Bestätigung einstweiliger Verfügung gegen Behauptung eines „gravierenden Vertrauensbruchs“
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung, die den Antragsgegnern untersagt, gegenüber Dritten zu behaupten, man habe sich aufgrund eines "gravierenden Vertrauensbruches" von ihm getrennt. Das Landgericht bestätigt die Verfügung und stellt fest, dass diese Äußerung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Formulierung geht über sachlich gebotene Information hinaus und stellt eine nicht durch Tatsachenkern gedeckte Schmähkritik dar. Wiederholungsgefahr besteht, weil keine verbindliche Unterlassungserklärung abgegeben wurde.
Ausgang: Antrag des Klägers auf Bestätigung der einstweiligen Verfügung gegen die Behauptung eines gravierenden Vertrauensbruchs stattgegeben; Verfügung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsverletzung kann sich aus §§ 823 I, 1004 BGB ergeben, wenn eine Äußerung die Ehre oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt.
Eine pauschale Behauptung eines "gravierenden Vertrauensbruchs" ohne darstellbaren, überprüfbaren Tatsachenkern kann zwar als Meinungsäußerung eingeordnet werden, ist aber nicht durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt, wenn sie im Kern Schmähkritik und damit die Persönlichkeitsrechte überwiegt.
Die Rechtfertigung durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (vgl. § 193 StGB) kommt nicht in Betracht, wenn die Zusatzbehauptung sachlich nicht erforderlich ist und allein dazu dient, die Ehre des Betroffenen zu beschädigen.
Bei widersprechenden eidesstattlichen Versicherungen begründen diese ohne weitere Anhaltspunkte nicht das Feststellungsgewicht für die behauptete Sachverhaltslage; die Behauptung bedarf stichhaltiger Belege, um als rechtfertigend angesehen zu werden.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 24.05.2006 wird bestätigt.
Die Antragsgegner haben die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Äußerung der Antragsgegner, auf Grund eines gravierenden Vertrauensbruches des Antragstellers habe man sich von diesem getrennt, verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht; der Antragsteller kann Unterlassung dieser Äußerung beanspruchen, §§ 823 I, 1004 BGB. Diese Äußerung ist weder von der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) noch von der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG) gedeckt.
Das von den Antragsgegnern am 25.04.2006 an Mitarbeiter der Firma O. GmbH & Co. KG im In- und Ausland gerichtete Rundschreiben mit dem Hinweis, "auf Grund eines gravierenden Vertrauensbruches haben wir uns am heutigen Tage fristlos von unserem Geschäftsführer Technik getrennt" beinhaltet keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung. Die Darstellung beschränkt sich auf einen gravierenden Vertrauensbruch, ohne diesen unter Hinweis auf einzelne Ereignisse oder Geschehnisse, die der Objektivierung zugänglich sind, zu präzisieren. Der Leser dieses Rundschreibens wird nicht über ein konkretes, dem Beweis oder aber der Nachprüfbarkeit unterworfenen Geschehen in Kenntnis gesetzt. In Ermangelung eines konkreten Tatsachenkerns qualifiziert sich diese Darstellung als reine Meinungsäußerung.
Diese Meinungsäußerung ist entgegen der Auffassung der Antragsgegner weder unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB gerechtfertigt noch von dem Grundrecht auf Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Zwar dürfen Meinungsäußerungen kritisch, scharf und auch ausfällig sein (vgl. Palandt/Sprau, 65. Aufl., § 823 Rdnr. 102 m.w.N.). Die Meinungsäußerungsfreiheit ist jedoch nicht schrankenlos garantiert. Die Belange des Äußernden sind abzuwägen mit dem Persönlichkeitsrecht desjenigen, gegen den sich die Meinungsäußerung richtet. Die Meinungsäußerungsfreiheit findet dort ihre Grenze, wo es dem Äußernden - ohne daß ein sachlicher Grund dies gebietet - lediglich darum geht, einen anderen herabzusetzen, ihn gleichsam mit Schmähkritik zu überziehen (vgl. dazu: OLG Köln NJW RR 1995 Seite 97). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Den Antragsgegnern ging es in dem genannten Rundschreiben nicht lediglich darum, Mitarbeiter ihres Hauses im In- und Ausland davon in Kenntnis zu setzen, daß das mit dem Antragsteller eingegangene Geschäftsführeranstellungsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet worden sei. Diese Information hätte ausgereicht, um sämtlichen Mitarbeitern auf der Leitungsebene oder aber auch den übrigen Angestellten zu verdeutlichen, daß der Antragsteller aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und künftig nicht mehr als Verhandlungs- oder Gesprächspartner zur Verfügung steht. Die berechtigten Belange der Antragsgegnerin wären durch eine solche Information hinreichend gewahrt worden, ohne daß es des Zusatzes des gravierenden Vertrauensbruches bedurfte. Der Hinweis auf einen gravierenden Vertrauensbruch war sachlich nicht geboten. Mit dieser Darstellung ging es den Antragsgegner allein darum, den Antragsteller in seiner Ehre zu beschädigen. Ein gravierender Vertrauensbruch setzt aus Sicht der Erklärungsempfänger eine erhebliche Pflichtverletzung des Antragstellers - möglicherweise sogar ein strafbewehrtes Verhalten - voraus. Wird einem Geschäftsführer ein gravierender Vertrauensbruch vorgehalten, so hängt einer solchen Erklärung an, daß der Geschäftsführer seine Stellung grob mißbraucht hat, ggfs. gar zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil.
Auf die Frage, ob der Antragsteller ohne Wissen und Einverständnis der Antragsgegner Endverhandlungen mit der Firma U. geführt und dieser Gesellschaft am 04.04.2006 verbindlich den Auftrag erteilt hat, kommt es nicht an. Im übrigen läßt sich dieser von den Antragsgegnern behauptete Sachverhalt mit den vorgelegten Beweismitteln nicht feststellen. Der eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegner steht diejenige des Antragstellers entgegen. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen, der eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegner mehr Gewicht beizulegen als derjenigen des Antragstellers, sind nicht ersichtlich.
Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegner haben es abgelehnt, eine strafbewehrte, verbindliche Erklärung dahin abzugeben, künftig die inkriminierte Äußerung zu unterlassen. Dies indiziert die Wiederholungsgefahr.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Einer Vollstreckbarkeitsentscheidung bedarf es nicht (vgl. Zöller/Vollkommer, § 925 Rdnr. 9).
Gründe
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner auf Unterlassung einer ehrkränkenden Äußerung in Anspruch. Die Antragsgegnerin zu 1. ist die persönlich haftende Gesellschaft der Firma K. O. GmbH & Co. KG; der Antragsgegner zu 2. ist Gesellschaftsgeschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. Die Firma K. O. GmbH & Co. KG betreibt eine internationale Lebensmittelfachspedition und unterhält sowohl im In- wie auch im Ausland zahlreiche Niederlassungen.
Der am 01.09.2002 als stellvertretender Geschäftsführer Technik in das Unternehmen der Firma O. GmbH & Co. KG eingetretene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 01.09.2004 zum Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. bestellt. Auf den Inhalt des Geschäftsführervertrages vom 17.09.2004 wird Bezug genommen (Bl. 7 ff d.A.). Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 1. vom 24.04.2006 wurde der Antragsteller als Geschäftsführer abberufen; ferner beschloss die Gesellschafterversammlung, den Geschäftsführervertrag außerordentlich fristlos, vorsorglich fristgerecht zum nächstzulässigen Termin zu kündigen. In Ausführung dieses Beschlusses kündigte die Antragsgegnerin zu 1. den Geschäftsführervertrag mit Schreiben vom 25.04.2006 fristlos. Darüber hinaus richtete sie ein Schreiben vom 25.04.2006 an alle Damen und Herren Regionalsprecher und Niederlassungsleiter im Hause, den Gesamtbetriebsrat sowie an die im Verteiler dieses Rundschreibens im einzelnen aufgeführten Niederlassungen im Ausland. In diesem von dem Antragsgegner zu 2. im Namen der Antragsgegnerin zu 1. verfaßten Schreiben heißt es u.a. wie folgt:
"Die Leitung informiert
Geschäftsführung Technik
Liebe Mitarbeiterinnen,
liebe Mitarbeiter,
auf Grund eines gravierenden Vertrauensbruches haben wir uns am heutigen Tage fristlos von unserem Geschäftsführer Technik, Herrn S. A., getrennt ..."
Der Antragsgegner widersprach der außerordentlichen Kündigung mit Anwaltsschreiben vom 02.05.2006; darüber hinaus wandte er sich mit Anwaltsschreiben vom 11.05.2006 gegen den Inhalt des vorgenannten Rundschreibens der Antragsgegner. Er begehrte mit näherer Begründung die Unterlassung der Behauptung eines "gravierenden Vertrauensbruches". Die Antragsgegner lehnte die von dem Antragsteller insoweit begehrte rechtsverbindliche Unterlassungserklärung ab.
Der Antragsteller ist der Auffassung, mit der in diesem Rundschreiben verbreiteten Behauptung eines gravierenden Vertrauensbruches sei er in unzulässiger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.
Auf Antrag des Antragstellers hat die Kammer durch Beschluss vom 24.05.2006 eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt erlassen:
1. Den Antragsgegnern -jeder für sich genommen- wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, außerhalb laufender oder einzuleitender behördlicher oder gerichtlicher Verfahren Dritten gegenüber zu behaupten und/oder zu verbreiten, die Antragsgegnerin zu 1) habe sich aufgrund eines gravierenden Vertrauensbruches von ihrem Geschäftsführer Technik, dem Antragsteller, getrennt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner Widerspruch eingelegt.
Der Antragsteller beantragt,
die durch Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 24.05.2006 ergangene einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Antragsgegner beantragen,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bielefeld vom 24.05.2006 aufzuheben.
Sie sind der Auffassung, daß die von dem Antragsteller beanstandete Formulierung in dem Rundschreiben von ihrem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sei. Im übrigen habe der Antragsteller auch tatsächlich einen gravierenden Vertrauensbruch begangen. Der Antragsteller habe nämlich seine Pflichten als Geschäftsführer grob verletzt und das für die Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses erforderliche Vertrauen missbraucht. Im einzelnen: Die österreichische Tochtergesellschaft der Firma O. GmbH & Co. KG, die Firma O. Austria GmbH, habe seit längerer Zeit die Errichtung eines neuen Logistikzentrums in Z. /Graz geplant. Der Antragsteller sei damit beauftragt worden, eine Angebotsliste der Bieter zu erstellen und diese ihrem geschäftsführenden Gesellschafter - K. O. - auszuhändigen. Weitergehende Kompetenzen habe der Antragsteller - soweit dieses Bauvorhaben betroffen sei - nicht gehabt. Die Verhandlungen mit den Bietern sowie die Erteilung eines etwaigen Auftrages habe sich ihr geschäftsführender Gesellschafter vorbehalten. Dies sei dem Antragsteller auch bekannt gewesen. Trotz dieser Kenntnis sowie der gemäß Geschäftsführervertrag eingeschränkten Vertretungsmacht als lediglich gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer habe der Antragsteller der Firma U. nach entsprechenden Verhandlungen am 04.04.2006 den Auftrag zur Errichtung des Logistikzentrums erteilt. Das habe er ihnen - den Antragsgegnerinnen - jedoch nicht mitgeteilt, woraufhin er - der Antragsgegner zu 2. - in das Gespräch mit Vertretern der Firma U. am 20.04.2006 in der irrigen Vorstellung gegangen sei, den Angebotspreis der vorgenannten Firma noch verhandeln zu können. Erst am 21.04.2006 hätten sie von der Firma U. erfahren, daß der Antragsteller den Auftrag bereits am 04.04.2006 erteilt habe.
Der Antragsteller bestreitet diese Darstellung. Als für den Organisationsbereich "Technik" sei er neben der Beschaffung von Fahrzeugflotten auch zuständig gewesen für die Akquisition von Grundstücken in verschiedenen Ländern und der Begleitung von z.T. großen Bauvorhaben. Das Projekt "Neubau Logistikzentrum Z./Graz" sei in seinen Zuständigkeitsbereich gefallen. Ende 2005 hätten verschiedene Angebot vorgelegen, die er nachverhandelt habe. Nachdem er den Entwurf des Baubeauftragungsvertrages der Südleasing - unstreitig sollte das Bauvorhaben durch Leasing finanziert werden - erhalten habe, habe er den Antragsgegner zu 2. in der Zeit zwischen dem 27. und 31.03.2006 auf die Vergabe der Bauarbeiten für das Logistikzentrum sowie auf das von den Bietern günstigste Angebot der Firma U. angesprochen. Der Antragsgegner zu 2. habe sich in diesem Gespräch damit einverstanden erklärt, daß er die Endverhandlungen mit der Firma U. am 04.04.2006 führe. Dies sei am 04.04.2006 in Memmingen auch geschehen. Dabei habe mit der Firma U. Einigkeit darüber bestanden, daß der Auftrag noch schriftlich bestätigt werden solle. Am 05.04.2006 habe er den Antragsgegner zu 2. über das Verhandlungsergebnis unterrichtet; dieser sei mit dem endverhandelten Preis jedoch nicht zufrieden gewesen.