werklohnklage wegen durchgreifender Verjährungseinrede abgewiesen; Streitverkündung hemmte nicht, Zahlungen führten nicht zu rechtzeitiger Verjährungshemmung.

Abstrakte Rechtssätze

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Für vor dem 01.01.2002 entstandene Werklohnansprüche gilt für die Verjährung nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB die kürzere dreijährige Regelverjährung ab dem 01.01.2002, wenn die frühere vierjährige Frist länger war.

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Eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB durch Streitverkündung setzt voraus, dass die Streitverkündung den Zulässigkeitsanforderungen des § 72 ZPO genügt.

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Ein Alternativverhältnis i.S.d. § 72 Abs. 1 ZPO (weite Auslegung) erfordert wechselseitige Ausschließung der Ansprüche; Vergütungsansprüche aus hintereinander geschalteten Werkverträgen stehen hierzu regelmäßig nicht in einem solchen Verhältnis.

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Die Freigabe von Sicherheitseinbehalten stellt grundsätzlich kein Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar, weil darin nicht unzweifelhaft das Bewusstsein vom Bestehen weitergehender Schuld zum Ausdruck kommt.

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Die Berufung auf Verjährung verstößt nur unter engen Voraussetzungen gegen § 242 BGB; erforderlich ist ein zurechenbar geschaffenes Vertrauen des Gläubigers, der Schuldner werde die Einrede nicht erheben.

Relevante Normen
§ Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB§ Art. 229 § 6 EGBGB§ 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 198; 201 BGB a.F.§ Art. 229 EGBGB§ 195 BGB§ 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die durch die Nebenintervention veranlassten Kosten tragen die Streithelfer der Klägerin selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagte war 1998 bis 2000 damit beauftragt, für die Fa. N. GmbH & Co.KG in T. eine Produktionshalle und ein Bürogebäude zu errichten. Zur Durchführung eines Teils der Arbeiten bediente sich die Beklagte der Klägerin als Nachunternehmerin, so insbesondere wegen der Beton- und Stahlbetonarbeiten für die Produktionshalle (schriftliche Bestellung der Beklagten vom 13.05.1998, Anlage K 1) und für das Bürogebäude (schriftliche Bestellung der Beklagten vom 15.06.1998, Anlage K 2).

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Die Klägerin legte zu ihren Arbeiten eine Reihe von Schlussrechnungen vor, im einzelnen wie folgt:

4

- Rechnung-Nr. 121 vom 24.07.2000 (Anlage K 3) betreffend Hallengründung in Höhe

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von noch 29.623,16 DM (442.583,16 DM brutto, abzüglich Abschlagszahlungen in

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Höhe von 412.960,00 DM);

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- Rechnung-Nr. 122 vom 24.07.2000 (Bl. 51/52 d. Beiakte 7 II O 78/03 LG Saar-

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brücken) betreffend Versorgungskanäle im Sozialtrakt in Höhe von noch 219,28 DM

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(19.127,28 DM brutto, abzüglich Abschlagszahlungen in Höhe von 18.908,00 DM);

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- Rechnung-Nr. 166 vom 12.09.2000 (Bl. 60/61 d. genannten Beiakte) betreffend

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Maschinenfundamente und Fahrzeuggrube in Höhe von noch 32.723,04 DM

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(105.803,04 DM brutto, abzüglich Abschlagszahlungen in Höhe von 73.080,00 DM);

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- Rechnung-Nr. 219 vom 04.12.2000 (Bl. 81/82 d. genannten Beiakte) betreffend Tage-

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lohnarbeiten Produktionshalle in Höhe von 30.364,21 DM;

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- Rechnung-Nr. 218 vom 04.12.2000 (Anlage K 9) betreffend Bürogebäude in Höhe

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von noch 63.479,81 DM (187.246,39 DM brutto, abzüglich Abschlagszahlungen in

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Höhe von insgesamt 123.766,58 DM);

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- Rechnung-Nr. 226 vom 11.12.2000 (Anlage K 12) betreffend Einbau von Kabel-

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kanälen in Höhe von 109.469,86 DM;

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- Rechnung-Nr. 227 vom 11.12.2000 betreffend Arbeiten an Schleifengraben und

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Rotunde in Höhe von 26.710,03 DM.

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Die Klägerin wiederum hatte die Firma U. GmbH als Nachunternehmerin eingeschaltet, die mit korrespondierenden Rechnungen Werklohnforderungen gegenüber der Klägerin erhob. Nachdem die Klägerin den Forderungen der U. nur teilweise nachgekommen war, erhob diese Firma im Sommer 2003 Klage vor dem LG Saarbrücken (7 II O 78/03) und nahm dort die (jetzige) Klägerin auf Zahlung von weiteren 137.396,53 € in Anspruch, gestützt auf die von ihr erstellten sieben korrespondierenden Schlussrechnungen. Die in jenem Rechtsstreit durch ihre Streithelfer vertretene (jetzige) Klägerin verkündete der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.09.2003, der Beklagten zugestellt am 25.09.2003, den Streit mit der Begründung, sie habe die ihr übertragenen Arbeiten mit deckungsgleichen Vertragskonditionen an die Fa. U. weitergegeben, so dass ihr für den Fall des Unterliegens (gegenüber der Fa. U.) Vergütungsansprüche gegen die Beklagte zustünden.

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Die Beklagte trat dem Rechtsstreit vor dem LG Saarbrücken nicht bei. Außergerichtlich korrespondierte die Beklagte mit den Streithelfern, den (damaligen) Anwälten der Klägerin, so mit Schreiben vom 17.03.2004 (Anlage MMV 1, Bl. 81/82 d.A.) wegen Sicherheitseinbehalten. In Bezug auf den Rechtsstreit vor dem LG Saarbrücken führte die Beklagte in dem genannten Schreiben aus:

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Bei diesem Verfahren stehen wir auf dem Standpunkt, unnötige Kosten zu vermeiden. Da es in dem Rechtsstreit zwischen Ihnen und der Firma U. GmbH ausschließlich um das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreites geht, sahen –und sehen wir auch weiterhin – keinen Anlass, durch einen Beitritt zum Rechtsstreit vermeidbare Kosten zu produzieren.

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[Die Beklagte] ist aber bei streitigen Fällen stets um eine konstruktive und partnerschaftliche Lösung bemüht. Aus diesem Grund baten wir Sie um die Übersendung der jeweiligen Schriftsätze im Verfahren U. GmbH ./. H. GmbH (Az. 7 II O 78/03). Zur Zeit sind wir leider nicht über den aktuellen Verfahrensstand informiert.

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Um die gewünschte 3-seitige einvernehmliche Regelung erzielen zu können, bitten wir Sie nochmals, uns die Schriftsätze des Verfahrens zu übersenden. Wir sind uns sicher, dass wir nach Sichtung der Unterlagen gemeinsam eine Möglichkeit finden werden, welche die Angelegenheit einvernehmlich und für alle Seiten vertretbar abschließt.

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Wegen der Sicherheitseinbehalte hatten die Streithelfer in einem vorangegangenen Schreiben vom 25.02.2004 die Auszahlung von insgesamt 33.647,05 DM = 17.203,46 € gefordert; die Einbehalte bezogen sich auf die Rechungen Nr. 121, 122, 166 und 218. Die Beklagte fand sich schließlich zur Auszahlung der Einbehalte bereit und leistete insoweit – nach Ankündigung gemäß Schreiben vom 29.06.2004 (Anlage K 6) – am 09.07.2004 eine Zahlung von 17.203,46 € an die Klägerin. Abgesehen davon zahlte die Beklagte am 05.08.2004 13.759,61 € = 26.911,48 DM an die Klägerin, und zwar auf die Rechnung Nr. 219. Ferner hatte die Beklagte bereits am 04.04.2002 auf die Rechnung Nr. 218 einen weiteren Abschlag von 2.431,49 € = 4.755,58 DM gezahlt.

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Der Rechtsstreit zwischen der U. und der Klägerin vor dem LG Saarbrücken endete –nach Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens- im Herbst 2005. Mit einem am 11.10.2005 verkündeten Urteil wurde die Klägerin verurteilt, weitere 88.079,04 € nebst Zinsen an die U. zu zahlen. Das Urteil wurde der Klägerin, zu Händen der Streithelfer, am 14.10.2005 zugestellt; Rechtsmittel gegen das Urteil des LG Saarbrücken legte die Klägerin nicht ein.

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Im Anschluss daran trat die Klägerin im Dezember 2005 wieder an die Beklagte heran, um ihre Forderungen aus den eingangs aufgeführten Schlussrechnungen weiter zu verfolgen. Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 13.01.2006 (Anlage K 11). Sie nahm dabei den Standpunkt ein, die Forderungen der Klägerin seien verjährt, zumal die Streitverkündung im Vorprozess (7 II O 78/03 LG Saarbrücken) unwirksam gewesen sei; Zahlung werde jedenfalls wegen Verjährung nicht erfolgen. "Hilfsweise" nahm die Beklagte zu den erhobenen Forderungen auch sonst wie Stellung. Die Klägerin bezifferte ihre Forderung schließlich auf insgesamt noch 85.013,02 € und erhob im Sommer 2006 deswegen Klage gegen die Beklagte (Klageschrift vom 11.08.2006, eingegangen bei Gericht am 21.08.2006, der Beklagten zugestellt am 12.09.2006, Aktenzeichen 15 O 147/06 LG Bielefeld). Mit Schriftsatz ihrer damaligen Anwälte vom 18.09.2006 nahm die Klägerin diese Klage jedoch wieder zurück.

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Mit vorliegender Klage verfolgt die Klägerin diejenigen Forderungen weiter, die bereits Gegenstand der zurückgenommenen Klage im Verfahren 15 O 147/06 LG Bielefeld waren. Die Klage ist am 04.06.2007 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 27.06.2007 zugestellt worden. Zur Forderungshöhe legt die Klägerin dabei folgendes zugrunde:

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- Aus der Rechnung Nr. 121 verlangt sie noch 6.098,37 DM, wobei sie gegenüber der

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Schlussrechnung weitere 20.648,00 DM abzieht (das ist der auf diese Rechnung ent-

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fallende Teilbetrag aus der Zahlung vom 09.07.2004), ferner vereinbarte Umlagen

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von insgesamt 0,65 % der Schlussrechnungssumme.

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- Wegen der Rechnung Nr. 122 konzediert der Klägerin der Beklagten eine Über-

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zahlung von 732,56 DM. Gegenüber der Schlussrechnung sind zusätzlich 827,52 DM

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(als Teilbetrag aus der Zahlung vom 09.07.2004) sowie gleichfalls Umlagen von

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0,65 % in Abzug gebracht.

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- Zur Rechnung Nr. 166 gesteht die Klägerin der Beklagten eine Überzahlung von

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10.989,36 DM zu. Das beruht auf folgendem: Sie beziffert die Forderung im Aus-

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gangspunkt nur mehr auf 66.597,17 DM und folgt dabei dem im Vorprozess

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7 II O 78/03 LG Saarbrücken eingeholten Sachverständigengutachten. Darüber

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hinaus sind –neben Umlagen von 0,65 %- 4.073,65 DM zugunsten der Beklagten

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berücksichtigt als auf diese Rechnung entfallender Teilbetrag aus der Zahlung vom

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09.07.2004).

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Aus der Rechnung Nr. 219 erhebt die Klägerin keine Ansprüche mehr, indem sie

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die Forderung im Ausgangspunkt auf 26.911,48 DM reduziert, was der Zahlung der

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Beklagten vom 05.08.2004 entspricht.

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- Wegen der Rechnung Nr. 218 macht die Klägerin noch 40.485,22 DM geltend:

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Reduzierung der Forderung im Ausgangspunkt auf 178.263,97 DM in Anlehnung an

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den Ausgang des Vorprozesses 7 II O 78/03 LG Saarbrücken; Abzug von

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4.755,58 DM (weitere Abschlagszahlung vom 04.04.2002) und von 8.097,88 DM

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(auf diese Rechnung entfallender Teilbetrag aus der Zahlung vom 09.07.2004);

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Abzug von 0,65 % an Umlagen.

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- Aus der Rechnung Nr. 226 verlangt die Klägerin 107.057,54 DM, indem sie die

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zunächst erhobene Forderung, wiederum in Anlehnung an das Ergebnis des

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Vorprozesses, im Ausgangspunkt auf 107.757,96 DM reduziert und davon noch

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0,65 % an Umlagen abzieht.

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- Wegen der Rechnung Nr. 227 schließlich macht die Klägerin noch 24.351,84 DM

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geltend, ermittelt wie folgt: 24.511,16 DM im Ausgangspunkt (darin folgend dem

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Vorprozess), abzüglich 0,65 % an Umlagen.

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Nach Verrechnung der noch erhobenen Forderungen mit den zugestandenen Überzahlungen bleiben nach der Darstellung der Klägerin 166.271,05 DM zu ihren Gunsten; das sind 85.013,02 €. Demgemäss beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an sie 85.013,02 € nebst Zinsen in Höhe von

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8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie erhebt die Einrede der Verjährung und führt dazu aus: Nach "altem Recht" habe der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist gem. §§ 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 198; 201 BGB a.F. ab 01.01.2001 bzw. (wegen der Rechnungen aus Dezember 2000 im Hinblick auf die Prüfungsfrist nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B) ab 01.01.2002 begonnen, so dass Verjährung mit Ablauf des 31.12.2004 bzw. des 31.12.2005 eingetreten wäre. Nach Maßgabe von Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB sei jedoch auf die dreijährige Verjährungsfrist des "neuen Rechts" nach § 195 BGB abzustellen, die –jeweils nach Beginn des Laufs der Verjährungsfrist am 01.01.2002- einheitlich zum Ablauf der Verjährungsfrist zum 31.12.2004 geführt habe. Die Verjährungsfrist sei vor ihrem Ablauf nicht gehemmt oder unterbrochen worden; insbesondere habe auch die Streitverkündung im Vorprozess 7 II O 78/03 LG Saarbrücken eine Hemmung nicht bewirkt. Denn diese Streitverkündung sei unzulässig gewesen; eine unzulässige Streitverkündung sei nicht zur Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB geeignet. Die Unzulässigkeit der Streitverkündung beruhe auf folgendem: Eine Streitverkündung zur Abwehr drohender Drittansprüche (vgl. § 72 Abs. 1, 2. Alt. ZPO) habe ersichtlich nicht vorgelegen. Aber auch die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1, 1. Alt. ZPO seien nicht gegeben. Die Streitverkündung habe weder Gewährleistungsansprüche noch Regressansprüche der Klägerin (Ansprüche auf Schadloshaltung) sichern sollen. Daran ändere auch eine erweiternde Auslegung der Voraussetzungen des § 72 Abs. 1, 1. Alt. ZPO nichts. Abgestellt werde insoweit auf ein Verhältnis wechselseitiger Ausschließung (Alternativverhältnis) in dem Sinne, dass der Drittanspruch, dessentwegen die Streitverkündung erfolge, mit dem im Erstprozess geltend gemachten Anspruch in einem Verhältnis wechselseitiger Ausschließung stehe. Ein solches Alternativverhältnis bestehe bei Werklohnforderungen aus nacheinander geschalteten Vertragsverhältnissen nicht. Die Werklohnklage der Klägerin aus ihrem Vertragsverhältnis zur Beklagten hätte unabhängig von der Inanspruchnahme der Klägerin durch die U. im Vorprozess erfolgen können.

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Andere Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände (als die Streitverkündung) kämen gleichfalls nicht zum Tragen; insbesondere beinhalte die Auszahlung von Sicherheitseinbehalten im Juli 2004 kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis.

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Vorsorglich tritt die Beklagte, mit näherer Begründung im einzelnen, auch der Forderungshöhe (teilweise) entgegen; insoweit wird auf Seiten 7 bis 14 der Klageerwiderung (Bl. 35 bis 42 d.A.) verwiesen.

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Die Klägerin meint demgegenüber, dass Verjährung nicht eingetreten sei, zumal den Zahlungen der Beklagten aus Juli und August 2004 verjährungsunterbrechende Wirkung zukomme. Darüber hinaus steht sie auf dem Standpunkt, dass die Streitverkündung im Vorprozess zulässig gewesen sei und demgemäss die Verjährung gehemmt habe: Bei der Auslegung von § 72 ZPO sei nicht am Wortlaut zu haften. Auch die Vergütungsansprüche aus hintereinander geschalteten Werkverträgen stünden in dem von § 72 ZPO geforderten Abhängigkeitsverhältnis. Die Streitgegenstände des Verfahrens vor dem LG Saarbrücken seien auch für die Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien des jetzigen Rechtsstreits von Bedeutung. Deshalb sprächen auch prozessökonomische Gründe dafür, bei der vorliegenden Konstellation eine Streitverkündung für zulässig zu halten.

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Darüber hinaus macht die Klägerin auch ergänzende Ausführungen zur Forderungshöhe; insoweit wird auf ihren Schriftsatz vom 24.08.2007 (Bl. 59 bis 64 d.A.) Bezug genommen.

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Die Streithelfer der Klägerin

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schließen sich dem Antrag der Klägerin an

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und vertiefen deren Ausführungen zur Zulässigkeit der Streitverkündung: Bei der gebotenen erweiternden Auslegung von § 72 ZPO werde auch die vorliegende Fallgestaltung erfasst. Die Forderungen aus den nacheinander geschalteten Werkverträgen seien über die in Rede stehenden Kürzungen verknüpft. Die Klägerin habe besorgen müssen, zwei Prozesse zu verlieren, von denen sie einen habe gewinnen müssen. Das sei der "klassische Fall" einer zulässigen Streitverkündung. Im übrigen stehen die Streithelfer auf dem Standpunkt, dass auch eine unzulässige Streitverkündung verjährungshemmende Wirkungen habe: Entgegen der bisher herrschenden Meinung sei das schon deshalb geboten, weil die Zulässigkeit der Streitverkündung im Ausgangsverfahren nicht materiell geprüft werde. Die Prüfung der Zulässigkeit erst im Folgeprozess komme für die Verjährungsfrage zu spät; anderweitige "Reparaturmöglichkeiten" für den Streitverkünder bestünden dann nicht mehr. Abgesehen davon sei die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 17.03.2004 treuwidrig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

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Die Akten 7 II O 78/03 LG Saarbrücken und 15 O 147/06 LG Bielefeld sind zur Ergänzung des Parteivorbringens Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Es bedarf dabei keiner Klärung, ob und in welchem Umfang noch Werklohnforderungen der Klägerin gegen die Beklagte bestehen. Denn etwaige Werklohnforderungen der Klägerin sind verjährt und aufgrund der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede nicht mehr durchsetzbar. Im einzelnen:

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Die Beklagte hat zutreffend dargelegt, dass ohne Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände Verjährung mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten ist; auch die Klägerin und ihre Streithelfer haben anderes nicht geltend gemacht: Da die zugrundeliegenden Schuldverhältnisse bereits 1998 entstanden waren, war zwar grundsätzlich das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anwendbar, vgl. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB. Für die Verjährung ist dies jedoch durch Art. 229 § 6 EGBGB modifiziert: Geltung des "neuen" Verjährungsrechts, allerdings mit verschiedenen Differenzierungen. Für die vorliegende Fallgestaltung ist insbesondere Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB von Bedeutung. Da die Verjährungsfrist nach "altem" Recht mit vier Jahren (vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a.F.) länger war als die Verjährungsfrist des "neuen" Rechts (drei Jahre gem. § 195 BGB n.F.), ist auf eine Frist von drei Jahren ab 01.01.2002 abzustellen (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB) mit der Folge eines Ablaufs der Frist zum 31.12.2004. Dafür, dass die Verjährungsfrist nach "altem" Recht noch früher abgelaufen wäre (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB), ist nichts ersichtlich; auch die Beklagte beruft sich darauf nicht. Die von der Klägerin gegenüber der Beklagten im Vorprozess 7 II O 78/03 LG Saarbrücken im September 2003 ausgebrachte Streitverkündung ist zwar vor Ablauf der Verjährung erfolgt, hat den Lauf der Verjährungsfrist jedoch nicht gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt. Denn diese Streitverkündung hat nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 72 ZPO genügt (a); das aber wäre Voraussetzung für eine Hemmung gewesen (b). a) Eine Streitverkündung ist zulässig, wenn sie entweder der Sicherung von Ansprüchen (des Streitverkünders gegen den Streitverkündungsempfänger) dient (§ 72 Abs. 1, 1. Alt. ZPO) oder aber die Abwehr von Ansprüchen (des Streitverkündungsempfängers gegen den Streitverkünder) bezweckt (§ 72 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Der zweite Fall scheidet hier von vornherein aus. Der Absicherung gegen befürchtete Ansprüche der Beklagten diente die Streitverkündung ersichtlich nicht; auch die Klägerin macht das nicht geltend. Aber auch die Voraussetzungen des ersten Falls sind nicht gegeben: Konkret angesprochen sind in § 72 Abs. 1, 1. Alt. ZPO Gewährleistungsansprüche, die für den Fall ungünstigen Ausgangs des Erstprozesses drohen; dieser Fall liegt nicht vor. Angesprochen sind weiter Ansprüche auf Schadloshaltung, Regressansprüche also; auch darum ging es der Klägerin nicht, als sie der Beklagten damals den Streit verkündete. Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass § 72 Abs. 1 ZPO weit und großzügig auszulegen ist und nicht nur Gewährleistungs- und Regressansprüche in engerem Sinne gemeint sind. Vielmehr genügen auch Ansprüche aus Alternativverhältnissen, in der Rechtsprechung des BGH beispielsweise so umschrieben, dass es Sinn und Zweck einer Streitverkündung sei, die streitverkündende Partei davor zu bewahren, dass sie die wegen der materiell-rechtlichen Verknüpfung der gegen verschiedene Schuldner gerichteten Ansprüche notwendigen Prozesse alle verliert, obgleich sie zumindest einen gewinnen müsste (vgl. etwa BGH NJW 89, 521, 522). Maßgebendes Kriterium ist es dabei, dass der Drittanspruch des Streitverkünders zu seiner Rechtsposition im Erstprozess in einem Alternativverhältnis im Sinne wechselseitiger Ausschließung steht, also nur bei ungünstigem Ausgang des Erstprozesses geltend gemacht werden kann (vgl. MüKo-ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 72 RN 9; siehe auch Musielak/Weth, ZPO, 5. Aufl., § 72 RN 6). An dieser Alternativität (im Sinne wechselseitiger Ausschließung) fehlt es vorliegend. Die möglichen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte beruhten auf den zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits zustande gekommenen Vereinbarungen, losgelöst von den Vereinbarungen der Klägerin zur Fa. U., mögen auch die Vertragsbedingungen jeweils weitgehend identisch gewesen sein. Die mögliche Übereinstimmung der Vertragsbedingungen schafft nach Ansicht des Gerichts nicht die erforderliche Alternativität in dem dargestellten Sinne; sie hätte auf den jeweils getroffenen vertraglichen Vereinbarungen beruht, nicht aber auf vorgegebener wechselseitiger Ausschließung. Die prozessökonomisch sinnvolle Parallelität der einheitlichen Beurteilung gleichgelagerter Streitpunkte ist statt über Streitverkündung gegebenenfalls über Absprachen der beteiligten Parteien herbeizuführen. Eine Erstreckung der Zulässigkeit der Streitverkündung auch auf die vorliegende Fallgestaltung, die sich noch weiter vom Wortlaut des § 72 ZPO lösen würde, wird nicht für geboten erachtet. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf Kniffka, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl. 2004, wo im 18. Teil unter RN 7 und 8 eine Reihe denkbarer Fallgestaltungen für eine zulässige Streitverkündung aufgezählt sind; soweit ersichtlich, wird die vorliegende Fallgestaltung dort nicht erfasst. Nach hiesiger Auffassung kann die Klägerin auch die herangezogene Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 09.11.2004 (21 U 229/03, zitiert nach Juris) nicht mit Erfolg für sich in Anspruch nehmen. Dort lag eine besondere Fallgestaltung zugrunde des Inhalts, dass eine möglicher Vergütungsanspruch für Sanierungsarbeiten davon abhing, ob die ursprüngliche Werkleistung mangelhaft erbracht worden war oder nicht. Insofern bestand ein enger Zusammenhang mit Gewährleistungs- und/oder Regressansprüchen; Vergütungsansprüche im eigentlichen Sinne aus zwei nacheinander geschalteten Werkverträgen standen nicht in Rede. b) War die Streitverkündung unzulässig, konnte sie die Verjährung nicht hemmen. Insoweit folgt das Gericht der Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt etwa BGH NJW 02, 3234, 3236 und 04, 3772, 3773) und der wohl herrschenden Meinung, von der abzurücken trotz der beachtlichen Argumente der Streithelfer im Ergebnis kein Anlass besteht (vgl. auch Staudinger/Peters, Neubearbeitung 2004, § 204 RN 76 ff.). Die vorprozessualen Zahlungen der Beklagten auf eine Reihe der mit den verschiedenen Schlussrechnungen der Klägerin erhobenen Forderungen haben zu keinem Neubeginn der Verjährung geführt, deren Ablauf durch die vorliegende Klage rechtzeitig gehemmt worden wäre. Die bereits in den Schlussrechnungen berücksichtigten Zahlungen sind, soweit ersichtlich, schon 1998 erfolgt. Vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Zahlungen führen ins Jahr 2002; da (wie ausgeführt) die Verjährung ohnehin nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform neu (für drei Jahre) ab 01.01.2002 lief, kann diesen vorprozessualen Zahlungen ersichtlich keine Bedeutung für den Eintritt der Verjährung zukommen. Soweit auf die Rechnung Nr. 218 im April 2002 eine weitere Zahlung erfolgt ist (4.755,58 DM), kann dahinstehen, ob das zum Neubeginn der Verjährung im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB geführt hat. Die neue Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem –unterstellten- Anerkenntnis wäre im April 2005 abgelaufen gewesen, damit deutlich vor Erhebung vorliegender Klage (und auch vor Erhebung der Klage im Verfahren 15 O 147/06 im Sommer 2006). Die auf verschiedene Rechnungen zu "verteilende" Zahlung aus Juli 2004 hat von vornherein nicht zu einem Verjährungsneubeginn nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB geführt. Die Beklagte hatte damit Sicherheitseinbehalte freigegeben, wie insbesondere das begleitende Schreiben der Beklagten vom 29.06.2004 deutlich macht. Das ist kein Verhalten, durch das ein Schuldner unzweifelhaft sein Bewusstsein vom Bestehen der Schuld (erneut) zum Ausdruck bringt. Es besteht lediglich der Erklärungsgehalt, dass die Voraussetzungen für einen Einbehalt im Rahmen einer früher getätigten Zahlung nicht mehr bestehen; eine zusätzliche Bekräftigung der Schuld ist darin nicht zu sehen. Wenn die Beklagte schließlich im August 2004 die Rechnung Nr. 219 bezahlt hat, bleibt das für die noch erhobenen weitergehenden Forderungen ohne Bedeutung. Zweifelsohne dürfte die Beklagte damit die Forderung gemäß der genannten Rechnung anerkannt haben. Weitere Forderungen aus dieser Rechnung erhebt die Klägerin aber nicht mehr; eine Anerkenntniswirkung bezogen auch auf die anderen in gesonderten Schlussrechnungen abgerechneten Leistungen ist darin nicht zu sehen. Die Beklagte ist auch nicht gehindert, sich auf Verjährung zu berufen. Trotz des vorprozessualen Schreibens vom 17.03.2004 verstößt die Erhebung der Verjährungseinrede nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Denn die Erhebung einer Verjährungseinrede verstößt nur dann (als unzulässige Rechtsausübung) gegen § 242 BGB, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen geschöpft hat und auch schöpfen durfte, der Schuldner werde die Verjährungseinrede nicht geltend machen, sich vielmehr auf sachliche Einwendungen beschränken (vgl. BGH NJW 91, 974, 975). Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen; nur bei wirklich groben Verstößen gegen Treu und Glauben greift der Einwand unzulässiger Rechtsausübung durch (vgl. BGH NJW 88, 265, 266; 88, 2245, 2247). Diese Voraussetzungen lassen sich nicht feststellen: Mit dem Schreiben vom 17.03.2004 hat die Beklagte zwar zu erkennen gegeben, grundsätzlich losgelöst von "formalen" Fragen zu konstruktiven Lösungen bereit zu sein. Diese Bereitschaft ging jedoch nicht so weit, dass sie etwa einer Erklärung des Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede (vgl. BGH NJW 91 a.a.O.) gleich zu achten gewesen wäre. Das Thema Verjährung wurde nicht angesprochen; der Verjährungsablauf stand auch noch nicht unmittelbar bevor. Demgemäss hätte die damals durch ihre Streithelfer vertretene Klägerin durchaus die Möglichkeit gehabt, ohne Zeitdruck wegen drohender Verjährung gegenüber der Beklagten auf eine Klarstellung zu drängen, ob ihre Bereitschaft entgegenzukommen auch den Verjährungsverzicht beinhaltete. Nachdem die Klägerin das versäumt hat, kann sie der Beklagten unzulässige Rechtsausübung nicht entgegenhalten; ein grober Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben liegt unter solchen Umständen nicht vor. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 709 ZPO.

  1. Die Beklagte hat zutreffend dargelegt, dass ohne Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände Verjährung mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten ist; auch die Klägerin und ihre Streithelfer haben anderes nicht geltend gemacht: Da die zugrundeliegenden Schuldverhältnisse bereits 1998 entstanden waren, war zwar grundsätzlich das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anwendbar, vgl. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB. Für die Verjährung ist dies jedoch durch Art. 229 § 6 EGBGB modifiziert: Geltung des "neuen" Verjährungsrechts, allerdings mit verschiedenen Differenzierungen. Für die vorliegende Fallgestaltung ist insbesondere Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB von Bedeutung. Da die Verjährungsfrist nach "altem" Recht mit vier Jahren (vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a.F.) länger war als die Verjährungsfrist des "neuen" Rechts (drei Jahre gem. § 195 BGB n.F.), ist auf eine Frist von drei Jahren ab 01.01.2002 abzustellen (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB) mit der Folge eines Ablaufs der Frist zum 31.12.2004. Dafür, dass die Verjährungsfrist nach "altem" Recht noch früher abgelaufen wäre (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB), ist nichts ersichtlich; auch die Beklagte beruft sich darauf nicht.
  2. Die von der Klägerin gegenüber der Beklagten im Vorprozess 7 II O 78/03 LG Saarbrücken im September 2003 ausgebrachte Streitverkündung ist zwar vor Ablauf der Verjährung erfolgt, hat den Lauf der Verjährungsfrist jedoch nicht gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt. Denn diese Streitverkündung hat nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 72 ZPO genügt (a); das aber wäre Voraussetzung für eine Hemmung gewesen (b). a) Eine Streitverkündung ist zulässig, wenn sie entweder der Sicherung von Ansprüchen (des Streitverkünders gegen den Streitverkündungsempfänger) dient (§ 72 Abs. 1, 1. Alt. ZPO) oder aber die Abwehr von Ansprüchen (des Streitverkündungsempfängers gegen den Streitverkünder) bezweckt (§ 72 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Der zweite Fall scheidet hier von vornherein aus. Der Absicherung gegen befürchtete Ansprüche der Beklagten diente die Streitverkündung ersichtlich nicht; auch die Klägerin macht das nicht geltend. Aber auch die Voraussetzungen des ersten Falls sind nicht gegeben: Konkret angesprochen sind in § 72 Abs. 1, 1. Alt. ZPO Gewährleistungsansprüche, die für den Fall ungünstigen Ausgangs des Erstprozesses drohen; dieser Fall liegt nicht vor. Angesprochen sind weiter Ansprüche auf Schadloshaltung, Regressansprüche also; auch darum ging es der Klägerin nicht, als sie der Beklagten damals den Streit verkündete. Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass § 72 Abs. 1 ZPO weit und großzügig auszulegen ist und nicht nur Gewährleistungs- und Regressansprüche in engerem Sinne gemeint sind. Vielmehr genügen auch Ansprüche aus Alternativverhältnissen, in der Rechtsprechung des BGH beispielsweise so umschrieben, dass es Sinn und Zweck einer Streitverkündung sei, die streitverkündende Partei davor zu bewahren, dass sie die wegen der materiell-rechtlichen Verknüpfung der gegen verschiedene Schuldner gerichteten Ansprüche notwendigen Prozesse alle verliert, obgleich sie zumindest einen gewinnen müsste (vgl. etwa BGH NJW 89, 521, 522). Maßgebendes Kriterium ist es dabei, dass der Drittanspruch des Streitverkünders zu seiner Rechtsposition im Erstprozess in einem Alternativverhältnis im Sinne wechselseitiger Ausschließung steht, also nur bei ungünstigem Ausgang des Erstprozesses geltend gemacht werden kann (vgl. MüKo-ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 72 RN 9; siehe auch Musielak/Weth, ZPO, 5. Aufl., § 72 RN 6). An dieser Alternativität (im Sinne wechselseitiger Ausschließung) fehlt es vorliegend. Die möglichen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte beruhten auf den zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits zustande gekommenen Vereinbarungen, losgelöst von den Vereinbarungen der Klägerin zur Fa. U., mögen auch die Vertragsbedingungen jeweils weitgehend identisch gewesen sein. Die mögliche Übereinstimmung der Vertragsbedingungen schafft nach Ansicht des Gerichts nicht die erforderliche Alternativität in dem dargestellten Sinne; sie hätte auf den jeweils getroffenen vertraglichen Vereinbarungen beruht, nicht aber auf vorgegebener wechselseitiger Ausschließung. Die prozessökonomisch sinnvolle Parallelität der einheitlichen Beurteilung gleichgelagerter Streitpunkte ist statt über Streitverkündung gegebenenfalls über Absprachen der beteiligten Parteien herbeizuführen. Eine Erstreckung der Zulässigkeit der Streitverkündung auch auf die vorliegende Fallgestaltung, die sich noch weiter vom Wortlaut des § 72 ZPO lösen würde, wird nicht für geboten erachtet. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf Kniffka, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl. 2004, wo im 18. Teil unter RN 7 und 8 eine Reihe denkbarer Fallgestaltungen für eine zulässige Streitverkündung aufgezählt sind; soweit ersichtlich, wird die vorliegende Fallgestaltung dort nicht erfasst. Nach hiesiger Auffassung kann die Klägerin auch die herangezogene Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 09.11.2004 (21 U 229/03, zitiert nach Juris) nicht mit Erfolg für sich in Anspruch nehmen. Dort lag eine besondere Fallgestaltung zugrunde des Inhalts, dass eine möglicher Vergütungsanspruch für Sanierungsarbeiten davon abhing, ob die ursprüngliche Werkleistung mangelhaft erbracht worden war oder nicht. Insofern bestand ein enger Zusammenhang mit Gewährleistungs- und/oder Regressansprüchen; Vergütungsansprüche im eigentlichen Sinne aus zwei nacheinander geschalteten Werkverträgen standen nicht in Rede. b) War die Streitverkündung unzulässig, konnte sie die Verjährung nicht hemmen. Insoweit folgt das Gericht der Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt etwa BGH NJW 02, 3234, 3236 und 04, 3772, 3773) und der wohl herrschenden Meinung, von der abzurücken trotz der beachtlichen Argumente der Streithelfer im Ergebnis kein Anlass besteht (vgl. auch Staudinger/Peters, Neubearbeitung 2004, § 204 RN 76 ff.).
  3. Die vorprozessualen Zahlungen der Beklagten auf eine Reihe der mit den verschiedenen Schlussrechnungen der Klägerin erhobenen Forderungen haben zu keinem Neubeginn der Verjährung geführt, deren Ablauf durch die vorliegende Klage rechtzeitig gehemmt worden wäre. Die bereits in den Schlussrechnungen berücksichtigten Zahlungen sind, soweit ersichtlich, schon 1998 erfolgt. Vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Zahlungen führen ins Jahr 2002; da (wie ausgeführt) die Verjährung ohnehin nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform neu (für drei Jahre) ab 01.01.2002 lief, kann diesen vorprozessualen Zahlungen ersichtlich keine Bedeutung für den Eintritt der Verjährung zukommen. Soweit auf die Rechnung Nr. 218 im April 2002 eine weitere Zahlung erfolgt ist (4.755,58 DM), kann dahinstehen, ob das zum Neubeginn der Verjährung im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB geführt hat. Die neue Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem –unterstellten- Anerkenntnis wäre im April 2005 abgelaufen gewesen, damit deutlich vor Erhebung vorliegender Klage (und auch vor Erhebung der Klage im Verfahren 15 O 147/06 im Sommer 2006). Die auf verschiedene Rechnungen zu "verteilende" Zahlung aus Juli 2004 hat von vornherein nicht zu einem Verjährungsneubeginn nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB geführt. Die Beklagte hatte damit Sicherheitseinbehalte freigegeben, wie insbesondere das begleitende Schreiben der Beklagten vom 29.06.2004 deutlich macht. Das ist kein Verhalten, durch das ein Schuldner unzweifelhaft sein Bewusstsein vom Bestehen der Schuld (erneut) zum Ausdruck bringt. Es besteht lediglich der Erklärungsgehalt, dass die Voraussetzungen für einen Einbehalt im Rahmen einer früher getätigten Zahlung nicht mehr bestehen; eine zusätzliche Bekräftigung der Schuld ist darin nicht zu sehen. Wenn die Beklagte schließlich im August 2004 die Rechnung Nr. 219 bezahlt hat, bleibt das für die noch erhobenen weitergehenden Forderungen ohne Bedeutung. Zweifelsohne dürfte die Beklagte damit die Forderung gemäß der genannten Rechnung anerkannt haben. Weitere Forderungen aus dieser Rechnung erhebt die Klägerin aber nicht mehr; eine Anerkenntniswirkung bezogen auch auf die anderen in gesonderten Schlussrechnungen abgerechneten Leistungen ist darin nicht zu sehen.
  4. Die Beklagte ist auch nicht gehindert, sich auf Verjährung zu berufen. Trotz des vorprozessualen Schreibens vom 17.03.2004 verstößt die Erhebung der Verjährungseinrede nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Denn die Erhebung einer Verjährungseinrede verstößt nur dann (als unzulässige Rechtsausübung) gegen § 242 BGB, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen geschöpft hat und auch schöpfen durfte, der Schuldner werde die Verjährungseinrede nicht geltend machen, sich vielmehr auf sachliche Einwendungen beschränken (vgl. BGH NJW 91, 974, 975). Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen; nur bei wirklich groben Verstößen gegen Treu und Glauben greift der Einwand unzulässiger Rechtsausübung durch (vgl. BGH NJW 88, 265, 266; 88, 2245, 2247). Diese Voraussetzungen lassen sich nicht feststellen: Mit dem Schreiben vom 17.03.2004 hat die Beklagte zwar zu erkennen gegeben, grundsätzlich losgelöst von "formalen" Fragen zu konstruktiven Lösungen bereit zu sein. Diese Bereitschaft ging jedoch nicht so weit, dass sie etwa einer Erklärung des Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede (vgl. BGH NJW 91 a.a.O.) gleich zu achten gewesen wäre. Das Thema Verjährung wurde nicht angesprochen; der Verjährungsablauf stand auch noch nicht unmittelbar bevor. Demgemäss hätte die damals durch ihre Streithelfer vertretene Klägerin durchaus die Möglichkeit gehabt, ohne Zeitdruck wegen drohender Verjährung gegenüber der Beklagten auf eine Klarstellung zu drängen, ob ihre Bereitschaft entgegenzukommen auch den Verjährungsverzicht beinhaltete. Nachdem die Klägerin das versäumt hat, kann sie der Beklagten unzulässige Rechtsausübung nicht entgegenhalten; ein grober Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben liegt unter solchen Umständen nicht vor.
  5. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 709 ZPO.