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Landgericht Bielefeld·12 O 95/17·26.02.2018

UWG: Irreführende Google-Anzeige „Schlüsseldienst + Ort“ ohne Niederlassung; Vertragsstrafe

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm eine bundesweit tätige Vermittlerin von Schlüsseldiensten auf Unterlassung und Vertragsstrafe in Anspruch. Streitpunkt war, ob Google-Anzeigen mit Ortsangabe und Preis-/Schnelligkeitsversprechen den Eindruck einer örtlichen Niederlassung und eigener Leistungserbringung erwecken und ob „ab 9 €“ als Preis der Türöffnung verstanden wird. Das LG bejahte eine Irreführung nach § 5 UWG und hielt das Versäumnisurteil im Kern aufrecht. Zudem bejahte es eine verwirkte Vertragsstrafe, weil „Schlüsseldienst in Stuttgart“ kerngleich gegen eine Unterlassungserklärung verstieß.

Ausgang: Einspruch erfolglos; Versäumnisurteil (mit Modifizierung zu Ziff. 1) aufrechterhalten, Unterlassung und Vertragsstrafe zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Werbung mit der Kombination „Schlüsseldienst“ und Ortsangabe kann den Eindruck einer örtlichen Niederlassung vermitteln, wenn die Anzeige zusätzliche Aussagen (z.B. konkrete Anfahrtszeit) enthält, die ein Vor-Ort-Unternehmen erwarten lassen.

2

Eine Suchmaschinenanzeige ist bereits als eigenständige geschäftliche Handlung geeignet, eine geschäftliche Entscheidung zu veranlassen; nachgelagerte Klarstellungen auf der verlinkten Website beseitigen eine zuvor begründete Irreführung nicht ohne Weiteres.

3

Werbende Angaben, die Qualitätsmerkmale der Leistung („seriös“, „schnell“, „zuverlässig“) hervorheben, können den Eindruck eigener Leistungserbringung begründen, wenn ein Hinweis auf bloße Vermittlung fehlt.

4

Eine blickfangmäßig herausgestellte Preisangabe („ab 9 €“) ist irreführend, wenn der Verbraucher sie als Preis der beworbenen Hauptleistung (Türöffnung) versteht und eine Zuordnung zu einem anderen Produkt (Schloss) nicht klar und eindeutig erfolgt.

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Eine abgewandelte Werbeaussage kann als kerngleicher Verstoß eine Vertragsstrafe auslösen, wenn sie trotz sprachlicher Modifikation denselben irreführenden Aussagekern aufrechterhält.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 1 UWG§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG§ 5 Abs. 1 S. 1 UWG§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG§ 2 Abs. 1 Ziff. 9 UWG§ 890 ZPO

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 10.10.2017 bleibt mit folgender Modifizierung des Urteilstenors zu Ziffer 1. aufrechterhalten:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Leistungen eines Schlüsseldienstes unter Angabe eines Ortsnamens zu bewerben, wie nachfolgend eingelichtet (beispielhaft ) mit der Werbung für den Ort Pullach geschehen, wenn tatsächlich am angegebenen Ort von der Beklagten eine geschäftliche Niederlassung nicht unterhalten wird:Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € fortgesetzt werden.

Tatbestand

2

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch sowie den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe geltend.

3

Die Beklagte vermittelt bundesweit Schlüssel-Notdienst-Leistungen an Partnerunternehmen. Die Kontaktaufnahme eines Verbrauchers zu der Beklagten gestaltet sich wie folgt: Gibt der Verbraucher die Suchbegriffe „Schlüsseldienst“ sowie den Ort, an dem in der Regel die Leistung erbracht werden soll, bei Google ein, so erscheint an vorderer Stelle der Ergebnisliste eine Anzeige der Beklagten, die beispielsweise bei der Eingabe der Suchbegriffe „Schlüsseldienst Pullach“ folgenden Inhalt hat:

5

Klickt man diese Anzeige an, so gelangt der Verbraucher auf die Internetseite der Beklagten www.sxxxx.de, auf der plakativ herausgestellt die Telefonnummer „0800 xxx jetzt kostenlos anrufen“ erscheint. Ferner weist die Internetseite der Beklagten auf Leistungen und Preise, Möglichkeiten der Bezahlung und Bewertungen hin. Am Schluß der Darstellung heißt es unter der Überschrift „schnell, flexibel & mobil:

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„Mit unseren Partnern sind wir rund um die Uhr in Pullach und Umgebung für Sie im Einsatz. Wir vermitteln Ihre Notsituation und Ihren dringlichen Auftrag an … Partner bei Ihnen in der Nähe. …“

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Wegen des weiteren Inhalts des Internetauftrittes der Beklagten wird auf die zur Akte gereichte Anlage B 1 Bezug genommen. Die Beklagte unterhält weder in Pullach noch anderen Orten im Bundesgebiet Niederlassungen, die Schlüssel-Notdienst-Leistungen erbringen. Wählt ein Verbraucher die angegebene Telefonnummer der Beklagten an, so gibt diese den Auftrag weiter an die Person oder Gesellschaft, die die Leistungen (Türöffnung, Montage eines Schlosses etc.) erbringt. Für diese Vermittlungstätigkeit erhält die Beklagte eine Provision. Welche Erklärungen die Beklagte dem anrufenden Verbraucher gegenüber abgibt, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger beanstandete die nach Eingabe der Suchbegriffe „Schlüsseldienst und Ortsname, z.B. Pullach“ an vorderer Stelle der Ergebnisliste platzierte Anzeige der Beklagten unter mehreren Gesichtspunkten als irreführend; er mahnte die Beklagte – vergeblich – mit Schreiben vom 27.07.2017 ab (Anlage K 5).

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Der Kläger beansprucht ferner die Zahlung einer Vertragsstrafe. Diesem Anspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

9

Die Beklagte hatte eine Anzeige geschaltet, die nach Eingabe der Begriffe „Schlüsseldienst Stuttgart“ in die Suchmaschine Google an 2. Stelle der Ergebnisliste erschien und folgenden Inhalt aufwies:

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Der Kläger beanstandete diese Werbung mit Abmahnschreiben vom 12.05.2017 (Anlage K 7) als irreführend und wettbewerbswidrig mit der Begründung, die Beklagte erwecke irreführend den Eindruck, in Stuttgart ansässig zu sein und einen Schlüsseldienst zu unterhalten sowie eine Türöffnung für einen Preis ab 9,00 € vorzunehmen. Tatsächlich bot sie für einen Preis von 9,00 € lediglich ein Schloß an, nicht jedoch eine Türöffnung. Darüber hinaus unterhielt und unterhält die Beklagte in Stuttgart keine Niederlassung. Sie gab daraufhin am 30.05.2017 folgende Unterlassungsverpflichtungserklärung ab:

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1.       es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis zu werben „Schlüsseldienst Stuttgart“ sofern tatsächlich ihr Unternehmen in Stuttgart keine Niederlassung unterhält und/odermit dem Hinweis zu werben „günstige Türöffnung Stuttgart ab 9,-- €“ sofern tatsächlich eine Türöffnung nicht ab 9,-- € durchgeführt wird.

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2.       Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. aufgeführte/n Verpflichtung/en an die Wettbewerbszentrale eine von der Wettbewerbszentrale nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe im Streitfall auf Antrag der NVD GmbH vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist …

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Auf den weiteren Inhalt der Unterlassungsverpflichtungserklärung wird Bezug genommen (Anlage K 8).

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Die Beklagte änderte daraufhin die an 2. Stelle der Trefferliste erscheinende Anzeige wie folgt:

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Der Kläger ist der Auffassung, die nach Eingabe der Suchbegriffe „Schlüsseldienst“ und „Ortsname“ bei Google (z.B. Pullach) in der Ergebnisliste an vorderer Stelle veröffentlichte Anzeige führe den Verbraucher aus mehreren Gründen in die Irre. Zum einen vermittele die Anzeige fälschlicherweise den Eindruck, als erbringe die Beklagte die Schlüsseldienstleistungen selbst durch eine am Ort – hier Pullach – unterhaltene Niederlassung. Darüber hinaus sei die Preisangabe „Schlüsseldienst Pullach ab 9,-- €/24 Std. Türöffnung ohne Schäden“ irreführend. Diese Aussage verstehe der Verbraucher so, daß die Beklagte die Türöffnung für einen Preis ab 9,00 € anbiete, dies sei – unstreitig – jedoch nicht der Fall, zu diesem Preis biete die Beklagte lediglich Türschlösser an. Die Beklagte habe ferner eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 € verwirkt. Sie habe nämlich durch die Umstellung „Schlüsseldienst Stuttgart“ in „Schlüsseldienst in Stuttgart“ kerngleich gegen die Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung verstoßen.

18

Das Gericht hat am 10.10.2017 folgendes Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen:

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1.       Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Leistungen eines Schlüsseldienstes unter Angabe eines Ortsnamens zu bewerben, wie nachfolgend eingelichtet (beispielhaft) mit der Werbung für den Ort Pullach geschehen, wenn tatsächlich am angegebenen Ort von der Beklagten eine geschäftliche Niederlassung nicht unterhalten wird;

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2.       die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis zu werben „Schlüsseldienst (es folgt eine Ortsangabe) ab 9 € - 24 Std. Türöffnung ohne Schäden“ wie vorstehend unter 1. eingelichtet (beispielhaft) für den Ort Pullach geschehen, sofern sich dieser Hinweis nicht auf den Preis der Türöffnung, sondern auf den Preis eines Ersatzschlosses bezieht;

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3.       für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen eines der vorstehenden Unterlassungsgebote wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an der Geschäftsführerin der Beklagten zu vollziehen ist;

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4.       die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2017 zu zahlen;

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5.       die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 267,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2017 zu zahlen.

24

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

25

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

26

Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

27

Der Kläger beantragt,

28

wie erkannt.

29

Die Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, daß niemand auf Grund der Gestaltung der Anzeige davon ausgehe, daß sie die Schlüsseldienstleistungen selbst erbringe. Wie bei Google-Anzeigen üblich, diene die Anzeige lediglich dazu, erste schlagwortartige Informationen über ein Dienstleistungsangebot mitzuteilen. Auf ihrer Internetseite www.sxxx.de weise sie ausdrücklich darauf hin, die Dienstleistungen an ein Partnerunternehmen zu vermitteln. Die stichwortartige Angabe „Schlüsseldienst Pullach“ verstehe niemand so, daß der Dienstleister in Pullach eine Niederlassung unterhalte; die Angabe „Schlüsseldienst Pullach“ verdeutliche vielmehr, daß die Dienstleistungen in Pullach erbracht würden. Die stichwortartige Dienstleistungs- und Ortsangabe sei im Internet weit verbreitet. Jedem Verbraucher sei klar, daß die Ortsangabe lediglich den Ort der Leistungserbringung beträfe, nicht aber den Ort der Niederlassung des Dienstleistenden. Auch die Preisangabe sei nicht irreführend. Zum einen ergebe sich bereits aus der Aussage hinreichend deutlich, daß sich die Preisangabe auf die Schlösser, nicht aber auf die Türöffnung beziehe. Jedem Verbraucher sei zudem bewußt, daß pauschale Preisangaben für eine Türöffnung nicht gemacht werden könnten, da die Preisfindung von den besonderen Umständen abhängig sei, die vor Ort angetroffen würden.

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Die Beklagte wendet sich schließlich gegen den Vertragsstrafenanspruch. Eine Vertragsstrafe sei nicht verwirkt, die Umstellung der Anzeige von „Schlüsseldienst Stuttgart“ in „Schlüsseldienst in Stuttgart“ verdeutliche, daß die Leistungen in Stuttgart erbracht würden.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Anlagen und Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Das Versäumnisurteil ist mit dem zu Ziffer 1. modifizierten Inhalt aufrechtzuerhalten.

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Klageanträge zu Ziffer 1., 2.

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Der mit dem zuletzt verlesenen Klageantrag zu Ziffer 1. verfolgte Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG.

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Die Beklagte hat eine irreführende geschäftliche Handlung durch die an vorderer Stelle der Ergebnisliste platzierte Anzeige vorgenommen, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die Anzeige der Beklagten ist in dreifacher Hinsicht irreführend:

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a)      Die Formulierung „Schlüsseldienst Pullach“ vermittelt dem durchschnittlich orientierten und kundigen Verbraucher den Eindruck, als unterhalte der Anbieter dieser in der Anzeige schlagwortartig benannten Leistung in Pullach einen Geschäftsbetrieb oder eine Niederlassung. Der Verbraucher, der eine solche Schlüsseldienst-Notleistung in Anspruch nehmen möchte, hat den Ort der zu erbringenden Leistung bereits mit Eingabe des Suchbegriffes „Schlüsseldienst Pullach“ vorgenommen. Nach diesen Angaben des Verbrauchers ist klar und nicht weiter erwähnenswert, daß die Dienstleistung in Pullach zu erbringen ist. Erscheint mit diesen Suchbegriffen „Schlüsseldienst Pullach“ die Anzeige der Beklagten, so versteht der durchschnittliche Verbraucher dies nicht als bloße Wiederholung seiner eingegebenen Suchbegriffe, sondern derart, daß der Anbieter seinen Geschäftssitz oder aber seine Niederlassung in Pullach unterhält. Dieses Vorstellungsbild des Verbrauchers wird von dem weiteren Text der Anzeige gestützt. Der Hinweis, daß der Schlüsseldienst Pullach mit einer Türöffnung über 24 Stunden hinweg wirbt, faßt der Verbraucher so auf, daß der Anbieter über personelle und sachliche Resourcen verfügt, die ihm das Anbieten einer solchen Dienstleistung ermöglichen. Dazu ist jedoch nur ein solcher Anbieter in der Lage, der seinen  Geschäftssitz bzw. Niederlassung in Pullach unterhält. Dies erschließt sich dem Verbraucher aus der weiteren Werbebotschaft „… in 20 Minuten vor Ort“. Diese Zeitangabe ist für den Verbraucher von wesentlicher Bedeutung. Derjenige, der einen Schlüsseldienst in Anspruch nimmt, befindet sich zumindest in einer subjektiv als mißlich empfundenen Notsituation. Wichtig ist für ihn, daß er nach den Angaben der Anzeige der Beklagten davon ausgehen kann, daß diese Notlage innerhalb kurzer Zeit – „20 Minuten vor Ort“ – behoben wird. Die Aussage, „in 20 Minuten vor Ort“ zu sein, rundet das Vorstellungsbild des Verbrauchers, der Anbieter unterhalte in Pullach eine Niederlassung oder aber einen Geschäftsbetrieb, ab. In Ansehung dieser Formulierung greift der Einwand der Beklagten, stichwortartige Dienstleistungs- und Ortsangaben – wie die streitgegenständliche – seien im Internet weit verbreitet und brächten – für den Verbraucher klar erkennbar – lediglich zum Ausdruck, daß die Leistungserbringung am angegebenen Ort versprochen wird, nicht durch. Abzustellen ist auf den konkreten Inhalt der Anzeige; diese enthält eine konkrete Zeitangabe für das Erreichen des Leistungsortes sowie eine Charakterisierung der Person oder aber der Gesellschaft, die „die Tür öffnet“. Diese ist nämlich nach der weiteren Beschreibung der Anzeige seriös, schnell und zuverlässig. Eine solche Qualifizierung der zu erbringenden Leistung nimmt nach dem Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers derjenige vor, der eine eigene Leistung bewirbt und nicht derjenige, der die Leistungsfähigkeit eines Dritten darstellt. Faßt der Verbraucher die Anzeige mithin so auf, daß der Anbieter in Pullach eine Niederlassung unterhält, so ist diese geschäftliche Handlung irreführend, denn die Beklagte hat ihren Sitz in I. und nicht in Pullach.

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b)      Zum weiteren spiegelt die Anzeige dem durchschnittlich orientierten Verbraucher unrichtigerweise vor, die beworbene Dienstleistung werde von dem Anzeigenverfasser selbst erbracht. Der Verbraucher geht auf der Grundlage der Anzeige der Beklagten davon aus, er beauftrage den Anzeigenverfasser mit den angebotenen Dienstleistungen. Die Anzeige enthält weder einen ausdrücklichen noch einen durch Auslegung ermittelbaren Hinweis, daß der Werbende die Dienstleistungen nicht selbst erbringt, sondern lediglich vermittelt. Der Verbraucher kann – wie ausgeführt – die Formulierungen „seriöse Türöffnung“, „schnell und zuverlässig“ nur so verstehen, daß der Werbende eigene Qualitätsmerkmale beschreibt und nicht diejenigen eines beliebigen Dritten. Zwar trifft es zu, daß die Beklagte auf ihrer  Homepage – wie im Tatbestand dargestellt – darauf hinweist, die Aufträge zu vermitteln. Dies ändert aber nichts an der irreführenden geschäftlichen Handlung der Beklagten. Zum einen erfolgte der Hinweis am Ende der Internetseite der Beklagten und somit an einer Stelle, an der der Verbraucher den Internetauftritt der Beklagten nicht mehr mit der hinreichenden Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt. Zum weiteren – und darauf kommt es entscheidend an – handelt es sich bereits bei der in der Ergebnisliste dargestellten Anzeige um eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung i.S.d. § 2 Abs. 1 Ziffer 9 UWG zu veranlassen. Es reicht insoweit bereits aus, daß die Anzeige der Ergebnisliste für den Verbraucher Veranlassung gibt, sich mit dieser zu befassen.Diese irreführende geschäftliche Handlung ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Für den Verbraucher ist es von erheblichem Interesse, daß der Anbieter der nachgefragten Dienstleistungen seinen Betrieb oder aber seine Niederlassung vor Ort unterhält. So kann er einigermaßen verläßlich die anfallenden Fahrtkosten abschätzen und davon ausgehen, daß erhebliche Fahrtkosten, die infolge einer weiten Anreise von ihm zu tragen wären, nicht in anderen Rechnungspositionen „versteckt“ sind. Er kann zudem annehmen, daß die in der Anzeige erwähnte Zeitspanne „in ca. 20 Minuten vor Ort“ realistisch ist und eingehalten werden kann. Schließlich ist es für den Verbraucher von Bedeutung, etwaige Gewährleistungsansprüche gegen ein vor Ort ansässiges Unternehmen oder eine entsprechende Person geltend machen zu können.

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Klageantrag zu 2.

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Der auf diesen Klageantrag gestützte Unterlassungsanspruch ist begründet (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG). Die Werbung ist irreführend, denn der durchschnittliche Verbraucher geht irrig davon aus, daß er für die Türöffnung ein Entgelt ab 9,00 € aufwenden muß. Blickfangmäßig wird auch durch eine größere Schreibweise als der übrige Anzeigentext hervorgehoben:

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„Schlüsseldienst Pullach ab 9,-- €/24 Std. Türöffnung ohne Schäden“

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Zwar beschreibt der der Preisangabe vorangestellte Begriff „Schlüsseldienst“ die einzelnen zu erbringenden Leistungen nicht, für deren Realisierung ein Entgelt ab 9,00 € beansprucht wird. Der 2. Teil der Überschrift konkretisiert die Leistungen des Schlüsseldienstes jedoch, nämlich „24 Std. Türöffnung ohne Schäden“. Die Türöffnung ohne Schäden wird für den verständigen Verbraucher über eine Zeitspanne von 24 Stunden zu einem Preis ab 9,00 € angepriesen. Der Preis und die Türöffnung werden in der letzten Zeile der Anzeige wieder aufgegriffen. Dort heißt es:

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„Seriöse Türöffnung ab 9,-- € f. Schlösser …“

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Die Erweiterung der Aussage um „f. Schlösser“ macht jedoch nicht hinreichend deutlich, daß es sich bei dem genannten ca.-Preis um den Kaufpreis für von dem Anzeigenerstatter angebotene Schlösser handelt. Die Aussage ist im Fließtext gehalten, eine Abgrenzung beispielsweise durch Satzzeichen wird nicht vorgenommen. So kann sich der genannte ca.-Preis auf die seriöse Türöffnung beziehen; der Buchstabe „f.“ könnte auch eine Abkürzung von „für“ bedeuten. Wäre der Anzeigenteil „seriöse Türöffnung“ etwa durch ein Satzzeichen (z.B. Komma, Semikolon oder aber Parenthese) von „ab 9,-- € f. Schlösser“ getrennt, so ließe sich die Preisangabe möglicherweise den Schlössern zuordnen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Frage, ob die plakativ hervorgehobene Überschrift „Schlüsseldienst Pullach ab 9,-- € - 24 Std. Türöffnung ohne Schäden“ durch die letzte Zeile korrigiert und eine irreführende Werbung durch klarstellende Hinweise vermieden worden ist, kann mithin auf sich beruhen.

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Klageantrag zu 3.

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Die in diesem Klageantrag verfolgte Sanktionsandrohung findet ihre gesetzliche Rechtfertigung in § 890 ZPO.

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Klageantrag zu 4.

50

Der Kläger hat gegen die Beklagte schließlich einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 €. Dieser Anspruch folgt aus § 339 BGB i.V.m. der Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung vom 30.05.2017 (Anlage K 8).

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Die Beklagte hat sich gemäß Ziffer 1. der Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Kläger verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis zu werben „… Schlüsseldienst Stuttgart …“, sofern tatsächlich ihr Unternehmen in Stuttgart keine Niederlassung unterhält. Das nachträgliche geschäftliche Handeln der Beklagten mit der Werbeaussage „Schlüsseldienst in Stuttgart“ stellt einen kerngleichen Verstoß gegen die Vereinbarung dar. Durch die Formulierung „in Stuttgart“ (Unterstreichung durch das Gericht) wird der Eindruck vermittelt, die Beklagte unterhalte in Stuttgart einen  Schlüsseldienst. Wortlaut und Auslegung lassen entgegen der Auffassung der Beklagten ein anderes Verständnis nicht zu.

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Die Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 € ist angemessen. Sie trägt der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit Rechnung und ist von einem solchen Gewicht, daß sich die Beklagte künftig gehalten sieht, die von ihr eingegangene Unterlassungsverpflichtungserklärung zu beachten.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.