Klage auf Übertragung der materiell-rechtlichen Inhaberschaft von Gemeinschaftsgeschmacksmustern stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Mitwirkung der Beklagten an der Übertragung der materiell-rechtlichen Inhaberschaft zweier Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Entwerfer war eine Designagentur, deren Rechte vertraglich auf die Klägerin übergingen; die Beklagte registrierte die Muster. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte keine Mitentwerferin ist und keine substantiierten Einreden geltend gemacht hat, und gab die Klage nach Art. 15 i.V.m. Art. 14 GGV statt.
Ausgang: Klage auf Einwilligung zur Übertragung der materiell-rechtlichen Inhaberschaft der Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die vertragliche Rechtsübertragung des Entwerfers begründet nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GGV die Befugnis, vom eingetragenen Inhaber die Übertragung der materiell-rechtlichen Inhaberschaft zu verlangen.
Mitentwerfer eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters setzt einen eigenständigen künstlerisch-gestalterischen Beitrag zum äußeren Erscheinungsbild des Designs voraus.
Technische Abstimmung, Prüfung der technischen Machbarkeit oder organisatorische Begleitung der Entwicklung begründen keine Mitentwerferschaft.
Behauptete Zahlungen oder Aufwendungen begründen nicht ohne weiteres Zurückbehaltungsrechte oder bereicherungsrechtliche Ansprüche; entsprechende Einwendungen müssen ausdrücklich, substantiiert und schlüssig vorgetragen werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, in die Übertragung der materiell-rechtlichen Inhaberschaft der Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000877857-0001 und Nr. 000877857-0002 an die Klägerin einzuwilligen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- € vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch eine unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Einwilligung in die Übertragung der Inhaberschaft von Gemeinschaftsgeschmacksmustern.
Die Firma R. M. Co. Ltd. und die zum Firmenverbund gehörende Firma J. R. F. T. Co. Ltd (im folgenden: J. R.) produzieren in China Motorroller und Motorräder. J. R. steht seit Jahren mit der Fa. Q. GmbH & Co.KG in Geschäftsbeziehung. Die Fa. Q. GmbH & Co.KG vertreibt über ihre Tochtergesellschaften, zu denen auch die Beklagte gehört, die von J. R. hergestellten Motorroller. Ende 2006/Anfang 2007 kamen J. R. und die Q. GmbH & Co.KG überein, ein neues Motorrollerdesign entwickeln zu lassen. Der Inhalt der mündlich getroffenen Absprache ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin, innerhalb des Konzerns J. R. als die für die Forschung und Entwicklung zuständige Gesellschaft, beauftragte mit schriftlichem Designerentwicklungsvertrag vom 10.04.2007 die in München ansässige O. Design GbR mit der Entwicklung von Gestaltungsarbeiten für neue Plastikteile (Verkleidung, Sitz, Hitzschutzabdeckung) für zwei bereits produzierte Motorräder, nämlich die Roller des Typs QM 50 QT-2 (QMT-26) und QM 50 QT-10A (QMT-28). Gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Vertrages übertrug O. Design GbR der Klägerin sämtliche Rechte an den Arbeiten und an den patentfähigen Erfindungen in Verbindung mit den Arbeiten. Während der Entwicklungsarbeiten hatten die Fa. Q. GmbH & Co.KG und/oder ihre Tochtergesellschaften Kontakt zur O. Design GbR. Die Gesellschaften leisteten Unterstützungsarbeiten, soweit es um die Abstimmung der Designarbeit mit den Konstruktionsvorgaben ging; die Gesellschaften begleiteten die Designerschritte im Hinblick auf die technische Machbarkeit. Die Klägerin zahlte an Nauman Design GbR das vertraglich vereinbarte Honorar (136.111,00 €). Nach Abschluß der Entwicklungsarbeiten durch O. Design GbR ließ die Beklagte die Design-Gestaltungen in den Gemeinschaftsgeschmacksmustern 000877857-0001 und 000877857-0002 beim Harmonisierungsamt mit Priorität zum 13. Februar 2008 registrieren.
Die Klägerin ist der Ansicht, als Rechtsnachfolgerin der Entwerferin O. Design GbR sei sie materiell-rechtlich Inhaberin der Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Demgemäß sei die Beklagte verpflichtet, in die Übertragung der Inhaberschaft der Gemeinschaftsgeschmacksmuster an sie mitzuwirken.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, in die Übertragung der materiell-rechtlichen
Inhaberschaft der Gemeinschaftsgeschmacksmustern Nr. 000877-857-0001
und Nr. 000877857-0002 an sie einzuwilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, zumindest Mitentwerferin der registrierten Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu sein. Sie behauptet, im Zusammenhang mit Absprache über die Entwicklung eines neuen Designs mit der Fa. J. R. vereinbart zu haben, dass die Fa. J. R. die Entwicklungskosten trage und von seiten der Firmengruppe L./Q. die Organisation und die maßgebliche Betreuung der Modellentwicklung in Deutschland vorgenommen werden solle. Die einzelnen Entwicklungsschritte von O. Design GbR seien von ihr begleitet worden. Zu den Entwicklungskosten habe sie Beiträge in Höhe von insgesamt 52.781,03 € geleistet. Auf die Berechnung der Einzelbeträge durch die Beklagte (Schriftsatz vom 30.01.2009, Seite 6) und Schriftsatz vom 10.02.2009 (Seite 1 und 2) wird Bezug genommen. Auch wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übertragung der materiell-rechtlichen Inhaberschaft der im Urteilstenor näher bezeichneten Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Der Anspruch ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GGV. Im einzelnen:
Entwerfer der streitgegenständlichen Gemeinschaftsgeschmacksmuster war O. Design GbR. Durch Vertrag vom 10.04.2007 hat O. Design GbR die Rechte auf die Klägerin übertragen. Die Klägerin ist mithin Rechtsnachfolgerin von O. design GbR i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GGV. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese nicht Mitentwerferin der Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Nach ihrem eigenen Vortrag hat sie die Geschmacksmuster nicht gemeinsam mit O. Design GbR entwickelt. Zwar mag es sein, dass sie die Designarbeiten mit den Konstruktionsvorgaben abgestimmt hat und die einzelnen Designerschritte daraufhin überprüft hat, ob diese mit den konstruktiven Vorgaben in Einklang zu bringen waren. Dies reicht jedoch nicht aus, um die Beklagte als Mitentwerferin der Gemeinschaftsgeschmacksmuster anzusehen. Eine Gesellschaft kann nur dann Mitentwerferin sein, wenn sie einen gewissen gestalterischen Beitrag zu dem Entwurf geleistet hat (vgl. Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster Art. 14 RN 9 m.w.N.). Dieser gestalterische Beitrag betrifft die künstlerische Ebene. Das Design –mithin das äußere Erscheinungsbild der Verkleidung, des Sitzes sowie der Hitzeschutzabdeckung- ist jedoch allein von O. Design GbR entwickelt worden. Das Vorbringen der Beklagten wird dahin verstanden, dass sie künstlerischen Entwicklungen von O. Design GbR durch eigene Tätigkeit insoweit begleitet hat, als diese Vorgaben mit den technischen Parametern in Einklang zu bringen waren. Eine solche Tätigkeit der Beklagten erstreckt sich jedoch nicht auf den künstlerischen, gestalterischen Teil der Entwicklungsarbeiten. Die Klägerin ist mithin Berechtigte i.S.d. Art. 15 Abs. 1 2. Alt. GGV. Sie kann von der Beklagten die Übertragung der Inhaberschaft der Gemeinschaftsgeschmacksmuster verlangen.
Diesem Übertragungsanspruch kann die Beklagte nicht mit Erfolg Gegenrechte entgegenhalten. Zwar klingt in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen an, dass –soweit es um die Absprachen zur Entwicklung eines neuen Designs gehe- eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden sei. Das Vorbringen ist jedoch insoweit nicht hinreichend substantiiert, um von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgehen zu können. Schließlich kann die Beklagte auch aus dem Umstand, dass die –zumindest nach ihrem Vortrag- Zahlungen in Höhe von insgesamt 53.781,03 € im Zusammenhang mit der Entwicklung des Designs erbracht hat, keine Rechte herleiten und dem Übertragungsanspruch der Klägerin entgegensetzen. Ob die Beklagte aus den von ihr behaupteten Zahlungen Zurückbehaltungsrechte für sich reklamiert, ist von ihr nicht klargestellt worden. Die entsprechende Einrede des Zurückbehaltungsrechte hat sie zumindest nicht ausdrücklich erhoben. Aber auch dann, wenn man ihr Vorbringen entsprechend auslegt, ergibt sich ein solches Zurückbehal-
tungsrecht nicht. Dass die Beklagte nämlich Ansprüche gegen die Klägerin auf Erstattung der von ihr behaupteten Auslagen hat, ist nicht hinreichend substantiiert und schlüssig vorgetragen. Substantiell für ein bereicherungsrechtlichen Anspruch oder aber einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag läßt sich ihrem Vortrag ebenfalls nicht entnehmen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709, 108 ZPO.