Kostenentscheidung nach Erledigung: Rechenschaftslegungsanspruch des Genußscheininhabers
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Gericht hat gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Die Klage war bei Anhängigkeit zulässig und begründet: Der Genußscheininhaber kann Rechenschaftslegung nach den Grundsätzen der §§ 242, 259 BGB verlangen, um eine Überschussbeteiligung zu prüfen. Die Einsicht in den vollständigen Jahresabschluss war zur Überprüfung der Dividendenauszahlung erforderlich; die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt.
Ausgang: Kostenentscheidung: Gericht legt die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auf, da die Klage zulässig und begründet war (Rechenschaftslegungsanspruch des Genußscheininhabers).
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung des Streitgegenstands entscheidet das Gericht nach § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung der bisherigen Sach‑ und Rechtslage sowie des billigen Ermessens.
Ein Genußscheininhaber kann Rechenschaftslegung verlangen, wenn diese zur Plausibilisierung oder Durchsetzung seines Anspruchs erforderlich ist; hierfür findet entsprechendes Recht aus den Grundsätzen der §§ 242, 259 BGB Anwendung.
Zur Überprüfung einer Überschuss‑ oder Dividendenauszahlung ist die Aushändigung bzw. Einsicht in den vollständigen Jahresabschluss erforderlich, wenn dieser die Grundlage der Auszahlung bildet.
Wenn aus tatsächlichen Umständen (z. B. Auskünften oder abgerechneten Zahlungen) ersichtlich ist, dass der Jahresabschluss bereits erstellt vorliegt, kann die spätere Publikationsfrist einer Veröffentlichungseinrede die Einsichtserfordernis nicht durchgreifend hindern.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gem. § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung der bisherigen Sach- und Rechtslage sowie des billigen Ermessens lediglich noch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist es sachgerecht, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Dies beruht auf folgenden Überlegungen:
Die Klage war bei Anhängigkeit zulässig und begründet. Der Klägerin stand gegen die Beklagte ein sog. Rechenschaftslegungsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 242, 259 BGB zu. Ein Genußscheininhaber kann nach allgemeinen Grundsätzen Rechenschaftslegung verlangen, wenn er sie zur Plausibilisierung seines Anspruchs benötigt (BGH II ZR 121/15, Urteil vom 14.06.2016). Nach den Genußscheinbedingungen, die von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sind, hat die Klägerin Anspruch auf eine feste Verzinsung in Höhe von 9 % p.a. sowie eine sog. variable Verzinsung. Nach dieser Regelung werden die Genußrechtsinhaber quotal an 15 % des Jahresüberschusses nach Steuern beteiligt. Um die Abrechnung der Dividendenzahlung überprüfen zu können, benötigt der Genußscheininhaber Einblick in den von der Beklagten festgestellten Jahresabschusses. Dies wiederum setzt die Aushändigung des vollständigen Jahresabschlusses an den Genußscheininhaber voraus. Der Einwand der Beklagten, der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 sei erst Ende des Jahres 2016 zu veröffentlichen und erst von diesem Zeitpunkt an habe die Klägerin Anspruch auf Einblick in den Jahresabschluss, verfängt nicht. Die Beklagte hat den Jahresabschluss nach Lage der Dinge spätestens bis Mitte des Jahres 2016 erstellt. Sie hat nämlich mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 30.06.2016 (Anlage K 8) die Dividendenauszahlung für das Geschäftsjahr 2015 erläutert. Die Zahlung der Überschussdividende in Höhe von 200,73 € setzt das Vorliegen des Jahresabschlusses voraus. Der in diesem festgestellte und ausgewiesene Gewinn ist die Grundlage für die Überschussbeteiligung.
Bielefeld, 03.03.2017
Landgericht - VI. Kammer für Handelssachen
Der Vorsitzende