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Landgericht Bielefeld·14 Ns 35/10·23.08.2010

Berufung gegen Verurteilung wegen EC-Kartendiebstahls und Computerbetrugs verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen Diebstahls und Computerbetrugs und erstrebte insbesondere Strafaussetzung zur Bewährung. Seine als „Revision“ bezeichnete Eingabe wurde wegen des erkennbaren Anfechtungsziels und neuer Tatsachen (Studium) als Berufung ausgelegt. Das Landgericht bejahte Diebstahl an einer im Papierkorb aufgefundenen EC-Karte samt PIN sowie zwei Fälle des Computerbetrugs durch Geldabhebungen am Automaten. Die Berufung blieb ohne Erfolg; eine Bewährung wurde wegen negativer Sozialprognose und einschlägiger Vorstrafen versagt.

Ausgang: Berufung des Angeklagten gegen die Verurteilung (ohne Bewährung) auf seine Kosten verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Berufung und Revision können gegen dasselbe amtsgerichtliche Urteil nicht nebeneinander durchgeführt werden; bei widersprüchlichen Erklärungen ist der Wille des Angeklagten maßgeblich zu ermitteln (§ 297 StPO).

2

Eine unzutreffende Bezeichnung des Rechtsmittels ist unschädlich; maßgeblich ist der erkennbare Anfechtungswille, sodass ein Rechtsmittel nach § 300 StPO im Zweifel als das vernünftigerweise Gewollte auszulegen ist.

3

Eine EC-Karte mit PIN wird durch Entsorgung in einem Papierkorb nicht herrenlos, wenn aus Sicht des Eigentümers ein Interesse an der Verhinderung unkontrollierter Verbreitung besteht; dann liegt regelmäßig keine Dereliktion (§ 959 BGB), sondern eine auf Entsorgung/Vernichtung bezogene Besitzaufgabe vor.

4

Gewahrsam an Gegenständen in Geschäftsräumen kann aufgrund generellen (antizipierten) Herrschaftswillens fortbestehen, auch wenn der konkrete Gegenstand vorübergehend in einen Papierkorb gelangt; die Wegnahme ist mit Begründung neuen Gewahrsams vollendet.

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Die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) fehlen bei ungünstiger Sozialprognose, insbesondere bei wiederholter einschlägiger Vorbelastung und Tatbegehung während laufender Bewährungen.

Relevante Normen
§ 959 BGB§ 929 BGB§ 242 Abs. 1 StGB§ 263a Abs. 1 3. Var. StGB§ 263a Abs. 1 StGB§ 53 StGB

Tenor

  Die Berufung des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht – Strafrichter – C.hat den Angeklagten am 03.02.2010 wegen Diebstahls und wegen Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

4

Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 03.02.2010 – eingegangen beim Amtsgericht C.am 08.02.2010 -Rechtsmittel eingelegt. Der Angeklagte persönlich hat mit seinem am 10.02.2010 beim Amtsgericht C.eingegangen Schreiben vom 09.02.2010 Revision gegen das Urteil eingelegt; er wendet sich gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, weil er seit dem 01.02.2010 Studierender des Weserkollegs in B. sei, weiter zur Schule gehen und seinen Abschluss machen möchte.

5

Das schriftliche Urteil ist dem Verteidiger am 11.03.2010 zugestellt worden. Mit Eingabe des Verteidigers vom 12.03.2010 – eingegangen beim Amtsgericht C.am 16.03.2010 – ist das Rechtsmittel als Berufung bezeichnet worden.

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Die Rechtsmittel der Berufung und der Revision können nicht nebeneinander durchgeführt werden (vgl. BGHSt 2, 63, 68, 69).

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Der Verteidiger hat das von ihm zunächst eingelegte Rechtsmittel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als Berufung benannt; jedoch ist diese Bestimmung unwirksam, wenn sie in Widerspruch zu der von dem  Angeklagten eingelegten Revision stünde. Widersprechen die Rechtsmittelerklärungen des Angeklagten und seines Verteidiger, so ist entsprechend § 297 StPO der Wille des Angeklagten zu ermitteln. Sofern der Angeklagte Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil einlegt und der Verteidiger mit gesondertem Schriftsatz zunächst ein noch nicht bestimmtes Rechtsmittel einlegt, so ist, auch wenn der Verteidiger vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist das von ihm eingelegte Rechtsmittel als Berufung bezeichnet, der Wille des Angeklagten maßgebend. Im Zweifel ist das eingelegte Rechtsmittel als Berufung anzusehen und als solche zu behandeln, jedenfalls solange sich der Angeklagte nicht eindeutig und verbindlich für die Wahl der Revision entscheidet (vgl. OLG Hamm, NStZ 2006, 184 m. w. N.).

8

Die vom Angeklagten eingelegte Revision ist als Berufung zu behandeln.

9

Dass er das Rechtsmittel als Revision bezeichnet hat, ist unschädlich, da es nicht auf den benutzten Wortlaut, sondern darauf ankommt, was der Rechtsmittelführer tatsächlich will. Der in § 300 StPO zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke zielt vor allem darauf ab zu vermeiden, dass dem Rechtsmittelführer ein Nachteil daraus entsteht, dass er sein Rechtsmittel nicht richtig, nicht eindeutig oder gar nicht bezeichnet hat. Bei klar erkennbarem Anfechtungswillen  - wie hier - muss die Auslegung dazu führen, dass das vernünftigerweise Gewollte - soweit wie möglich - zum Tragen kommt und dass der mit der Erklärung erstrebte Erfolg auch erreicht werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1988, 153).

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Hier begehrt der Angeklagte unter Hinweis auf sein am 01.02.2010 aufgenommenes Studium Strafaussetzung zur Bewährung. Da er  diesen Umstand – ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls und der erstinstanzlichen Urteilsgründe – im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgebracht hat, ist auch die von dem rechtsunkundigen Angeklagten eingelegt Revision als Berufung auszulegen.

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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

12

II.

13

Der Angeklagte, der noch bei seinen Eltern wohnt, hat im Jahr 2001 die Hauptschule nach der Klasse 10. mit Abgangszeugnis verlassen. Eine Ausbildung hat er danach nicht gemacht, sondern u. a. als D.  und E. gearbeitet. Seit etwa eineinhalb Jahren ist er durchgängig arbeitslos und wird von seinen Eltern finanziell unterstützt. Er ist Vater eines etwa drei Jahre Kindes, das bei der Kindesmutter lebt.

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Der Angeklagte, der ein Alkoholproblem hat und gelegentlich Marihuana konsumiert, ist mehrfach vorbestraft:

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Erstmals ist er im Jahre 2004 wegen Diebstahls aufgefallen. Das Amtsgericht C.verhängte gegen ihn am 08.12.2004 wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort einen Freizeitjugendarrest und ordnete ein Fahrverbot von drei Monaten an. Wegen Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch verhängte das Amtsgericht C.gegen den Angeklagten am 18.03.2005 erneut einen Freizeitjugendarrest und am 01.06.2005  wegen Betruges und Waffenbesitzdrei Wochen Jugendarrest.

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Am 18.10.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht C.wegen Betruges zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro und am 21.02.2007 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro und wegen veruntreuender Unterschlagung am 01.08.2007 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

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Die Vollstreckung der Geldstrafen ist erledigt; der Verurteilte hat sie teilweise gezahlt und zum Teil Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt, und zwar zuletzt im Jahr 2008.

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Mit Urteil vom 07. Mai 2008 – rechtskräftig seit dem 07.05.2008 - verhängte das Amtsgericht C.gegen den Angeklagten wegen Betruges sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zu Bewährung. Die Dauer der Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt

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Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde:

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Der Angeklagte erschlich sich in dem Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2007 mehrfach Waren bzw. Leistungen, indem er dem jeweils geschädigten Unternehmen seine Zahlungswilligkeit beziehungsweise –fähigkeit vorspiegelte, die tatsächlich nicht vorhanden war. Die erlangten Waren beziehungsweise Leistungen verwendete der Angeklagte für sich, um sie zur fortlaufenden Deckung eigener Bedürfnisse einzusetzen und eigene Aufwendungen zu ersparen; soweit es ihm möglich war, veräußerte der Angeklagte die Waren, um sich aus dem Erlös Alkohol zu verschaffen. Die einzelnen Bestellungen tätigte der Angeklagte jeweils unter den von ihm frei erfundenen Namen „F. “ oder „H. “ A., da er selbst weder willens noch in der Lage war, die Rechnungsbeträge zu begleichen oder bei den Firmen jeweils bekannt war, dass der Angeklagte die von ihm bezogenen Leistungen beziehungsweis Waren tatsächlich nicht bezahlen konnte.

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Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten:

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Am 03.10.2006 beauftragte der Angeklagte bei der I. einen Telefonanschluss für seine Wohnung unter der Adresse G.-Str.. 00. Der Anschluss war bis zum 03.01.2007 freigeschaltet. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Rechnungsbeträge in Höhe von 793,59 Euro wurden von dem Angeklagten nicht ausgeglichen.

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An einem nicht näher bestimmbaren Tag bestellte der Angeklagte jeweils bei der Firma J.  Waren im Wert von 926,29 Euro, bei der Firma „K. “ im Wert von 250,40 Euro, bei der Firma L. Online im Wert von 196,54 Euro, und bei der Firma M. Waren im Wert von 96,39 Euro.

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Am 28.03.2007 bestellte der Angeklagte über den Online-Versand N. Waren im Wert von 125,15 Euro, ohne – wie von vornherein beabsichtigt - die Rechnung zu begleichen.

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Am 07.04.2007 orderte der Angeklagte bei der Firma O. “ einen SMS-Service, der von ihm auch in Anspruch genommen wurde. Das hierfür entstandene Leistungsentgelt von 106,56 Euro zahlte der Angeklagte nicht; auch dies war von ihm von vornherein beabsichtigt.

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Am 09.04.2007 orderte der Angeklagte über das Internet eine SMS-Flatrate bei der Firma „P. “. Den Rechnungsbetrag in Höhe von 00,00 Euro für die in Anspruch genommenen Leistungen zahlte dieser, wie von vornherein beabsichtigt, nicht.

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Am 27.06.2007 entwendete der Angeklagte aus dem Fahrrad-Gemeinschaftskeller im Haus G.-Str.. 00 ein Fahrrad der Marke Hercules, mit dem  er zunächst herumfuhr. Später warf er es in der Q.-Str. weg, weil er mit dem Fahrrad nicht erwischt werden wollte. Den Willen, das Fahrrad an den berechtigten zurückzugeben, hatte der Angeklagte nicht.

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Am 28.06.2007 entwendete der Angeklagte ebenfalls aus dem Fahrrad-Gemeinschaftskeller des Hauses G.-Str.. 00 ein Mountainbike der Marke Firebird sowie ein Fahrrad GTX. Eines dieser Fahrräder wollte der Angeklagte selbst behalten, das andere Wollte er verkaufen, um sich von dem Erlös Alkohol zu beschaffen.

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Zuletzt verurteile das Amtsgericht C.den Angeklagten am 25.03.2009 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Das Urteil ist seit dem 25.03.2009 rechtskräftig. Die Dauer der Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.

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Am 04.06.2008 hatte der Angeklagte gegen 17:55 Uhr aus den Auslagen des WEZ-Marktes in der R. Straße in S. Waren im Gesamtwert von 15,16 Euro entwendet, indem er diese in seine Tasche steckte. Die Ware wollte der Angeklagte, der Hunger hatte, für sich selbst verwenden und sie aufessen.

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Die Strafaussetzung zur Bewährung aus den Urteilen vom 07.05.2008 und vom 25.03.2009 wurde rechtskräftig widerrufen.

32

Der Angeklagte befindet sich zur Verbüßung dieser Strafe seit dem 10.08.2010 in Strafhaft. 14 Tage vor seiner Inhaftierung will er mit dem Alkoholkonsum aufgehört haben.

33

III.

34

Die Mutter des Angeklagten reinigte nach Geschäftsschluss die Geschäfts- und Büroräume der Filiale der X Bank in C. . Der Angeklagte hatte sie hin und wieder begleitet und ihr bei der Erledigung der Reinigungsarbeiten geholfen. Am 07.09.2009 gegen 17:00 Uhr hielt sich der Angeklagte wiederum mit seiner Mutter nach Geschäftsschluss dort auf und half ihr bei Reinigungsarbeiten. Dabei bat die Mutter des Angeklagten, den Inhalt eines Papierkorbs in einen Müllsack zu entleeren und den Sack nach draußen zu bringen, wo er von einem Entsorgungsunternehmen abgeholt werden sollte. In diesem Papierkorb entdeckte der Angeklagte ein schwarzes Kästchen, das seine Aufmerksamkeit erregte. Er entleerte zunächst den Inhalt des Papierkorbs in den Müllsack, brachte den Müllsack nach draußen, nahm anschließend außerhalb der Sichtweite seiner Mutter das Kästchen an sich und öffnete es. Er entdeckte darin eine EC-Karte und in einem Briefumschlag die dazu gehörende PIN, die ursprünglich im Besitz des Zeugen T. waren. Dieser hatte am Morgen des 07.09.2009 nach Kündigung seines Geschäftskontos, das er nicht mehr benötigte, sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen betreffend dieses Konto einschließlich EC-Karte und PIN, dem Mitarbeiter der X Bank, dem Zeugen U. , in dem schwarzen Kästchen ausgehändigt. Anschließend gelangte das Kästchen samt Inhalt - wohl versehentlich und in Unkenntnis von der darin befindlichen EC-Karte nebst PIN - in den Papierkorb in den Geschäftsräumen der Bank, wobei nicht aufgeklärt werden konnte, wer das Kästchen dahin entsorgt hat. Üblicherweise werden EC-Karten, die ein Kunde zurückgibt, von dem Bankmitarbeiter im Beisein des Kunden zerschnitten und anschließend als Sondermüll von einer in V. ansässigen Spezialfirma entsorgt.

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Der Angeklagte nahm die EC-Karte samt PIN an sich und tätigte sodann in der Zeit zwischen 17:20 Uhr und 18:00 Uhr damit in C.Abhebungen, und zwar bei der Commerzbank an der W.-Str. in Höhe von 400,00 Euro und anschließend  bei der Volksbank am XxX in Höhe von 500,00 Euro. Danach warf er die EC-Karte weg.

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Die Abhebung der Beträge war trotz vorangegangener Kündigung des Kontos möglich, weil das Konto aus bankinternen Gründen noch nicht aufgelöst worden war. Das Geld gab der Angeklagte für eigene Zwecke aus; u. a. kaufte er davon Alkohol. Die Mutter des Angeklagten verlor aufgrund dieses Vorfalls ihren Arbeitsplatz bei der X Bank.

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IV.

38

Der Angeklagte hat das Tatgeschehen in vollem Umfang eingeräumt. Sein Geständnis ist glaubhaft. Es deckt sich mit den Bekundungen der Zeugen U. , X. A. und T. .

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V.

40

Danach hat sich der Angeklagte wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB und wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 3. Var. StGB strafbar gemacht.

41

1.

42

Die EC-Karte war für den Angeklagten eine fremde bewegliche Sache; sie war nicht herrenlos, auch wenn der Angeklagte sie nebst PIN in einem Papierkorb vorgefunden hat. Fremd ist eine Sache, die nach bürgerlichem Recht im Eigentum einer anderen Person steht (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 242 Rdn. 5 m. w. N.). Hier war die X. Bank AG (noch) Eigentümerin der EC-Karte nebst PIN.

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Nach § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Die sog. Dereliktion nach § 959 BGB ist eine einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Deshalb kommt es für die Auslegung dieser Erklärung nicht auf den objektiven Empfängerhorizont einer vom Eigentümer verschiedenen Person an, sondern auf den tatsächlichen subjektiven Willen des Eigentümers selbst. Wer Gegenstände in die Mülltonne wirft oder als Sperrmüll auf die Straße stellt, wird zwar meistens jedes Interesse an ihnen verloren haben. Sein Wille geht dann nur dahin, dass der Müll fortgeschafft wird und ihn nicht mehr belastet. Ob dies die zuständige Müllabfuhr tut oder jemand, der mit dem Müll noch irgendetwas anfangen will, wird dem Eigentümer in der Regel gleichgültig sein. In diesen Fällen wäre eine Eigentumsaufgabe - soweit sie zulässig ist - als Erklärungsgehalt durchaus in Betracht zu ziehen. Anders verhält es sich jedoch von vornherein dann, wenn Dinge in den Müll gegeben werden, die erkennbar in irgendeiner besonderen Beziehung zu dem Eigentümer gestanden haben. Wer z. B. Briefe oder sonstige persönliche Dokumente, Bankunterlagen oder Geschäftspapiere wegwirft, will nicht, dass sie jeder beliebige Dritte an sich nimmt und sie unter Umständen gegen den früheren Eigentümer benutzt. Der Wille geht in solchen Fällen zwar auch dahin, die Gegenstände loszuwerden, dies aber nur zu dem Zweck, dass sie in einer Müllbeseitigungsanlage vernichtet werden. Der objektive Erklärungsgehalt ist dann eindeutig nicht auf eine Eigentumsaufgabe, sondern nur auf eine Eigentumsübertragung gemäß § 929 BGB an den Träger der Müllabfuhr gerichtet. Allgemein lässt sich sagen, dass, solange ein Interesse des Eigentümers an der Verhinderung einer unkontrollierten Verbreitung der Sache besteht, keine Dereliktion vorliegt (vgl. LG Ravensburg, NJW 1987, 3142).

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Der Zeuge U. hat bekundet, dass zurückgegebene EC-Karten vor den Augen der Kunden zerschnitten und als Spezialmüll von einem Entsorgungsunternehmen in V. entsorgt werden, um jeglichen Missbrauch auszuschließen. Dementsprechend ist das Wegwerfen der EC-Karte als ausschließlich an den Träger der Abfallentsorgung gerichtetes Angebot zum Eigentumserwerb zur Vernichtung auszulegen. Hat der Entsorgungsträger dieses Angebot nicht durch Abtransport des Mülls einschließlich EC-Karte und PIN zur Vernichtung annehmen können, weil der Angeklagte sich zuvor der EC-Karte bemächtigt hat, ist die X Bank AG Eigentümerin der EC-Karte geblieben.

45

Der Angeklagte hat die EC-Karte nebst PIN auch weggenommen.

46

Die Wegnahme ist dann vollzogen, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist (BGH, NStZ 1988, 270, 271). Gewahrsam ist ein tatsächliches, vom entsprechenden Willen getragenes Herrschaftsverhältnis über eine Sache. Wesentlich ist die Sachherrschaft, der unter Ausschluss fremder Einwirkungsmöglichkeiten kein Hindernis entgegenstehen darf (BGHSt 8, 273, 275). Der Wille setzt ein Wissen, also Kenntnis vom Entstandensein des Herrschaftsverhältnisses voraus, hingegen nicht ständiges Bewusstsein der Sachherrschaft voraus. Auch braucht sich der Herrschaftswille nicht auf einzelne Sachen zu erstrecken; er kann allgemein bekundet sein oder sich aus den Umständen ergeben (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 242 Rdn. 13 m. w. N.). Es genügt ein – nach der Verkehrsanschauung zu bestimmender – genereller Herrschaftswille bzw. antizipierter Herrschaftswille, der sich auf sämtliche Gegenstände in einem räumlichen Bereich erstreckt, so z. B. an Sachen in eigenen Geschäftsräumen (vgl. Kudlich in SSW-StGB, 1. Aufl., § 242 Rdn. 20). Danach hatte hier der Zeuge U. Gewahrsam an der EC-Karte nebst PIN, die sich in dem schwarzen Kästchen befanden, das der Zeuge T. ihm übergeben hatte. Die X. Bank AG, in deren Geschäftsräumen sich die EC-Karte nebst Umschlag mit der PIN befand, ist eine juristische Person. Juristische Personen als solche haben keinen Gewahrsam, vielmehr die Personen, die für sie die tatsächliche Gewalt ausüben (s. Fischer aaO).

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Das Kästchen nebst Inhalt ist auch nicht gewahrsamslos geworden, als es in den Papierkorb gelegt wurde. Der einmal begründete Gewahrsam bleibt als ein tatsächliches Verhältnis, das dem Inhaber die Sachherrschaft ermöglicht, solange bestehen, bis dessen tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit verloren geht (BGHSt 4, 210). Das ist hier erst geschehen, als der Angeklagte die EC-Karte nebst PIN einsteckte.

48

Der Angeklagte hat sich die EC-Karte nebst PIN rechtswidrig zugeeignet.

49

2.

50

Daneben hat sich der Angeklagte wegen Computerbetrugs in zwei Fällen gemäß § 263a Abs. 1 3. Var. StGB strafbar gemacht. Die beiden Fälle des Computerbetrugs stehen zueinander in Realkonkurrenz gemäß § 53 StGB.

51

3.

52

Zwischen dem Diebstahl der EC-Karte und dem Computerbetrug in zwei Fällen besteht ebenfalls Tatmehrheit gemäß § 53 StGB (vgl. BGH, NJW 2001, 1508 f.).

53

VI.

54

Diebstahl wird nach § 242 Abs. 1 StGB und Computerbetrug nach § 263a Abs. 1 StGB jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

55

Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich – wie schon in der ersten Instanz – geständig eingelassen hat, wenn auch dem Geständnis angesichts der erdrückenden Beweislage aufgrund der Lichtbilder, die den Angeklagten in den Geschäftsräumen der Bank und vor den Geldautomaten gut erkennbar zeigen, keine allzu große Bedeutung zukommt.. Mildernd hat die Kammer auch den Widerruf der beiden Strafaussetzungen zur Bewährung gewertet.

56

Straferschwerend wirkte sich aus, dass der Angeklagte schon mehrfach wegen Vermögensdelikten, insbesondere auch wegen Diebstahls vorbestraft ist und zur Tatzeit in zwei Verfahren unter Bewährung stand. Er hat sich weder durch die Verhängung von Jugendarrest, noch von Geldstrafen und ihrer teilweisen Verbüßung als Ersatzfreiheitsstrafe beeindrucken lassen. Schließlich hat er durch den Diebstahl der EC-Karte das Vertrauen seiner Mutter missbraucht, die ihm den Zugang zu den Geschäftsräumen der Bankfiliale erst ermöglicht hat und die zudem aufgrund des Vorfalls ihren Arbeitsplatz bei der X. Bank verloren. Der infolge des Computerbetruges unmittelbar entstandene Schaden von 400,00 Euro und 500,00 Euro ist nicht unerheblich.

57

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer für den Diebstahl der EC-Karte nebst PIN eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und für jeden Computerbetrug eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten für tat- und schuldangemessen.

58

Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 54 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe von sechs Monaten eine Gesamtstrafe gebildet und dabei die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Dabei hat die Kammer erneut zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich geständig gezeigt hat. Einerseits besteht zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang. Andererseits zeugt es von einer gewissen kriminellen Energie, dass der Angeklagte bei zwei unterschiedlichen Banken binnen 45 Minuten Geld abgehoben hat

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Straferschwerend wirkten sich auch hier die zahlreichen Vorstrafen aus sowie der Gesamtschaden von 900,00 Euro aus. Insbesondere hat die Kammer erheblich strafschärfend berücksichtigt, dass die Mutter des Angeklagten aufgrund des EC-Kartendiebstahls nebst PIN ihren Arbeitsplatz verloren hat.

60

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen.

61

Die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß §§ 58 Abs. 1, 56 Abs. 1 StGB liegen nicht vor. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass sich der Angeklagte allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte ist erheblich – zumeist wegen Vermögensdelikten - vorbestraft. Er hat sich weder durch die Verhängung von Jugendarrest, noch von Geldstrafen noch von der Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe beindrucken lassen. Die hier abzuurteilenden Taten hat er während des Laufs von zwei Bewährungsfristen begangen. Allein der Umstand, dass sich der Angeklagte seit dem 10.08.2010 in anderer Sache in Strafhaft befindet, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da gegenwärtig nicht absehbar ist, welche Wirkungen der Strafvollzug auf ihn haben wird. Zudem hat der Angeklagte, der selbst einräumt, zu viel Alkohol und gelegentlich Marihuana zu konsumieren, ein bisher nicht aufgearbeitetes Alkoholproblem. Zumindest einen Teil des erlangten Geldes hat er für den Erwerb von Alkohol eingesetzt.

62

VII.

63

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.