Berufung des Angeklagten wegen unentschuldigtem Ausbleiben verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte rechtzeitig Berufung ein, erschien jedoch trotz Kenntnis des Termins nicht und war nicht zulässig vertreten. Die behauptete Autopanne wurde nicht substantiiert belegt; Lichtbilder und Angaben überzeugten nicht. Ein fehlender Rückschein der Ladung hinderte die Verwerfung nicht, weil der Mangel nicht ursächlich war. Die Berufung wurde nach §329 Abs.1 S.1 StPO verworfen; die Kosten des Verfahrens wurden dem Angeklagten nach §473 Abs.1 StPO auferlegt.
Ausgang: Berufung des Angeklagten wegen unentschuldigtem Ausbleiben trotz Kenntnis des Termins verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach §329 Abs.1 Satz1 StPO zu verwerfen, wenn der Angeklagte trotz Kenntnis vom Verhandlungstermin unentschuldigt ausbleibt und nicht in zulässiger Weise vertreten ist.
Ein formeller Mangel der Ladung (z. B. fehlender Rückschein) hindert die Verwerfung nicht, wenn der Angeklagte tatsächliche Kenntnis vom Termin hatte und der Mangel nicht ursächlich für das Ausbleiben ist.
Zur Entschuldigung des Ausbleibens sind substantiierte Darlegungen oder nachvollziehbare Nachweise erforderlich; bloße Behauptungen des Angeklagten oder seines Verteidigers genügen nicht.
Wird die Berufung verworfen, sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Angeklagten gemäß §473 Abs.1 StPO aufzuerlegen.
Tenor
Die Berufung des Angeklagten wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.
Gründe
Der Angeklagte hat gegen das Urteil vom 24.01.2022 zwar rechtzeitig Berufung eingelegt, ist aber in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung, ungeachtet der Kenntnis vom Termin, ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden.
Zwar ist der Rückschein der Ladung des Angeklagten in Polen nicht zur Akte gelangt, so dass eine ordnungsgemäße Ladung nicht nachgewiesen werden kann. Jedoch hatte der Angeklagte nach der Erklärung seines Verteidigers in der Berufungshauptverhandlung Kenntnis vom Termin. Daher hindert der Ladungsmangel, der für das Ausbleiben nicht ursächlich ist, die Verwerfung nicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2008 – 3 Ss 288/08 –, Rn. 9 m. w. N., juris). Der Angeklagte war auch auf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen worden (§ 323 Abs. 1 S. 2 StPO), denn ihm hatte die Ladung zu dem Termin am 03.11.2022, der aufgrund einer Erkrankung des Angeklagten verlegt wurde, mit Einschreiben gegen Rückschein (Bl. 216 d. A.) zugestellt werden können.
Soweit der Angeklagte durch seinen Verteidiger hat vortragen lassen, zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr habe er bemerkt, dass mit seinem Fahrzeug etwas nicht stimme, da die Gänge nicht mehr richtig rein gegangen seien, er sei dann auf einen kleinen Rastplatz gefahren, habe das Fahrzeuge aus- und wieder eingeschaltet sowie die Gänge durchgeschaltet, trotzdem seien die vorher wahrgenommenen Geräusche noch dagewesen, er sei aber dennoch weitergefahren, bis er schließlich auf dem Rastplatz Z. angehalten habe, und ein Mitarbeiter eines durch seine Versicherung verständigten Abschlepp- und Pannendienstes sei unterwegs, er solle an Ort und Stelle warten und wann ihm jemand dort zu Hilfe komme, wisse er nicht, kann ihn dies nicht entschuldigen.
Die bloßen Behauptungen des Angeklagten über seinen Verteidiger werden durch nichts substantiiert gestützt. Auf den durch den Verteidiger auf seinem Mobiltelefon gezeigten Lichtbildern war – so der Verteidiger – der Angeklagte zu sehen sowie eine geparkte schwarze Limousine vom Typ Jaguar XF mit dem polnischen Kennzeichen xxx und ein Schild des Parkplatzes Z., der an der Bundesautobahn 2 gelegen ist. Eine Autopanne war anhand dessen aber ebenso wenig ersichtlich wie der Zeitpunkt der Aufnahmen der Lichtbilder. Zweifel an der Richtigkeit des tatsächlichen Vorbringens, d. h. der Kfz-Panne, resultieren auch daraus, dass der Angeklagte trotzdem zunächst noch über einen Zeitraum von über einer Stunde weiterfahren sein will und nicht – etwa auf freier Strecke – liegengeblieben zu sein scheint, sondern selbstständig einen Parkplatz anfahren, dann aber anscheinend nicht mehr weiterfahren konnte.
Weitere, sofort zur Verfügung stehende Ermittlungsmöglichkeiten im Freibeweisverfahren waren nicht ersichtlich. Ebenso wenig war ein weiteres Abwarten veranlasst, da der Angeklagte über seinen Verteidiger nicht angeben konnte, wie er wann von dem Parkplatz Z. wegkommen würde, der knapp 200 km vom Landgericht Bielefeld entfernt liegt.
Zudem spricht gegen die Schlüssigkeit des Vorbringens, dass die Reisezeit zu knapp bemessen erscheint. Der Angeklagte hat von seinem Wohnort K. in Polen bis zum Landgericht Bielefeld ausweislich einer Recherche bei „Google Maps“ am PC im Sitzungssaal etwa xxx km und eine reine Fahrzeit von etwa 6 ½ Stunden zurückzulegen. Da er – so sein Verteidiger – um 02:00 Uhr an seiner Wohnanschrift losgefahren sein will, hat er jedenfalls keine Zeitreserve z. B. für Pausen und Staus eingeplant für ein pünktliches Erscheinen im Landgericht Bielefeld um 09:00 Uhr, zumal er bei nasskaltem Wetter zur Nachtzeit über die Bundesautobahn 2, eine gerichtsbekannt vielbefahrene und besonders stauanfällige Autobahnverbindung, gefahren ist. Seine dazu übermittelte Erklärung, er sei auch beim letzten Mal zum Termin beim Amtsgericht Bielefeld so losgefahren und habe es pünktlich geschafft, überzeugt nicht, da der Termin am 24.01.2021 nicht, wie vor der Kammer, auf 09:00 Uhr, sondern auf 12:30 Uhr anberaumt war. Daher wäre auch bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge kaum mit einem rechtzeitigen Eintreffen des Angeklagten zu rechnen gewesen.
Die eingelegte Berufung war daher nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.