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Landgericht Bielefeld·12 O 47/16·18.07.2016

Unterlassungsanspruch wegen irreführender UVP-Angabe im Fernabsatz

ZivilrechtWettbewerbsrecht (UWG)FernabsatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt eine Internetwerbung der Beklagten, die einen Angebotspreis von 3,99 € mit einer angeblichen UVP von 60 € bewirbt, obwohl der Hersteller eine UVP von 14,99 € angegeben hat. Die Kammer hält die Angabe für irreführend (§ 5 UWG), weil die Beklagte die behauptete höhere UVP nicht substantiiert darlegt. Wegen der hervorgehobenen Präsentation ('TIPP DES TAGES!') sei kein Ausreißer zu sehen. Die Klage wird mit Unterlassungsanspruch sowie Erstattung der Abmahnkosten und Zinsen stattgegeben.

Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen irreführender Angabe einer zu hohen UVP im Fernabsatz stattgegeben; Erstattung der Abmahnkosten und Zinsansprüche zuerkannt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Werbeangabe, die den Angebotspreis mit einer höheren als der vom Hersteller tatsächlich empfohlenen unverbindlichen Preisempfehlung verknüpft, ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG irreführend, wenn die angegebene UVP nicht der tatsächlichen Herstellerempfehlung entspricht.

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Stützt die Klägerin ihre Behauptung über die wahre UVP durch eine glaubhafte Herstellerbestätigung, genügt ein bloßes Bestreiten durch den Werbenden nicht; der Werbende muss darlegen, auf welchen konkreten Erkenntnissen er die abweichende UVP beruht.

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Bei besonders hervorgehobener und inszenierter Werbung (z. B. ‚TIPP DES TAGES!‘) ist eher von einer irreführenden Darstellung und nicht von einem unbeachtlichen Ausreißer auszugehen.

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Vorprozessuale Abmahnkosten sind bei berechtigtem Unterlassungsanspruch nach § 12 Abs. 2 UWG erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 8 I, III Nr. 1 i.V.m. § 5 I 2 Nr. 2 UWG§ 12 II UWG§ 91, 709 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 137/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd Waren mit ihrem Preis und mit der Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) zu  bewerben, wenn die genannte UVP dem Betrage nach höher ist als die, die von dem Hersteller der Ware für diese ausgesprochen ist;

2.       für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei diese am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist.

3.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagte vertreibt im Fernabsatzverkehr zahlreiche Produkte, z.B. Büro-, Handy- und Computerzubehör, aber auch Batterien und Kabel. Sie bewarb auf ihrer Internetseite am 02.03.2016 an prominenter Stelle „E. Flutlicht & Handscheinwerfer“ zum Preis von 3,99 € inkl. Mehrwertsteuer zzgl. Versand. Oberhalb dieser Preisangabe befindet sich folgender Hinweis: „UVP 60,- €“. Dieses Angebot wird beworben mit folgendem in Großbuchstaben und deutlich größerem Schriftbild als der übrige Werbetext: „TIPP DES TAGES!“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Werbeauftritts wird auf die zur Akte gereichte Anlage K 1 Bezug genommen.

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Die Klägerin beanstandete diese Bewerbung als wettbewerbswidrig mit der Begründung, der als „UVP 60,- €“ angegebene Preis sei unrichtig. Mit Abmahnschreiben vom 22.04.2016 (Anlage K 3) forderte sie die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

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Die Klägerin behauptet, die Angaben der Beklagten „UVP 60,- €“ seien unrichtig. Der Hersteller der angebotenen Produkte – die Firma W. GmbH, I. – habe als unverbindliche Preisempfehlung einen Preis von 14,99 € genannt.

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Die Klägerin beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet die unverbindliche Preisempfehlung (14,99 €) durch den Hersteller des Produktes. Die von dem Kläger zum Beleg für die Preisempfehlung vorgelegte E-Mail stamme vom 21.04.2016 (Anlage K 2), die streitgegenständliche Bewerbung der Produkte jedoch vom 02.03.2016. Mit dieser Bestätigung des Herstellers lasse sich die unverbindliche Preisempfehlung zum 02.03.2016 nicht belegen. Im übrigen handele es sich um einen sogen. Ausreißer. Sie vertreibe mehrere Tausend verschiedene Produkte.  Werde ein Produkt – wie allerdings nicht – bei einem solch umfassenden Sortiment mit einem unrichtigen Preis beworben, so sei dies wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

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Schließlich hält die Beklagte den Klageantrag zu 1. für nicht hinreichend bestimmt und konkret genug.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Klageantrag zu 1. ist hinreichend bestimmt und konkret. Die Klägerin nimmt die Beklagte in Anspruch, es künftig zu unterlassen, Waren im Fernabsatzverkehr mit unzutreffenden Angaben zur unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu bewerben. Dieses Petitum beschränkt sich nicht auf bestimmte Waren, es erfaßt vielmehr alle Waren, die die Beklagte im Fernabsatzverkehr anbietet. Der Antrag ist hinreichend bestimmt, ohne daß es einer Bezugnahme auf die Anlage K 1 und das streitgegenständliche Angebot der Beklagten bedarf.

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Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus den §§ 8 I, III Nr. 1 i.V.m. § 5 I 2 Nr. 2 UWG. Die Beklagte hat irreführende Angaben zum Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils gemacht. Sie hat das Produkt „E. Flutlicht und Handscheinwerfer“ zu einem Preis von 3,99 € angeboten und diesen Angebotspreis in Beziehung gesetzt zu der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers in Höhe von 60,-- €. Der Hersteller hat als unverbindliche Preisempfehlung jedoch einen Preis von 14,99 € genannt. Dies ergibt sich aus der Mail des Herstellers vom 21.04.2016 (Anlage K 2). Hintergrund dieser Mail ist folgender: Die Klägerin hatte sich unter präziser Bezugnahme auf das von der Beklagten beworbene Produkt an die Herstellerin (Firma W. GmbH, I.) gewandt und um Mitteilung der unverbindlichen Preisempfehlung gebeten. Zwischen der Anzeige der Beklagten vom 02.03.2016, der Anfrage der Klägerin sowie der Stellungnahme des Herstellers (21.04.2016) liegt eine sehr kurze Zeitspanne; die Kammer schließt es aus, daß der Hersteller am 02.03.2016 einen Preis von 60,-- € empfohlen haben könnte, am 21.04.2016 jedoch nur eine Preisempfehlung von 14,99 € ausspricht. Dafür gibt die Mail, deren Authentizität die Beklagte auch nicht in Zweifel zieht, nichts her. In Ansehung dieser Umstände reicht das bloße Bestreiten der unverbindlichen Preisempfehlung von 60,-- € nicht aus; Sache der Beklagten wäre es gewesen, darzutun, auf Grund welcher Erkenntnisse sie die UVP mit 60,-- € angegeben hat. Einer Vernehmung des Zeugen Hansen bedurfte es daher nicht.

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Mit dieser Angabe zur UVP 60,-- € hat die Beklagte den durchschnittlich informierten und kundigen Verbraucher getäuscht. Sie hat ihm wahrheitswidrig einen immensen Preisvorteil vorgespiegelt, der beim Kauf dieses Produktes zu erzielen sei.

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Schließlich sind entgegen der Auffassung der Beklagten die Grundsätze der Entscheidung des BGH GRUR 1987, 52 – Tomatenmark – auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar. In jener Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei einer Zeitungsanzeige eines Lebensmittelmarktes, die 23 Produkte bewirbt, von einer irreführenden Werbung auszugehen ist, wenn ein Produkt nach einem nur kurzen Zeitraum nicht mehr vorrätig ist. Dies hat der Bundesgerichtshof mit näherer Begründung verneint. Die Überlegungen dieser Entscheidung sind jedoch auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar, weil das Angebot der Beklagten „E. Flutlicht und Handscheinwerfer“ in besonderer Weise unter schlagwortartiger Hervorhebung mit „TIPP DES TAGES!“ besonders in den Mittelpunkt gestellt worden ist. Von einem „Ausreißer“ kann daher keine Rede sein.

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Der Anspruch auf Ersatz der vorprozessual angefallenen Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 II UWG.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.